Regelwerk

ZustVU - Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 11. Dezember 2007
(GV. NRW. 2007 S. 662, ber. 14.02.2008 S. 155; 09.06.2009 S. 337 09; 21.12.2010 S. 700 10; 09.12.2014 S. 884 14)
Gl.-Nr.: 282



Zur aktuellen Fassung

Auf Grund des

§ 5 Abs. 3 Satz 1 sowie des § 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über die Organisation der Landesverwaltung - Landesorganisationsgesetz "LOG NRW" - vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 588),

des § 14 Abs. 4 des Gesetzes zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz - LImschG -) vom 18. März 1975 (GV. NRW. S. 232), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 622), des § 63 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG -) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462),

des § 38 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz - LAbfG -) vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. März 2007 (GV. NRW. S. 142),

des § 16 Abs. 1 des Landesbodenschutzgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 439), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. März 2007 (GV. NRW. S. 142),

des § 140 Abs. 1 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 463), und

des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1768), wird nach Anhörung der zuständigen Ausschüsse des Landtags verordnet:

§ 1 Umweltschutzbehörden 08

(1) Der Vollzug der im Teil a des Verzeichnisses zu dieser Verordnung genannten Gesetze und der zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie sonstigen Verordnungen, EG-Verordnungen und des § 93b Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung (Grundbuchverfügung - GBV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 78 Abs. 8 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614) obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, den Umweltschutzbehörden.

(2) Umweltschutzbehörden sind

  1. das für Umwelt zuständige Ministerium als oberste Umweltschutzbehörde,
  2. die Bezirksregierungen als obere Umweltschutzbehörden,
  3. die Kreise und kreisfreien Städte als untere Umweltschutzbehörden,
  4. die Bezirksregierung Arnsberg auch als Bergbehörde.

Für den Vollzug der unter Absatz 1 benannten Rechtsvorschriften können weitere Behörden nach Maßgabe dieser Verordnung zuständig sein.

(3) Die unteren Umweltschutzbehörden sind sachlich zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(4) Die Zuständigkeiten der Gemeinden und Kreise als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und der Gemeinden als abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaften bleiben unberührt.

(5) Die in dieser Verordnung benannten Zuständigkeiten beziehen sich auf die benannten Rechtsvorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung. Teil B des Verzeichnisses zu dieser Verordnung enthält eine Übersicht und Erläuterungen zu Anhang II.

§ 2 Zuständigkeiten bei Anlagen

(1) Für den Vollzug der unter § 1 Abs. 1 benannten Rechtsvorschriften ist die obere Umweltschutzbehörde zuständig, soweit es sich um Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Anlagen nach Anhang I dieser Verordnung oder um Anforderungen des Abfall-, Bodenschutz- und Wasserrechts gegenüber dem Betreiber dieser Anlage handelt und soweit in Anhang II nichts anderes bestimmt ist. Für Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, ist die Bezirksregierung Arnsberg zuständig, soweit in Anhang II nichts anderes bestimmt ist. Für den Bereich des Immissionsschutzrechts ist bei Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, das für Energie zuständige Ministerium oberste Umweltschutzbehörde. Die Zuständigkeiten erfassen auch die Wahrnehmung von Verpflichtungen der für die Anlage zuständigen Behörde.

(2) Die Zuständigkeit nach Absatz 1 erfasst alle weiteren Anlagen, die von demselben Betreiber in einem engen räumlichen Zusammenhang mit der Anlage nach Anhang I oder mit der Anlage, die der Bergaufsicht unterliegt, betrieben werden, soweit sie gewerblichen Zwecken dienen.

(3) Die Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2 erfasst auch Anlagen anderer Betreiber, die sich auf demselben oder benachbarten Grundstücken befinden und die in einem engen betriebstechnischen und organisatorischen Zusammenhang betrieben werden, soweit sie gewerblichen Zwecken dienen.

(4) Die Zuständigkeit der oberen Umweltschutzbehörde nach den Absätzen 1 bis 3 endet für Anlagen, die nach dem 1. Januar 2008 stillgelegt worden sind, bei einer ordnungsgemäßen Stilllegung von Anlagen ein Jahr nach vollständiger Einstellung des Betriebs aller Anlagen nach Anhang I, bei nicht ordnungsgemäßer Stilllegung, wenn von der Anlage und dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren mehr hervorgerufen werden. Obere und untere Umweltschutzbehörde können schriftlich vereinbaren, dass nach vollständiger Einstellung des Betriebes der Anlage die Zuständigkeit bereits zu einem früheren Zeitpunkt übernommen wird. Bei Deponien, die am 1. Januar 2008 noch nicht endgültig stillgelegt sind, endet die Zuständigkeit abweichend von Satz 1 mit der Feststellung, dass die Nachsorgephase abgeschlossen ist.

(5) Die Zuständigkeit der oberen Umweltschutzbehörde nach den Absätzen 1 bis 4 endet bei einer Änderung oder Wiederaufnahme des Betriebes, wenn die die Zuständigkeit nach Absatz 1 bis 4 begründenden Umstände nicht mehr gegeben sind.

§ 3 Zuständigkeiten gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten

Für den Vollzug der unter § 1 Abs. 1 benannten Rechtsvorschriften gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten ist die Bezirksregierung zuständig, soweit in Anhang II nichts anderes bestimmt ist. Gegenüber einem Unternehmen oder einer Einrichtung in Gesellschaftsform findet Satz 1 nur Anwendung, wenn einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt mehr als 50 vom Hundert der Anteile an dem Unternehmen oder der Einrichtung in Gesellschaftsform gehören.

§ 4 Weitere Zuständigkeiten

Für den Vollzug der in Anhang II dieser Verordnung genannten Aufgaben sind die dort angeführten Behörden zuständig.

§ 5 Bestimmung von Zuständigkeiten

Ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit in benachbarten Bezirken einheitlich zu regeln, kann die oberste Umweltschutzbehörde einer oberen Umweltschutzbehörde Aufgaben im Bezirk einer anderen oberen Umweltschutzbehörde übertragen. Andere Vorschriften zur Bestimmung der zuständigen Behörde bleiben unberührt.

§ 6 Zuständigkeit bei Rechtsänderung

(1) Tritt während eines laufenden Verwaltungsverfahrens eine Änderung der in § 1 Abs. 1 dieser Verordnung in Bezug genommenen Rechtsvorschriften in Kraft, bleibt die ursprünglich zuständige Behörde zuständig.

(2) Wird für eine Aufgabe die anzuwendende Rechtsvorschrift geändert, bleibt die bisher zuständige Behörde zuständig. Satz 1 gilt nicht, wenn die Aufgabe zugleich in ihrem Inhalt wesentlich geändert wird.

(3) Wird die Zuständigkeit für die Durchführung von Genehmigungsverfahren oder sonstigen Zulassungsverfahren geändert, bleibt die ursprünglich zuständige Behörde bis zum Abschluss des Verfahrens durch bestandskräftige Entscheidung für diejenigen Verfahren zuständig, in denen am Tage des Inkrafttretens der Änderung die vom Antragsteller einzureichenden Unterlagen vollständig vorliegen.

§ 7 Zuständigkeit bei Ordnungswidrigkeiten

Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist die für den Vollzug der Rechtsvorschriften nach dieser Verordnung jeweils zuständige Behörde.

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes (ZustVOtU) vom 14. Juni 1994 (GV. NRW. S. 360, ber. S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. November 2007 (GV. NRW. S. 561), außer Kraft.

Auf Zulassungsverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängig sind, findet § 6 Abs. 3 Anwendung.

Das für Umwelt zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2011 über die Erfahrungen mit dieser Verordnung.

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Verzeichnis 08 09 10 14
Teil A

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG -) vom 26. September 2002 (BGBl. I. S. 3830), in der jeweils geltenden Fassung,

Gesetz zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz - LImschG -) vom 18. März 1975 (GV. NRW. S.232), in der jeweils geltenden Fassung,

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), in der jeweils geltenden Fassung,

Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114), in der jeweils geltenden Fassung,

Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft für Zwecke der Verteidigung ( Wassersicherstellungsgesetz) vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 1225, 1817), in der jeweils geltenden Fassung,

Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), in der jeweils geltenden Fassung,

Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG -) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), in der jeweils geltenden Fassung,

Gesetz über die Erhebung eines Entgelts für die Entnahme von Wasser aus Gewässern (Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - WasEG) vom 27. Januar 2004 (GV. NRW. S. 30) in der jeweils geltenden Fassung,

Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG -) vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), in der jeweils geltenden Fassung,

Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG) vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 15 82), in der jeweils geltenden Fassung,

Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen und des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (Abfallverbringungsgesetz - AbfVerbrG) vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462), in der jeweils geltenden Fassung,

Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. EG L 190 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung,

Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz - LAbfG -) vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250), in der jeweils geltenden Fassung,

Gesetz zur Regelung der Gentechnik (Gentechnikgesetz - GenTG -) vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), in der jeweils geltenden Fassung,

Gesetz zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Gentechnik und zur Änderung der Neuartigen Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung (EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz - EGGenTDurchfG) vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1244), in der jeweils geltenden Fassung, soweit gentechnisch veränderten Organismen betroffen sind, die keine Lebensmittel oder Futtermittel sind und nicht zur direkten Verarbeitung zu Lebensmitteln oder Futtermitteln bestimmt sind,

Gesetz zum vorsorgenden Schutz der Bevölkerung gegen Strahlenbelastung (Strahlenschutzvorsorgegesetz - StrVG) vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610), in der jeweils geltenden Fassung,

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundesbodenschutzgesetz - BBodSchG -) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), in der jeweils geltenden Fassung,

Landesbodenschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbodenschutzgesetz - LBodSchG -) vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 439), in der jeweils geltenden Fassung,

Umwelthaftungsgesetz ( UmweltHG) vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2634), in der jeweils geltenden Fassung,

Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Umweltschadensgesetz- USchadG) vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), in der jeweils geltenden Fassung,

Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EWG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (Umweltauditgesetz- UAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3166), in der jeweils geltenden Fassung,

Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen (Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz - TEHG -) vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), in der jeweils geltenden Fassung,

Gesetz zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags vom 19. Juni 1951 über die Rechtsstellung ihrer Truppen und den Zusatzvereinbarungen vom 3. August 1959 zu diesem Abkommen (Gesetz zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen) vom 18. August 1961 (BGBl. II S.1183), in der jeweils geltenden Fassung,

Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. L 33 vom 04.02.2006 S. 1)

Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002),

Ordnungsbehördliche Verordnung über die unverzügliche Anzeige von umweltrelevanten Ereignissen beim Betrieb von Anlagen - Umwelt-Schadensanzeige-Verordnung vom 21. Februar 1995 (GV. NRW. S. 196), in der jeweils geltenden Fassung,

Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG ( Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz) vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2816), in der jeweils geltenden Fassung,

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung ( UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), in der jeweils geltenden Fassung,

Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen ( Rohrfernleitungsverordnung) vom 27. September 2002 (BGBl. I. S. 3 809), in der jeweils geltenden Fassung.

