Regelwerk; Allgemeines, Umwelt

ZustVU - Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 3. Februar 2015
(GV. NRW. Nr. 15 vom 30.03.2015 S.267; 08.11.2016 S. 978 16; 17.04.2018 S. 206 18; 21.05.2019 S. 233 19; 01.02.2022 S. 122 22)
Gl.-Nr.: 282


Archiv: 2007

§ 1 Umweltschutzbehörden

(1) Der Vollzug der im Teil A des Verzeichnisses zu dieser Verordnung genannten Gesetze und der zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie sonstigen Verordnungen, Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Union und des § 93b Absatz 2 der Grundbuchverfügung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3719) geändert worden ist, obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, den Umweltschutzbehörden.

(2) Umweltschutzbehörden sind

  1. das für Umwelt zuständige Ministerium als oberste Umweltschutzbehörde,
  2. die Bezirksregierungen als obere Umweltschutzbehörden,
  3. die Kreise und kreisfreien Städte als untere Umweltschutzbehörden,
  4. die Bezirksregierung Arnsberg auch als Bergbehörde.

Für den Vollzug der unter Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften können weitere Behörden nach Maßgabe dieser Verordnung zuständig sein.

(3) Die unteren Umweltschutzbehörden sind sachlich zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(4) Die Zuständigkeiten der Gemeinden und Kreise als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der jeweils geltenden Fassung und der Gemeinden als abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaften bleiben unberührt.

(5) Die in dieser Verordnung genannten Zuständigkeiten beziehen sich auf die genannten Rechtsvorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung. Teil B des Verzeichnisses zu dieser Verordnung enthält eine Übersicht und Erläuterungen zu Anhang II.

§ 2 Zuständigkeiten bei Anlagen 18 22

(1) Für den Vollzug der unter § 1 Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften ist die obere Umweltschutzbehörde zuständig, soweit es sich um Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Anlagen nach Anhang I dieser Verordnung oder um Anforderungen des Abfall-, Bodenschutz- und Wasserrechts gegenüber dem Betreiber dieser Anlage handelt und soweit in Anhang II nichts anderes bestimmt ist. Für Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, ist die Bezirksregierung Arnsberg zuständig, soweit in Anhang II nichts anderes bestimmt ist. Für den Bereich des Immissionsschutzrechts ist bei Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, das für Energie zuständige Ministerium oberste Umweltschutzbehörde. Die Zuständigkeiten erfassen auch die Wahrnehmung von Verpflichtungen der für die Anlage zuständigen Behörde.

(2) Die Zuständigkeit nach Absatz 1 erfasst alle weiteren Anlagen, die von demselben Betreiber in einem engen räumlichen Zusammenhang mit der Anlage nach Anhang I oder mit der Anlage, die der Bergaufsicht unterliegt, betrieben werden, soweit sie gewerblichen Zwecken dienen.

(3) Die Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2 erfasst auch Anlagen anderer Betreiber, die sich auf demselben oder benachbarten Grundstücken befinden und die in einem engen betriebstechnischen und organisatorischen Zusammenhang betrieben werden, soweit sie gewerblichen Zwecken dienen.

(4) Die Zuständigkeit der oberen Umweltschutzbehörde nach den Absätzen 1 bis 3 endet für Anlagen, die nach dem 1. Januar 2008 stillgelegt worden sind,

Zur ordnungsgemäßen Stilllegung nach Satz 1 gehört auch die Erfüllung der Betreiberpflicht nach § 5 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Bei Deponien, die am 1. Januar 2008 noch nicht endgültig stillgelegt sind, endet die Zuständigkeit abweichend von Satz 1 mit der Feststellung, dass die Nachsorgephase abgeschlossen ist. Obere und untere Umweltschutzbehörde können vereinbaren, dass nach vollständiger Einstellung des Betriebes der Anlage beziehungsweise endgültiger Stilllegung der Deponie die Zuständigkeit bereits zu einem früheren Zeitpunkt übernommen wird.

(5) Die Zuständigkeit der oberen Umweltschutzbehörde nach den Absätzen 1 bis 4 endet bei einer Änderung oder Wiederaufnahme des Betriebes, wenn die die Zuständigkeit nach Absatz 1 bis 4 begründenden Umstände nicht mehr gegeben sind.

§ 3 Zuständigkeiten gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten

Für den Vollzug der unter § 1

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