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Regelwerk

GemKHBVO NRW - Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung Nordrhein-Westfalen
Verordnung über den Betrieb gemeindlicher Krankenhäuser für das Land Nordrhein-Westfalen

Vom 5. August 2009
(GV. NRW. Nr. 20 vom 28.08.2009 S. 434; 13.08.2012 S. 297 12)
Gl.-Nr.: 641



Aufgrund der §§ 107 Absatz 2 Satz 3 und 133 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 380), in Verbindung mit § 32 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - KHGG NRW - vom 11. Dezember 2007(GV. NRW. S. 702, ber. 2008 S. 157), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales und dem Finanzministerium verordnet:

Teil 1
Verfassung und Verwaltung

§ 1 Rechtsgrundlagen

Gemeindliche Krankenhäuser ohne Rechtspersönlichkeit sind nach Maßgabe dieser Verordnung wie Eigenbetriebe als organisatorisch und wirtschaftlich eigenständige Einrichtungen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu betreiben. Auf sie sind die Bestimmungen des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen anzuwenden, soweit die Kommunalverfassungsgesetze nichts anderes bestimmen.

§ 2 Krankenhausbetriebssatzung

(1) Für das Krankenhaus ( § 1 KHGG NRW) ist eine Betriebssatzung zu erlassen. Für mehrere Krankenhäuser einer Gemeinde kann eine gemeinsame Betriebssatzung erlassen werden. Zusammenschlüsse von Krankenhäusern sind zur Steigerung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit zulässig ( § 8 Absatz 2 Satz 1 und § 29 Absatz 2 KHGG NRW). Die Betriebssatzung kann Regelungen über die Organisation der Zusammenarbeit bei der Führung mehrerer Krankenhäuser - unbeschadet ihrer organisatorischen und wirtschaftlichen Eigenständigkeit - treffen.

(2) Die Betriebssatzung bestimmt insbesondere den Namen und die Aufgaben des Krankenhauses sowie die Zuständigkeit der Betriebsleitung ( § 31 Absatz 1 KHGG NRW). Sie bestimmt auch, dass das Krankenhaus als gemeinnütziger Betrieb im Sinne der Steuergesetze geführt wird.

§ 3 Krankenhausbetriebsleitung

(1) Die Betriebsleitung ( § 31 Absatz 1 KHGG NRW) hat die Stellung der Betriebsleitung nach § 2 Absatz 1 der Eigenbetriebsverordnung, soweit die Betriebssatzung für einzelne Angelegenheiten der Betriebsführung, deren zentrale Wahrnehmung zweckmäßig und wirtschaftlich ist, unter Beachtung der §§ 29 und 31 KHGG NRW keine abweichende Regelung trifft. Für Schäden haftet die Betriebsleitung entsprechend den Vorschriften des § 48 des Beamtenstatusgesetzes und § 81 des Landesbeamtengesetzes.

(2) Eine leitende Dienstkraft der Gemeinde kann zum weiteren Mitglied der Betriebsleitung bestellt werden ( § 31 Absatz 1 KHGG NRW).

(3) Die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung wird durch Dienstanweisung geregelt, die die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister mit Zustimmung des Krankenhausausschusses erlässt.

(4) Die Geschäftsordnung der Betriebsleitung bedarf der Genehmigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.

(5) Die Betriebssatzung regelt, wie bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Betriebsleitung zu verfahren ist.

§ 4 Vertretung

(1) In den Angelegenheiten des Krankenhauses, die der Entscheidung der Betriebsleitung unterliegen, wird die Gemeinde durch den Leiter oder die Leiterin des Wirtschafts- und Verwaltungsdienstes und durch ein weiteres Mitglied der Betriebsleitung gemeinschaftlich vertreten. Ist ein Mitglied nach § 3 Absatz 2 bestellt, so vertritt dieses die Gemeinde gemeinsam mit dem Leiter oder der Leiterin des Wirtschafts- und Verwaltungsdienstes.

(2) Der Kreis der Vertretungsberechtigten und der Beauftragten sowie der Umfang ihrer Vertretungsbefugnis werden öffentlich bekannt gemacht. Die Vertretungsberechtigten unterzeichnen unter dem Namen des Krankenhauses.

(3) Bei verpflichtenden Erklärungen für das Krankenhaus ist nach den Vorschriften der §§ 64 und 74 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) zu verfahren. Die Erklärungen nach § 64 Absatz 1 GO NRW sind von der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister oder ihrer allgemeinen Vertretung und einem Mitglied der Betriebsleitung zu unterzeichnen. Arbeitsverträge und sonstige schriftliche Erklärungen zur Regelung der Rechtsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind von der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister oder ihrer allgemeinen Vertretung zu unterzeichnen ( § 74 Absatz 3 GO NRW); Bürgermeisterin oder Bürgermeister sollen möglichst diese Unterschriftsbefugnis durch Dienstanweisung auf die Betriebsleitung übertragen. Die Geschäfte der laufenden Betriebsführung gelten als Geschäfte der laufenden Verwaltung ( § 64 Absatz 2 GO NRW).

§ 5 Zuständigkeiten des Rates der Gemeinde

Der Rat der Gemeinde entscheidet über die Angelegenheiten, die er nach der Gemeindeordnung nicht übertragen kann, und über

  1. die Bestellung und die Abberufung der Mitglieder der Betriebsleitung sowie die Vertretung der leitenden Ärztin oder des leitenden Arztes,
  2. die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans,
  3. die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Jahresgewinns oder die Deckung eines Verlustes und die Entlastung des Krankenhausausschusses ( § 96 GO NRW) und
  4. die Rückzahlung von Eigenkapital an die Gemeinde.

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