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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher und weiterer Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 10. Juli 2025
(GV. NRW. Nr. 32 vom 16.07.2025 S. 618)



Artikel 1
Änderung der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

(Gültig ab siehe =>)
a) Die Angaben zu den §§ 27 und 27a werden durch die folgenden Angaben ersetzt:

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§ 27 Politische Teilhabe von Menschen mit Einwanderungsgeschichte

§ 27a Interessenvertretungen, Beauftragte

" § 27 Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration

§ 27a Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

§ 27b Interessenvertretungen und Beauftragte".

b) Die Angaben zu den §§ 64 und 65 werden wie folgt gefasst:

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§ 64 Abgabe von Erklärungen

§ 65 Wahl des Bürgermeisters

" § 64 Verpflichtungserklärungen

§ 65 Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters".

(Gültig ab siehe =>)
c) Die Angabe zu § 67 wird wie folgt gefasst:

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§ 67 Wahl der Stellvertreter des Bürgermeisters " § 67 Wahl der Stellvertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters".

(Gültig ab siehe =>)
d) Nach der Angabe zu § 75 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 75a Allgemeine Vergabegrundsätze".

(Gültig ab 01.01.2026 siehe =>)
e) Die Angabe zu § 108b wird wie folgt gefasst:

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§ 108b Regelung zur Vollparität " § 108b Regelung zur Vollparität".

2. § 3 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:

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(5) Zur Effizienzsteigerung kann eine Gemeinde mit einer benachbarten Gemeinde gemäß §§ 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621) in der jeweils geltenden Fassung vereinbaren, dass ihr gemäß § 3 Abs. 2 übertragene Aufgaben von der benachbarten Gemeinde übernommen oder für sie durchgeführt werden. Satz 1 gilt auch für den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen einer kreisfreien Stadt und einem benachbarten Kreis.

(6) Absatz 5 gilt nur, soweit

  • Bundesrecht oder Recht der Europäischen Gemeinschaften nicht entgegensteht, oder
  • der Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nicht durch Gesetz oder Rechtsverordnung ausdrücklich eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, oder
  • durch die beabsichtigte Aufgabenverlagerung schutzwürdige Belange Dritter nicht unangemessen beeinträchtigt werden oder Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen.
"(5) Zur Effizienzsteigerung kann eine Gemeinde mit einer anderen Gemeinde nach den §§ 23 bis 26 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621) in der jeweils geltenden Fassung vereinbaren, dass ihr nach Absatz 2 übertragene Aufgaben von der anderen Gemeinde übernommen oder für sie durchgeführt werden. Satz 1 gilt auch für den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen einer kreisfreien Stadt und einem Kreis.

(6) Absatz 5 gilt nicht, soweit

  1. Bundesrecht oder das Recht der Europäischen Union entgegensteht,
  2. der Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung durch Gesetz oder Rechtsverordnung ausdrücklich eingeschränkt oder ausgeschlossen ist,
  3. durch die beabsichtigte Aufgabenverlagerung schutzwürdige Belange Dritter unangemessen beeinträchtigt werden oder Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen oder
  4. die örtliche Entfernung der beteiligten Körperschaften der ordnungsgemäßen Erledigung der Aufgabe entgegensteht."

3. § 4 wird wie folgt gefasst:

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§ 4 Zusätzliche Aufgaben kreisangehöriger Gemeinden

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(Stand: 30.07.2025)

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