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Regelwerk

Änderungstext

44. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 23. Juni 2021
(GV NRW. Nr. 50 vom 08.07.2021 S. 842)



Auf Grund des § 2 Absatz 2 Satz 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) verordnet die Landesregierung:

Artikel 1
Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

Der Allgemeine Gebührentarif der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), die zuletzt durch Verordnung vom 16. März 2021 (GV. NRW. S. 294) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Tarifstelle 1.1.2.1 wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe "(ProdSG)," werden die Wörter "des Marktüberwachungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723) (MüG)," eingefügt.

b) Nach der Angabe "(StrlSchG)," werden die Wörter "des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975) (GGBefG)," eingefügt.

c) Die Wörter "(EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.08.2008 S. 30)" werden durch die Wörter "(EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.06.2019 S. 1), jeweils in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

2. Tarifstelle 1.1.2.2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1.1.2.2 Überwachung der Einhaltung des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG), des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG), des Mutterschutzgesetzes (MuSchG), des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG), ohne dass eine Anordnung ergeht, aufgrund wiederholter Verstöße in den letzten zwei Jahren, unabhängig von der Feststellung neuer Verstöße.
  1. bei niedrigem Verwaltungsaufwand
    Gebühr: Euro 300
  2. bei mittlerem Verwaltungsaufwand
    Gebühr: Euro 600
  3. bei hohem Verwaltungsaufwand
    Gebühr: Euro 800
  4. bei sehr hohem Verwaltungsaufwand
    Gebühr: Euro 1.200
"1.1.2.2 Überwachung der Einhaltung des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG), des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG), des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG), des Atomgesetzes (AtG), des Fahrpersonalgesetzes (FPersG), des Heimarbeitsgesetzes (HAG), des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG), des Mutterschutzgesetzes (MuSchG), des Sprengstoffgesetzes (SprengG), des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG), des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBefG), jeweils in der jeweils geltenden Fassung, und der auf der Grundlage dieser Gesetze erlassenen Verordnungen, der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.03.2016 S. 51), der Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG (ABl. L 81 vom 31.03.2016 S. 99) und der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.06.2019 S. 1), jeweils in der jeweils geltenden Fassung, ohne dass eine Anordnung ergeht, aufgrund wiederholter Verstöße in den letzten zwei Jahren, unabhängig von der Feststellung neuer Verstöße, soweit die Bezirksregierungen zuständig sind,
  1. bei niedrigem Verwaltungsaufwand
    Gebühr: Euro 300
  2. bei mittlerem Verwaltungsaufwand
    Gebühr: Euro 600
  3. bei hohem Verwaltungsaufwand
    Gebühr: Euro 800
  4. bei sehr hohem Verwaltungsaufwand
    Gebühr: Euro 1 200".

3. Tarifstelle 1.1.8 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1.1.8 Amtshandlungen zur Durchführung des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) in der jeweils geltenden Fassung "1.1.8 Amtshandlungen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1020 sowie des Marktüberwachungsgesetzes (MüG) in Verbindung mit dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), der Verordnung (EU) 2016/425 oder der Verordnung (EU) 2016/426, jeweils in der jeweils geltenden Fassung".

4. Tarifstelle 1.1.8.1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1.1.8.1 Kontrolle von Produkten gemäß § 28 Absatz 1 Satz 4 ProdSG, wenn die Kontrolle ergeben hat, dass das Produkt die Anforderungen des Abschnittes 2 des ProdSG nicht erfüllt

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