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Regelwerk

Änderungstext

Hochschulstärkungsgesetz - Gesetz betreffend die Stärkung der Hochschullandschaft
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 21. Juli 2026
(GV. NRW Nr. 23 vom 03.08.2026 S. 552)



Artikel 1
Änderung des Hochschulgesetzes

Das Hochschulgesetz vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1222) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 4 Freiheit in Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium " § 4 Freiheit in Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium; gute wissenschaftliche Praxis"

b) Nach der Angabe zu § 8 werden die folgenden Angaben eingefügt:

" § 8a Digitalisierung in der Hochschule

§ 8b Informations- und Cybersicherheit

§ 8c Digitale Hochschule NRW".

c) Die Angabe zu § 28 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 28 Fachbereichsrat " § 28 Fachbereichsrat; Studienbeirat".

d) Nach der Angabe zu § 31b wird folgende Angabe eingefügt:

" § 31c Erfindungen im Bereich der Universitätsmedizin".

e) Nach der Angabe zu § 38a wird folgende Angabe eingefügt:

" § 38b Tandemprofessur".

f) Nach der Angabe zu § 40 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 40a Freistellung wegen Unternehmensgründungen".

g) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 45 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fachhochschulen " § 45 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Hochschulen für angewandte Wissenschaften".

h) Nach der Angabe zu § 52 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 52a Europäische und internationale Kooperationen; Internationalstudierende".

i) Nach der Angabe zu § 58a wird folgende Angabe eingefügt:

" § 58b Reformmodelle des Studiums".

j) Nach der Angabe zu § 60 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 60a Studienangebote außerhalb eines Studienganges; Microcredentials".

k) Die Angabe zu § 62b wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 62b Vertretung der Belange von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung " § 62b Vertretung der Belange von Studierenden mit Behinderungen oder chronischer Erkrankung"

l) Die Angabe zu § 67b wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 67b Promotionskolleg für angewandte Forschung der Fachhochschulen in Nordrhein-Westfalen " § 67b Promotionskolleg für angewandte Forschung der Hochschulen für angewandte Wissenschaften in Nordrhein-Westfalen".

m) Nach der Angabe zu § 71a wird folgende Angabe eingefügt:

" § 71b Förderung von Ausgründungen".

n) Die Angaben zu Teil 9 und den §§ 72 bis 75a werden durch die folgenden Angaben ersetzt:

alt neu
Teil 9
Anerkennung als Hochschulen und Betrieb nichtstaatlicher Hochschulen

§ 72 Voraussetzungen der Anerkennung

§ 73 Anerkennungsverfahren; Akkreditierungsverfahren; Gebühren; Kostentragung

§ 73a Folgen der Anerkennung

§ 74 Kirchliche Hochschulen

§ 74a Aufsicht über nichtstaatliche Hochschulen

§ 74b Aufhebung und Erlöschen der staatlichen Anerkennung

§ 75 Betrieb von Hochschulen; Niederlassungen von Hochschulen; Franchising mit Hochschulen

§ 75a Ordnungswidrigkeiten

"Teil 9
Nichtstaatlicher Bildungsbereich des tertiären Sektors

§ 72 Übersicht über Formen hochschulischer Bildung

§ 73 Voraussetzungen der Anerkennung

§ 74 Anerkennungsverfahren; Akkreditierungsverfahren; Gebühren; Kostentragung

§ 75 Folgen der Anerkennung

§ 76 Kirchliche Hochschulen

§ 77 Aufsicht über nichtstaatliche Hochschulen

§ 78 Aufhebung und Erlöschen der staatlichen Anerkennung

§ 79 Zulässiger und unzulässiger Betrieb von Hochschulen; Informationspflichten; Schadensersatz

§ 80 Niederlassungen von Hochschulen

§ 81 Franchising mit Hochschulen im europäischen Hochschulraum

§ 82 Franchising mit Hochschulen außerhalb der Europäischen Union

§ 83 Ordnungswidrigkeiten".

o) Die Angaben zu Teil 10

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(Stand: 19.08.2026)

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