Regelwerk

13. BImSchV - Verordnung über Großfeuerungsanlagen
Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Vom 22. Juni 1983
(BGBl. I S. 719; 2000 S. 632)(aufgehoben)


zur aktuellen Fassung

Auf Grund des § 7 Abs. 1 und des § 4 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721, 1193) wird von der Bundesregierung und auf Grund des § 53 Abs. 1 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird vom Bundesminister des Innern nach Anhörung der beteiligten Kreise mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt und mehr einschließlich ihrer Nebeneinrichtungen. Sie enthält Anforderungen, die zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen nach § 5 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu erfüllen sind.

(2) Abweichend von Absatz 1 gilt diese Verordnung bei ausschließlichem Einsatz von gasförmigen Brennstoffen für Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 100 Megawatt und mehr.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für Abfallverbrennungsanlagen, Koksofenunterfeuerungen, Gasturbinen und Nachverbrennungsanlagen sowie Feuerungsanlagen, mit deren Abgasen oder Flammen Güter in unmittelbarer Berührung erwärmt, getrocknet oder sonst behandelt werden.

(4) Die Vorschriften des Zweiten Teils dieser Verordnung gelten nicht für Altanlagen, soweit nicht auf Vorschriften dieses Teils verwiesen wird.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. Abgase
    die Trägergase mit den festen, flüssigen oder gasförmigen Emissionen; der Abgasvolumenstrom ist bezogen auf das Abgasvolumen im Normzustand (273 K, 1013 mbar) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf;
  2. Abgasendreinigungsanlagen
    der Feuerungsanlage nachgeschaltete Einrichtungen zur Abscheidung gasförmiger Luftverunreinigungen;
  3. Altanlagen
    Feuerungsanlagen, deren Errichtung und Betrieb zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung genehmigt sind oder die vor Inkrafttreten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach § 16 Abs. 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren; ferner Feuerungsanlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Gegenstand eines Genehmigungsverfahrens sind, soweit in einem die Genehmigungsbehörde bindenden Bescheid die Begrenzung von Emissionen bereits festgelegt worden ist;
  4. Brennstoffe
    alle einer Feuerungsanlage zugeführten brennbaren Stoffe einschließlich ihrer nicht brennbaren Bestandteile;
  5. Emissionen
    die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen; sie werden angegeben als Massenkonzentrationen in der Einheit Milligramm je Kubikmeter (mg/m3), bezogen auf das Abgasvolumen im Normzustand (273 K, 1013 mbar nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf);
  6. Emissionsgrenzwerte
    zulässige Massenkonzentrationen von Luftverunreinigungen im Abgas, die nach den in § 27 Abs. 2 festgelegten Kriterien beurteilt werden;
  7. Feuerungsanlagen
    Anlagen nach § 2 Nr. 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch soweit sie Teil einer anderen genehmigungsbedürftigen Anlage sind;
  8. Feuerungswärmeleistung
    der auf den unteren Heizwert bezogene Wärmeinhalt des Brennstoffs, der einer Feuerungsanlage im Dauerbetrieb je Zeiteinheit zur Erzielung der genehmigten Leistung zugeführt wird;
  9. Mehrstoffeuerungen
    Einzelfeuerungen, die mit zwei oder mehr Brennstoffen wechselweise betrieben werden;
  10. Mischfeuerungen
    Einzelfeuerungen, die mit zwei oder mehr Brennstoffen gleichzeitig betrieben werden;
  11. Nachverbrennungsanlagen
    Einrichtungen zum Zwecke der Abgasreinigung, die nicht als selbständige Feuerungsanlagen betrieben werden;
  12. Restnutzung
    die restliche Betriebszeit einer Altanlage, angegeben in Stunden, die sich aus dem Verhältnis der mit dem Brennstoff zugeführten Energie, bezogen auf den unteren Heizwert, zu der Feuerungswärmeleistung der Anlage ergibt;
  13. Schwefelemissionsgrad
    das Verhältnis der im Abgas emittierten Schwefelmenge zu der mit dem Brennstoff zugeführten Schwefelmenge; er wird angegeben als Vomhundertsatz.

Zweiter Teil
Anforderungen an Errichtung und Betrieb

Erster Abschnitt
Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe

§ 3 Grenzwerte für staubförmige Emissionen

(1) Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe sind so zu errichten und zu betreiben, daß die staubförmigen Emissionen im Abgas eine Massenkonzentration von 50 Milligramm je Kubikmeter Abgas nicht überschreiten.

(2) Werden andere feste Brennstoffe als Kohle oder Holz eingesetzt, so dürfen die staubförmigen Emissionen an Arsen, Blei, Cadmium, Chrom, Kobalt, Nickel und deren Verbindungen, angegeben als Elemente, im Abgas eine Massenkonzentration von insgesamt 0,5 Milligramm je Kubikmeter Abgas nicht überschreiten.

(3) Die Massenkonzentration bezieht sich

  1. bei Rostfeuerungen und Wirbelschichtfeuerungen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 7 vom Hundert,
  2. bei Staubfeuerungen mit trockenem Ascheabzug auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 6 vom Hundert,
  3. bei Staubfeuerungen mit flüssigem Ascheabzug auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 5 vom Hundert.

(4) Die Emissionsgrenzwerte nach den Absätzen 1 und 2 sind auch bei der Heizflächenreinigung einzuhalten .

§ 4 Grenzwert für Kohlenmonoxid

Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe sind so zu errichten und zu betreiben, daß die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas, bezogen auf die in § 3 Abs. 3 angegebenen Volumengehalte an Sauerstoff im Abgas, eine Massenkonzentration von 250 Milligramm je Kubikmeter Abgas nicht überschreiten.