Teil B 08 09 10 10

I. Übersicht 10 14

1 Immissionsschutzrecht
10 Bundes-Immissionsschutzgesetz ( BImSchG)
11 Verordnungen des Bundes
11.1 Verordnung über kleine und mittlere Kleinfeuerungsanlagen ( 1. BImSchV)
11.2 Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen ( 2. BImSchV)
11.3 Verordnung über den Schwefelgehalt flüssiger Kraft- oder Brennstoffe ( 3. BImSchV)
11.4 Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte ( 5. BImSchV)
11.5 Verordnung über Emissionserklärungen ( 11. BImSchV)
11.6 Störfall-Verordnung ( 12. BImSchV)
11.7 Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen ( 13. BImSchV)
11.8 Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen ( 17. BImSchV)
11.9 Verordnung über Chlor- und Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz ( 19. BImSchV)
11.10 Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (20. BImSchV)
11.11 Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV)
11.12 Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung ( 32. BImSchV), Abschnitt 3
11.13 Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung ( 35. BImSchV)
11.14 Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen ( 39. BImSchV)
12 Landes-Immissionsschutzgesetz (LImschG)
2 Wasserrecht
20 Gesetze des Bundes
20.1 Wasserhaushaltsgesetz ( WHG)
20.2 Abwasserabgabengesetz ( AbwAG)
20.3 Wassersicherstellungsgesetz
21 Gesetze des Landes
22 Verordnungen des Landes
21.1 Landeswassergesetz ( LWG)
21.2 Wasserentnahmeentgeltgesetz ( WasEG)
22.1 Selbstüberwachungsverordnung Kanal ( SüwV Kan)
22.2 Kommunalabwasserverordnung ( KomAbwV)
22.3 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe ( VAwS)
22.4 Selbstüberwachungsverordnung kommunal ( SüwV-kom)
3 Abfallrecht
30 Gesetze des Bundes
30.1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ( KrW-/AbfG)
30.2 Abfallverbringungsgesetz ( AbfVerbrG)
30.3 Batteriegesetz
31 Verordnungen des Bundes
31.1 Klärschlammverordnung ( AbfKlärV)
31.2 Transportgenehmigungsverordnung ( TgV)
31.3 Entsorgungsfachbetriebeverordnung ( EfbV)
31.4 Entsorgergemeinschaftenrichtlinie ( EgRL)
31.5 Nachweisverordnung ( NachwV)
31.6 AltfahrzeugVerordnung ( AltfahrzeugV)
31.7 Verpackungsverordnung ( VerpackV)
31.8 Bioabfallverordnung ( BioAbfV)
31.9 Versatzverordnung ( VersatzV)
31.10 Gewerbeabfallverordnung ( GewAbfV)
32 Landesabfallgesetz ( LAbfG)
4 Gentechnikrecht
40 Gentechnikgesetz ( GenTG)
41 Verordnungen des Bundes
41.1 Gentechnik-Notfallverordnung ( GenTNotfV)
41.2 Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung ( GenTPflEV)
5 Strahlenschutzvorsorgerecht
50 Strahlenschutzvorsorgegesetz ( StrVG)
6 Bodenschutzrecht
60 Bundes-Bodenschutzgesetz ( BBodSchG)
61 Verordnungen des Bundes
61.1 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung ( BBodSchV)
61.2 Grundbuchverfügung ( GBV)
62 Landesbodenschutzgesetz ( LBodSchG)
7 Sonstiges Umweltrecht
7.1 Umwelthaftungsgesetz ( UmweltHG)
7.2 Umweltschadensgesetz ( USchadG)
7.3 Umweltauditgesetz ( UAG)
7.4 Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen ( TEHG)
7.5 Gesetz zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen
7.6 Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006
7.7 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz
7.8 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung ( UVPG)
7.9 Rohrfernleitungsverordnung

II. Erläuterungen 10

1. In Anhang II werden folgende Abkürzungen verwendet:

BezReg Bezirksregierung (Bezirksregierungen) Sofern die BezReg Arnsberg benannt ist, ist diese in ihrer Funktion als Bergbehörde zuständig
BMU Bundesumweltministerium
CVUA Chemisches Landes- und Staatliches Veterinäruntersuchungsamt
CVUA-MEL Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Münsterland-Emscher-Lippe
CVUa OWL Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Ostwestfalen-Lippe
DLWK Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter
Kr Kreis (Kreise)
KrfStadt Kreisfreie Stadt (Städte)
KrOrdB Kreisordnungsbehörde (Kreisordnungsbehörden)
LANUV Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
LBME Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen
LIGA Landesinstitut für Gesundheit und Arbeit Nordrhein-Westfalen
LWK Geschäftsführer der Kreisstellen der Landwirtschaftskammern als Landesbeauftragte im Kreise
OrdB Örtliche Ordnungsbehörde (Ordnungsbehörden)
PolB Polizeibehörde (Polizeibehörden)
WSP PP Duisburg-Wasserschutzpolizei

2. Soweit in Anhang II mehrere Behörden erwähnt und keine anderweitige ausdrückliche Regelung getroffen worden ist, handelt es sich bei der Verwendung

3. Soweit in Anhang II neben anderen Behörden nach einem Schrägstrich die Bergbehörde genannt ist, ist deren ausschließliche Zuständigkeit in Bezug auf Anlagen und Betriebe gegeben, die der Bergaufsicht unterstehen.

.

  Anhang I 09 10

Hierbei ist jeweils auf die Anlagen abzustellen, die genehmigt sind oder angezeigt wurden oder deren Genehmigung beantragt wurde.  

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   Anhang II 09 10 14

1 Immissionsschutzrecht 09 10

Für die Bekanntgabe von Messstellen und die Bekanntgabe von sachverständigen Stellen und Zulassung von technischen Prüfstellen nach dem BImSchG, den Verordnungen nach dem BImSchG und der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz ( Ta Luft) ist das LANUV zuständig.

10 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) in der jeweils geltenden Fassung

10.1
§§ 4, 6, 8a, 9, 15, 16
Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit der Genehmigung sowie Teil- und Änderungsgenehmigung, der Zulassung des vorzeitigen Beginns, der Erteilung eines Vorbescheides, der Prüfung einer Anzeige und dem Widerruf der Genehmigung einer Anlage, die im Zusammenhang mit einer Anlage im Sinne des § 7 des Atomgesetzes betrieben werden soll zuständig: die für die atomrechtliche Genehmigung zuständige Behörde

10.2
§ 24
Anordnung zur Durchführung
1. des § 22 Bundes-Immissionsschutzgesetz in Verbindung mit der 1. BImSchV soweit Anlagen dazu dienen, ein Wohn- oder Geschäftshaus zu heizen oder außerhalb einer wirtschaftlichen Unternehmung betrieben werden
zuständig: OrdB"
2. des § 5 Abs. 2 der 20. BImSchV bei beweglichen Behältnissen auf Binnentankschiffen
zuständig: BezReg
3. des § 7 Abs. 1 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV - zuständig: soweit Geräte und Maschinen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Anlage eingesetzt werden: die für die immissionsschutzrechtliche Überwachung der Anlage zuständige Behörde

10.3
§ 25 Abs. 1, 1a und 2
Untersagung des Betriebes von Anlagen
zuständig: die für die Anordnung nach § 24 zuständige Behörde

10.4
§ 40 Abs. 1 Satz 2
Erteilung des Einvernehmens zu Ausnahmen von Fahrverboten
zuständig: BezReg

10.5
§ 42 Abs. 3
Festsetzung der Entschädigung zuständig: BezReg

10.6
Fuenfter Teil
Überwachung und Verbesserung der Luftqualität, Luftreinhalteplanung
§§ 44 bis 47
Für Verwaltungsaufgaben des Fuenften Teils ist die BezReg zuständig, soweit nicht nachfolgend eine andere Stelle als zuständig bestimmt ist.

10.6.1
§ 44 Abs. 1
Untersuchung der Luftqualität zuständig: LANUV

10.6.2
§ 46
Aufstellung von Emissionskatastern zuständig: LANUV

10.6.3
§ 46a
Unterrichtung der Öffentlichkeit zuständig: LANUV

10.7
Sechster Teil
Lärmminderungsplanung
§§ 47a bis 47 f
Für den Vollzug des Sechsten Teils des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verbleibt es bei der durch § 47e BImSchG festgelegten Zuständigkeit. § 1 Abs. 3 dieser Verordnung gilt nicht.
Zuständige Stelle im Sinne des § 47e Abs. 2 BImSchG ist das LANUV.

10.8
§ 51a Abs. 2
Stellungnahme zu sicherheitstechnischen Regeln zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium; das für Energie zuständige Ministerium, sofern die sicherheitstechnischen Regeln sich auf Anlagen beziehen, die ausschließlich der Bergaufsicht unterstehen

10.9
§ 52 Abs. 1, 2 und 6
Überwachung der Durchführung des § 22 BImSchG in Verbindung mit der 1.BImSchV
soweit Anlagen

  1. dazu dienen, ein Wohn- oder Geschäftshaus zu heizen oder
  2. außerhalb einer wirtschaftlichen Unternehmung betrieben werden

zuständig: OrdB

10.10
§ 52 Abs. 1, 2 und 3
Überwachung der Durchführung (und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 52 Abs. 2 und 3) des Abschnitts 3 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV-
zuständig: soweit Geräte und Maschinen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Anlage eingesetzt werden: die für die immissionsschutzrechtliche Überwachung der Anlage zuständige Behörde

10.11
§ 52 Abs. 1 und 6
Überwachung der aufgrund § 38 Abs. 2 oder § 39 erlassenen Rechtsverordnungen und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 52 Abs. 6 zuständig: im Rahmen der Verkehrsüberwachung die hierfür jeweils zuständigen Behörden;
im Übrigen: OrdB

10.12
§ 52 Abs. 1, 2 und 6
Überwachung der auf Grund des § 40 Abs. 3 und § 49 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnungen und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 52 Abs. 2 und 6
zuständig: im Rahmen der Verkehrsüberwachung: PolB, im Übrigen: OrdB

10.13
§ 52 Abs. 1, 2 und 6
Überwachung des § 41 und der aufgrund des § 43 erlassenen Rechtsverordnungen
1. für Bundesfernstraßen zuständig: das für Verkehr zuständige Ministerium
2. für sonstige Straßen
zuständig: die Straßenaufsichtsbehörden nach § 54 Abs. 2 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NRW. S. 384) in der jeweils geltenden Fassung
3. für Straßenbahn- und OBus-Unternehmen, für die allgemeine Aufsicht
zuständig: BezReg, für die technische Aufsicht zuständig: BezReg Düsseldorf
4. für die nicht zum Netz des Bundes gehörende Eisenbahnen
zuständig: BezReg

10.14
§ 52 Abs. 1, 2 und 6
Überwachung der Durchführung (und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 52 Abs. 2 und 6) des § 5 Abs. 2 der 20. BImSchV bei beweglichen Behältnissen auf Binnentankschiffen
zuständig: BezReg

10.15
§ 52 Abs. 1, 2, 3 und 6
Überwachung der zulässigen Schwefelgehalte, Einsichtnahme von Tankbelegbüchern sowie Auskunftsersuchen im Zusammenhang mit Kraftstoffen oder Brennstoffen bei Wasserfahrzeugen (§ 3 und § 5 Abs. 1 und 2 der 3. BImSchV)
zuständig: WSP

11 Verordnungen des Bundes zum Immissionsschutz

11.1 Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV - vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 490) in der jeweils geltenden Fassung

11.1.1
§ 4 Abs.6
Feststellung der Eignung von nachgeschalteten Einrichtungen zur Staubminderung zuständig: LANUV

11.1.2
§ 16 und § 17 Abs. 3
Entgegennahme der Jahresberichte zuständig: LANUV
Hinweis:
Die Zuständigkeit für Anlagen, die

  1. dazu dienen, ein Wohn- oder Geschäftshaus zu heizen oder
  2. außerhalb einer wirtschaftlichen Unternehmung betrieben werden ergibt sich aus Nummer 10.2, Ziffer 1.

