Regelwerk

HochSchG - Hochschulgesetz
- Rheinland-Pfalz -

Vom 21. Juli 2003
(GVBl. 2003, S. 167; 19.12.2006 S. 438; 07.03.2008 S. 57; 10.09.2008; 09.07.2010 S. 167 10 Inkrafttreten; )
Gl.-Nr.: 223-41



zur aktuellen Fassung

Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich 10

(1) Dieses Gesetz gilt für die Universitäten und Fachhochschulen des Landes und für die Führung von Hochschulgraden. Es gilt ferner nach Maßgabe der §§ 117 bis 121 für die Hochschulen in freier Trägerschaft; die §§ 3 bis 5 sowie 10 und 11 finden Anwendung.

(2) Universitäten des Landes sind:

  1. die Technische Universität Kaiserslautern,
  2. die Universität Koblenz-Landau,
  3. die Johannes Gutenberg-Universität Mainz mit der Hochschule für Musik Mainz und der Kunsthochschule Mainz,
  4. die Universität Trier.

Die Rechtsverhältnisse der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer werden durch besonderes Gesetz geregelt; die §§ 10 und 11 finden Anwendung.

(3) Fachhochschulen des Landes sind:

  1. die Fachhochschule Bingen,
  2. die Fachhochschule Kaiserslautern mit Standorten in Kaiserslautern, Zweibrücken und Pirmasens,
  3. die Fachhochschule Koblenz mit Standorten in Koblenz, Remagen und Höhr-Grenzhausen,
  4. die Fachhochschule Ludwigshafen,
  5. die Fachhochschule Mainz,
  6. die Fachhochschule Trier (Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gestaltung) mit Standorten in Trier, Birkenfeld und Idar-Oberstein,
  7. die Fachhochschule Worms.

(4) Hochschulen können ihre Bezeichnung im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium in der Grundordnung ändern.

(5) Dieses Gesetz gilt nicht

  1. für Hochschulen im Sinne des Artikels 42 der Verfassung für Rheinland Pfalz; § 78 Abs. 1 Satz 5 bleibt unberührt,
  2. für staatliche Fachhochschulen, deren Ausbildungsgänge ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind.

§ 2 Aufgaben 10

(1) Die Hochschulen dienen entsprechend ihrer Aufgabenstellung der Pflege und der Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung, Kunstausübung, Lehre und Studium. Sie bereiten auf berufliche Tätigkeiten vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern. Die Fachhochschulen erfüllen diese Aufgaben durch anwendungsbezogene Lehre; sie betreiben angewandte Forschung und können Entwicklungsvorhaben durchführen. Die Universitäten fördern den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs. Bei allen Vorschlägen und Entscheidungen sind die geschlechtsspezifischen Auswirkungen zu beachten (Gender Mainstreaming).

(2) Die Hochschulen fördern die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Bei der Benennung von Gremienmitgliedern ist das Prinzip der Geschlechterparität zu berücksichtigen.

(3) Die Hochschulen dienen dem weiterbildenden Studium und stellen sonstige Angebote der wissenschaftlichen und künstlerischen Weiterbildung bereit; sie beteiligen sich an Veranstaltungen der Weiterbildung. Sie fördern die Weiterbildung ihres Personals. Im Rahmen dieser Aufgaben arbeiten sie mit Einrichtungen der Weiterbildung außerhalb der Hochschule zusammen.

(4) Die Hochschulen fördern die Vereinbarkeit von Familie und Studium, wissenschaftlicher Qualifikation und Beruf. Sie wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit und berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse Studierender mit Kindern und Studierender, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige Angehörige tatsächlich betreuen. Sie tragen dafür Sorge, dass Studierende mit Behinderungen gleichberechtigt am Studium teilhaben und die Angebote der Hochschule möglichst selbstständig und barrierefrei im Sinne des § 2 Abs. 3 des Landesgesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen nutzen können Sie fördern in ihrem Bereich kulturelle und musische Belange sowie den Sport. Ferner fördern sie den nachhaltigen Umgang mit Natur und Umwelt.