§ 5 Grenzwerte für Stickstoffoxide

(1) Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe sind so zu errichten und zu betreiben, daß die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas eine Massenkonzentration von höchstens 800 Milligramm je Kubikmeter Abgas, angegeben als Stickstoffdioxid und bezogen auf die in § 3 Abs. 3 angegebenen Volumengehalte an Sauerstoff im Abgas, nicht überschreiten. Die Möglichkeiten, die Emissionen durch feuerungstechnische oder andere dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen weiter zu vermindern, sind auszuschöpfen.

(2) Für Feuerungsanlagen mit Staubfeuerungen für Steinkohle und flüssigem Ascheabzug gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß eine Massenkonzentration von höchstens 1 800 Milligramm je Kubikmeter Abgas, angegeben als Stickstoffdioxid und bezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 5 vom Hundert, nicht überschritten wird.

§ 6 Grenzwerte für Schwefeloxide

(1) Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe sind so zu errichten und zu betreiben, daß die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas, angegeben als Schwefeldioxid und bezogen auf die in § 3 Abs. 3 angegebenen Volumengehalte an Sauerstoff im Abgas, eine Massenkonzentration von 400 Milligramm je Kubikmeter Abgas nicht überschreiten und ein Schwefelemissionsgrad von 15 vom Hundert nicht überschritten wird. Können die Anforderungen nach Satz 1 bei Einsatz von Brennstoffen mit besonders hohem oder stark schwankendem Schwefelgehalt nach dem Stand der Technik nicht erfüllt werden, so ist die Entschwefelungseinrichtung ständig mit der höchstmöglichen Abscheideleistung zu betreiben. Eine Massenkonzentration von höchstens 650 Milligramm je Kubikmeter Abgas darf nicht überschritten werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 sind Feuerungsanlagen mit Rostfeuerungen oder Staubfeuerungen für Kohle mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 100 Megawatt bis einschließlich 300 Megawatt so zu errichten und zu betreiben, daß die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas, angegeben als Schwefeldioxid und bezogen auf die in § 3 Abs. 3 angegebenen Volumengehalte an Sauerstoff im Abgas, eine Massenkonzentration von 2000 Milligramm je Kubikmeter Abgas nicht überschreiten und ein Schwefelemissionsgrad von 40 vom Hundert nicht überschritten wird.

(3) Abweichend von Absatz 1 sind Feuerungsanlagen mit Rostfeuerungen oder Staubfeuerungen für Kohle mit einer Feuerungswärmeleistung bis einschließlich 100 Megawatt so zu errichten und zu betreiben, daß die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas, angegeben als Schwefeldioxid und bezogen auf die in § 3 Abs. 3 angegebenen Volumengehalte an Sauerstoff im Abgas, eine Massenkonzentration von 2000 Milligramm je Kubikmeter Abgas nicht überschreiten.

(4) Abweichend von Absatz 1 sind Feuerungsanlagen mit Wirbelschichtfeuerungen für Kohle mit einer Feuerungswärmeleistung bis einschließlich 300 Megawatt so zu errichten und zu betreiben, daß die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas, angegeben als Schwefeldioxid und bezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 7 vom Hundert, eine Massenkonzentration von 400 Milligramm je Kubikmeter Abgas nicht überschreiten oder ein Schwefelemissionsgrad von 25 vom Hundert nicht überschritten wird.

(5) Abweichend von Absatz 3 kann die zuständige Behörde für einen Zeitraum von jeweils bis zu einem Jahr eine Massenkonzentration von höchstens 2.500 Milligramm je Kubikmeter Abgas zulassen, wenn nachgewiesen wird, daß

  1. für diesen Zeitraum für die Feuerungsanlage geeignete schwefelarme Kohle zur Erfüllung der Anforderungen nicht zur Verfügung stehen wird und
  2. die Schornsteinhöhe nach Nummer 2.4 der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 28. August 1974 (GMBl. S. 426, 525), geändert durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 23. Februar 1983 (GMBl. S. 94), für den während des Ausnahmezeitraumes zugelassenen Schwefelgehalt des Brennstoffs ausgelegt ist.

(6) Eine Feuerungsanlage darf auch bei Ausfall der Einrichtung zur Verminderung der Schwefeloxidemissionen weiterbetrieben werden, wenn die Ausfallzeit 72 aufeinanderfolgende Stunden und innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt 240 Stunden nicht überschreitet; der Ausfall ist der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Anfahrzeiten, in denen das Doppelte des Emissionsgrenzwertes aus technischen Gründen nicht eingehalten werden kann, bleiben unberücksichtigt .

§ 7 Grenzwerte für Halogenverbindungen

(1) Feuerungsanlagen mit Rostfeuerungen oder Staubfeuerungen für feste Brennstoffe sind so zu errichten und zu betreiben, daß die Emissionen an anorganischen gasförmigen Halogenverbindungen im Abgas, bezogen auf die in § 3 Abs. 3 angegebenen Volumengehalte an Sauerstoff im Abgas.

  1. bei einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 300 Megawatt Massenkonzentrationen von 100 Milligramm anorganische gasförmige Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff, und 15 Milligramm anorganische gasförmige Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff, je Kubikmeter Abgas,
  2. bei einer Feuerungswärmeleistung bis einschließlich 300 Megawatt Massenkonzentrationen von 200 Milligramm anorganische gasförmige Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff, und 30 Milligramm anorganische gasförmige Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff, je Kubikmeter Abgas.

nicht überschreiten.

(2) § 6 Abs. 6 gilt entsprechend.

Zweiter Abschnitt
Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe

§ 8 Grenzwerte für staubförmige Emissionen

(1) Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe sind so zu errichten und zu betreiben, daß die staubförmigen Emissionen im Abgas, bezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 3 vom Hundert und nach Abzug der adsorbierten Schwefelsäure, eine Massenkonzentration von 50 Milligramm je Kubikmeter Abgas nicht überschreiten.