11.2 Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen - 2. BImSchV - vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694) in der jeweils geltenden Fassung

11.2.1
§ 17 Abs. 2
Übermittlung des Berichts an das BMU
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium

11.3 Verordnung über den Schwefelgehalt flüssiger Kraft- oder Brennstoffe - 3. BImSchV - vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2243) in der jeweils geltenden Fassung

11.3.1
§ 4 Abs. 1
Bewilligung von Ausnahmen
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium

11.3.2
§ 5 Abs. 3
Probenahme von Kraftstoffen oder Brennstoffen bei Wasserfahrzeugen
zuständig: WSP

11.3.3
§ 5 Abs. 3
Bestimmung des Schwefelgehalts von Kraftstoffen oder Brennstoffen
zuständig: LANUV

11.3.4
§ 8 Abs. 2
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
zuständig: BezReg

11.4 Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte - 5. BImSchV - vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433) in der jeweils geltenden Fassung

11.4.1
§ 7 Nr. 2
Anerkennung von Lehrgängen für Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte
zuständig: LANUV

11.5 Verordnung über Emissionserklärungen - 11. BImSchV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2007 (BGBl. I S. 289) in der jeweils geltenden Fassung

11.5.1
§ 3 Abs. 2 Satz 1
Festlegung von Vereinfachung der Emissionserklärung
zuständig: LANUV

11.6 Störfall-Verordnung - 12. BImSchV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598) in der jeweils geltenden Fassung

11.6.1
§ 6 Abs. 3 und 4
Erstellung des externen Alarm- und Gefahrenabwehrplans
zuständig: Kr/KrfStadt

11.6.2
§ 10 Abs. 1 Nr. 2
Erstellung des externen Alarm- und Gefahrenabwehrplans
zuständig: Kr/KrfStadt

11.6.3
§ 11 Abs. 1 Satz 4
Für den Katastrophenschutz und die allgemeine Gefahrenabwehr zuständige Behörden
zuständig: Kr/KrfStadt; OrdB

11.6.4
§ 12 Abs. 1 Nr. 2
Entgegennahme der Benennung
zuständig: Kr/KrfStadt; die für die Überwachung der Anlage zuständige Behörde

11.6.5
§ 14 Abs. 1
Entgegennahme und Weiterleitung des Verzeichnisses beziehungsweise der Entscheidung nach § 9 Abs. 6 zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium

11.6.6
§ 14 Abs. 2
Entgegennahme und Übermittlung des Berichts sowie der Informationen zu den Betriebsbereichen
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium

11.6.7
§ 19 Abs. 4 und 5
Entgegennahme und Weiterleitung der Mitteilung und des Ergebnisses der Analyse und der Empfehlungen zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium

11.7 Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen - 13. BImSchV - vom 20. Juli 2004 (BGBl. I S. 1717, ber. S. 2847) in der jeweils geltenden Fassung

11.7.1
§ 19 Abs. 3
Übermittlung des Berichts und der Aufstellung der Zusammenfassung an das BMU
zuständig: LANUV

11.8 Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen - 17. BImSchV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1633) in der jeweils geltenden Fassung

11.8.1
§ 4 Abs. 3 und 7
Weiterleitung von Ausnahmen nach Abs. 3 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1 an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium

11.9 Verordnung über Chlor- und Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz - 19. BImSchV - vom 17. Januar 1992 (BGBl. I S. 75) in der jeweils geltenden Fassung

11.9.1
§ 3
Zulassung von Ausnahmen
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium

11.10 Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen - 20. BImSchV - vom 27. Mai 1998 (BGBl. I S. 1174) in der jeweils geltenden Fassung

11.10.1
§ 11 Abs. 1
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen bei beweglichen Behältnissen auf Binnentankschiffen zuständig: BezReg Düsseldorf

11.11 Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen - 31. BImSchV - vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180) in der jeweils geltenden Fassung

11.11.1
§ 8
Stellungnahme an das BMU
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium

11.12
Geräte und Maschinenlärmschutzverordnung - 32 BImschV -
vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478) in der jeweils geltenden Fassung, Abschnitt 3
Hinweis: Die Zuständigkeiten für Verwaltungsaufgaben nach Abschnitt 2 sind in der ZustVO ArbtG (SGV. NRW 281) geregelt.

11.12.1
§ 7
Überwachung der Einhaltung und Zulassung von Ausnahmen
zuständig: soweit Geräte und Maschinen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Anlage eingesetzt werden: die für die immissionsschutzrechtliche Überwachung der Anlage zuständige Behörde. Im Übrigen: OrdB, § 3 dieser Verordnung findet keine Anwendung.

11.12.2
§ 8 Nr. 2
weitergehende Ausnahmen von den Einschränkungen
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium

11.13 Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung - 35. BImSchV- vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218) in der jeweils geltenden Fassung

11.13.1
§ 1 Abs. 2
Entscheidung über die Erteilung von Ausnahmen zuständig: die zuständige Straßenverkehrsbehörde

11.14
Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV
- vom 2. August 2010 (BGBl. S.1065) in der jeweils geltenden Fassung

11.14.1
Für Verwaltungsaufgaben nach dieser Verordnung ist das LANUV zuständig, soweit nicht nachfolgend eine andere Stelle als zuständig bestimmt ist.

11.14.2
§ 26
Erhalten der bestmöglichen Luftqualität
zuständig: die nach dem jeweils einschlägigen Fachrecht zuständige Behörde

11.14.3
§ 27 bis 28
Luftreinhaltepläne, Pläne für kurzfristige Maßnahmen
zuständig: die nach Ziffer 10.6. zuständige Behörde

11.14.4
§ 29
Maßnahmen bei grenzüberschreitender Luftverschmutzung
zuständig: die nach Ziffer 10.6 zuständige Behörde

12 Gesetz zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz - LImschG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 1975 (GV. NRW. S. 232) in der jeweils geltenden Fassung

12.1
Für Verwaltungsaufgaben nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz ist in Bezug auf Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die für die Anlage zuständige Behörde
zuständig im Übrigen: OrdB

12.2
Für den Vollzug des § 9 LImschG findet § 3 dieser Verordnung keine Anwendung.

2 Wasserrecht 09 10 14

Die Bezirksregierung Arnsberg ist über die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 hinaus zuständig für die Gewässerbenutzung und den Gewässerausbau, wenn ein bergrechtlicher Betriebsplan dies vorsieht und nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

§ 3 dieser Verordnung findet für den Vollzug wasserrechtlicher Vorschriften keine Anwendung.

20 Gesetze des Bundes

20.1 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG -) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in der jeweils geltenden Fassung

20.1.1
§ 7 Abs. 2, 3 und 5
Koordinierung, Zuordnung
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium

20.1.2
§ 8 Abs. 2
Entgegennahme der Unterrichtung über die Gewässerbenutzung
zuständig: bei Gewässern 1. Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schiffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken
zuständig: BezReg

20.1.3
§ 8 Abs. 3
Entgegennahme der Anzeige der Gewässerbenutzung
zuständig: BezReg, sofern sie für die Gewässerbenutzung zuständig ist

20.1.4
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2
Entscheidungen betreffend Aufstauen und Absenken sowie das damit verbundene Entnehmen, Ableiten und Wiedereinleiten von Wasser bei Gewässern 1. und 2. Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken und betreffend Stauanlagen gemäß § 105 LWG unabhängig von der Gewässerordnung
zuständig: BezReg

20.1.5
§ 9 Abs. 1 Nr. 3
Entscheidungen betreffend Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt
bei Gewässern 1. und 2. Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken
zuständig: BezReg

20.1.6
§ 9 Abs. 1 Nr. 4
Entscheidungen betreffend Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer bei Schmutz- und Mischwassereinleitung aus öffentlichen Abwasseranlagen von mehr als 2.000 Einwohnerwerten
zuständig: BezReg

20.1.7
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und 5
Entscheidungen betreffend Entnehmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern und Entnehmen, Zutagefördern und Zutageleiten von Grundwasser für die öffentliche Wasserversorgung von mehr als 600.000 m3/a
zuständig: BezReg

20.1.8
§ 12 , § 18
Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung, Versagung, Widerruf
zuständig: BezReg, sofern sie für die Gewässerbenutzung zuständig ist

20.1.9
§ 13 Abs. 2, § 14 Abs. 6
Anordnung von Inhalts- und Nebenbestimmungen, nachträgliche Auferlegung von Inhalts- und Nebenbestimmungen
zuständig: BezReg, sofern sie für die Gewässerbenutzung zuständig ist

20.1.10
§ 17
Zulassung des vorzeitigen Beginns, Widerruf
zuständig: BezReg, sofern sie für die Gewässerbenutzung zuständig ist

20.1.11
§ 19 Abs. 3 und 4
Herstellung des Einvernehmens oder Benehmens, Antrag auf Widerruf oder nachträglichen Erlass von Inhalts- und Nebenbestimmungen
zuständig: BezReg, sofern sie für die Gewässerbenutzung zuständig ist

20.1.12
§ 20 Abs. 2
Widerruf alter Rechte und alter Befugnisse, nachträgliche Anforderungen und Maßnahmen
zuständig: BezReg, sofern sie zuständige Wasserbehörde für das Recht oder die Befugnis ist

20.1.13
§ 21 Abs. 1
Entgegennahme der Anmeldung zur Eintragung
zuständig: BezReg

20.1.14
§ 22
Ausgleich zwischen konkurrierenden Gewässerbenutzungen
zuständig: BezReg

20.1.15
§ 29 Abs. 2 und 3
Verlängerung der Frist
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium

20.1.16
§ 30
Festlegung abweichender Bewirtschaftungsziele
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium

20.1.17
§ 34 Abs. 2
Anordnung zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit
bei Gewässern 1. und 2. Ordnung und die mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken
zuständig: BezReg

20.1.18
§ 35 Abs. 3
Prüfung der Möglichkeit einer Wasserkraftnutzung, Zugänglichmachen des Ergebnisses
bei Gewässern 1. und 2. Ordnung und die mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken
zuständig: BezReg

20.1.19
§ 38 Abs. 3
Festlegung von Abweichungen zum Gewässerrandstreifen bei Gewässern 1. und 2. Ordnung
zuständig: BezReg

20.1.20
§ 38 Abs. 5
Befreiung vom Verbot von Maßnahmen im Gewässerrandstreifen
bei Gewässern 1. Ordnung
zuständig: BezReg

20.1.21
§ 40 Abs. 2, 3 und 4
Zustimmung zur Übertragung der Unterhaltungslast, Anordnung zur Beseitigung von Hindernissen oder Beeinträchtigungen, Anordnung der Ersatzvornahme
bei Gewässern 1. und 2. Ordnung
zuständig: BezReg

20.1.22
§ 42
Festlegung der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen sowie der Pflichten, Anordnungen, Unterhaltungsmaßnahmen nicht durchzuführen, Festsetzung des Umfangs der Kostenbeteiligung oder -erstattung
bei Gewässern 1. und 2. Ordnung
zuständig: BezReg

20.1.23
§ 50 Abs. 5
Anordnung der Untersuchung
bei Entnahmen von mehr als 600.000 m3/a
zuständig: BezReg

