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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 21. Juli 2018
(GV.NRW Nr. 18 vom 27.07.2018 S. 403)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1

Das E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 551) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 7 folgende Angabe eingefügt:

" § 7a Elektronische Rechnung"

2. § 1 wird wie folgt geändert:

In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter " § 23 Absatz 1 Nummer 2" durch die Wörter " § 23 Absatz 1 Nummer 2 und 3" ersetzt.

3. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

" § 7a Elektronische Rechnung

(1) Unabhängig vom Auftragswert und vom Betrag der Rechnung sind elektronische Rechnungen nach Maßgabe einer gemäß § 23 Absatz 1 Nummer 2 erlassenen Rechtsverordnung zu empfangen und zu verarbeiten, wenn sie gegenüber einem Auftraggeber im Sinne von § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245) in der jeweils geltenden Fassung ausgestellt wurden. Diese Verpflichtung gilt unabhängig von dem Geltungsbereich gemäß § 1. Auftraggeber im Sinne des Satzes 1 können die Ausstellung elektronischer Rechnungen verlangen.

(2) Eine Rechnung ist elektronisch, wenn sie in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird, das ihre automatische und elektronische Verarbeitung ermöglicht."

4. § 23 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Das für Informationstechnik zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten und den Ministerien durch Rechtsverordnung Bestimmungen über1. die behördenübergreifende Bereitstellung und den Betrieb von IT-Infrastrukturkomponenten und Anwendungen zum elektronischen Nachweis der Identität nach § 3 Absatz 3 und 2. die Nutzung der Daten und Ausgestaltung der Metadaten nach § 16 zu erlassen. "(1) Das für Informationstechnik zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten und den Ministerien durch Rechtsverordnung
  1. die behördenübergreifende Bereitstellung und den Betrieb von IT-Infrastrukturkomponenten und Anwendungen zum elektronischen Nachweis der Identität nach § 3 Absatz 3,
  2. die Ausgestaltung des elektronischen Rechnungsverkehrs nach § 7a insbesondere hinsichtlich
    1. der Anforderungen an die elektronische Rechnungsstellung, und zwar insbesondere auf die von den elektronischen Rechnungen zu erfüllenden Voraussetzungen, den Schutz personenbezogener Daten, das zu verwendende Rechnungsdatenmodell sowie auf die Verbindlichkeit der elektronischen Form und
    2. von Ausnahmen für sicherheitsspezifische Aufträge im Sinne des § 104 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und
  3. die Nutzung der Daten und Ausgestaltung der Metadaten nach § 16

zu regeln."

5. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "des Absatzes 2" durch die Wörter "der Absätze 2 und 3" ersetzt.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) § 7a tritt am 1. April 2020 in Kraft."

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


ENDE

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