(2) Werden Heizöle nach DIN 51603 Teil 1 (Ausgabe Dezember 1981) oder DIN 51603 Teil 2 (Ausgabe Oktober 1976) mit einem Nickelgehalt von mehr als 12 Milligramm je Kilogramm Brennstoff oder andere flüssige Brennstoffe als Heizöle nach DIN 51 603 eingesetzt, so dürfen die staubförmigen Emissionen an Arsen, Blei, Cadmium, Chrom, Kobalt, Nickel und deren Verbindungen, angegeben als Elemente, im Abgas eine Massenkonzentration von insgesamt 2 Milligramm je Kubikmeter Abgas, bezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 3 vom Hundert, nicht überschreiten. Die Normblätter, erschienen in der Beuth-Vertrieb GmbH, Berlin und Köln, sind beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt.

(3) Die Emissionsgrenzwerte nach den Absätzen 1 und 2 sind auch bei der Heizflächenreinigung einzuhalten.

§ 9 Grenzwert für Kohlenmonoxid

Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe sind so zu errichten und zu betreiben, daß die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas, bezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 3 vom Hundert, eine Massenkonzentration von 175 Milligramm je Kubikmeter Abgas nicht überschreiten.

§ 10 Grenzwert für Stickstoffoxide

Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe sind so zu errichten und zu betreiben, daß die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas eine Massenkonzentration von höchstens 450 Milligramm je Kubikmeter Abgas, angegeben als Stickstoffdioxid und bezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 3 vom Hundert, nicht überschreiten. Die Möglichkeiten, die Emissionen durch feuerungstechnische oder andere dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen weiter zu vermindern, sind auszuschöpfen.

§ 11 Grenzwerte für Schwefeloxide

(1) Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe sind so zu errichten und zu betreiben, daß die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas, angegeben als Schwefeldioxid und bezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 3 vom Hundert, eine Massenkonzentration von 400 Milligramm je Kubikmeter Abgas nicht überschreiten und ein Schwefelemissionsgrad von 15 vom Hundert nicht überschritten wird. Können die Anforderungen nach Satz 1 bei Einsatz von Brennstoffen mit besonders hohem oder stark schwankendem Schwefelgehalt nach dem Stand der Technik nicht erfüllt werden, so ist die Entschwefelungseinrichtung ständig mit der höchstmöglichen Abscheideleistung zu betreiben; eine Massenkonzentration von höchstens 650 Milligramm je Kubikmeter Abgas darf nicht überschritten werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 sind Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 100 Megawatt bis einschließlich 300 Megawatt so zu errichten und zu betreiben, daß die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas, angegeben als Schwefeldioxid und bezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 3 vom Hundert, eine Massenkonzentration von 1700 Milligramm je Kubikmeter Abgas nicht überschreiten und ein Schwefelemissionsgrad von 40 vom Hundert nicht überschritten wird.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 darf eine Feuerungsanlage betrieben werden, wenn ein Brennstoff eingesetzt wird, der den Anforderungen der § § 3 und 4 der Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entspricht.

(4) Abweichend von Absatz 1 sind Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe mit einer Feuerungswärmeleistung bis einschließlich 100 Megawatt so zu errichten und zu betreiben, daß die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas, angegeben als Schwefeldioxid und bezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 3 vom Hundert, eine Massenkonzentration von 1700 Milligramm je Kubikmeter Abgas nicht überschreiten.

(5) Abweichend von Absatz 4 kann die zuständige Behörde für einen Zeitraum von jeweils bis zu 6 Monaten eine Massenkonzentration von höchstens 3400 Milligramm je Kubikmeter Abgas zulassen, wenn nachgewiesen wird, daß

  1. für diesen Zeitraum schwefelarmes Heizöl zur Erfüllung der Anforderungen nicht zur Verfügung stehen wird und
  2. die Schornsteinhöhe nach Nummer 2.4 der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 28. August 1974 (GMBl. S. 426, 525), geändert durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 23. Februar 1983 (GMBl. S. 94), für den während des Ausnahmezeitraums zugelassenen Schwefelgehalt des Brennstoffs ausgelegt ist.

(6) § 6 Abs. 6 gilt entsprechend.

§ 12 Grenzwerte für Halogenverbindungen

(1) Werden in Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe andere flüssige Brennstoffe als Heizöle nach DIN 51603 Teil 1 (Ausgabe Dezember 1981) oder DIN 51603 Teil 2 (Ausgabe Oktober 1976) eingesetzt, so dürfen die Emissionen an anorganischen gasförmigen Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff, eine Massenkonzentration von 30 Milligramm je Kubikmeter Abgas, und die Emissionen an anorganischen gasförmigen Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff, eine Massenkonzentration von 5 Milligramm je Kubikmeter Abgas, bezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 3 vom Hundert, nicht überschreiten. Die Normblätter, erschienen in der Beuth-Vertrieb GmbH, Berlin und Köln, sind beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt.

(2) § 6 Abs. 6 gilt entsprechend.

Dritter Abschnitt
Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe

§ 13 Grenzwerte für staubförmige Emissionen

(1) Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe sind so zu errichten und zu betreiben, daß die staubförmigen Emissionen im Abgas, bezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 3 vom Hundert, eine Massenkonzentration von 5 Milligramm je Kubikmeter Abgas nicht überschreiten.

( 2) Abweichend von Absatz 1 dürfen die staubförmigen Emissionen im Abgas, bezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 3 vom Hundert, bei Verwendung von

  1. Gichtgas (Hochofengas) 10 mg/m3
  2. Industriegasen der Stahlerzeugung 100 mg/m3

nicht übersteigen.