20.1.24
§ 51 Abs. 1 i.V.m. § 14 LWG
Festsetzen von Wasserschutzgebieten bei Entnahmen von mehr als 600.000 m3/a
zuständig: BezReg
sofern abbauwürdige Mineralien in dem festzusetzenden Gebiet anstehen: im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Arnsberg

20.1.25
§ 52 Abs. 2
Vorläufige Anordnungen
bei Entnahmen von mehr als 600.000 m3/a
zuständig: BezReg

20.1.26
§ 53 Abs. 2 und 3
Anerkennung einer Heilquelle und Widerruf der Anerkennung, Entscheidung über besondere Betriebs- und Überwachungspflichten
zuständig: BezReg

20.1.27
§ 53 Abs. 4
Festsetzen von Heilquellenschutzgebieten durch Verordnung
zuständig: BezReg
sofern abbauwürdige Mineralien in dem festzusetzenden Gebiet anstehen: im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Arnsberg

20.1.28
§ 61 Abs. 2
Entgegennahme von Aufzeichnungen
zuständig: BezReg, sofern sie für die Abwassereinleitung zuständig ist

20.1.29
§ 68 Abs. 1 und 2
Planfeststellung, Plangenehmigung
des Gewässerausbaus bei Gewässern 1. und 2. Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken, mit Ausnahme von Gewässerausbauten an Gewässern 2. Ordnung, für die nach Maßgabe des UVPG eine standortbezogene Vorprüfung im Einzelfall vorgesehen ist oder für einen nicht UVP-pflichtigen Gewässerausbau
zuständig: BezReg
für Deich- und Dammbauten (§ 67 Abs. 2 WHG) bei Gewässern 1. und 2. Ordnung und die mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken
zuständig: BezReg
des Gewässerausbaus bei Talsperren (§ 105 Abs. 1 LWG) und Rückhaltebecken (§ 105 Abs. 2 LWG) zuständig: BezReg

20.1.30
§ 73 Abs. 1, 5 und 6
Bewertung von Hochwasserrisiken und Bestimmung der Risikogebiete, Entscheidungen und Maßnahmen zum Verzicht auf die Bewertung, Überprüfung und Aktualisierung
zuständig: BezReg

20.1.31
§ 73 Abs. 4
Austausch bedeutsamer Informationen
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium; BezReg

20.1.32
§ 74 Abs. 1 und 6
Erstellen von Gefahrenkarten und Risikokarten, Überprüfung und Aktualisierung
zuständig: BezReg

20.1.33
§ 74 Abs. 5
Austausch von Informationen
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium; BezReg

20.1.34
§ 75 Abs. 1 und 6
Erstellen von Risikomanagementplänen, Überprüfung und Aktualisierung
zuständig: BezReg

20.1.35
§ 78 Abs. 2, 3 und 4
Zulassung der Ausweisung neuer Baugebiete, Genehmigung der Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage, Zulassung von Maßnahmen
bei Gewässern 1. Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken
zuständig: BezReg

20.1.36
§ 79 Abs. 1
Veröffentlichung, Förderung der aktiven Beteiligung, Koordinierung
zuständig: BezReg

20.1.37
§ 80 Abs. 2
Koordinierung
zuständig: BezReg

20.1.38
§ 82 Abs. 5
Untersuchung der Ursachen, Überprüfung und Anpassung der Zulassungen für Gewässerbenutzungen und die Überwachungsprogramme, Aufnahme nachträglich erforderlicher Zusatzmaßnahmen in das Maßnahmenprogramm
zuständig: BezReg, sofern sie für die jeweilige Aufgabe zuständig ist

20.1.39
§ 82 Abs. 6
Zulassung von Einleitungen
zuständig: BezReg, sofern sie für die Gewässerbenutzung zuständig ist

20.1.40
§ 83 Abs. 3
Erstellung detaillierter Programme und Bewirtschaftungspläne
zuständig: BezReg

20.1.41
§ 83 Abs. 4
Entgegennahme von Stellungnahmen zum Bewirtschaftungsplan
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium
Entgegennahme von Stellungnahmen zu den detaillierten Programmen und Bewirtschaftungsplänen für Teileinzugsgebiete
zuständig: BezReg

20.1.42
§ 85
Förderung der aktiven Beteiligung
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium; BezReg; Kr/KrfStadt

20.1.43
§ 88 Abs. 1, 2 und 3
Erhebung und Verwendung von Informationen, Entgegennahme von Informationen und Auskünften, Weitergabe von Informationen und Auskünften
zuständig: BezReg, sofern sie für die jeweilige Aufgabe zuständig ist

20.1.44
§ 96 Abs. 2 und 3
Festsetzung der Entschädigung
zuständig: BezReg

20.1.45
§ 98 Abs. 1 und 2
Entscheidung über Ansprüche auf Entschädigung, Hinwirkung auf eine gütliche Einigung
zuständig: BezReg

20.1.46
§ 99
Festsetzung des Ausgleichs
zuständig: BezReg

20.1.47
§ 100 Abs. 1 und 2
Anordnung von Maßnahmen, Überprüfung und Anpassung von Zulassungen
zuständig: BezReg, sofern sie für die Gewässeraufsicht zuständig ist

20.1.48
§ 101 Abs. 1 und 2
Maßnahmen der Gewässeraufsicht
zuständig: BezReg, sofern sie für die Gewässeraufsicht zuständig ist

20.2 Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114) in der jeweils geltenden Fassung
Vollzug der Aufgaben dieses Gesetzes zuständig: LANUV

20.3 Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft für Zwecke der Verteidigung ( Wassersicherstellungsgesetz) vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 1225, 1817) in der jeweils geltenden Fassung
Vollzug der Aufgaben dieses Gesetzes zuständig: BezReg

21 Gesetz des Landes

21.1.1
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) in der jeweils geltenden Fassung

§ 2f
Auslegung des Bewirtschaftungsplans und des Maßnahmeprogramms
zuständig: BezReg

21.1.2
§ 8 Abs. 2
Festsetzung und Bezeichnung der Uferlinie
bei Gewässern 1. Ordnung und die mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken
zuständig: BezReg

21.1.3
§ 11
Verpflichtung zur Wiederherstellung des Gewässerbettes sowie Fristverlängerung
an Gewässern 2. Ordnung
zuständig: BezReg

21.1.4
§ 12 Abs. 2 i.V. m. § 8 Abs. 2
Festsetzung und Bezeichnung der Uferlinie bei Inseln bei Gewässern 1. und 2. Ordnung und die mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken
zuständig: BezReg

21.1.5
§ 16 Abs. 3 i.V. m. § 14 Abs. 1
Festsetzung von Heilquellenschutzgebieten durch ordnungsbehördliche Verordnung
zuständig: BezReg
sofern abbauwürdige Mineralien in dem festzusetzenden Gebiet anstehen: im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Arnsberg

21.1.6
§ 16 Abs. 3 i.V.m. § 15 Absatz 5, § 16 Abs. 3 i.V.m. § 15 Abs. 3 und 4, § 16 Abs. 4 i.V.m. § 15 Abs. 3 und 4 Vorläufige Anordnung bei beabsichtigter Festsetzung eines Heilquelleschutzgebietes, Festsetzung des Ausgleichs innerhalb von Heilquellenschutzgebieten; Festsetzung des Ausgleichs außerhalb von Heilquellenschutzgebieten
zuständig: BezReg

21.1.7
§ 18 Abs. 2 Entgegennahme der Anzeige
zuständig: BezReg, sofern sie für die Zulassung der Anlage zuständig ist

21.1.8
§ 19 Abs. 1
Ermittlung der Grundlagen des Wasserhaushalts, des Standes der für die Wasserwirtschaft bedeutsamen Technik, Auskunftserteilung
zuständig: BezReg; LANUV

21.1.9
§ 19 Abs. 3
Entgegennahme von bedeutsamen wasserwirtschaftlichen Daten, Tatsachen und Erkenntnissen
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium; BezReg; LANUV; KrOrdB

21.1.10
§ 19a
Erhebung von Daten, Entgegennahme von Auskünften und Aufzeichnungen
zuständig: BezReg; KrOrdB

21.1.11
§ 26a
Entgegennahme der Anzeige des Rechtsnachfolgers zuständig: BezReg, sofern sie für die Zulassung der Gewässerbenutzung zuständig ist

21.1.12
§ 29
Ausgleich von Rechten und Befugnissen zuständig: BezReg

21.1.13
§ 30
Entgegennahme der Anzeige der Wiederaufnahme der Gewässerbenutzung
zuständig: BezReg, sofern sie für die Zulassung der Gewässerbenutzung zuständig wäre

21.1.14
§ 31
Genehmigung des dauernden Außerbetriebsetzens und Beseitigens, Einvernehmenserteilung, Entgegennahme der Verpflichtungserklärung, Streitentscheidung über die Höhe der zu erbringenden Leistung, Befreiung von der Sicherheitsleistung, Anordnung der Beseitigung, Entgegennahme der Anzeige bei Änderung einer Stauanlage
zuständig: BezReg, sofern sie für die Zulassung der Gewässerbenutzung zuständig ist

21.1.15
§ 31a
Entgegennahme der Anzeige, eine Wasserkraftanlage zur Erzeugung von elektrischer Energie zu betreiben
bei Gewässern 1. und 2. Ordnung und die mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken
zuständig: BezReg

21.1.16
§ 33
Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung für einzelne Gebiete, Zulassung des Befahrens von nicht schiffbaren Gewässern, Bestimmung des Gemeingebrauchs für künstliche Gewässer und Talsperren
zuständig: BezReg

21.1.17
§ 34
Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung zur Regelung des Gemeingebrauchs und des Verhaltens im Uferbereich
bei Gewässern 1. und 2. Ordnung und die mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken
zuständig: BezReg

21.1.18
§ 35 Abs. 2 i.V.m. § 34
Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung zur Regelung des Anliegergebrauchs und des Verhaltens im Uferbereich
bei Gewässern 1. und 2. Ordnung und die mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken
zuständig: BezReg

21.1.19
§ 37 Abs. 3
Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung zur Ausübung der Schifffahrt und zum Verhalten in Häfen und an Lande- und Umschlagstellen
zuständig: BezReg

21.1.20
§ 39
Errichtung und Ausübung eines Fährbetriebs zuständig: BezReg

21.1.21
§ 40
Ausschluss der Berechtigung zum Landen und Befestigen von Wasserfahrzeugen sowie zum Herumtragen kleiner Fahrzeuge um eine Stauanlage
bei Gewässern 1. Ordnung und die mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken sowie bei künstlichen Gewässern und Talsperren (§ 33 Abs. 3 LWG)
zuständig: BezReg

21.1.22
§ 41
Setzen, Erneuern, Versetzen und Berichtigen der Staumarke, Entgegennahme der Anzeige der Beschädigung und Änderung der Staumarke und Festpunkte, Genehmigung der Staumarke und Festpunkte beeinflussenden Handlungen
bei Gewässern 1. und 2. Ordnung sowie bei Talsperren und Rückhaltebecken (§ 105 Abs. 2 und 3)
zuständig: BezReg

21.1.23
§ 43
Anordnung des Einsatzes von Stauanlagen bei Hochwassergefahr
bei Gewässern 1. und 2. Ordnung sowie bei Talsperren und Rückhaltebecken (§ 105 Abs. 2 und 3)
zuständig: BezReg

