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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neuverkündung des Verfassungsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen und zur Änderung weiterer Gesetze
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 18. November 2025
(GVBl. Nr. 46 vom 08.12.2025 S. 988)


Artikel 1
VSG NRW - Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen
Gesetz über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen

(Gültig ab 01.04.2026 siehe =>)

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung der Landeshaushaltsordnung

(Gültig ab 01.04.2026 siehe =>)

§ 10a Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Februar 2025 (GV. NRW. S. 214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 wird die Angabe " § 23 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen" durch die Angabe " § 50 des Verfassungsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 18. November 2025 (GV. NRW. S. 988)" ersetzt.

2. In Satz 2 wird die Angabe " § 26 Abs. 2 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen" durch die Angabe " § 53 Absatz 2 des Verfassungsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen

(Gültig ab 01.04.2026 siehe =>)

§ 20 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404) wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 3 wird nach der Angabe "für die" die Angabe "staatliche und" eingefügt.

2. In Absatz 4 Satz 2 wird nach der Angabe "für die" die Angabe "staatliche und" eingefügt.

Artikel 4
Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes Nordrhein-Westfalen

(Gültig ab 01.04.2026 siehe =>)

Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 233) wird wie folgt geändert:

1. § 4 Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die Aufgaben der zuständigen Stelle nach diesem Gesetz sind von einer von der Personalverwaltung, der oder dem behördlichen Datenschutzbeauftragten und der Ansprechperson für Korruptionsprävention getrennten Organisationseinheit wahrzunehmen.

(3) Mitwirkende Behörde bei der Sicherheitsüberprüfung ist die Verfassungsschutzbehörde gemäß § 2 Absatz 1 des Verfassungsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom
20. Dezember 1994 (GV. NRW. S. 28), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) geändert worden ist.

"(2) Die Aufgaben der zuständigen Stelle nach diesem Gesetz sind von einer von der Personalverwaltung, der oder dem behördlichen Datenschutzbeauftragten, der Meldestelle für Hinweisgeber und der Ansprechperson für Korruptionsprävention getrennten Organisationseinheit wahrzunehmen.

(3) Mitwirkende Behörde bei der Sicherheitsüberprüfung ist die Verfassungsschutzbehörde gemäß § 1 Absatz 2 des Verfassungsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 18. November 2025 (GV. NRW. S. 988)."

2. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

"2. in einer öffentlichen Stelle Personalangelegenheiten von Mitarbeitenden des Verfassungsschutzes bearbeiten oder sich Zugang zu deren personenbezogenen Daten verschaffen können oder"

bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

b) In Absatz 2 wird die Angabe "Nummer 2" durch die Angabe "Nummer 3" ersetzt.

3. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. Geschlecht, "2. Geschlechtseintrag,"

bb) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:

alt neu
12. Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten, Wehr- oder Zivildienstzeiten mit Angabe der Ausbildungsstätten, Beschäftigungsstellen sowie deren Anschriften, für Zeiten der Nichtbeschäftigung den Aufenthaltsort, sofern der jeweilige Zeitraum ununterbrochen mehr als drei Monate umfasst, "12. Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten, Wehrdienstzeiten, Zivildienstzeiten, oder Freiwilligendienstzeiten mit Angabe der Ausbildungsstätten, Beschäftigungsstellen sowie deren Anschriften, für Zeiten der Nichtbeschäftigung der Aufenthaltsort, sofern der jeweilige Zeitraum ununterbrochen mehr als drei Monate umfasst,"

cc) In Nummer 15 wird die Angabe "die auf einen Anbahnungs- und Werbungsversuch hindeuten können," gestrichen.

dd) Nummer 17 wird wie folgt gefasst:

alt neu

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