§ 14 Grenzwert für Kohlenmonoxid

Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe sind so zu errichten und zu betreiben, daß die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas, bezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 3 vom Hundert, eine Massenkonzentration von 100 Milligramm je Kubikmeter Abgas nicht überschreiten .

§ 15 Grenzwert für Stickstoffoxide

Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe sind so zu errichten und zu betreiben, daß die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas eine Massenkonzentration von höchstens 350 Milligramm je Kubikmeter Abgas, angegeben als Stickstoffdioxid und bezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 3 vom Hundert, nicht überschreiten. Die Möglichkeiten, die Emissionen durch feuerungstechnische oder andere dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen weiter zu vermindern, sind auszuschöpfen.

§ 16 Grenzwerte für Schwefeloxide

(1) Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe sind so zu errichten und zu betreiben, daß die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas, angegeben als Schwefeldioxid und bezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 3 vom Hundert, eine Massenkonzentration von 35 Milligramm je Kubikmeter Abgas nicht überschreiten.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas, angegeben als Schwefeldioxid und bezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 3 vom Hundert, bei Verwendung von

  1. Kokereigas
  2. Flüssiggas
  3. Brenngasen, die im Verbund zwischen Eisenhüttenwerk und Kokerei eingesetzt werden,

nicht überschreiten, die sich aus dem Diagramm ergebende Massenkonzentration.

Dritter Teil
Anforderungen an Altanlagen

§ 17 Grenzwerte für staubförmige Emissionen

(1) Bei Altanlagen für feste Brennstoffe dürfen die staubförmigen Emissionen im Abgas

  1. bei Einsatz von Braunkohle eine Massenkonzentration von 80 mg/m3 und
  2. bei Einsatz sonstiger fester Brennstoffe eine Massenkonzentration von 125 mg/m3
    nicht überschreiten .

(2) Bei Altanlagen für flüssige Brennstoffe dürfen die staubförmigen Emissionen im Abgas die sich aus dem Diagramm ergebende Massenkonzentration nicht überschreiten.

(3) Werden in Altanlagen für feste Brennstoffe andere feste Brennstoffe als Kohle oder Holz eingesetzt, so dürfen die staubförmigen Emissionen an Arsen, Blei, Cadmium, Chrom, Kobalt, Nickel und deren Verbindungen, angegeben als Elemente, im Abgas eine Massenkonzentration von insgesamt 1,5 Milligramm je Kubikmeter Abgas nicht überschreiten.

(4) Werden in Altanlagen für flüssige Brennstoffe Heizöle nach DIN 51603 Teil 1 (Ausgabe Dezember 1981) oder DIN 51603 Teil 2 (Ausgabe Oktober 1976) mit einem Nickelgehalt von mehr als 12 Milligramm je Kilogramm Brennstoff oder andere flüssige Brennstoffe als Heizöle nach DIN 51603 eingesetzt, so dürfen die staubförmigen Emissionen an Arsen, Blei, Cadmium, Chrom, Kobalt, Nickel und deren Verbindungen, angegeben als Elemente, im Abgas eine Massenkonzentration von insgesamt 2 Milligramm je Kubikmeter Abgas nicht überschreiten. Die Normblätter, erschienen in der Beuth-Vertrieb GmbH, Berlin und Köln, sind beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt.

(5) Die Massenkonzentrationen beziehen sich auf die in § 3 Abs. 3 und § 8 Abs. 1 und 2 angegebenen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas.

(6) Die Emissionsgrenzwerte nach den Absätzen 1 bis 4 sind auch bei der Heizflächenreinigung einzuhalten .

§ 18 Grenzwerte für Kohlenmonoxid

Die § § 4, 9 und 14 gelten entsprechend.

§ 19 Grenzwerte für Stickstoffoxide

(1) Bei Altanlagen sind die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas so zu begrenzen, daß folgende Massenkonzentrationen im Abgas, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschritten werden:

  1. bei Altanlagen mit Staubfeuerungen für Steinkohle mit trockenem Ascheabzug 1300 mg/m3
  2. bei Altanlagen mit Staubfeuerungen für Steinkohle mit flüssigem Ascheabzug 2000 mg/m3
  3. bei sonstigen Altanlagen für feste Brennstoffe 1000 mg/m3
  4. bei Altanlagen für flüssige Brennstoffe 700 mg/m3
  5. bei Altanlagen für gasförmige Brennstoffe 500 mg/m3

Die Möglichkeiten, die Emissionen durch feuerungstechnische oder andere dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen weiter zu vermindern, sind auszuschöpfen.

(2) Die Massenkonzentrationen beziehen sich auf die in § 3 Abs. 3, § 10 und § 15 angegebenen Volumengehalte an Sauerstoff im Abgas.

§ 20 Grenzwerte für Schwefeloxide

(1) Bei Altanlagen für feste oder flüssige Brennstoffe dürfen die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas folgende Emissionsbegrenzungen nicht überschreiten:

  1. bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 300 Megawatt und einer Restnutzung von höchstens 10000 Stunden die Emissionsbegrenzung entsprechend der erteilten Genehmigung .
    1. von mehr als 10000 Stunden und höchstens 30000 Stunden eine Massenkonzentration von 2500 Milligramm je Kubikmeter Abgas,
    2. von mehr als 30000 Stunden die Emissionsbegrenzungen entsprechend § 6 Abs. 1 sowie § 11 Abs. 1 und 3;
  2. bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung bis einschließlich 300 Megawatt und einer Restnutzung
    1. von höchstens 10000 Stunden die Emissionsbegrenzung entsprechend der erteilten Genehmigung .
    2. von mehr als 10000 Stunden eine Massenkonzentration von 2500 Milligramm je Kubikmeter Abgas.