21.1.24
§ 47 Abs. 2
Sicherstellung der Einstellung von Wasserentnahmen bei Entnahmen von mehr als 600.000 m3/a
zuständig: BezReg

21.1.25
§ 49
Entgegennahme der Anzeige der Planung zur Errichtung oder wesentlichen Veränderung einer Aufbereitungsanlage, Treffen von Regelungen
bei Entnahmen von mehr als 600.000 m3/a
zuständig: BezReg

21.1.26
§ 50 Abs. 1
Zulassung der Untersuchung durch das betroffene Unternehmen, Entgegennahme der vorzulegenden Untersuchungsergebnisse
bei Entnahmen von mehr als 600.000 m3/a
zuständig: BezReg

21.1.27
§ 52 Abs. 2 und 4
Sicherstellung der Anforderungen an Abwassereinleitungen, Entgegennahme des Abwasserkatasters und des Nachweises der Einhaltung des Standes der Technik zuständig: BezReg, sofern sie für die Abwassereinleitung zuständig ist

21.1.28
§ 53 Abs. 1a
Entgegennahme des Abwasserbeseitigungskonzeptes, Fristsetzung für die Durchführung von Abwasserbeseitigungsmaßnahmen
zuständig: BezReg

21.1.29
§ 53 Abs. 5 Sätze 1, 2 und 5
Freistellung von der Abwasserbeseitigungspflicht bei gewerblichen Betrieben und anderen Anlagen und deren Übertragung, Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf einen Gewerbebetrieb oder den Betreiber der Anlage, Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf einen gewerblichen Betrieb
zuständig: BezReg, sofern sie für die Abwassereinleitung zuständig ist

21.1.30
§ 53 Abs. 6
Genehmigung des Zusammenschlusses zur gemeinsamen Durchführung der Abwasserbeseitigung
zuständig: BezReg mit folgenden Ausnahmen:
Zusammenschlüsse von Abwasserbeseitigungspflichtigen von Grundstücken außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile (§ 53 Abs. 4 LWG),
Zusammenschlüsse von nicht an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossenen Grundstücken zur gemeinsamen Beseitigung von Niederschlagswasser

21.1.31
§ 53 Abs. 7
Anhalten zum Erfüllen der Abwasserbeseitigungspflicht zuständig: BezReg, sofern sie für die Abwassereinleitung zuständig ist

21.1.32
§ 53b
Entgegennahme der Anzeige der Übertragung auf eine Anstalt des öffentlichen Rechts
zuständig: BezReg

21.1.33
§ 54 Abs. 1, 3 und 4
Bestimmung der Abwasserbeseitigungspflicht in Einzelfällen, Entgegennahme des Abwasserbeseitigungskonzeptes, Entgegennahme der Anzeige der Übernahme weiterer Maßnahmen der Abwasserbeseitigung
zuständig: BezReg

21.1.34
§ 55 Festsetzen der Ausgleichszahlung
zuständig: BezReg

21.1.35
§ 58 Abs. 2 Satz 2
Bauartzulassung von Abwasserbehandlungsanlagen zuständig: LANUV

21.1.36
§ 59 Abs. 4
Entgegennahme der Anzeige, Treffen von Regelungen, Verlangen von Nachweisen
zuständig: BezReg, sofern sie für die Abwassereinleitung aus der öffentlichen Abwasseranlage zuständig ist

21.1.37
§ 59a Entgegennahme der Anzeige, Treffen von Regelungen, Verlangen von Nachweisen
zuständig: BezReg, sofern sie für die Abwassereinleitung aus der privaten Abwasseranlage zuständig ist

21.1.38
§ 60 Abs. 3
Befreiung von der Pflicht zur Selbstüberwachung von Abwassereinleitungen
zuständig: BezReg, sofern sie für die Abwassereinleitung zuständig ist

21.1.39
§ 60 Abs. 4
Entgegennahme von Untersuchungsergebnissen zuständig: BezReg, sofern sie für die Abwassereinleitung zuständig ist

21.1.40
§ 61 Abs. 1 und 3
Entgegennahme von Aufzeichnungen über die Selbstüberwachung, Verpflichtung zur Einschaltung von Sachverständigen, Festlegung von Modalitäten für die Überprüfung, Vorlage des Prüfergebnisses, Unterrichtung über Mängelabstellung, Befreiung von der Pflicht zur Selbstüberwachung
zuständig: BezReg, sofern sie für die Abwasseranlage zuständig ist

21.1.41
§§ 64 bis 85
Vollzug der Aufgaben des Siebenten Teils Abwasserabgabe
zuständig: Bezirksregierung Düsseldorf mit folgenden Ausnahmen:

21.1.41.1
Befreiung von der Abgabepflicht (§ 66 Abs. 1)
zuständig: die für die Abwassereinleitung zuständige Behörde

21.1.41.2
Entgegennahme der Anzeige über die Inbetriebnahme (§ 66 Abs. 2)
zuständig: BezReg, sofern sie für die Genehmigung der Anlage zuständig ist; Bezirksregierung Düsseldorf

21.1.41.3
Schätzung des Wirkungsgrades von Nachklärteichen (§ 68 Satz 2)
zuständig: die für die Abwassereinleitung zuständige Behörde

21.1.41.4
Festsetzung der Jahresschmutzwassermenge und der Überwachungswerte (§ 69 Abs. 1)
zuständig: die für die Abwassereinleitung zuständige Behörde

21.1.41.5
Erlass einer Rechtsverordnung über die Berechnung der Zahl der Schadeinheiten bei Flusskläranlagen (§ 69 Abs. 4 Satz 1)
zuständig: BezReg

21.1.41.6
Entgegennahme der in den wasserrechtlichen Bescheid aufzunehmenden Angaben (§ 69 Abs. 5)
zuständig: die für die Abwassereinleitung zuständige Behörde

21.1.41.7
Überwachung nach § 4 Abs. 4 und 5 und § 6 Abs. 1 und 2 AbwAG (§ 70 Satz 1)
zuständig: die für die Überwachung der Abwassereinleitung zuständige Behörde

21.1.41.8
Erlass einer Rechtsverordnung über die Vorbelastung (§ 74 Abs. 2)
zuständig: BezReg

21.1.41.9
Förderung von Maßnahmen (§ 83)
zuständig: BezReg

21.1.42
§ 89
Anhalten und Fristsetzung zur Erfüllung der Gewässerausbaupflicht
zuständig: die für den Gewässerausbau nach § 31 WHG zuständige Behörde

21.1.43
§ 90a Abs. 3
Festsetzung des Gewässerrandstreifens durch ordnungsbehördliche Verordnung
bei Gewässern 1. und 2. Ordnung
zuständig: BezReg

21.1.44
§ 90a Abs. 4
Entscheidung betreffend Abweichungen und Verbote bei Gewässern 1. Ordnung
zuständig: BezReg

21.1.45
§ 90b
Koordinierung der Gewässerunterhaltung
bei Gewässern 1. und 2. Ordnung
zuständig: BezReg

21.1.46
§ 95 Abs. 1 und 2
Zustimmung zur Unterhaltungsvereinbarung, Anordnung der Ersatzvornahme
bei Gewässern 1. und 2. Ordnung
zuständig: BezReg

21.1.47
§ 96
Anordnung der Beseitigung, Streitentscheidung über Aufwandserstattung
bei Gewässern 1. und 2. Ordnung
zuständig: BezReg

21.1.48
§ 98
Streitentscheidung über Unterhaltungsfragen
bei Gewässern 1. und 2. Ordnung
zuständig: BezReg

21.1.49
§ 102
Anordnung der Duldung des Betretens und Benutzens, Festsetzen des Schadensersatzes
bei Gewässern 1. und 2. Ordnung und die mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken
zuständig: BezReg

21.1.50
§ 103
Festsetzung des Vorteilsausgleichs
bei Gewässern 1. und 2. Ordnung und die mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken
zuständig: BezReg

21.1.51
§ 104
Einhaltung baurechtlicher Vorschriften, Aufhebung des Plans oder Widerruf der Genehmigung
zuständig: BezReg, sofern sie für den Gewässerausbau zuständig ist

21.1.52
§ 106 Abs. 4 i. V. m. §§ 41 und 42
Setzen, Erneuern, Ersetzen, Berichtigen von Staumarken bei Rückhaltebecken (§ 105 Abs. 3 LWG), Entgegennahme von Anzeigen
zuständig: BezReg, sofern sie für die Genehmigung der Anlage zuständig ist"

21.1.53
§ 106 Abs. 5
Entgegennahme des Sicherheitsberichtes, Verpflichtung zur Anlagenüberprüfung, Einvernehmenserklärung bei Gutachterbestellung
zuständig: BezReg, sofern sie für die Genehmigung der Anlage zuständig ist

21.1.54
§ 106 Abs. 6
Feststellung der Notwendigkeit von Sicherheitsvorkehrungen
zuständig: BezReg

21.1.55
§ 107 Abs. 1 i.V.m. §§ 103 und 104
Festsetzung des Vorteilsausgleichs, Einhaltung baurechtlicher Vorschriften, Aufhebung des Plans oder Widerruf der Genehmigung bei Deichen und anderen Hochwasserschutzanlagen an Gewässern 1. und 2. Ordnung und die mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken
zuständig: BezReg

21.1.56
§ 107 Abs. 2 i.V. m § 102
Anordnung der Duldung des Betretens und Benutzens Festsetzen des Schadensersatzes
bei Deichen und anderen Hochwasserschutzanlagen an Gewässern 1. und 2. Ordnung und die mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken
zuständig: BezReg

21.1.57
§ 108 Abs. 3, Abs. 4 i.V.m. § 96, § 108 Abs. 5 Verpflichtung zur Wiederherstellung eines Deichs, Streitentscheidung über Aufwandserstattung, Heranziehung der Gemeinden zur Unterhaltung, Zulassung anderer Beitragsleistungen, Festsetzung des Beitrags
bei Deichen und anderen Hochwasserschutzanlagen an Gewässern 1. und 2. Ordnung und die mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken
zuständig: BezReg

21.1.58
§ 109
Zustimmung zur Übernahme der Unterhaltungspflicht bei Deichen und anderen Hochwasserschutzanlagen an Gewässern 1. und 2. Ordnung und die mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken
zuständig: BezReg

21.1.59
§ 111
Entscheidung über die Unterhaltungspflicht und über den Umfang der Unterhaltungspflicht,
Festsetzung des Schadensersatzes
bei Deichen und anderen Hochwasserschutzanlagen an Gewässern 1. und 2. Ordnung und die mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken
zuständig: BezReg

21.1.60
§ 111a
Befreiung von Verboten in der Deichschutzzone, Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung zum Schutz von Deichen
bei Deichen und anderen Hochwasserschutzanlagen an Gewässern 1. und 2. Ordnung und die mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken
zuständig: BezReg

21.1.61
§ 112
Festsetzung von Überschwemmungsgebieten und Regelungen in Überschwemmungsgebieten, Auslegung der Arbeitskarte und Hinweis auf die Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung, Aufbewahrung der Arbeitskarte, Festsetzung des Ausgleichs
zuständig: BezReg

21.1.62
§ 113
Genehmigung von Maßnahmen, Erteilung des Einvernehmens, Verlangen und Entgegennahme des Ersatzgeldes, Zulassung der Ausweisung neuer Baugebiete, Befreiung vom Verbot des Grünlandumbruchs
bei Gewässern 1. Ordnung und die mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken
zuständig: BezReg

