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Regelwerk

Änderungstext

40. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 8. Oktober 2019
(GV. NRW Nr. 23 vom 22.10.2019 S. 762)



Auf Grund des § 2 Absatz 2 Satz 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Der Allgemeine Gebührentarif der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), die zuletzt durch Verordnung vom 30. April 2019 (GV. NRW. S. 216) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe "Anlage 1" werden die Wörter "(zu Tarifstelle 2.1.2)" eingefügt.

b) Nach der Angabe "Anlage 2" werden die Wörter "(zu Tarifstelle 2.1.2)" eingefügt.

c) Nach der Angabe "Anlage 3" werden die Wörter "(zu Tarifstelle 2.1.5.2)" eingefügt.

d) Nach der Angabe "Anlage 4" werden die Wörter "(zu Tarifstelle 2.1.5.2)" eingefügt.

e) Nach der Angabe "Anlage 5" werden die Wörter "(zu den Tarifstellen 28.1.1.1, 28.1.1.2 und 28.1.1.3)" eingefügt.

f) Die Angabe "Anlage 6"

Anlage 6 Gebührenrechtliche Behandlung der Entscheidungen über Bewilligung, gehobene Erlaubnis und Erlaubnis einer Gewässerbenutzung zu den Tarifstellen 28.1.1.1, 28.1.1.2 und 28.1.2.1

wird gestrichen.

2. In Tarifstelle 1.1.2 Satz 1 wird die Angabe "MSchG" durch die Angabe "MuSchG" ersetzt und nach der Angabe "(SprengG)" wird die Angabe ", Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG)" eingefügt.

3. In Tarifstelle 1.1.8.1.2. werden nach dem Wort "Wegstreckenpauschale" die Wörter ", wenn bei der Kontrolle ein Außendienstgeschäft durchgeführt wurde" eingefügt.

4. Nach Tarifstelle 1.1.8.1.2 werden die folgenden Tarifstellen 1.1.9 bis 1.1.10.1.2 eingefügt:

"1.1.9 Amtshandlungen zur Durchführung des PSA-Durchführungsgesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 473, 475) in der jeweils geltenden Fassung

1.1.9.1 Kontrolle von persönlichen Schutzausrüstungen gemäß § 6, wenn die Kontrolle ergeben hat, dass die persönlichen Schutzausrüstungen die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.03.2016 S. 51) nicht erfüllt

1.1.9.1.1 Personalkosten je angefangene 15 Minuten sind nach den vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätzen (Richtwerte) zu berechnen.

1.1.9.1.2 Wegstreckenpauschale, wenn bei der Kontrolle ein Außendienstgeschäft durchgeführt wurde
Gebühr: Euro 30

1.1.10 Amtshandlungen zur Durchführung des Gasgerätedurchführungsgesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 473) in der jeweils geltenden Fassung

1.1.10.1 Kontrolle von Geräten oder Ausrüstungen gemäß § 6, wenn die Kontrolle ergeben hat, dass das Gerät oder die Ausrüstung die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG (ABl. L 81 vom 31.03.2016 S. 99) nicht erfüllt.

1.1.10.1.1 Personalkosten je angefangene 15 Minuten sind nach den vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätzen (Richtwerte) zu berechnen.

1.1.10.1.2 Wegstreckenpauschale, wenn bei der Kontrolle ein Außendienstgeschäft durchgeführt wurde
Gebühr: Euro 30".

5. Die Tarifstellen 1.3 bis 1.3.8 werden durch die folgenden Tarifstellen 1.3 bis 1.3.7 ersetzt:

alt neu
1.3 Angebote zur Unterstützung im Alltag

Hinweis: Die nachfolgenden Amtshandlungen fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

1.3.1 Anerkennung von Konzeptionen der Basisqualifikation im Sinne des § 8 Absatz 3 der Anerkennungs- und Förderungsverordnung (AnFöVO) vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1042)
Gebühr: Euro 50 bis 600

1.3.2 Anerkennung der Koordinierungsstelle nach § 11 Absatz 7 AnFöVO

  1. Bearbeitung eines Erstantrages auf Anerkennung als Koordinierungsstelle nach § 11 Absatz 7 AnFöVO
    Gebühr: Euro 120 bis 500
  2. Überprüfung der Dokumentation nach § 11 Absatz 4 AnFöVO
    Gebühr: Euro 20 bis 400

1.3.3 Bearbeitung der Anerkennungsanträge nach § 14 Absatz 1 AnFöVO

  1. Bearbeitung eines Erstantrags auf Anerkennung
    Gebühr: Euro 160 bis 2.500
  2. Bearbeitung eines Änderungsantrags
    Gebühr: Euro 20 bis 2.000

1.3.4 Widerruf der Anerkennung nach § 17 Absatz 1 und 2 AnFöVO
Gebühr: Euro 30 bis 290

1.3.5 Bearbeitung eines Antrags auf Ruhendstellen eines Angebotes nach § 17 Absatz 4 Satz 1 AnFöVO
Gebühr: Euro 20 bis 400

1.3.6 Bearbeitung eines Antrags auf Wiederaufnahme in das Verzeichnis nach § 21 AnFöVO nach Wegfall des Hinderungsgrundes im Sinne des § 17 Absatz 4 Satz 1 AnFöVO
Gebühr: Euro 20 bis 400

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