(2) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b sowie Nr. 2 Buchstabe a gilt längstens bis zum 1. April 1993. Nach diesem Zeitpunkt finden für alle Altanlagen die Emissionsbegrenzungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c oder § 6 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 sowie § 11 Abs. 2 bis 4 Anwendung.

(3) Die Massenkonzentrationen beziehen sich auf Schwefeldioxid und die in § 3 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 angegebenen Volumengehalte an Sauerstoff im Abgas.

(4) Bei Altanlagen für feste Brennstoffe nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe b gilt § 6 Abs. 5 entsprechend mit der Maßgabe, daß für höchstens 30000 Stunden der Restnutzung eine Massenkonzentration von höchstens 3200 Milligramm je Kubikmeter Abgas zugelassen werden kann. Bei Altanlagen für flüssige Brennstoffe nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b gilt § 11 Abs. 5 entsprechend.

(5) § 6 Abs. 6 gilt entsprechend.

(6) Der Betreiber einer Altanlage kann innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Verordnung durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde die Feuerungswärmeleistung und die Restnutzung unter Verzicht auf weitergehende Berechtigungen aus der Genehmigung beschränken. Die Feuerungswärmeleistung muß 15 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung entsprechend der Erklärung herabgesetzt sein. Die Restnutzung beginnt ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung; sie endet mit der Stillegung der Feuerungsanlage. Gibt der Betreiber keine Erklärung ab, so gelten die Anforderungen für einen uneingeschränkten Betrieb.

(7) Bilden mehrere Einzelfeuerungen eine gemeinsame Altanlage, so sind bei der Ermittlung der maßgeblichen Feuerungswärmeleistung nur die Einzelfeuerungen zu berücksichtigen, in denen feste oder flüssige Brennstoffe eingesetzt werden. Der Betreiber kann die Restnutzung für jede Einzelfeuerung festlegen. Vor Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 oder Nr. 2 sind die Einzelfeuerungen Restnutzungsklassen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c zuzuordnen. Die für die Anforderungen des Absatzes 1 maßgebliche Feuerungswärmeleistung ergibt sich aus der Summe der Feuerungswärmeleistungen der der gemeinsamen Altanlage zugeordneten Einzelfeuerungen .

(8) Bei Mehrstoffeuerungen sind Betriebszeiten, in denen ausschließlich gasförmige Brennstoffe eingesetzt werden, nicht auf die Restnutzung anzurechnen.

Vierter Teil
Messung und Überwachung der Emissionen

§ 21 Meßstellen

Der Betreiber einer Feuerungsanlage hat zur Feststellung der Emissionen, für die Grenzwerte in dieser Verordnung festgelegt sind, Meßstellen nach näherer Bestimmung durch die zuständige Behörde einzurichten. Die Einrichtung der Meßstellen muß technisch einwandfreie und gefahrlose Emissionsmessungen gewährleisten .

§ 22 Erstmalige und wiederkehrende Messungen

(1) Nach Errichtung oder wesentlicher Änderung von Feuerungsanlagen hat der Betreiber die Einhaltung der Anforderungen des Zweiten und Dritten Teils der Verordnung durch Messungen einer nach § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekanntgegebenen Stelle ermitteln zu lassen, und zwar

  1. frühestens nach dreimonatigem Betrieb und spätestens 12 Monate nach Inbetriebnahme und
  2. anschließend wiederkehrend jeweils nach Ablauf von 3 Jahren.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit die Einhaltung der Anforderungen durch kontinuierliche Messungen nach § 25 unter Verwendung aufzeichnender Meßgeräte fortlaufend nachzuweisen ist.

(3) Abweichend von Absatz 1 sind für Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe Messungen zur Feststellung der Emissionen nach § 11 Abs. 4 bis 6 sowie § 20 Abs. 1 nicht erforderlich, wenn die Emissionsgrenzwerte ausschließlich durch den Einsatz eines entsprechenden Brennstoffes eingehalten werden. In diesem Fall sind Nachweise über den Schwefelgehalt und den unteren Heizwert des eingesetzten Brennstoffes zu führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Nachweise sind drei Jahre lang aufzubewahren.

(4) Abweichend von Absatz 1 sind Messungen zur Feststellung der Emissionen nach § 3 Abs. 2, § 8 Abs. 2 und § 17 Abs. 3 und 4 im Rahmen der Kalibrierung der Meßeinrichtungen zur kontinuierlichen Messung staubförmiger Emissionen nach § 28 Abs. 2 durchzuführen.

§ 23 Meßprogramm für Einzelmessungen

(1) Messungen zur Feststellung der Emissionen nach § 22 sind unter Einsatz von Meßeinrichtungen und Meßverfahren durchzuführen, die dem Stand der Meßtechnik entsprechen. Es sind mindestens 3 Einzelmessungen bei Betrieb der Anlage mit der Feuerungswärmeleistung durchzuführen .

(2) Die Dauer der Einzelmessung soll eine halbe Stunde nicht überschreiten; das Ergebnis der Einzelmessung ist als Halbstundenwert anzugeben.

(3) Abweichend von Absatz 2 soll die Einzelmessung 2 Stunden nicht überschreiten, wenn die Zeit von einer halben Stunde in besonders schwierigen Fällen nicht eingehalten werden kann.

§ 24 Berichte und Beurteilung von Einzelmessungen

(1) Über die Ergebnisse der Messungen nach § 22 in Verbindung mit § 23 sind Meßberichte zu erstellen und der zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen.

(2) Die Meßberichte müssen Angaben über das Ergebnis jeder Einzelmessung, über das verwendete Meßverfahren und über die Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung des Meßergebnisses von Bedeutung sind, enthalten. Hierzu gehören auch Angaben über die eingesetzten Brennstoffe und den Betriebszustand der Emissionsminderungseinrichtungen.

