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Änderungstext
Hochschulstärkungsgesetz - Gesetz betreffend die Stärkung der Hochschullandschaft
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 21. Juli 2026
(GV. NRW Nr. 23 vom 03.08.2026 S. 552)
Artikel 1
Änderung des Hochschulgesetzes
Das Hochschulgesetz vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1222) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 4 Freiheit in Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium | " § 4 Freiheit in Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium; gute wissenschaftliche Praxis" |
b) Nach der Angabe zu § 8 werden die folgenden Angaben eingefügt:
" § 8a Digitalisierung in der Hochschule
§ 8b Informations- und Cybersicherheit
§ 8c Digitale Hochschule NRW".
c) Die Angabe zu § 28 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 28 Fachbereichsrat | " § 28 Fachbereichsrat; Studienbeirat". |
d) Nach der Angabe zu § 31b wird folgende Angabe eingefügt:
" § 31c Erfindungen im Bereich der Universitätsmedizin".
e) Nach der Angabe zu § 38a wird folgende Angabe eingefügt:
" § 38b Tandemprofessur".
f) Nach der Angabe zu § 40 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 40a Freistellung wegen Unternehmensgründungen".
g) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 45 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fachhochschulen | " § 45 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Hochschulen für angewandte Wissenschaften". |
h) Nach der Angabe zu § 52 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 52a Europäische und internationale Kooperationen; Internationalstudierende".
i) Nach der Angabe zu § 58a wird folgende Angabe eingefügt:
" § 58b Reformmodelle des Studiums".
j) Nach der Angabe zu § 60 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 60a Studienangebote außerhalb eines Studienganges; Microcredentials".
k) Die Angabe zu § 62b wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 62b Vertretung der Belange von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung | " § 62b Vertretung der Belange von Studierenden mit Behinderungen oder chronischer Erkrankung" |
l) Die Angabe zu § 67b wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 67b Promotionskolleg für angewandte Forschung der Fachhochschulen in Nordrhein-Westfalen | " § 67b Promotionskolleg für angewandte Forschung der Hochschulen für angewandte Wissenschaften in Nordrhein-Westfalen". |
m) Nach der Angabe zu § 71a wird folgende Angabe eingefügt:
" § 71b Förderung von Ausgründungen".
n) Die Angaben zu Teil 9 und den §§ 72 bis 75a werden durch die folgenden Angaben ersetzt:
| alt | neu |
| Teil 9 Anerkennung als Hochschulen und Betrieb nichtstaatlicher Hochschulen § 72 Voraussetzungen der Anerkennung § 73 Anerkennungsverfahren; Akkreditierungsverfahren; Gebühren; Kostentragung § 73a Folgen der Anerkennung § 74 Kirchliche Hochschulen § 74a Aufsicht über nichtstaatliche Hochschulen § 74b Aufhebung und Erlöschen der staatlichen Anerkennung § 75 Betrieb von Hochschulen; Niederlassungen von Hochschulen; Franchising mit Hochschulen § 75a Ordnungswidrigkeiten |
"Teil 9 Nichtstaatlicher Bildungsbereich des tertiären Sektors § 72 Übersicht über Formen hochschulischer Bildung § 73 Voraussetzungen der Anerkennung § 74 Anerkennungsverfahren; Akkreditierungsverfahren; Gebühren; Kostentragung § 75 Folgen der Anerkennung § 76 Kirchliche Hochschulen § 77 Aufsicht über nichtstaatliche Hochschulen § 78 Aufhebung und Erlöschen der staatlichen Anerkennung § 79 Zulässiger und unzulässiger Betrieb von Hochschulen; Informationspflichten; Schadensersatz § 80 Niederlassungen von Hochschulen § 81 Franchising mit Hochschulen im europäischen Hochschulraum § 82 Franchising mit Hochschulen außerhalb der Europäischen Union § 83 Ordnungswidrigkeiten". |
o) Die Angaben zu Teil 10
(Stand: 19.08.2026)
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