Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 9. März 2003
(GV.NRW Nr.13 vom 28.03.2003 S. 169)


Aufgrund des § 77 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein Westfalen (VwVG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 510), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW. 2003 S. 24), wird verordnet:

Artikel 1

Die Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz ( KostO NRW) vom 12. August 1997 (GV. NRW. S. 258), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. März 2001 (GV. NRW. S. 218), wird wie folgt geändert:

1. In der Präambel werden die Wörter "durch Gesetz vom 18. März 1997 (GV. NRW. S. 50) wie folgt ersetzt: "durch Gesetz vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW. 2003 S. 24)".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

In § 1 Nr. 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Ergänzung angefügt:

"7. Gebühr für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In § 2 Abs. 2 Satz 2 wird nach den Wörtern "gemäß § 240 AO" das Wort "oder" gestrichen und an seiner Stelle ein Komma eingefügt.

b) In § 2 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Wörtern "in Verbindung mit § 240 AO" die Wörter "oder § 18 GebG NRW" eingefügt.

c) § 2 Abs. 3 Satz 2

Im Falle der Mahnung durch Postnachnahmeauftrag (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes) wird die Mahngebühr nur fällig, wenn der Schuldner die Nachnahme nicht erlöst.

wird gestrichen.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In § 4 Abs. 1 wird die Zahl "16" durch die Zahl "20" ersetzt.

b) In § 4 Abs. 1 wird nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Benötigt die Pfändung länger als 3 Stunden, so erhöht sich die Gebühr für jede weitere angefangene Stunde um 15 Euro."

c) In § 4 Abs. 2 Nr. 2 wird das Wort "Pfändungsvergütung" durch das Wort "Pfändungsverfügung" ersetzt.

d) § 4 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:


alt neu
(4) Wird die Pfändung von Sachen abgewendet (§ 23 des Gesetzes), so ist
  1. die volle Pfändungsgebühr zu entrichten, wenn an den Gläubiger, die Vollstreckungsbehörde oder den Vollziehungsbeamten erst gezahlt wird, nachdem dieser sich bereits zur Vornahme der Pfändung an Ort und Stelle begeben hat,
  2. die halbe Pfändungsgebühr zu entrichten, wenn an den Vollziehungsbeamten gezahlt wird, bevor er sich an Ort und Stelle begeben hat, oder wenn die Pfändung, nachdem der Vollziehungsbeamte an Ort und Stelle erschienen ist, dadurch abgewendet wird, daß ihm eine Fristbewilligung oder die Bezahlung der Schuld an den Gläubiger oder die Vollstreckungsbehörde nachgewiesen wird.
 "(4) Wird die Pfändung von Sachen vom Schuldner nach § 6a Abs. 1c) und d) des Gesetzes abgewendet, so ist

a) die volle Pfändungsgebühr zu entrichten, wenn an den Gläubiger, die Vollstreckungsbehörde, oder den Vollziehungsbeamten erst gezahlt wird, nachdem dieser sich bereits zur Vornahme der Pfändung an Ort und Stelle begeben hat,

b) die halbe Pfändungsgebühr zu entrichten, wenn an den Vollziehungsbeamten gezahlt wird, bevor er sich an Ort und Stelle begeben hat, oder wenn die Pfändung, nachdem der Vollziehungsbeamte an Ort und Stelle erschienen ist, dadurch abgewendet wird, dass ihm eine Fristbewilligung oder die Bezahlung der Schuld an den Gläubiger oder die Vollstreckungsbehörde nachgewiesen wird."

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In § 5 Abs. 1 wird die Zahl "16" durch die Zahl "20" ersetzt.

b) Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Benötigt die Versteigerung oder die Verwertung länger als 3 Stunden, so erhöht sich die Gebühr für jede weitere angefangene Stunde um 15 Euro."

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In § 6 Abs. 1 wird die Paragrafenbezeichnung " § 44 Abs. 2 Satz 2" durch die Paragrafenbezeichnung " § 44 Abs. 2 Satz 5" ersetzt.

b) In § 6 Abs. 2 wird die Zahl "16" durch die Zahl "20" ersetzt.

c) In § 6 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Benötigt die Versteigerung oder die Verwertung länger als 3 Stunden, so erhöht sich die Gebühr für jede weitere angefangene Stunde um 15 Euro."

7. § 7 wird wie folgt geändert:

a) § 7 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:


alt neu
(1) Schreibgebühren werden erhoben für alle auf Antrag erteilten Abschriften oder sonstige Vervielfältigungen eines Schriftstückes. (1) Schreibgebühren werden erhoben für alle auf Antrag erteilten Abschriften, für sonstige Vervielfältigungen von Schriftstücken oder für Ausdrucke elektronischer Dokumente.

b) In § 7 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort "Sie" durch die Wörter "Die Gebühr" ersetzt.

8. § 7a wird wie folgt geändert:

a) In § 7a Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "der Ersatzvornahme" durch die Wörter "dem Verwaltungszwang" ersetzt.

b) In § 7a Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "Sätze 6 bis 9" durch die Wörter "Sätze 6 bis 10" ersetzt.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion