Regelwerk

Änderungstext

Erstes Standardflexibilisierungsgesetz - Erstes Landesgesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung durch Flexibilisierung landesrechtlicher Standards

Vom 5. April 2005
(GVBl. Nr. 7 vom 11.04.2005 S. 98)


Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Gemeindeordnung

Die Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Oktober 2004 (GVBl. S. 457), BS 2020-1, wird wie folgt geändert:

1. In § 17a Abs. 2 Nr. 4 werden die Worte "das Haushaltssicherungskonzept," gestrichen.

2. In § 32 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte "und das Haushaltssicherungskonzept" gestrichen.

3. § 62

§ 62 Besondere Befähigung

In kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten muß ein hauptamtlicher Gemeindebeamter die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst (§ 174 der Verwaltungsgerichtsordnung) haben, sofern nicht der Bürgermeister oder einer der hauptamtlichen Beigeordneten diese Befähigung besitzt.

wird gestrichen.

4. § 93 Abs. 4

(4) Kann der Haushaltsausgleich nicht erreicht werden, ist ein Haushaltssicherungskonzept für den Verwaltungs- und Vermögenshaushalt aufzustellen und darin der Zeitpunkt zu beschreiben, innerhalb dessen der Haushaltsausgleich wieder erreicht wird. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen von der Verpflichtung zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzepts zulassen, insbesondere wenn der Fehlbedarf nicht erheblich ist. Das Haushaltssicherungskonzept bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden.

wird gestrichen.

5. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden Nummer 3 geändert.

Artikel 2
Änderung der Landkreisordnung

Die Landkreisordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Oktober 2004 (GVBl. S. 457), BS 2020-2, wird wie folgt geändert:

1. In § 11e Abs. 2 Nr. 4 werden die Worte "das Haushaltssicherungskonzept," gestrichen.

2. In § 25 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte "und das Haushalts-Sicherungskonzept" gestrichen.

3. § 54 Abs. 4 wird gestrichen.

4. In § 62 Abs. 1 Satz 4 werden die Worte " § 93 Abs. 4 Satz 3 und" gestrichen.

. . .

Artikel 5
Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes

Das Landesgleichstellungsgesetz vom 11. Juli 1995 (GVBl. S. 209), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 16. Dezember 2002 (GVBl. S. 481), BS 205-1, wird wie folgt geändert:

§ 15 Abs. 3 Satz 4

Bei Wegfall der Voraussetzung des Satzes 2 ist der Kommunalaufsicht zu berichten, mindestens jedoch alle vier Jahre.

wird gestrichen.

. . .

Artikel 7
Änderung der Brandverhütungsschau-Verordnung

Die Brandverhütungsschau-Verordnung vom 23. Dezember 1975 (GVBl. 1976 S. 21), geändert durch Artikel 101 des Gesetzes vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325), BS 213-50-2, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
Zweite Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über den Brandschutz und die Technische Hilfe 2. BrandSchGDVO  "GVSLVO - Landesverordnung über die Gefahrenverhütungsschau ".

2. Die § § 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:

alt neu
§ 1 Gegenstände der Brandverhütungsschau

(1) Folgende bauliche Anlagen unterliegen der Brandverhütungsschau:

  1. Räume, in denen eine Feuerstätte oder mehrere Feuerstätten für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe zur zentralen Beheizung (Wasser-, Dampf-, Luftheizungen und Heizungen mit anderen Wärmeträgern), Warmwasserbereitung oder Erzeugung von Betriebs- und Wirtschaftswärme mit einer Gesamtnennheizleistung von mehr als 40.000 kcal/h (~ 167.500 kJ/h) aufgestellt sind,
  2. Räume, in denen mehr als 300 l Heizöl gelagert wer den sowie Lager von mehr als 1000 l Heizöl außer halb von Räumen,
  3. Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen,
  4. Gebäude mit Aufenthaltsräumen mit mehr als drei Vollgeschossen oder mehr als 250 m2 Geschoßfläche,
  5. Gebäude, die nicht unter Nummer 4 fallen; jedoch Wohnungen oder Wohnräume sowie Räume sonstiger Nutzung enthalten, es sei denn, daß von den letztgenannten Räumen keine größere Brandgefahr als von Wohnräumen ausgeht,
  6. Landwirtschaftliche Betriebsgebäude mit mehr als das 500 m2 Grundfläche oder mehr als 8 m Wandhöhe; gleiche gilt für landwirtschaftliche Betriebsteile von Gebäuden,
  7. Schiffe und sonstige schwimmfähige Anlagen, die ortsfest benutzt werden mit Räumen, die dem Wohnen oder gewerblichen, sportlichen oder ähnlichen Zwecken dienen,

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