(3) Die Emissionsgrenzwerte gelten als eingehalten, wenn das Ergebnis jeder Einzelmessung den festgelegten Emissionsgrenzwert nicht überschreitet.

§ 25 Kontinuierliche Messungen

(1) Feuerungsanlagen für feste oder flüssige Brennstoffe sind mit einer Meßeinrichtung auszurüsten, die die Massenkonzentration der staubförmigen Emissionen im Abgas fortlaufend ermittelt.

(2) Feuerungsanlagen sind mit einer Meßeinrichtung auszurüsten, die die Massenkonzentration von Kohlenmonoxid im Abgas fortlaufend ermittelt.

(3) Feuerungsanlagen für feste oder flüssige Brennstoffe sowie Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 400 Megawatt sind mit einer Meßeinrichtung auszurüsten, die die Massenkonzentrationen von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas fortlaufend ermittelt. Ergibt sich auf Grund von Messungen, daß der Anteil des Stickstoffdioxids an den Stickstoffoxidemissionen unter 5 vom Hundert liegt, so kann auf die kontinuierliche Messung des Stickstoffdioxids verzichtet und dessen Anteil durch Berechnung berücksichtigt werden. Ist die kontinuierliche Messung des Stickstoffdioxids erforderlich, so muß die Feuerungsanlage spätestens 6 Monate nach der Inbetriebnahme mit einer entsprechenden Meßeinrichtung ausgerüstet sein.

(4) Feuerungsanlagen für feste oder flüssige Brennstoffe sind mit einem Meßgerät auszurüsten, das die Massenkonzentration von Schwefeldioxid im Abgas fortlaufend ermittelt. Der bei der Kalibrierung zu ermittelnde Anteil an Schwefeltrioxid ist durch Berechnung zu berücksichtigen. Satz 1 gilt nicht für Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe, die den Anforderungen nach den § § 3 und 4 der Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechen.

(5) Durch fortlaufende Aufzeichnung geeigneter Betriebsgrößen oder des Abscheidegrades von Abgasendreinigungsanlagen ist nachzuweisen, daß die in § 6 Abs. 1 und 2 sowie § 11 Abs. 1 und 2 festgelegten Schwefelemissionsgrade nicht überschritten werden. Die Art des Nachweises wird durch die zuständige Behörde näher bestimmt.

(6) Feuerungsanlagen sind mit einer Meßeinrichtung auszurüsten, die den Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas fortlaufend ermittelt.

(7) Abweichend von Absatz 1 bis 6 ist die Nachrüstung einer Altanlage nicht erforderlich, wenn durch Erklärung nach § 20 Abs. 6 festgelegt ist, daß die Anlage mit einer Restnutzung von höchstens 10000 Stunden betrieben wird.

§ 26 Aufzeichnungen und Auswertung bei kontinuierlicher Messung 00a

(1) Bei kontinuierlichen Messungen sind während des Betriebes der Feuerungsanlage durch geeignete Meßeinrichtungen Momentanwerte für die nach § 25 zu messenden Größen und für die Leistung der Feuerungsanlage fortlaufend automatisch aufzuzeichnen. Für jede aufeinanderfolgende halbe Stunde ist der Halbstundenmittelwert und für jeden Kalendertag ist der Tagesmittelwert - bezogen auf die tägliche Betriebszeit - zu bilden.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Mittelungszeit für den Halbstundenmittelwert der minimalen Kalibrierzeit anzupassen, wenn die Zeit von einer halben Stunde bei der Kalibrierung nach § 28 Abs. 1 nicht eingehalten werden kann. Die Mittelungszeit darf 2 Stunden nicht überschreiten.

(3) Die Mittelwerte nach Absatz 1 sind auf den jeweiligen Bezugssauerstoffgehalt umzurechnen, zu klassieren und als Häufigkeitsverteilungen zu speichern. Für die Halbstundenmittelwerte soll die Anzahl der Klassen mindestens 20 betragen; die zehnte Klasse soll im Bereich des Emissionsgrenzwertes liegen. Mit der Ermittlung der Häufigkeitsverteilungen ist am Beginn eines Kalenderjahres jeweils neu zu beginnen. Die Häufigkeitsverteilungen müssen jederzeit ablesbar sein und sind einmal täglich aufzuzeichnen.

(4) Die Aufzeichnungen der Meßeinrichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind drei Jahre lang aufzubewahren.

(5) Über den ordnungsgemäßen Einbau automatischer Meßeinrichtungen ist der zuständigen Behörde die Bescheinigung einer von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der nach Landesrecht bestimmten Behörde bekanntgegebenen Stelle unverzüglich vorzulegen.

§ 27 Berichte und Beurteilung kontinuierlicher Messungen

(1) Über die Ergebnisse der Messungen nach § 25 in Verbindung mit § 26 sind Meßberichte zu erstellen und der zuständigen Behörde innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres vorzulegen.

(2) Die Emissionsgrenzwerte gelten als eingehalten, wenn die Auswertung der Ergebnisse nach Absatz 1 für die Betriebsstunden innerhalb eines Kalenderjahres ergibt, daß

  1. sämtliche Tagesmittelwerte den Emissionsgrenzwert,
  2. 97 vom Hundert aller Halbstundenmittelwerte Sechsfünftel des Emissionsgrenzwertes und
  3. sämtliche Halbstundenmittelwerte das Zweifache des Emissionsgrenzwertes

nicht überschreiten. Zeiten nach § 6 Abs. 6, § 11 Abs. 6 und § 20 Abs. 5 bleiben unberücksichtigt.

