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Regelwerk
Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 17. April 2018
(GV. NRW. Nr. 10 vom 26.04.2018 S. 206)



Artikel 1

Die Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 268), die durch Verordnung vom 8. November 2016 (GV. NRW. S. 978) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "werden" die Wörter "und die Rückführung des Anlagengrundstücks in den Ausgangszustand nach § 5 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) geändert worden ist, abgeschlossen oder die Pflicht erloschen ist" eingefügt.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Zur ordnungsgemäßen Stilllegung nach Satz 1 gehört auch die Erfüllung der Betreiberpflicht nach § 5 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes."

2. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) Teil B Nummer I des Verzeichnisses wird wie folgt geändert:

aa) Nach der Angabe zu Nummer 21.4 wird folgende Angabe eingefügt:

"21.5
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)"

bb) Die Angabe zu Nummer 23.3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
23.3 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) "23.3
Selbstüberwachungsverordnung kommunal (SüwV-kom)".

cc) Die Angabe zu Nummer 23.4

23.4 Selbstüberwachungsverordnung kommunal (SüwV-kom)

wird gestrichen.

dd) Die Angabe zu Nummer 31.4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
31.4 Entsorgergemeinschaftenrichtlinie (EgRL) "31.4
Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV)"

b) Anhang II wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Bezirkregierung Arnsberg ist über die Regelung des § 2 Absatz 1 Satz 2 hinaus zuständig für die Gewässerbenutzung und den Gewässerausbau, wenn ein bergrechtlicher Betriebsplan dies vorsieht und nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. "Die Bezirksregierung Arnsberg ist über die Regelungen des § 2 Absatz 1 Satz 2 dieser Verordnung und des § 19 Absatz 2 WHG hinaus zuständig für den Gewässerausbau, wenn ein bergrechtlicher Betriebsplan dies vorsieht, sowie für die Gewässeraufsicht, soweit es sich um Regelungsgegenstände der von ihr erteilten Erlaubnis, Zulassung oder Genehmigung handelt."

bb) Nach Nummer 20.1.18 wird folgende Nummer 20.1.18a eingefügt:

"20.1.18a
§ 36 Absatz 2
Anordnung der Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zuständig: BezReg, sofern sie für die Gewässeraufsicht zuständig ist"

cc) Nummer 20.1.37 wird wie folgt gefasst:

alt neu
20.1.37
§ 78 Absatz 2, 3 und 4
Zulassung der Ausweisung neuer Baugebiete, Genehmigung der Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage, Zulassung von Maßnahmen
bei Gewässern erster Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken
zuständig: BezReg
"20.1.37
§§ 78, 78a
Zulassung der Ausweisung neuer Baugebiete (§ 78 Absatz 2), Genehmigung der Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage (§ 78 Absatz 5), Zulassung von Maßnahmen (§ 78a Absatz 2) bei Gewässern erster Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken
zuständig: BezReg"

dd) Nach Nummer 21.4.11 werden folgende Nummern 21.5 bis 21.5.10 eingefügt:

"21.5
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905) in der jeweils geltenden Fassung (AwSV)

21.5.1
§ 52
Anerkennung von Sachverständigenorganisationen (Absatz 1), Entgegennahme der Anerkennungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie Verlangen einer Beglaubigung der Kopie und deren Entgegennahme (Absatz 2 Satz 2), Verlangen der Vorlage der gleichwertigen Anerkennung in beglaubigter deutscher Übersetzung und deren Entgegennahme (Absatz 2 Satz 3), Entgegennahme der Benennung einer vertretungsberechtigten natürlichen Person und des Nachweises der Vertretungsbefugnis (Absatz 3 Satz 1 Nummer 1)
zuständig: LANUV

21.5.2
§ 53 Absatz 6
Entscheidung über das Abweichen von den Anforderungen an die Fachkunde und Erfahrung
zuständig: LANUV

21.5.3
§ 54

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