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Regelwerk
Änderungstext

16. Rundfunkänderungsgesetz - Gesetz zur Zustimmung zum Einundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Einundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) und zur Änderung weiterer Gesetze
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 8. Mai 2018
(GV.NRW. Nr. vom 16.05.2018 S. 214)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Zustimmung zum Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Dem in der Zeit vom 5. Dezember 2017 bis 18. Dezember 2017 unterzeichneten Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland, der als Anlage diesem Gesetz beigefügt ist, wird zugestimmt.

Artikel 2
Änderung des WDR-Gesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 3
Änderung des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen

Das Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 334), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 46 Datenschutz beim privaten Rundfunk " § 46 Datenverarbeitung für publizistische Zwecke".

b) Die Angaben zu den §§ 48 bis 51 werden wie folgt gefasst:

alt neu
§ 48 Datenschutzbeauftragte des Veranstalters

§ 49 Datenschutzbeauftragte der LfM

§ 50 Überwachung des Datenschutzes bei der LfM

§ 51 Überwachung des Datenschutzes bei Veranstaltern von Rundfunkprogrammen

" § 48 Betriebliche Datenschutzbeauftragte der Veranstalter

§ 49 Datenschutzaufsicht über den privaten Rundfunk und über die LfM

§ 50 Überwachung des Datenschutzes bei der LfM, Jahresbericht über die gesamte Aufsichtstätigkeit

§ 51 Unabhängigkeit".

c) Nach der Angabe zu § 51 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 51a Datenschutz bei sonstigen Anbietern von Telemedien".

2. In § 42 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "Beauftragten der LfM für den Datenschutz" durch die Wörter "Datenschutzbeauftragten der LfM" ersetzt.

3. Die §§ 46 bis 49 werden wie folgt gefasst:

alt neu
§ 46 Datenschutz beim privaten Rundfunk

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten im Bereich des privaten Rundfunks die Datenschutzbestimmungen des RStV in seiner jeweils geltenden Fassung. Im Übrigen gelten die Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten.

(2) Zuständig im Sinne von § 47 Abs. 3 Satz 1 RStV ist die LfM.

" § 46 Datenverarbeitung für publizistische Zwecke

Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken durch private Rundfunkveranstalter bestimmt sich nach Maßgabe der §§ 9c und 57 des Rundfunkstaatsvertrages in der jeweils geltenden Fassung.

§ 47 Geheimhaltung

Die bei einer speichernden Stelle tätigen Personen sind zur Geheimhaltung der bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit sie nicht offenkundig sind oder ihrer Natur nach der Geheimhaltung nicht bedürfen.

§ 47 Geheimhaltung

Die bei einer speichernden Stelle tätigen Personen sind zur Geheimhaltung der bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Diese Geheimhaltungspflicht besteht nicht, wenn die Tatsachen offenkundig sind oder ihrer Natur nach der Geheimhaltung nicht bedürfen. Satz 2 gilt nicht im Anwendungsbereich des Datengeheimnisses nach § 9c Absatz 1 Satz 1 bis Satz 3 und nach § 57 Absatz 1 Satz 1 bis Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrages.

§ 48 Datenschutzbeauftragte des Veranstalters

Jeder Veranstalter von Rundfunkprogrammen, der im Rahmen seiner Betätigung nach diesem Gesetz personenbezogene Daten verarbeitet, hat eine Person zum oder zur Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen und der LfM deren Namen mitzuteilen. § 4f Abs. 2 bis 4 Bundesdatenschutzgesetz gilt entsprechend.

§ 48 Betriebliche Datenschutzbeauftragte der Veranstalter

Jeder private Rundfunkveranstalter oder dessen Hilfs- und Beteiligungsunternehmen, der im Rahmen seiner Betätigung personenbezogene Daten verarbeitet, hat eine Person zur oder zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten im Sinne des Artikels 37 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz der natürlichen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, L 314 vom 22.11.2016 S. 72) zu bestellen und der LfM deren Namen mitzuteilen.

§ 49 Datenschutzbeauftragte der LfM

(1) Die Medienkommission bestellt eine Person zur oder zum Beauftragten der LfM für den Datenschutz, die in Ausübung ihres Amts unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen ist.

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