(3) Die vorgeschriebenen Schwefelemissionsgrade gelten als eingehalten, wenn die Ergebnisse der Messungen nach § 25 Abs. 5 die Beurteilungskriterien des Absatzes 2 bei sinngemäßer Anwendung erfüllen.

§ 28 Kalibrierung und Funktionsprüfung von Meßeinrichtungen 00a

(1) Meßeinrichtungen, die die Massenkonzentration von staub- oder gasförmigen Emissionen fortlaufend ermitteln und aufzeichnen, sind durch eine von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der nach Landesrecht bestimmten Behörde bekanntgegebenen Stelle kalibrieren und jährlich einmal auf Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen.

(2) Die Kalibrierung der Meßeinrichtungen ist bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 300 Megawatt im Abstand von drei Jahren, im übrigen im Abstand von fünf Jahren, wiederholen zu lassen.

(3) Die Berichte über das Ergebnis der Kalibrierung und der Prüfung der Funktionsfähigkeit sind der zuständigen Behörde innerhalb von vier Wochen vorzulegen.

Fuenfter Teil
Gemeinsame Vorschriften

§ 29 Ableitbedingungen für Abgase

(1) Die Abgase von Feuerungsanlagen sind zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen über einen Schornstein abzuleiten. Die Schornsteinhöhe ist nach Nummer 2.4 der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 28. August 1974 (GMBl. S. 426, 525), geändert durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 23. Februar 1983 (GMBl. S. 94), auszulegen.

(2) Beim Betrieb einer Feuerungsanlage ist für die Abgase an der Schornsteinmündung eine Temperatur von mindestens 345 Kelvin einzuhalten. Satz 1 gilt nicht für Feuerungsanlagen in Kraftwerken, deren Abgase über den Kühlturm abgeleitet werden.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist die Nachrüstung einer Altanlage nicht erforderlich, wenn durch Erklärung nach § 20 Abs. 6 festgelegt ist, daß die Anlage mit einer Restnutzung von höchstens 10000 Stunden betrieben wird.

§ 30 Erweiterung von Anlagen

(1) Wird eine Feuerungsanlage durch Zubau einer Einzelfeuerung in der Weise erweitert, daß die vorhandene

Anlage und die neu zu errichtende Einzelfeuerung eine gemeinsame Feuerungsanlage bilden, so bestimmen sich die Anforderungen

  1. für die neu zu errichtende Einzelfeuerung nach den Vorschriften des Zweiten Teils dieser Verordnung, und zwar nach den Anforderungen für eine Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung, die der Summe der Feuerungswärmeleistungen der bestehenden Anlage und der neu zu errichtenden Einzelfeuerung entspricht, und
  2. für die bestehende Anlage,
    1. soweit es sich um eine Altanlage handelt, nach den Vorschriften des Dritten Teils dieser Verordnung,
    2. soweit es sich um eine Feuerungsanlage handelt, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet worden ist, nach den Vorschriften des Zweiten Teils dieser Verordnung.

(2) Wird die Feuerungswärmeleistung einer Anlage erhöht, für die eine Erklärung nach § 20 Abs. 6 abgegeben worden war, so gelten insgesamt die Vorschriften des Zweiten Teils dieser Verordnung.

§ 31 Mischfeuerungen und Mehrstoffeuerungen

(1) Bei Mischfeuerungen sind die für den jeweiligen Brennstoff festgelegten Emissionsgrenzwerte nach dem Verhältnis des mit diesem Brennstoff zugeführten Wärmeinhalts zur insgesamt zugeführten Wärmemenge zu ermitteln. Die für die Feuerungsanlage maßgeblichen Emissionsgrenzwerte ergeben sich durch Addition der nach Satz 1 ermittelten Werte.

(2) Abweichend von Absatz 1 finden die Vorschriften für den Brennstoff Anwendung, für den der höchste Emissionsgrenzwert gilt, wenn während des Betriebes der Anlage der Anteil dieses Brennstoffes an der insgesamt zugeführten Wärmemenge mindestens 50 vom Hundert beträgt. Der Anteil des maßgeblichen Brennstoffes darf bei Anlagen, die Destillations- und Konversionsrückstände der Erdölverarbeitung im Eigenverbrauch einsetzen, unterschritten werden, wenn die Emissionskonzentration in dem Abgas, das dem maßgeblichen Brennstoff zuzurechnen ist, den für diesen Brennstoff sich aus Satz 1 ergebenden Wert nicht überschreitet.

(3) Bei Mehrstoffeuerungen gelten die Anforderungen für den jeweils eingesetzten Brennstoff.

(4) Abweichend von Absatz 3 gelten bei einer Umstellung von festen Brennstoffen auf gasförmige für eine Zeit von 4 Stunden nach der Umstellung hinsichtlich der Begrenzung staubförmiger Emissionen die Anforderungen für feste Brennstoffe.

§ 32 Begrenzung staubförmiger Emissionen bei Lagerungs- und Transportvorgängen

(1) Bei der Lagerung und beim Transport von festen Brennstoffen sind Maßnahmen zur Begrenzung staubförmiger Emissionen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles nach näherer Bestimmung der zuständigen Behörde zu treffen, namentlich

  1. durch Anlegen von begrünten Erdwällen, Windschutzbepflanzungen oder Windschutzzäunen;
  2. durch Kapseln der Bandförderer oder sonstiger Transporteinrichtungen, Absaugen staubhaltiger Abluft und Reinigen der Abluft mit filternden Entstaubern;
  3. durch kontinuierliches Anpassen der Abwurfhöhe an den Abwurf- und Übergabestellen an die wechselnde Höhe der Schüttung;
  4. durch Abdecken der Oberfläche, insbesondere mit Matten oder grobkörnigem Material (größer als 10 mm Durchmesser), durch Verfestigen mit Bindemitteln oder durch ständiges Einhalten einer Feuchte entsprechend einem Massengehalt von 10 vom Hundert Wasser an der Oberfläche der Schüttungen oder durch Einhausung von Misch- und Lagerplätzen;
  5. durch Kombination von Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 4.