21.1.63
§ 114
Treffen von Regelungen im Überschwemmungsgebiet und Befreiungen
bei Gewässern 1. Ordnung und die mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken
zuständig: BezReg

21.1.64
§ 114a Abs. 1
Ermittlung der überschwemmungsgefährdeten Gebiete, Auslegung der Karten, Hinweis auf die Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung, Aufbewahrung
zuständig: BezReg

21.1.65
§ 114b Abs. 1 und Abs. 2
Aufstellung der Hochwasserschutzpläne, Aktualisierung, Auslegung, Hinweis auf die Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung, Aufbewahrung der Karten, Durchführung der strategischen Umweltprüfung, Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen
zuständig: BezReg

21.1.66
§ 116 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2
Gewässeraufsicht, Auskunftserteilung, Gewährung von Einsichtnahmen

21.1.66.1
Gewässerbenutzung (§ 116 Abs. 1 Nr. 1)
zuständig: BezReg, sofern sie für die Zulassung der Benutzung zuständig ist

21.1.66.2
Indirekteinleitungen (§ 116 Abs. 1 Nr. 1a)
zuständig: BezReg, sofern sie für die Indirekteinleitung zuständig ist

21.1.66.3
Beschaffenheit des Rohwassers für die öffentliche Trinkwasserversorgung (§ 116 Abs. 1 Nr. 2)
zuständig: BezReg, sofern sie für die Zulassung der Entnahme zuständig ist

21.1.66.4
Überschwemmungsgebiete (§ 116 Abs. 1 Nr. 4)
bei Gewässern 1. Ordnung und die mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken
zuständig: BezReg

21.1.66.5
Talsperren und Rückhaltebecken (§ 116 Abs. 1 Nr. 5)
zuständig: BezReg, sofern sie für das Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren nach § 68 WHG zuständig ist

21.1.66.6
Deiche (§ 116 Abs. 1 Nr. 6 und § 122)
Bei Gewässern 1. Ordnung und die mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken sowie beim Rhein auch die Rückstaubereiche von einmündenden Gewässern
zuständig: BezReg

21.1.67
§ 116 Abs. 1 Satz 2
Aufforderung zur Antragstellung
zuständig: BezReg, sofern sie für die Zulassung zuständig ist

21.1.68
§ 118
Kostenauferlegung
zuständig: BezReg, sofern sie für die Überwachung zuständig ist

21.1.69
§ 119
Zusammenschluss von Pflichtigen
zuständig: BezReg

21.1.70
§ 120
Probeentnahmen und Untersuchungen, Beauftragung von Untersuchungsstellen
zuständig: LANUV

21.1.71
§ 123
Anforderung von Hilfsmaßnahmen, Anforderung zu Schutzarbeiten und zur Bereitstellung von Arbeitsgeräten, Beförderungsmitteln und Baustoffen, Streitentscheidung über die Entschädigung
bei Gewässern 1. Ordnung und die mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken
zuständig: BezReg

21.1.72
§ 142
Verlangen einer Sicherheitsleistung
zuständig: BezReg, sofern sie für die wasserrechtliche Entscheidung zuständig ist

21.1.73
§ 144
Bestellung eines Bevollmächtigten von Amts wegen zuständig: BezReg, sofern sie für die wasserrechtliche Entscheidung zuständig ist

21.1.74
§ 145
Streitentscheidung und Aussetzung
zuständig: BezReg, sofern sie für die wasserrechtliche Entscheidung zuständig ist

21.1.75
§ 147
Entgegennahme von Antragsunterlagen
zuständig: BezReg, sofern sie für die Entscheidung über die Bewilligung oder gehobene Erlaubnis zuständig ist

21.1.76
§ 157
Anlegung und Führung des Wasserbuchs
zuständig: BezReg

21.1.77
§ 166
Rücknahme oder Widerruf alter Rechte
zuständig: BezReg

21.1.78
§ 170
Durchführung des Planfeststellungsverfahrens
zuständig: BezReg

21.2
Gesetz über die Erhebung eines Entgelts für die Entnahme von Wasser aus Gewässern (Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - WasEG) vom 27. Januar 2004 (GV. NRW. S. 30) in der jeweils geltenden Fassung
Vollzug der Aufgaben dieses Gesetzes
zuständig: LANUV

22 Verordnungen des Landes

22.1 Verordnung zur Selbstüberwachung von Kanalisationen und Einleitungen von Abwasser aus Kanalisationen im Mischsystem und im Trennsystem (Selbstüberwachungsverordnung Kanal - SüwV Kan) vom 16. Januar 1995 (GV. NRW. S. 64) in der jeweils geltenden Fassung
Vollzug der Aufgaben dieser Verordnung
zuständig: BezReg, sofern sie für die Zulassung der Abwassereinleitung oder für die Entgegennahme der Anzeige des Kanalisationsnetzes zuständig ist

22.2 Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (Kommunalabwasserverordnung - KomAbwV) vom 30. September 1997 (GV. NRW. S. 372) in der jeweils geltenden Fassung

22.2.1
§ 5 Abs. 1
Fristverlängerung betreffend Anforderungen an Stickstoffeinleitung
zuständig: BezReg, sofern sie für die Abwassereinleitung zuständig ist

22.3 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe ( VAwS) vom 20. März 2004 (GV. NRW. S. 274) in der jeweils geltenden Fassung

22.3.1
§ 11 Abs. 1 und 5
Anerkennung von Organisationen, Entgegennahme des Prüftagebuchs
zuständig: LANUV

22.4 Verordnung über Art und Häufigkeit der Selbstüberwachung von kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen und -einleitungen (Selbstüberwachungsverordnung kommunal - SüwV-kom) vom 25. Mai 2004 (GV. NRW. S. 322) in der jeweils geltenden Fassung

22.4.1
§ 5 Abs. 3
Feststellung der Sach- und Fachkunde der Prüfstelle, Anerkennung
zuständig: LANUV

3 Abfallrecht 09 10

Soweit die Bezirksregierung Arnsberg als Bergbehörde zuständig ist, ist bei Zulassungs- und Änderungsverfahren das Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Bezirksregierung herzustellen.
Für den Vollzug abfallrechtlicher Vorschriften findet § 3 für Deponien der Klassen 0 und I im Sinne von § 2 Nr. 6 und 7 DepV keine Anwendung.

30 Gesetze des Bundes

30.1 Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG) vom 27. Mai 1994 (BGBl. I S. 2750) in der jeweils geltenden Fassung

30.1.1
§ 16 Abs. 2 und 3
Pflichtenübertragung der privaten Entsorgungsträger zuständig: BezReg

30.1.2
§§ 17 und 18
Wahrnehmung von Aufgaben durch Verbände und Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft zuständig: BezReg / soweit Anlagen und Betriebe betroffen sind, die der Bergaufsicht unterliegen, im Einvernehmen mit BezReg Arnsberg

30.1.3
§ 21
Treffen der notwendigen Anordnungen im Einzelfall zur Durchführung des KrW-/AbfG und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
zuständig: die für den Vollzug der Aufgabe zuständige Behörde

30.1.4
§ 27 Abs. 2
Zulassung von Ausnahmen zur Beseitigung von Abfällen außerhalb von zugelassenen Anlagen im Fall von pflanzlichen Abfällen
a) beim Verbrennen von Schlagabraum im Wald zuständig: Landesbetrieb Wald und Holz
b) im Übrigen:
OrdB (soweit es sich um pflanzliche Abfälle handelt, die auf landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzten Grundstücken angefallen sind: im Benehmen mit dem Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragtem im Kreis)

30.1.5
§ 38 Abs. 2
Auskunft über vorhandene Abfallbeseitigungsanlagen zuständig: BezReg; KrOrdB; BezReg Arnsberg

30.1.6
§ 39
Unterrichtung der Öffentlichkeit
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium

30.1.7
§ 40

30.1.7.1
Überwachung der Vermeidung nach Maßgabe der aufgrund der §§ 23 und 24 erlassenen Rechtsverordnungen und der Entsorgung von Abfällen

30.1.7.1.1
soweit Abfall im Bereich von Straßen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile kreisangehöriger Gemeinden fortgeworfen oder verbotswidrig abgelagert wird
zuständig: OrdB

30.1.7.1.2
soweit Abfall im Bereich von Straßen außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile fortgeworfen oder verbotswidrig abgelagert wird
zuständig: Straßenbaubehörde des zuständigen Straßenbaulastträgers

30.1.7.2
Überwachung im Zusammenhang mit der Tätigkeit von technischen Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften auf der Grundlage des § 52
zuständig: BezReg Düsseldorf

30.1.8
§ 49 Transportgenehmigung
zuständig: BezReg, soweit es sich um Einsammler und Beförderer handelt, die keinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben

30.1.9
§ 50
Entscheidung über die Genehmigung der gewerbsmäßigen Vermittlung von Verbringungen
zuständig: BezReg, soweit es sich um Vermittler handelt, die keinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben

30.1.10
§ 52 Abs. 1
Zustimmung zu Überwachungsverträgen i. V. m. § 15 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung
zuständig: BezReg Düsseldorf

30.1.11
§ 52 Abs. 3
Anerkennung von Entsorgergemeinschaften i.V. m. § 11 der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie
zuständig: BezReg Düsseldorf

30.2 Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen und des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (Abfallverbringungsgesetz - AbfVerbrG) vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) i.V. m. der Verordnung (EG) Nr 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 (ABl. Nr. L 190 S. 1) über die Verbringung von Abfällen in der jeweils geltenden Fassung
zuständig: BezReg, für Maßnahmen am Bestimmungsort im Zusammenhang mit der Verbringung von Abfällen in den Geltungsbereich des Gesetzes zur Aufbringung auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden: im Benehmen mit DLWK

30.2.1
§ 15 Abs. 2 AbfVerbrG
Zentrale Stelle für den Informationsaustausch über illegale Verbringungen und Verbringungen, die nicht wie vorgesehen abgeschlossen werden können, sowie über laufende Ermittlungs- und Strafverfahren; Anlaufstelle für das Umweltbundesamt
zuständig: BezReg Düsseldorf

30.3
Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG)
vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 15 82), in der jeweils geltenden Fassung

30.3.1
§ 7 Abs. 1
Genehmigung eines Rücknahmesystems für Geräte-Altbatterien
zuständig: LANUV

31 Verordnungen des Bundes

31.1 Klärschlammverordnung ( AbfKlärV) vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912) in der jeweils geltenden Fassung

Zuständige landwirtschaftliche Fachbehörde i. S. d. Verordnung ist der Direktor der Landwirtschaftskammer NRW, gegenüber den KrOrdB die Kreisstelle der Landwirtschaftskammer NRW;
zuständige Naturschutzbehörde nach § 5 ist die untere Landschaftsbehörde (§ 8 Abs. 3 Landschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 586) in der jeweils gültigen Fassung).

