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Regelwerk, Allgemeines

EGovG NRW - E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen
Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung in Nordrhein-Westfalen

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 8. Juli 2016
(GV. NRW Nr. 22 vom 15.07.2016 S. 551; 21.07.2018 S. 403 18; 14.04.2020 S. 218 20; 30.06.2020 S. 644 20a, ber. S. 702; 01.02.2022 S. 122 22)
Gl.-Nr.: 2006



Abschnitt 1
Grundlagen

§ 1 Ziel und Geltungsbereich 18 20a

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die elektronische Kommunikation mit und innerhalb der öffentlichen Verwaltung erleichtert wird und die Kommunikations- und Bearbeitungsprozesse in der öffentlichen Verwaltung weitgehend elektronisch und medienbruchfrei durchgeführt werden können. Die elektronische Abwicklung von Verwaltungsdienstleistungen soll flächendeckend für Nutzerinnen und Nutzer gewährleistet werden. Gemeinden und Gemeindeverbände können die Vorgaben dieses Gesetzes, zu deren Erfüllung sie nicht gesetzlich verpflichtet sind, in eigener Verantwortung umsetzen.

(2) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(3) Das Gesetz gilt nicht für

  1. die in § 2 Absatz 1, 2 Nummer 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung genannten Bereiche und
  2. Krankenhäuser, Stiftungen, Beliehene und ländergemeinsame Einrichtungen und Behörden.

(4) § 2 Absatz 3 Nummer 1 und Nummer 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen gelten entsprechend. § 9 Absatz 1 und 2 sowie § 10 bleiben unberührt.

(5) Für die Tätigkeit der staatlichen Kunsthochschulen sowie des Hochschulbibliothekszentrums des Landes Nordrhein-Westfalen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes, die auch für die Hochschulen in der Trägerschaft des Landes gelten.

(6) Der Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen unterliegt diesem Gesetz nur, soweit nicht seine institutionelle Unabhängigkeit oder die Unabhängigkeit seiner Mitglieder beeinträchtigt werden.

§ 2 Barrierefreiheit

Das Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

Abschnitt 2
Elektronisches Verwaltungshandeln

§ 3 Elektronischer Zugang zur Verwaltung 20a

(1) Die Behörde eröffnet einen Zugang für die Übermittlung von Dokumenten auf elektronischem Weg nach den Vorschriften des § 3a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen geändert worden ist, auch soweit sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind. Für den Zugang bietet die Behörde ein dem jeweiligen Stand der Technik entsprechendes Verschlüsselungsverfahren an.

(2) Die Behörden des Landes und Gemeinden und Gemeindeverbände eröffnen einen elektronischen Zugang zusätzlich durch eine De-Mail-Adresse im Sinne des De-Mail-Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist. Auch der Zugang für die Übermittlung einer De-Mail im Sinne des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 18 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, oder des § 87a Absatz 3 Satz 4 Nummer 2, Absatz 4 Satz 3 der Abgabenordnung ist sicherzustellen. Sieht ein Fachverfahren die ausschließliche Einreichung von Unterlagen in elektronischer Form vor, so entfällt die Pflicht zur Entgegennahme einer De-Mail in diesem Fachverfahren. Ist bereits die Verpflichtung zur Eröffnung eines Zugangs durch das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach oder durch ein funktionsgleiches Nachfolgeprodukt gesetzlich geregelt, so kann ebenfalls von der Eröffnung eines Zugangs durch eine De-Mail-Adresse abgesehen werden.

(3) Die Behörde bietet in Verwaltungsverfahren, in denen sie die Identität einer Person aufgrund einer Rechtsvorschrift festzustellen hat oder aus anderen Gründen eine Identifizierung für notwendig erachtet und die Identitätsfeststellung zulässig ist, einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S.846) geändert worden ist, oder nach § 78

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