Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung Nordrhein-Westfalen

Vom 13. August 2012
(GV.NRW Nr. 18 vom 29.08.2012 S. 297)


Auf Grund der § § 107 Absatz 2 Satz 3 und 133 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994(GV. NRW. S.666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2011(GV. NRW. S.685), in Verbindung mit § 32 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2007(GV. NRW. S.702, ber. 2008 S.157), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Februar 2012(GV. NRW. S.97), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter und dem Finanzministerium verordnet:

Artikel 1
Änderung der Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung Nordrhein-Westfalen

Die Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung Nordrhein-Westfalen vom 5. August 2009 (GV. NRW. S.434), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. Dezember 2009(GV. NRW. S.963), wird wie folgt geändert:

1. § 18 erhält die folgende Fassung:

alt neu
(1) Die Rechnungs- und Buchführungspflichten ergeben sich aus der Krankenhaus-Buchführungsverordnung. Der Anhang muss mindestens den Anforderungen entsprechen, die die Krankenhaus-Buchführungsverordnung an seine Aufstellung und seinen Inhalt stellt.

(2) Pensionsverpflichtungen nach den beamtenrechtlichen Vorschriften sind für die Dauer der Beschäftigung von Beamtinnen und Beamten im Krankenhaus als Rückstellung zu bilanzieren, soweit die Gemeinde das Krankenhaus nicht gegen entsprechende Zahlungen von künftigen Versorgungsleistungen freistellt. § 36 Absatz 1 GemHVO NRW gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 finden spätestens ab dem Wirtschaftsjahr 2012 Anwendung.

" § 18 Rechnungs- und Buchführungspflichten

Die Rechnungs- und Buchführungspflichten ergeben sich aus der Krankenhaus-Buchführungsverordnung, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist." 

2. Nach § 18 werden folgende § § 18a und 18b eingefügt:

" § 18a Anhang

§ 285 Nummer 9 Buchstabe a des Handelsgesetzbuches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die vom Krankenhaus für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge und Leistungen für die Mitglieder der Betriebsleitung und des Krankenhausausschusses im Anhang zum Jahresabschluss jeweils für jede Personengruppe sowie zusätzlich unter Namensnennung die Bezüge und Leistungen für jedes einzelne Mitglied dieser Personengruppen unter Aufgliederung nach Komponenten im Sinne des § 285 Nummer 9 Buchstabe a des Handelsgesetzbuches anzugeben sind. § 108 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 Satz 2 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend. Ferner sind die in § 285 Nummer 9 Buchstaben b und c des Handelsgesetzbuches genannten Angaben über die vom Krankenhaus gewährten Leistungen für die Mitglieder der Betriebsleitung und des Krankenhausausschusses und die in § 285 Nummer 10 des Handelsgesetzbuches genannten Angaben für die Mitglieder der Betriebsleitung und des Krankenhausausschusses zu machen.

§ 18b Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

Pensionsverpflichtungen nach den beamtenrechtlichen Vorschriften sind für die Dauer der Beschäftigung von Beamtinnen und Beamten im Krankenhaus als Rückstellung zu bilanzieren, soweit die Gemeinde das Krankenhaus nicht gegen entsprechende Zahlungen von künftigen Versorgungsleistungen freistellt. § 36 Absatz 1 GemHVO NRW gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 finden ab dem Wirtschaftsjahr 2012 Anwendung."

3. § 19 erhält die folgende Fassung:

alt neu
§ 19 Lagebericht

(1) Gleichzeitig mit dem Jahresabschluss ist ein Lagebericht entsprechend den Vorschriften des § 289 des Handelsgesetzbuches aufzustellen. Im Lagebericht ist die Lage des Krankenhauses so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird.

(2) Im Lagebericht ist gesondert auf die Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit des Krankenhauses, auf die Vergütung der Krankenhausleistungen sowie auf die Grundlagen der Entgeltbemessung unter Berücksichtigung der geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Bundespflegesatzverordnung (BPflV), des Fallpauschalengesetzes sowie des Krankenhausentgeltgesetzes einzugehen. Dabei sind auch die Aufgabenstellung nach dem Krankenhausplan und die Gliederung des Krankenhauses, die Bettenkapazität sowie die Leistungen der wichtigsten Leistungsstellen einzubeziehen.

(3) Die Erträge sind durch die Mengenstatistik unter Vergleich mit dem Vorjahr zu erläutern. Die Entwicklung der nach §§ 3 bis 5 BPflV festgesetzten Pflegesätze sowie die der Entgelte für die nach §§ 6, 7 BPflV gesondert berechenbaren Leistungen ist darzustellen.

(4) Der Personalaufwand ist getrennt nach Personalgruppen zu erläutern.

(5) Im Lagebericht ist auch auf Sachverhalte einzugehen, die Gegenstand der Berichterstattung gemäß § 106 Absatz 1 Satz 6 GO NRW im Rahmen der Prüfung nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes sein können.

 " § 19 Lagebericht

(1) Gleichzeitig mit dem Jahresabschluss ist ein Lagebericht entsprechend den Vorschriften des § 289 des Handelsgesetzbuches aufzustellen.

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