(4a) Die Hochschulen berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse Studierender, die ehrenamtliche Aufgaben wahrnehmen.

(5) Die Hochschulen fördern die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen. Sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse ausländischer Studierender.

(6) Die Hochschulen fördern den Wissens- und Technologietransfer.

(7) Die Hochschulen fördern und pflegen die Verbindung mit ihren Absolventinnen und Absolventen.

(8) Die Hochschulen unterrichten die Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben.

(9) Das fachlich zuständige Ministerium kann den Hochschulen im Benehmen mit ihnen durch Rechtsverordnung oder durch Vereinbarung weitere Aufgaben übertragen, wenn sie mit den in Absatz 1 genannten Aufgaben zusammenhängen. Durch Vereinbarung können auch Ziele festgelegt werden, die die Aufgaben der Hochschule konkretisieren. Soweit Hochschulen bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Aufgaben

  1. der Materialprüfung und weiterer technischer Prüfungen,
  2. der Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) in der jeweils geltenden Fassung

wahrnehmen, bedarf es der erneuten Übertragung nach Satz 1 nicht.

§ 3 Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium 10

(1) Die Hochschulen erfüllen ihre Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium im Rahmen der durch das Grundgesetz, die Verfassung für Rheinland-Pfalz und dieses Gesetz gewährleisteten Freiheit. Das Land und die Hochschulen haben sicherzustellen, dass die Mitglieder entsprechend ihrer Stellung in der Hochschule die durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes und Artikel 9 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz verbürgten Grundrechte wahrnehmen können.

(2) Die Freiheit der Forschung umfasst insbesondere die Fragestellung, die Grundsätze der Methodik sowie die Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung. Beschlüsse der zuständigen Hochschulorgane in Fragen der Forschung sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Forschungsbetriebes, die Förderung und Abstimmung von Forschungsvorhaben, auf die Bildung von Forschungsschwerpunkten und die Einrichtung eines Forschungskollegs beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten für künstlerische Entwicklungsvorhaben und für die Kunstausübung entsprechend.

(3) Die Freiheit der Lehre umfasst, unbeschadet des Artikels 5 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes und des Artikels 9 Abs. 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz, im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben insbesondere die Abhaltung von Lehrveranstaltungen und deren inhaltliche und methodische Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrmeinungen. Beschlüsse der zuständigen Hochschulorgane in Fragen der Lehre sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Lehrbetriebes und auf die Aufstellung und Einhaltung von Studienplänen und Prüfungsordnungen beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen.

(4) Die Freiheit des Studiums umfasst, unbeschadet der Studienpläne und Prüfungsordnungen, insbesondere die freie Wahl von Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb eines Studienganges Schwerpunkte nach eigener Wahl zu bestimmen, sowie die Erarbeitung und Äußerung wissenschaftlicher und künstlerischer Meinungen. Beschlüsse der zuständigen Hochschulorgane in Fragen des Studiums sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation und ordnungsgemäße Durchführung des Lehr- und Studienbetriebes und auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums beziehen.

(5) Die Wahrnehmung der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Rechte entbindet nicht von der Rücksicht auf die Rechte anderer und von der Beachtung der Regelungen, die das Zusammenleben in der Hochschule ordnen.

§ 4 Verantwortung in Forschung und Lehre

(1) Der Freiheit in Forschung und Lehre entsprechen eine besondere Verantwortung und die Pflicht zu einer besonderen Sorgfalt der Hochschulen und ihrer Mitglieder bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

(2) Die Hochschulen fördern eine auf Ethik und Redlichkeit verpflichtete wissenschaftliche Praxis in Forschung und Lehre durch ihre Mitglieder und stellen die notwendigen Mittel zur Verfügung. Die Hochschulen formulieren hierzu Regeln, die in die Lehre und die Ausbildung und Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses einbezogen werden. Unbeschadet der Bestimmungen des Strafrechts und des Disziplinarrechts entwickeln sie Verfahren zum Umgang mit Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens.

(3) Die Hochschulen legen unter Berücksichtigung der Erfordernisse in den Fächern fest, in welchem Umfang die persönliche Anwesenheit der Professorinnen und Professoren in der Regel für eine ordnungsgemäße und qualitätvolle Durchführung von Studium und Lehre, die Beratung und Betreuung der Studierenden und die Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses erforderlich ist. § 47 bleibt unberührt. Sie fassen Beschlüsse nach § 3 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2.

§ 5 Qualitätssicherung 10

(1) Jede Hochschule richtet ein auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegtes umfassendes Qualitätssicherungssystem ein, das auf einer Strategie zur ständigen Verbesserung und Sicherung der Qualität bei der Erfüllung der Aufgaben beruht.

(2) Das Qualitätssicherungssystem gewährleistet in den Teilbereichen Studium und Lehre insbesondere die kontinuierliche Verbesserung der Betreuung der Studierenden, des Übergangs von der Schule zur Hochschule und in den Beruf, des Prüfungswesens und der Förderung der Lehrkompetenz. Es stellt ferner die Studierbarkeit des Studiums, das Erreichen der angestrebten Qualifikationsziele und die Studienreform gemäß § 17 sicher. Im Teilbereich Forschung gewährleistet es eine Schwerpunktbildung und Differenzierung sowie eine leistungsorientierte hochschulinterne Forschungsförderung. GenderMainstreaming und Frauenförderung sind Bestandteile des Qualitätssicherungssystems.

(3) Zur Qualitätssicherung gehört auch, dass die Arbeit der Hochschule in Forschung, Studium und Lehre einschließlich der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses sowie der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags regelmäßig unter Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten gemäß § 72 Abs. 4 bewertet wird. Die Studierenden sind bei der Bewertung der Qualität der Lehre zu beteiligen. Die Ergebnisse der Bewertungen sollen, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt, veröffentlicht werden.

(4) Die Hochschule kann die Studierenden für ihre Aufgaben in der Lehre anonym über die Art und Weise der Vermittlung von Lehrinhalten in den Lehrveranstaltungen befragen und die gewonnenen Daten verarbeiten. Die Ergebnisse sollen, soweit sie Namen von Lehrenden enthalten, nur hochschulöffentlich einsehbar sein.

(5) Studiengänge werden in der Regel vor Aufnahme des Lehrbetriebs von hierfür zugelassenen externen Einrichtungen akkreditiert. Alternativ zu dem Verfahren nach Satz 1 kann das Qualitätssicherungssystem der Hochschule nach Absatz 1 akkreditiert werden; Studiengänge, die nach dieser Akkreditierung eingerichtet werden oder bereits Gegenstand der internen Qualitätssicherung nach den Vorgaben des akkreditierten Systems waren, sind akkreditiert.

§ 6 Rechtsstellung

(1) Die Hochschulen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtungen. Durch Gesetz können eine oder mehrere Hochschulen des Landes auch in eine andere Rechtsform überführt werden; dabei sind auch privatrechtliche Rechtsformen nicht ausgeschlossen. Das Gesetz hat insbesondere Bestimmungen über

  1. die Rechtsform des Trägers der ausgelagerten Aufgabe,
  2. die Steuerungs- und Kontrollmöglichkeiten der Landesregierung, die für die Wahrung ihrer Verantwortlichkeit gegenüber dem Landtag erforderlich sind,
  3. das Prüfungsrecht des Rechnungshofs zu treffen.

(2) Die Hochschulen haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze. Sie nehmen ihre Aufgaben als eigene Angelegenheiten wahr (Selbstverwaltungsangelegenheiten), soweit sie ihnen nicht als staatliche Aufgaben zur Erfüllung im Auftrag des Landes übertragen sind (Auftragsangelegenheiten).

(3) Die Hochschulen können mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums eigene Wappen und Siegel führen.

(4) Die Errichtung, Zusammenlegung und Auflösung von Hochschulen bedürfen eines Gesetzes. Die Auflösung bestehender und die Errichtung neuer Standorte von Hochschulen regelt das fachlich zuständige Ministerium im Benehmen mit den betroffenen Hochschulen durch Rechtsverordnung.

§ 7 Satzungsrecht 10

(1) Jede Hochschule regelt ihre Angelegenheiten durch die Grundordnung und sonstige Satzungen. Die Grundordnung enthält die grundlegenden Bestimmungen, insbesondere über die innere Organisation, sowie das Qualitätssicherungssystem der Hochschule nach § 5.

(2) Jede Hochschule gibt sich

  1. eine Ordnung über die Einschreibung der Studierenden,
  2. Ordnungen für Hochschulprüfungen,
  3. soweit erforderlich Ordnungen über die Organisation und Benutzung wissenschaftlicher Einrichtungen und Betriebseinheiten.

Ferner gibt sich jede Universität Promotionsordnungen; Habilitationsordnungen können erlassen werden.

(3) Die Grundordnung und die Ordnungen nach Absatz 2 Satz 2 bedürfen der Genehmigung des fachlich zuständigen Ministeriums. Prüfungsordnungen gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten genehmigt und sind dem fachlich zuständigen Ministerium anzuzeigen.

(4) Die Genehmigung einer Satzung ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Regelung rechtswidrig ist. Neben der Präsidentin oder dem Präsidenten kann das fachlich zuständige Ministerium die Änderung einer Satzung zur Wahrung der gebotenen Einheitlichkeit des Hochschulwesens innerhalb des Landes oder innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verlangen; die Änderung kann ferner verlangt werden, wenn die Genehmigung nicht hätte erteilt werden dürfen oder aufgrund geänderter Rechtsvorschriften nicht mehr erteilt werden dürfte. Die Änderung einer Prüfungsordnung kann außerdem zur Anpassung an überregionale Rahmenempfehlungen oder an das Ergebnis einer Akkreditierung gemäß § 5 Abs. 5 verlangt werden. § 107 Abs. 2 und 4 Nr. 2 gilt entsprechend.

(5) Die Versagung einer Genehmigung und das Verlangen nach einer Änderung sind zu begründen.

§ 8 Selbstverwaltungsangelegenheiten 10

Zu den Selbstverwaltungsangelegenheiten gehören insbesondere

  1. Angelegenheiten der Einschreibung von Studierenden,
  2. die Planung und Organisation des Lehrangebots,
  3. die Ausbildung, die Hochschulprüfungen einschließlich der Verleihung von Hochschulgraden,
  4. die Planung und Durchführung der Forschung,
  5. die Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses,
  6. die Mitwirkung bei Berufungen,
  7. die Weiterbildung des Personals,
  8. die Regelung der sich aus der Mitgliedschaft zur Hochschule ergebenden Rechte und Pflichten der Mitglieder,
  9. die Verwaltung eigenen Vermögens,
  10. Vorschläge in Angelegenheiten des Hochschulbaues,
  11. die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule und
  12. die Wahrnehmung der Verantwortung in Forschung und Lehre nach § 4 und die Qualitätssicherung nach § 5.

§ 9 Auftragsangelegenheiten

(1) Auftragsangelegenheiten sind

  1. die Personalverwaltung,
  2. die Haushaltsverwaltung, insbesondere die Bewirtschaftung und Verwendung der zugewiesenen Stellen und Mittel, die Wirtschafts- und Finanzverwaltung,
  3. die Verwaltung des den Hochschulen dienenden Landesvermögens,
  4. die Aufgaben bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität und der Festsetzung von Zulassungszahlen,
  5. Aufgaben der Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz,
  6. die Organisation und der Betrieb der Materialprüfung,
  7. Aufgaben gemäß § 2 Abs. 9 Satz 1, sofern dies bei der Übertragung bestimmt wird.

(2) Die Hochschulen nehmen Auftragsangelegenheiten in eigener Zuständigkeit wahr.

§ 10 Hochschulverbünde 10

Für mehrere Hochschulen oder Hochschulstandorte insbesondere einer Region können zur gemeinsamen Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf bestimmten Gebieten im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium Hochschulverbünde eingerichtet werden. Die nähere Ausgestaltung, insbesondere hinsichtlich der Aufgaben, der Leitung, der Struktur und der Gremien, wird in einem Kooperationsvertrag geregelt.

§ 11 Konferenz der Hochschulpräsidentinnen und Hochschulpräsidenten

Für ihre Zusammenarbeit untereinander bilden die Hochschulen des Landes die Konferenz der Hochschulpräsidentinnen und Hochschulpräsidenten. Die Konferenz der Hochschulpräsidentinnen und Hochschulpräsidenten gibt sich eine Geschäftsordnung und bestellt ein vorsitzendes Mitglied.

Teil 2
Aufgaben der Hochschulen

Abschnitt 1
Forschung

§ 12 Aufgaben der Forschung, Veröffentlichung von Forschungsergebnissen  10

(1) Die Forschung in den Hochschulen dient der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und Studium. Gegenstand der Forschung in den Hochschulen können unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung der Hochschule alle wissenschaftlichen Bereiche sowie die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Praxis einschließlich der Folgen sein, die sich aus der Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse ergeben können.

(2) Forschungsvorhaben, Forschungsschwerpunkte und das Forschungskolleg werden von der Hochschule in der sachlich gebotenen Weise koordiniert. Zur gegenseitigen Abstimmung auf dem Gebiet der Forschung und zur Planung und Durchführung gemeinsamer Forschungsvorhaben wirken die Hochschulen untereinander, mit anderen Forschungseinrichtungen und mit Einrichtungen der überregionalen Forschungsplanung und Forschungsförderung zusammen. Sofern eine Universität nach Maßgabe ihrer Forschungsplanung für zeitlich, auf längstens fünf Jahre, befristete fachbereichsübergreifende und interdisziplinäre Forschungen Forschungsschwerpunkte einrichtet, kann sie Abweichungen von gesetzlichen Organisationsformen zulassen, soweit sie von den §§ 71 ff. und den § 90 vorgegeben sind.

(3) Bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die einen eigenen wissenschaftlichen oder wesentlichen sonstigen Beitrag geleistet haben, als Mitverfasserinnen und Mitverfasser zu nennen; soweit möglich, ist ihr Beitrag zu kennzeichnen.

§ 13 Forschungskolleg 10

(1) An Universitäten kann der Senat mit Zustimmung des Hochschulrats ein Forschungskolleg einrichten, in dem herausragende Forschungsbereiche zusammengeführt werden. Das Forschungskolleg steht unter der Verantwortung der Präsidentin oder des Präsidenten, wenn die Grundordnung nicht etwas anderes bestimmt Ihm obliegen insbesondere die Profil- und Strukturbildung in exzellenten Forschungsbereichen, die Förderung und Unterstützung interdisziplinärer Forschung, die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und die strategische Beratung der Hochschulleitung in der Forschung. Mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums kann im begründeten Einzelfall mehr als ein Forschungskolleg eingerichtet werden.

(2) Die Leitung des Forschungskollegs wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten im Einvernehmen mit dem Senat bestellt. Das Forschungskolleg erhält in angemessenem Umfang Stellen und Mittel zur eigenen Bewirtschaftung.

