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Regelwerk, Allgemeines, Bildung/Kultur

LMG NRW - Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 2. Juli 2002
(GVBl. 2002 S. 334; 28.02.2003 S. 84; 17.06.2003 S. 320; 30.11.2004 S. 770; 05.04.2005 S. 351 S. 192; 05.06.2007 S. 192 07; 08.12.2009 S. 728 09; 19.12.2013 S. 875 13a; 04.07.2014 S. 387 14; 18.12.2014 (2015) S. 72 15; 15.11.2016 16; 08.05.2018 S. 214 18; 26.02.2019 S. 134 19; 19.12.2019 S. 1046 19a; 03.04.2020 S. 284 20; 04.05.2021 S. 597 21; 14.09.2021 S. 1072 21a i.K.; 01.02.2022 S. 122 22; 13.04.2022 S. 504 22a; 30.01.2024 S. 82 24 i.K.)
Gl.-Nr.: 2251



Abschnitt 1 14
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich 09 14 21

(1) Dieses Gesetz gilt für die Veranstaltung und das Angebot, die Verbreitung und die Zugänglichmachung von Rundfunk und Telemedien in Nordrhein-Westfalen.

(2) Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten für bundesweite, länderübergreifende und nicht länderübergreifende Angebote die Bestimmungen des Medienstaatsvertrages vom 14./28. April 2020 (GV. NRW. 2020 S. 524), des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages vom 10./27. September 2002 (GV. NRW. 2003 S. 84), des ARD-Staatsvertrages vom 31. August 1991 (GV. NW. 1991 S. 408), des ZDF-Staatsvertrages vom 31. August 1991 (GV. NW. 1991 S. 408), des Deutschlandradio-Staatsvertrages vom 17. Juni 1993 (GV. NW. 1993 S. 874), des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages vom 26. November 1996 (GV. NW. S. 484) und des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. 2011 S. 675) in der jeweils geltenden Fassung. Soweit dieses Gesetz auf Normen nach Satz 1 verweist, gilt jeweils die aktuelle Fassung. § 8 Absatz 1 und 2 bleiben unberührt.

(3) Auf den Westdeutschen Rundfunk Köln findet dieses Gesetz keine Anwendung, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.

(4) Von den Bestimmungen der Abschnitte 5 und 6 gelten für Teleshoppingkanäle nur die § § 34, 35 und 38 Abs.1 sowie die § § 46 bis 51.

§ 2 Grundsätze 09 21

Ziel dieses Gesetzes ist es, die Meinungs- und Angebots- und Anbietervielfalt des Rundfunks sowie die Vielfalt der rundfunkähnlichen Telemedien in Nordrhein-Westfalen zu garantieren und zu stärken. Es stellt sicher, dass der Rundfunk Medium und Faktor der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung auch nach der Einführung digitaler Techniken ist. Es ermöglicht die Teilhabe der Telemedien an der Einführung und Weiterentwicklung digitaler Techniken. Weiterhin dient es den Nutzerinnen und Nutzern im Umgang mit herkömmlichen und neuen Medien und fördert ihre Medienkompetenz.

§ 3 Begriffsbestimmungen 09 14 21

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. Fensterprogramm ein zeitlich und räumlich begrenztes Rundfunkprogramm mit im Wesentlichen auf Nordrhein-Westfalen oder Teile davon bezogenen Inhalten im Rahmen eines Hauptprogramms,
  2. Programmschema die nach Wochentagen gegliederte Übersicht über die Verteilung der täglichen Sendezeit auf die Bereiche Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung mit einer Darstellung der vorgesehenen wesentlichen Anteile von Sendungen mit regionalem und lokalem Bezug,
  3. Multiplex die technische Zusammenfassung von Programmen, Telemedien und sonstigen Diensten in einem gemeinsamen Datencontainer, mit dem Daten aller Art über beliebige digitale Verbreitungswege übertragen werden können.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Programmarten Fernsehen und Hörfunk,
  2. Programmkategorien Vollprogramme, Spartenprogramme, Satellitenfensterprogramme, Regionalfensterprogramme und Fensterprogramme,
  3. unabhängige Produzentinnen und Produzenten Hersteller von Beiträgen zu einem Fernsehprogramm, an deren Kapital oder Stimmrechten Fernsehveranstalter und ihnen zuzurechnende Unternehmen (§ 28 Rundfunkstaatsvertrag) nicht oder insgesamt mit weniger als 25 vom Hundert beteiligt sind, und die nicht an Fernsehveranstaltern oder ihnen zuzurechnenden Unternehmen ( § 62 des Medienstaatsvertrages) mit insgesamt 25 vom Hundert oder mehr am Kapital oder den Stimmrechten beteiligt sind,
  4. lokale, regionale, landesweite oder bundesweite Rundfunkprogramme, Rundfunkprogramme mit lokaler, regionaler, landesweiter oder bundesweiter Ausrichtung.

(3) Soweit in diesem Gesetz die Zuordnung oder Zuweisung von Übertragungskapazitäten geregelt ist, umfasst dies bei digitalen Übertragungskapazitäten auch die Zuordnung oder Zuweisung von Teilen einer Übertragungskapazität.

Abschnitt 2 14
Zulassung

§ 4 Grundsätze 09 14 21

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