umwelt-online: Gemeindeordnung - Rheinland-Pfalz (2)

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§ 32 Aufgaben des Gemeinderats 05 06

(1) Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürger der Gemeinde. Er legt die Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde fest und beschließt über alle Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinde, soweit er die Entscheidung nicht einem Ausschuß übertragen hat oder soweit nicht der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist oder der Gemeinderat ihm bestimmte Angelegenheiten zur Entscheidung übertragen hat. Der Gemeinderat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse.

(2) Der Gemeinderat kann unbeschadet des Absatzes 3 die Entscheidung über folgende Angelegenheiten nicht übertragen:

  1. Satzungen,
  2. den Haushaltsplan mit allen Anlagen,
  3. den Jahresabschluss sowie die Entlastung des Bürgermeisters und der Beigeordneten,
  4. die Änderung des Gemeindegebiets,
  5. die Bildung von Ortsbezirken,
  6. die Übernahme freiwilliger Aufgaben,
  7. die Einleitung des Verfahrens zur Abwahl des Bürgermeisters sowie die Wahl und die Abwahl der Beigeordneten,
  8. die Verleihung des Ehrenbürgerrechts,
  9. die mittelfristigen und langfristigen Planungen der Gemeinde,
  10. die Sätze und Tarife für öffentliche Abgaben oder für privatrechtliche Entgelte sowie die allgemeinen Tarife der Versorgungs- und Verkehrsbetriebe,
  11. die Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen,
  12. die Genehmigung von Verträgen der Gemeinde mit dem Bürgermeister und den Beigeordneten,
  13. die Verfügung über Gemeindevermögen sowie die Hingabe von Darlehen der Gemeinde, die Veräußerung und die Verpachtung von Eigenbetrieben oder Teilen von Eigenbetrieben,
  14. die Errichtung, die Erweiterung, die Übernahme und die Aufhebung öffentlicher Einrichtungen und wirtschaftlicher Unternehmen sowie die Beteiligung an diesen,
  15. die Umwandlung der Rechtsform von Eigenbetrieben, von rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts oder von wirtschaftlichen Unternehmen, an denen die Gemeinde beteiligt ist,
  16. die Umwandlung des Zwecks und die Aufhebung einer Stiftung einschließlich der Entscheidung über den Verbleib des Stiftungsvermögens.

(3) Die Hauptsatzung kann bestimmen, daß die Entscheidung über die in Absatz 2 Nr. 11 bis 13 bezeichneten Angelegenheiten bis zu einer bestimmten Wertgrenze übertragen werden kann.

§ 33 Unterrichtungs- und Kontrollrechte des Gemeinderats

(1) Der Gemeinderat ist vom Bürgermeister über alle wichtigen Angelegenheiten der Gemeinde, insbesondere über das Ergebnis überörtlicher Prüfungen zu unterrichten. Die Prüfungsmitteilungen sind den Ratsmitgliedern auf Verlangen auszuhändigen.

(2) Der Gemeinderat ist jährlich vom Bürgermeister in öffentlicher Sitzung über Verträge der Gemeinde mit Rats- und Ausschußmitgliedern sowie mit Bediensteten der Gemeinde zu unterrichten, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung, Dienst- und Arbeitsverträge mit Gemeindebediensteten oder sonstige im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehende Verträge handelt. Die Unterrichtungspflicht gilt auch für Verträge, die Eigenbetriebe und rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Gesellschaften, an denen die Gemeinde mit mindestens 50 v.H. beteiligt ist, mit Rats- und Ausschußmitgliedern sowie mit Bediensteten der Gemeinde abschließen, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen des Gesellschaftsrechts entgegenstehen.

(3) Ein Viertel der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder oder eine Fraktion kann in allen Angelegenheiten der Gemeinde und ihrer Verwaltung verlangen, daß der Bürgermeister den Gemeinderat unterrichtet. Sie können auch verlangen, daß einem Ausschuß oder einzelnen vom Gemeinderat beauftragten Ratsmitgliedern Einsicht in die Akten gewährt wird, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse des Gemeinderats vorliegt. Das Verlangen auf Akteneinsicht ist zu begründen. Die Akteneinsicht ist zu gewähren, wenn und soweit die Einsichtnahme zur Erfüllung des berechtigten Interesses erforderlich ist. Dem Ausschuß und den beauftragten Ratsmitgliedern muß ein Vertreter der Antragsteller angehören. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Bürgermeister einzelnen Ratsmitgliedern Akteneinsicht gewähren. § 22 gilt sinngemäß.

(4) Jedes Ratsmitglied kann schriftliche oder in einer Sitzung des Gemeinderats mündliche Anfragen über einzelne Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 an den Bürgermeister richten, die binnen angemessener Frist zu beantworten sind. Das Nähere ist in der Geschäftsordnung zu regeln.

(5) Absatz 1 Satz 2 sowie die Absätze 3 und 4 gelten nicht, wenn und soweit für die Vorgänge eine Geheimhaltung besonders vorgeschrieben ist oder überwiegende schutzwürdige Interessen Betroffener entgegenstehen.

§ 34 Einberufung, Tagesordnung

(1) Der Gemeinderat wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Die erste Sitzung des neu gewählten Gemeinderats ist spätestens vier Wochen nach seiner Wahl einzuberufen. Im übrigen soll mindestens vierteljährlich eine Sitzung stattfinden. Der Gemeinderat ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Viertel der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder es unter Angabe des Beratungsgegenstands, der zu den Aufgaben des Gemeinderats gehören muß, beantragt. Dies gilt nicht, wenn der Gemeinderat den gleichen Gegenstand innerhalb der letzten sechs Monate bereits beraten hat.

(2) Der Vorsitzende lädt die Ratsmitglieder und Beigeordneten schriftlich oder elektronisch unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Sind der Bürgermeister und seine Vertreter nicht mehr in ihrem Amt oder nicht nur vorübergehend verhindert, so obliegt dem ältesten Ratsmitglied die Einladung.

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(Stand: 28.08.2023)

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