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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Zustimmung zum Zweiundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zweiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) und zur Änderung weiterer Gesetze (17. Rundfunkänderungsgesetz)
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 26. Februar 2019
(GV. NRW. Nr. 6 vom 12.03.2019 S. 134)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Zustimmung zum Zweiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Dem in der Zeit vom 15. Oktober 2018 bis 26. Oktober 2018 unterzeichneten Zweiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland, der als Anlage diesem Gesetz beigefügt ist, wird zugestimmt.

Artikel 2
Änderung des WDR-Gesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 3
Änderung des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen

Das Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 334), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GV. NRW. S. 214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 41 wie folgt gefasst:

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§ 41 Qualitätskennzeichen " § 41 (weggefallen)".

2. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

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(2) Bestehen keine ausreichenden Übertragungskapazitäten für alle Programmveranstalter, die die Voraussetzungen nach § 13 erfüllen, trifft die LfM eine Vorrangentscheidung. Dabei berücksichtigt die LfM die Meinungsvielfalt in den Programmen (Programmvielfalt) und die Vielfalt der Programmanbieter (Anbietervielfalt). Sie trägt dabei auch dem Gedanken der Anreizregulierung Rechnung. Das Nähere hierzu regelt die LfM durch Satzung. "(2) Bestehen keine ausreichenden Übertragungskapazitäten für alle Programmveranstalter, die die Voraussetzungen nach § 13 erfüllen, wirkt die LfM auf eine Verständigung zwischen den Antragstellenden hin. Kommt eine Verständigung zustande, legt sie diese ihrer Entscheidung über die Aufteilung der Übertragungskapazitäten zugrunde, wenn nach den vorgelegten Unterlagen erwartet werden kann, dass in der Gesamtheit der Angebote die Meinungsvielfalt in den Programmen und die Vielfalt der Programmanbieter auch unter Beachtung der Priorisierung in § 14 Absatz 1 Satz 2 zum Ausdruck kommt. Im Übrigen trifft die LfM eine Vorrangentscheidung. Dabei berücksichtigt die LfM die Meinungsvielfalt in den Programmen (Programmvielfalt) und die Vielfalt der Programmanbieter (Anbietervielfalt). Sie trägt dabei auch dem Gedanken der Anreizregulierung Rechnung. Das Nähere hierzu regelt die LfM durch Satzung."

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

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(5) Bei der Nutzung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten in dem nach § 54 festgelegten Verbreitungsgebiet haben lokale Hörfunkprogramme Vorrang. "(5) Bei der Zuweisung regionaler digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten berücksichtigt die LfM im Rahmen ihrer Vorrangentscheidung neben den Maßgaben des Absatzes 2 Satz 4 auch den jeweiligen Beitrag des Angebots zur Versorgung mit lokalen, regionalen oder landesweiten journalistischen Inhalten und zu einer landesweit möglichst flächendeckenden Abdeckung mit Angeboten."

c) In Absatz 8 Satz 2 wird das Wort "gilt" durch die Wörter "gelten Absatz 5 sowie" ersetzt.

3. § 39a Satz 2

Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.

wird aufgehoben.

4. In § 40b Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "72 Abs. 4" durch die Angabe "40a Absatz 4" ersetzt.

5. § 41

§ 41 Qualitätskennzeichen

Zur Förderung der Belange der Mediennutzerinnen und -nutzer können Qualitätskennzeichen vergeben werden. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.

wird aufgehoben.

6. Nach § 42 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Wird die Beschwerde in Textform eingelegt, so genügt für die Entscheidung auch die Textform."

7. § 54 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "Verbreitungsgebiet für" die Wörter "analog terrestrisch verbreitete" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort "flächendeckenden" die Wörter "analog terrestrisch verbreiteten" eingefügt.

c) In Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

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