Regelwerk

KostO NRW - Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 12. August 1997
(GV. NW. 1997 S. 258; 1998; 2001 S. 218 03; 05.04.2005 S. 332)


Aufgrund des § 77 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NW) in (GV. NW. S. 510), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW. 2003 S. 24), wird verordnet:

Erster Abschnitt
Gebühren

§ 1 Gebührenarten 03

Für Amtshandlungen nach dem ersten und zweiten Abschnitt des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen werden folgende Gebühren erhoben:

  1. Mahngebühr,
  2. Pfändungsgebühr,
  3. Versteigerungs- oder Verwertungsgebühr,
  4. Wegnahmegebühr,
  5. Schreibgebühr,
  6. Verwaltungsgebühr,
  7. Gebühr für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung.

§ 2 Mahngebühr 03

(1) Die Mahngebühr wird für die Mahnung nach § 19 des Gesetzes erhoben.

(2) Die Mahngebühr beträgt bei Mahnbeträgen bis zu 50 Euro einschließlich 6 Euro von dem Mehrbetrag eins vom Hundert.

In den Fällen, in denen neben den Mahngebühren bei Eintritt der Voraussetzungen auch Säumniszuschläge gemäß § 240 AO, § 12 KAG in Verbindung mit § 240 AO oder § 18 GebG NRW zu erheben sind, beträgt die Mahngebühr jedoch höchstens 52 Euro die Mahngebühr wird auch bei wiederholter Mahnung für die gleiche Forderung nur einmal erhoben.

(3) Die Gebührenschuld entsteht, sobald das Mahnschreiben zur Post gegeben ist oder der mit seiner Überbringung Beauftragte Schritte zur Ausführung des Auftrages unternommen hat.

(4) Für die öffentliche Mahnung wird keine Gebühr erhoben.

§ 3 Gemeinsame Vorschriften für die Pfändungsgebühr und die Versteigerungs- oder Verwertungsgebühr

(1) Im Vollstreckungsverfahren werden Gebühren erhoben:

  1. für die Pfändung von Sachen, von Forderungen oder anderen Vermögensrechten (Pfändungsgebühr - § 4),
  2. für die Versteigerung oder die sonstige Verwertung, insbesondere den Verkauf von Gegenständen aus freier Hand (Versteigerungs- oder Verwertungsgebühr - § 5).

(2) Gebührenpflichtig ist jede Vollstreckungsmaßnahme, auch wenn verschiedene Vollstreckungsmaßnahmen zur Beitreibung derselben Forderung nebeneinander oder nacheinander ergriffen werden. Dagegen entsteht die Gebührenschuld nur einmal, wenn dieselbe Maßnahme der Vollstreckung mehrerer Forderungen dient. Sie richtet sich dann nach der Summe der Forderungen.

§ 4 Pfändungsgebühr 03

(1) Die Pfändungsgebühr ( § 3 Abs. 1 Nr. 1) beträgt von dem Betrag ( § 8) bis zu 50 Euro einschließlich 20 Euro von dem Mehrbetrag eins vom Hundert. Benötigt die Pfändung länger als 3 Stunden, so erhöht sich die Gebühr für jede weitere angefangene Stunde um 15 Euro.

(2) Die Gebührenschuld entsteht,

  1. sobald der Auftrag zur Pfändung von Sachen oder zur Inbesitznahme von Wertpapieren ( § 42 des Gesetzes) dem Vollziehungsbeamten zugeht,
  2. bei der Pfändung von Forderungen und anderen Vermögensrechten, sobald die Vollstreckungsbehörde die Pfändungsverfügung zum Zwecke der Zustellung zur Post gegeben oder der mit der Zustellung Beauftragte Schritte zur Ausführung des Auftrages unternommen hat.

(3) Die Pfändungsgebühr wird im Falle des Absatzes 2 Nr. 1 nicht erhoben, wenn die Vollstreckungsbehörde den Auftrag zurücknimmt, bevor sich der Vollziehungsbeamte zum Zwecke der Pfändung an Ort und Straße begeben hat.

(4) Wird die Pfändung von Sachen vom Schuldner nach § 6a Abs. 1c) und d) des Gesetzes abgewendet, so ist

  1. die volle Pfändungsgebühr zu entrichten, wenn an den Gläubiger, die Vollstreckungsbehörde, oder den Vollziehungsbeamten erst gezahlt wird, nachdem dieser sich bereits zur Vornahme der Pfändung an Ort und Stelle begeben hat,
  2. die halbe Pfändungsgebühr zu entrichten, wenn an den Vollziehungsbeamten gezahlt wird, bevor er sich an Ort und Stelle begeben hat, oder wenn die Pfändung, nachdem der Vollziehungsbeamte an Ort und Stelle erschienen ist, dadurch abgewendet wird, dass ihm eine Fristbewilligung oder die Bezahlung der Schuld an den Gläubiger oder die Vollstreckungsbehörde nachgewiesen wird.

(5) Bei der Pfändung von Sachen wird die Pfändungsgebühr auch für Anschlußpfändungen sowie für Pfändungsversuche erhoben, die deshalb erfolglos bleiben, weil der Vollziehungsbeamte keine zur Pfändung geeigneten Sachen vorfindet oder weil sich von der Verwertung der zu pfändenden Gegenstände ein Überschuß über die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht erwarten läßt.

§ 5 Versteigerungs- oder Verwertungsgebühr 03

(1) Die Gebühr ( § 3 Abs. 1 Nr. 2) beträgt von dem Betrag ( § 8 Abs. 2) bis zu 50 Euro einschließlich 20 Euro, von dem Mehrbetrag zwei vom Hundert. Benötigt die Versteigerung oder die Verwertung länger als 3 Stunden, so erhöht sich die Gebühr für jede weitere angefangene Stunde um 15 Euro.

(2) Die Gebührenschuld entsteht, sobald der Auftrag zur Versteigerung dem Vollziehungsbeamten oder dem sonstigen Beauftragten zugeht.

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