(2) Staubförmige Emissionen, die beim Entleeren von Filteranlagen entstehen können, sind dadurch zu vermindern, daß die Stäube in geschlossene Behältnisse abgezogen oder an den Austragstellen befeuchtet werden.

(3) Für staubförmige Verbrennungsrückstände sind geschlossene Transporteinrichtungen und geschlossene Zwischenlager zu verwenden. Bei der Lagerung anderer Rückstände gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 33 Zulassung von Ausnahmen

(1) Die zuständige Behörde hat auf Antrag Ausnahmen von Vorschriften dieser Verordnung zuzulassen, soweit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls

  1. einzelne Anforderungen der Verordnung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erfüllbar sind,
  2. im übrigen die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung angewandt werden und
  3. die Schornsteinhöhe nach Nummer 2.4 der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 28. August 1974 (GMBl. S. 426, 525), geändert durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 23. Februar 1983 (GMBl. S. 94), auch für den als Ausnahme zugelassenen Emissionsgrenzwert ausgelegt ist, es sei denn, auch insoweit liegen die Voraussetzungen der Nummer 1 vor.

(2) Die zuständige Behörde kann die Ausnahmen mit Bedingungen erteilen, mit Auflagen verbinden oder befristen.

§ 34 Weitergehende Anforderungen

Die Befugnis der zuständigen Behörde, andere oder weitergehende Anforderungen, insbesondere zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen nach § 5 Nr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zu treffen, bleibt unberührt.

§ 35 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. bei dem Betrieb einer Feuerungsanlage für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe
    1. die für staubförmige Emissionen nach den § § 3, 8, 13, 17,
    2. die für Kohlenmonoxid nach den § § 4, 9, 14, jeweils auch in Verbindung mit § 18,
    3. die für Stickstoffoxide nach den § § 5, 10, 15, 19 Abs. 1,
    4. die für Schwefeloxide nach § 6 Abs. 1 bis 5, § 11 Abs. 1, 2, 4 oder 5, den § § 16, 20 Abs. 1, 2 oder 4 in Verbindung mit § 6 Abs. 5 oder
    5. die für Halogenverbindungen nach § 7 Abs. 1, § 12 Abs. 1

    festgesetzten oder zugelassenen Grenzwerte überschreitet,

  2. entgegen § 6 Abs. 6 Satz 1 oder entgegen § 7 Abs. 2, § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 2, § 20 Abs. 5, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 6 Satz 1, den Ausfall der Abgaseinrichtung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
  3. entgegen § 22 Abs. 1 die Einhaltung der Anforderungen nicht oder nicht rechtzeitig ermitteln läßt,
  4. entgegen § 22 Abs. 3 Satz 2 oder 3 den vorgeschriebenen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht aufbewahrt,
  5. entgegen § 24 Abs. 1 und 2 oder § 27 Abs. 1 Meßberichte mit den dort bezeichneten Angaben nicht erstellt oder nicht rechtzeitig vorlegt,
  6. entgegen § 25 Abs. 1 bis 3 Satz 1 oder 3, Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 6 Feuerungsanlagen nicht oder nicht rechtzeitig mit der vorgeschriebenen Meßeinrichtung ausrüstet,
  7. einer Vorschrift des § 26 Abs. 1 bis 3 über die Aufzeichnung oder Auswertung bei kontinuierlicher Messung zuwiderhandelt oder entgegen § 26 Abs. 4 Aufzeichnungen der Messungen nicht aufbewahrt.
  8. entgegen § 28 Abs. 1 Meßeinrichtungen nicht kalibrieren oder nicht auf ihre Funktionsfähigkeit überprüfen oder entgegen § 28 Abs. 2 die Kalibrierung der Meßeinrichtungen nicht oder nicht rechtzeitig wiederholen laßt oder entgegen § 28 Abs. 3 die dort genannten Berichte nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
  9. einer Vorschrift des § 29 Abs. 1 oder 2 Satz 1 über die Ableitbedingungen für Abgase zuwiderhandelt.

Die Bußgeldvorschriften des Satzes 1 finden im Falle einer Erweiterung von Anlagen nach § 30 Anwendung.

Sechster Teil
Schlußvorschriften

§ 36 Übergangsvorschriften

(1) Die vorbereitenden Maßnahmen zur Einhaltung der Anforderungen bei Altanlagen müssen unverzüglich eingeleitet werden.

(2) Die Anforderungen der § § 21, 25, 26 und 29 sind nach Ablauf von zwei Jahren seit Inkrafttreten dieser Verordnung, die Anforderungen der § § 17 bis 19 und des § 20 Abs. 1 nach Ablauf von fünf Jahren seit Inkrafttreten dieser Verordnung einzuhalten. Abweichend von Satz 1 sind die Anforderungen des § 20 Abs. 1 nach Ablauf von zwei Jahren seit Inkrafttreten der Verordnung einzuhalten, falls der Betreiber sich verpflichtet, den Emissionsgrenzwert ausschließlich durch den Einsatz eines entsprechenden Brennstoffs einzuhalten.

(3) Kann die Nachrüstung einer Altanlage aus Gründen, die der Anlagenbetreiber nicht zu vertreten hat, vor Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung nicht abgeschlossen werden, so kann die zuständige Behörde eine Ausnahme zulassen; die Ausnahme ist zu befristen.

§ 37 Änderungen der 4. und 5. BImSchV

§ 38 Berlin-Klausel

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 73 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch im Land Berlin.

§ 39 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

ENDE

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