31.2 Verordnung zur Transportgenehmigung (Transportgenehmigungsverordnung - TgV) vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411) in der jeweils geltenden Fassung

31.2.1
zuständig: BezReg, soweit es sich um Einsammler und Beförderer handelt, die keinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben

31.2.2
§ 3 Abs. 1 Nr. 2
Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen zum Erwerb der Fachkunde
zuständig: BezReg Düsseldorf

31.3 Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (Entsorgungsfachbetriebeverordnung - EfbV) vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421) in der jeweils geltenden Fassung

31.3.1
§ 9 Abs. 2 Nr. 3
Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen zum Erwerb der Fachkunde
zuständig: BezReg Düsseldorf

31.3.2
§ 14 Abs. 4 Nr. 2
Verpflichtung zur Entziehung des Überwachungszertifikats
zuständig: BezReg Düsseldorf

31.3.3
§ 15 Abs. 1 und 3
Entscheidung über die Zustimmung zum Überwachungsvertrag
zuständig: BezReg Düsseldorf

31.4 Richtlinie für die Tätigkeit und Anerkennung von Entsorgergemeinschaften ( Entsorgergemeinschaftenrichtlinie) vom 9. September 1996 (BAnz. S. 10909) in der jeweils geltenden Fassung

31.4.1
§ 8 Abs. 1 Nr. 2
Verpflichtung zur Entziehung des Überwachungszertifikats
zuständig: BezReg Düsseldorf

31.4.2
§ 11 Abs. 1 und 2
Entscheidung über die Anerkennung von Entsorgergemeinschaften
zuständig: BezReg Düsseldorf

31.4.3
§ 12 Satz 2
Gestattung der weiteren Führung des Überwachungszertifikats und Überwachungszeichens
zuständig: BezReg Düsseldorf

31.5 Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV) vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) in der jeweils geltenden Fassung

31.5.1
§ 6 Abs. 1 Satz 2 (in Vorwegnahme des § 19 Abs. 3) Entgegennahme einer Ablichtung des Entsorgungsnachweises durch den Erzeuger/Einsammler
zuständig: BezReg Düsseldorf

31.5.2
§ 6 Abs. 2 auch i.V. m. § 9 Abs. 3 (in Vorwegnahme des § 19 Abs. 3)
Entgegennahme einer Ablichtung der Nachweiserklärungen mit dem Vermerk des Ablaufs der 30 Kalendertage-Frist sowie der Eingangsbestätigung im Fall des § 5 Abs. 5, Erfassung der Daten sowie Weitergabe der Daten und Weiterleitung der Ablichtung der Nachweiserklärungen an die für den Erzeuger zuständige Behörde
zuständig: BezReg Düsseldorf

31.5.3
§ 7 Abs. 4 Satz 1 auch i.V.m. § 9 Abs. 3 (in Vorwegnahme des § 19 Abs. 3)
Entgegennahme einer Ablichtung der Nachweiserklärungen nach Zusendung durch den Entsorger, Bereitstellung der Ablichtung der Nachweiserklärung und der Daten für die Behörden des Entsorgers und Erzeugers
zuständig: BezReg Düsseldorf

31.5.4
§ 9 Abs. 4
Entgegennahme von Ablichtungen der Sammel-Entsorgungsnachweise von Einsammlern aus anderen Bundesländern mit Sammelgebiet in NRW
zuständig: BezReg Düsseldorf

31.5.5
§ 11 Abs. 2 Satz 2
Überwachung und Kontrolle der Begleitscheindaten durch Befugte
zuständig: BezReg

31.5.6
§ 11 Abs. 3
§ 13 Abs. 2 Satz 3
Entgegennahme der Begleitscheinausfertigungen 2 (rosa) und 3 (blau) vom Entsorger
zuständig: BezReg Düsseldorf

31.5.7
§ 11 Abs. 4 i.V.m. § 39 LAbfG
Überprüfung der Daten auf Plausibilität; Abgleich, Erhebung, Aufbereitung und Weitergabe der Daten an die für Erzeuger/Einsammler und Entsorger zuständigen Behörden und im Fall der Sammelentsorgung an die für das Einsammlungsgebiet zuständige Behörde
zuständig: BezReg Düsseldorf

31.5.8
§ 14
Entgegennahme und Zulassung des Antrages zur Nachweisführung nach Übertragung der Erzeuger- und Besitzerpflichten durch Dritte, Verbände, Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft oder öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger gemäß § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 3 oder
§ 18 Abs. 2 KrW-/AbfG in Anwendung der §§ 9, 12 und 13 NachwV (Sammelentsorgung)
zuständig: BezReg

31.5.9
§ 19 Abs. 3 auch i.V.m. § 9 Abs. 3
Zusendung des Entsorgungsnachweises an die zuständige Erzeuger-Behörde
zuständig: BezReg Düsseldorf

31.5.10
§ 22 Abs. 2 Nr. 2
Beauftragung eines Sachverständigen zur Prüfung von Nachweisvorgängen und des betrieblichen Kommunikationssystems bei Störung bei einem Nachweispflichtigen
zuständig: BezReg Düsseldorf

31.5.11
§ 30 Abs. 2
Entgegennahme von gültigen Nachweiserklärungen zur Kenntnis vom Entsorger zur Fortgeltung ihrer Gültigkeit
zuständig: BezReg Düsseldorf

31.6 Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen (Altfahrzeug-Verordnung - AltfahrzeugV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), in der jeweils geltenden Fassung
Überwachung der Pflicht eines Sachverständigen nach § 5, Bescheinigungen nur im Fall seiner öffentlichen Bestellung bzw. der Feststellung seiner Befähigung zu erteilen - einschließlich der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Fall des § 11 Nr. 17
zuständig: LANUV

31.7 Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung - VerpackV) vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379) in der jeweils geltenden Fassung

31.7.1
§ 6 Abs. 2, auch i. V. m. § 21 KrW-/AbfG Entgegennahme und Prüfung der Bescheinigung über die Einrichtung einer branchenbezogenen Selbstentsorgerlösung sowie diesbezügliche Anordnungen nach § 21 KrW-/AbfG
zuständig: LANUV

31.7.2
§ 6 Abs. 5 Satz 1
Feststellung der Einrichtung eines Systems nach § 6 Abs. 3
zuständig: LANUV

31.7.3
§ 6 Abs. 5 Satz 3
Verlangen einer Sicherheitsleistung
zuständig: LANUV

31.7.4
§ 6 Abs. 6
Widerruf der Entscheidung nach § 6 Abs. 5 Satz 1
zuständig: LANUV 31.7.5

§ 8 Abs. 3
Verlangen der Vorlage der Dokumentation
zuständig: LANUV

31.7.6
Anhang I Nr. 2 Abs. 3 Satz 6 und 7 Entgegennahme und Prüfung der Bescheinigung und der Dokumentation
zuständig: LANUV

31.7.7
Anhang I Nr. 4 Satz 10 und 11
Entgegennahme und Prüfung der Bescheinigung und der Dokumentation
zuständig: LANUV

31.7.8
Anhang II Nr. 5 Abs. 2 und 3
Verlangen der Vorlage der Konformitätserklärung und des Jahresberichts
zuständig: LANUV

31.8 Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden (Bioabfallverordnung - BioAbfV) vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2955) in der jeweils geltenden Fassung
Zuständige landwirtschaftliche Fachbehörde i. S. d. Verordnung ist der Direktor der Landwirtschaftskammer NRW; in den Fällen des § 9 Abs. 2 Satz 5 (Untersagen einer erneuten Aufbringung) und § 11 Abs. 2 (Entgegennahme einer Mehrausfertigung des Lieferscheines) die Kreisstelle der Landwirtschaftskammer NRW.
Zuständige Forstbehörde i. S. d. Verordnung ist der Landesbetrieb Wald und Holz NRW

31.9 Verordnung über den Versatz von Abfällen Untertage (Versatzverordnung - VersatzV) vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2833) in der jeweils geltenden Fassung
zuständig: BezReg Arnsberg

31.10 Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV) vom 19. Juni 2002 (BGBl. I S. 1938) in der jeweils geltenden Fassung

31.10.1
§ 9 Abs. 6 Satz 1
Bekanntgabe der Stellen zur Durchführung der Fremdkontrolle
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium

32 Gesetze des Landes

32.1 Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz - LAbfG) vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250) in der jeweils geltenden Fassung

32.1.1
§ 4 Abs. 1
Ermittlung der Grundlagen der Kreislaufwirtschaft und des für die Kreislaufwirtschaft relevanten Standes der Technik
zuständig:
Ermittlung im Einzelfall: BezReg
im Übrigen: LANUV

32.1.2
§ 4 Abs. 3
Ermittlung der Grundlagen über Wirkungen der Verwertung von Stoffen i. S. von § 8 KrW-/AbfG auf Böden und Pflanzen
zuständig: LANUV

32.1.3
§ 5 Abs. 8 i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 3
Entgegennahme und Prüfung des Abfallwirtschaftskonzeptes von Abwasserverbänden
zuständig: BezReg

32.1.4
§ 6 Abs. 1 Satz 3
Entgegennahme des Abfallwirtschaftskonzeptes von Abfallentsorgungsverbänden
zuständig: BezReg

32.1.5
§ 18 Abs. 2 Satz 1
Genehmigung zum Verbringen von Abfällen in das Plangebiet
zuständig: BezReg

32.1.6
§ 20 Abs. 1
Entscheidung über das Bestehen sowie Art und Umfang der Duldungspflicht nach § 30 Abs. 1 KrW-/AbfG zuständig: BezReg

32.1.7
§ 22 Abs. 5
Festlegung zu sichernder Standortbereiche zuständig: BezReg

32.1.8
§ 25 Abs. 1 Satz 3
Zulassung von Untersuchungsstellen
zuständig: LANUV

32.1.9
§ 42a Abs. 1
Festlegung von Einzelheiten über Art und Umfang der von den Sachverständigen wahrzunehmenden Aufgaben und der Vorlage der Ergebnisse der Tätigkeit der Sachverständigen
zuständig: LANUV

32.1.10
§ 42a Abs. 3
Bekanntgabe von Sachverständigen und Stellen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 LAbfG
zuständig: LANUV

4 Gentechnikrecht 09

4.1
Für Verwaltungsaufgaben nach dem GenTG, hierzu ergangener Rechtsverordnungen sowie europarechtlicher Vorschriften zum Gentechnikrecht ist die BezReg Düsseldorf zuständig, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. § 1 Abs. 3 findet keine Anwendung.

4.2
Für Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit § 4 des EGGenTDurchfG und für die Überwachung unter 4.1 genannter Rechtsvorschriften ist die BezReg zuständig, soweit nicht nachfolgend eine andere Stelle bestimmt ist.

40 Gesetz zur Regelung der Gentechnik (Gentechnikgesetz - GenTG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16 Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066) in der jeweils geltenden Fassung

40.1
§ 9 Abs. 6, 1. Halbsatz
Veranlassung der Entwicklung der für die Probenuntersuchung erforderlichen Nachweismethoden
zuständig: das für Gentechnik zuständige Ministerium

40.2
§ 16 Abs. 4
Abgabe einer Stellungnahme vor Erteilung der Genehmigung für eine Freisetzung
zuständig: das für Gentechnik zuständige Ministerium

40.3
§ 25 Abs. 1 bis 3
Überwachung von inverkehrgebrachtem Saatgut, pflanzlichem Vermehrungsmaterial und Düngemitteln (und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 25 Abs. 2 und 3)
zuständig: BezReg unter Beteiligung des LANUV

40.4
§ 25 Abs. 1 bis 3
Überwachung der guten fachlichen Praxis beim Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen (und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 25 Abs. 2 und 3)
zuständig: BezReg unter Beteiligung der Landwirtschaftskammer

40.5
§ 28a Abs. 2 Nr. 2
Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Ergebnisse der Überwachung des Inverkehrbringens in allgemeiner Weise
zuständig: das für Gentechnik zuständige Ministerium BezReg

41 Verordnungen des Bundes

41.1 Gentechnik - Notfallverordnung - GenTNotfV - vom 10 Dezember 1997 (BGBl. I S. 2882) in der jeweils geltenden Fassung

41.1.1
§ 3 Abs. 4
Unterrichtung der benannten Behörden
zuständig: das für Gentechnik zuständige Ministerium

41.2
Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung (GenTPflEV)
vom 7. April 2008 (BGBl. I S. 655) in der jeweils geltenden Fassung

41.2.1 § 5
Auskunft auf Anfrage des Erzeugers bzw. des Bewirtschafters, ob und wie weit Bedingungen aus dem Genehmigungsbescheid laut § 16 Abs. 5a GenTG zum Schutz besonderer Ökosysteme, Umweltgegebenheiten oder geografischer Gebiete in seinem Fall einschlägig sind und Information des Erzeugers bzw. Bewirtschafters der Fläche über nachträgliche Änderungen laut § 5 Satz 3 GenTPflEV
zuständig: Kreise und kreisfreie Städte als untere Landschaftsbehörden

5 Strahlenschutzvorsorgerecht 09 10

50 Gesetz zum vorsorgenden Schutz der Bevölkerung gegen Strahlenbelastung Strahlenschutzvorsorgegesetz - StrVG) vom 19 Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610) in der jeweils geltenden Fassung

50.1
Für den Vollzug des StrVG ist das für Umwelt zuständige Ministerium zuständig, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist. § 1 Abs. 3 findet keine Anwendung.

50.2
§ 3 Abs. 1
1. Ermittlung der Radioaktivität
zuständig:
LBME (Betriebsstelle Eichamt Dortmund) für den Regierungsbezirk Arnsberg,
CVUa OWL für den Regierungsbezirk Detmold,
LIGa für den Regierungsbezirk Düsseldorf,
LANUV für den Regierungsbezirk Köln,
CVUA-MEL für den Regierungsbezirk Münster
2. Probenahme bei Lebensmitteln und Futtermitteln zur Ermittlung der Radioaktivität auf Veranlassung von den unter 50.2 unter 1. genannten Messstellen zuständig: KrOrdB

50.3
§ . 3 Abs. 2
Übermittlung von Daten
zuständig: die unter 50.2 unter 1. genannten Messstellen

50.4
§ 8 Abs. 1 Nr. 2
Durchführung erforderlicher Maßnahmen zur Dekontamination
zuständig: OrdB

50.5
§ 9 Abs.1 Satz 2
Herstellen des Benehmens zwischen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und den zuständigen obersten Landesbehörden
zuständig: hinsichtlich der Empfehlung zu Jodtabletten das Innenministerium

50.6
§ 10 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 7 Abs. 1
Überwachung von Verboten und Beschränkungen beim Inverkehrbringen und Verbringen
1. von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen und Bedarfsgegenständen zuständig: KrOrdB
2. von Arzneimitteln und deren Ausgangsstoffen zuständig:
a) bei pharmazeutischen Unternehmen, Arzneimittelherstellern und Großhändlern: BezReg
b) bei Apotheken, tierärztlichen Hausapotheken und im Arzneimitteleinzelhandel: KrOrdB

50.7
§ 10 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 7 Abs. 2
Überwachung von Verboten und Beschränkungen beim Verfüttern, Inverkehrbringen und Verbringen von Futtermitteln
zuständig:
1. bei landwirtschaftlichen Betrieben: KrOrdB
2. bei Herstellern, Großhandel und fahrbaren Mahl- und Mischanlagen: LANUV

50.8
§ 10 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 7 Abs. 3 Nr. 1
Überwachung von Verboten und Beschränkungen für die Verwertung von Abfall oder Verwendung von Gegenständen oder sonstigen Stoffen
zuständig:
1. in gewerblichen Betrieben: BezReg
2. in Betrieben, die unter das Bergrecht fallen: BezReg Arnsberg
3. in landwirtschaftlichen Betrieben: LWK
4. im Übrigen: KrOrdB

50.9
§ 10 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 7 Abs. 3 Nr. 2
Überwachung von Verboten und Beschränkungen für die Beseitigung von Abfall
zuständig:
1. in Betrieben, die unter das Bergrecht fallen: BezReg Arnsberg,
2. im Übrigen: die jeweils für den Vollzug des Abfallrechts zuständige Umweltschutzbehörde

6 Bodenschutzrecht 09

Bei bodenschutzrechtlichen Anordnungen, die sich auf Flächen beziehen, die der Bergaufsicht unterstehen, ist die BezReg Arnsberg zuständig.
Die Zuständigkeit der oberen Bodenschutzbehörde nach § 2 umfasst, bezogen auf das Anlagengrundstück, alle sonstigen bodenschutzrechtlichen Pflichten und Befugnisse, auch gegenüber anderen Pflichtigen, sofern die Verdachtsfläche, die schädliche Bodenveränderung, die altlastenverdächtige Fläche oder die Altlast bis zum 31. Dezember 2009 nicht in einem Kataster im Sinne von § 8 LBodSchG oder vergleichbaren Katastern im Sinne von § 30 LAbfG (in den vom 21. Juni 1988 bis 29. Mai 2000 jeweils gültigen Fassungen) erfasst worden sind.
Im Vollzug bodenschutzrechtlicher Vorschriften findet § 3 dieser Verordnung keine Anwendung.
Bei bodenschutzrechtlichen Anordnungen im Zusammenhang mit Deponien in der Nachsorgephase, die sich an andere Pflichtige als den Deponiebetreiber richten sollen, ist diejenige Behörde zuständig, die für Anordnungen gegenüber dem Deponiebetreiber zuständig wäre.

60 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I. S. 502) in der jeweils geltenden Fassung

60.1
§ 17 Abs. 1 Satz 2
Vermitteln der Grundsätze der guten fachlichen Praxis
zuständig: DLWK

60.2
§ 25
Festsetzung des Wertausgleichs
zuständig: BezReg

61 Verordnungen des Bundes

61.1 Bundes - Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554) in der jeweils geltenden Fassung

61.1.1
§ 5 Abs. 5 Satz 3 und § 8 Abs. 6 Satz 2 Erteilung des Einvernehmens
zuständig: DLWK

61.1.2
Ermittlung von fachlichen Grundlagen für die Abgrenzung und Festlegung von Gebieten mit erhöhten Schadstoffgehalten in Böden nach § 12 Abs. 10 sowie für gebietsbezogene Festsetzungen nach Anhang 2 Nr. 4
zuständig: LANUV

61.2 Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung (Grundbuchverfügung - GBV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114) in der jeweils geltenden Fassung

61.2.1
§ 93b Abs. 2
Ersuchen um Eintragung oder Löschung des Bodenschutzlastvermerks
zuständig: BezReg

62 Landesbodenschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbodenschutzgesetz - LBodSchG -) vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 439) in der jeweils geltenden Fassung

Bei der Festlegung von Bodenschutzgebieten nach § 12 LBodSchG erstreckt sich die Zuständigkeit nach § 1 Abs. 3 dieser Verordnung auf alle Flächen im örtlichen Zuständigkeitsbereich und auch auf die Veröffentlichung entsprechender Verordnungen im amtlichen Mitteilungsblatt.

62.1
§§ 7, 8
Erhebungen und Katasterführung bei Altlasten und altlastverdächtigen Flächen, die durch Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Weiterverarbeiten von Bodenschätzen entstanden sind, für den Zeitraum in dem dafür Bergaufsicht besteht oder bestanden hat einschließlich Weitergabe der Daten i. S. v. § 4 Abs. 3, soweit Bergaufsicht beendet ist
zuständig: BezReg Arnsberg

62.2
§ 9 Abs. 1 Satz 2
Führen der übermittelten Daten, Tatsachen und Erkenntnisse in Dateien und deren Veröffentlichung zuständig: LANUV

62.3
§ 17 Abs. 3
Zulassung, Anerkennung und Bekanntgabe von Sachverständigen und Untersuchungsstellen nach § 18 Bundes-Bodenschutzgesetz und § 17 Landesbodenschutzgesetz in Verbindung mit der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten ( SU-BodAV NRW) vom 23. Juni 2002 (GV. NRW. S. 361), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. März 2005 (GV. NRW. S. 448)
zuständig: LANUV

7 Sonstiges Umweltrecht 09 10

7.1 Umwelthaftungsgesetz ( UmweltHG) vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2634) in der jeweils geltenden Fassung

7.1.1
§ 19 Abs. 4
Festsetzung einer Frist zum Nachweis erforderlicher Deckungsvorsorge; Untersagung des Betriebs einer Anlage
zuständig: die für die immissionsschutzrechtliche Überwachung zuständige Behörde

7.2 Umweltschadensgesetz ( USchadG) vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666) in der jeweils geltenden Fassung
Vollzug der Aufgaben dieses Gesetzes
zuständig: die für Vermeidung, Schadensbegrenzung oder Sanierung nach jeweiligem Fachrecht zuständige Behörde

7.3 Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EWG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (Umweltauditgesetz- UAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3166) in der jeweils geltenden Fassung

7.3.1
§ 33 Abs. 2
Stellungnahme zu der beabsichtigten Eintragung eines Standortes in das Register
zuständig: BezReg; Kr/Krf Stadt; Bezirksregierung Arnsberg, sofern am Standort Umweltbelange betroffen sind, die der Bergaufsicht unterliegen

7.4 Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen - TEHG - vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578) in der jeweils geltenden Fassung

7.4.1
§ 5 Abs. 3
Bekanntgabe und Bekanntmachung als sachverständige Stelle
zuständig: LANUV

7.4.2
§ 10 Abs. 4 Satz 3
Entgegennahme eines Abdrucks der Zuteilungsentscheidung
zuständig: LANUV

7.5 Gesetz zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen vom 18. August 1961 (BGBl. II S. 1183) in der jeweils geltenden Fassung

7.5.1
Artikel 21 b
Entgegennahme der Anzeigen von Anlagen, Einrichtungen oder Maßnahmen nach Artikel 21b Abs. 1, Nachforderung von Angaben oder Unterlagen
zuständig: BezReg

7.6
Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister
vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002)

7.6.1
§ 5 Abs.1
Übermittlung der Informationen an das Umweltbundesamt
zuständig: LANUV

7.7
Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG ( Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz )
vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2816), in der jeweils geltenden Fassung,

7.7.1
§ 3 Abs. 3
Anerkennung einer inländischen Vereinigung zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium

7.8
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung ( UVPG )
vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205), in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), in der jeweils geltenden Fassung,

7.8.1
§ 20 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 2 Satz 2
Planfeststellung und Plangenehmigung von Vorhaben nach den Nummern 19.3 bis 19.9 der Anlage 1 des UVPG, Erlass nachträglicher Auflagen
zuständig: BezReg
sofern ein bergrechtlicher Betriebsplan die Errichtung oder den Betrieb eines Vorhabens nach den Nummern 19.3 bis 19.9 der Anlage 1 des UVPG vorsieht
zuständig: BezReg Arnsberg

7.9
Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen ( Rohrfernleitungsverordnung )
vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3809), in der jeweils geltenden Fassung

7.9.1
Für Verwaltungsaufgaben nach dieser Verordnung
zuständig: BezReg, soweit nicht nachfolgend eine andere Stelle als zuständig bestimmt ist.

7.9.2
§ 6
Anerkennung von Prüfstellen
zuständig: LANUV

ENDE

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