(3) Abweichend von § 86 Abs. 2 Nr. 10 stellt die Leitung des Forschungskollegs im Benehmen mit den betreffenden Fachbereichen Vorschläge für die Berufung von Professorinnen und Professoren auf; § 76 Abs. 2 Nr. 10 findet bei befristet zu besetzenden Professuren keine Anwendung. Werden Professuren auf Dauer besetzt oder sollen Professorinnen oder Professoren Lehraufgaben in den Fachbereichen wahrnehmen, ist die Zustimmung der betreffenden Fachbereiche erforderlich. Nehmen Professorinnen und Professoren des Forschungskollegs in einem Fachbereich Lehraufgaben wahr, so gehören sie auch diesem Fachbereich an.

(4) Das Nähere regelt die Grundordnung. Nach Maßgabe der Grundordnung kann das Forschungskolleg im Benehmen mit den Fachbereichen eigene Promotions- und Habilitationsordnungen erlassen.

§ 14 Forschung mit Mitteln Dritter 10

(1) Hochschulmitglieder, zu deren Dienstaufgaben

  1. die selbständige Forschung oder
  2. wissenschaftliche Dienstleistungen in der Forschung

gehören, sind berechtigt, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben auch solche Forschungsvorhaben durchzuführen, die nicht aus den der Hochschule zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln, sondern aus Mitteln Dritter finanziert werden; ihre Verpflichtung zur Erfüllung der übrigen Dienstaufgaben bleibt unberührt. Die Durchführung von Vorhaben nach Satz 1 ist Teil der Hochschulforschung. Satz 1 gilt für den Transfer von Forschungsergebnissen in die Praxis entsprechend.

(2) Ein Hochschulmitglied ist berechtigt, ein Forschungsvorhaben nach Absatz 1 in der Hochschule durchzuführen, wenn die Erfüllung anderer Aufgaben der Hochschule sowie die Rechte und Pflichten anderer Personen dadurch nicht beeinträchtigt werden und entstehende Folgelasten angemessen berücksichtigt sind. Die Forschungsergebnisse sollen in absehbarer Zeit veröffentlicht werden.

(3) Ein Forschungsvorhaben nach Absatz 1 ist der Präsidentin oder dem Präsidenten anzuzeigen. Die Annahme der Drittmittel bedarf der Genehmigung durch die Präsidentin oder den Präsidenten. Die Genehmigung zur Annahme umfasst zugleich die Zustimmung zur Inanspruchnahme der damit verbundenen Vorteile für die beteiligten Mitglieder der Hochschule.

(4) Die Mittel für Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, sollen von der Hochschule verwaltet werden. Die Mittel sind für den vom Geldgeber bestimmten Zweck zu verwenden und nach dessen Bedingungen zu bewirtschaften, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Treffen die Bedingungen keine Regelung über die Bewirtschaftung, so gelten ergänzend die vom fachlich zuständigen Ministerium erlassenen Verwaltungsvorschriften und die sonstigen Bewirtschaftungsbestimmungen des Landes. Auf Antrag des Hochschulmitglieds, das das Vorhaben durchführt, soll von der Verwaltung der Mittel durch die Hochschule abgesehen werden, sofern dies mit den Bedingungen des Geldgebers vereinbar ist; Satz 3 findet in diesem Falle keine Anwendung. Die Verwendung und Bewirtschaftung ist zu dokumentieren.

(5) Arbeiten aus Mitteln Dritter bezahlte Personen an Forschungsvorhaben hauptberuflich mit, welche in der Hochschule durchgeführt werden, sollen sie vorbehaltlich des Satzes 3 als Hochschulbedienstete im Arbeitsvertragsverhältnis eingestellt werden. Ihre Einstellung setzt voraus, dass sie von dem Hochschulmitglied, das das Vorhaben durchführt, vorgeschlagen wurden. Sofern dies mit den Bedingungen des Geldgebers vereinbar ist, kann das Hochschulmitglied in begründeten Fällen die Arbeitsverträge abschließen; dabei soll es mindestens die im öffentlichen Dienst für vergleichbare Tätigkeiten üblichen Vergütungs- und Urlaubsregelungen vereinbaren.

(6) Finanzielle Erträge der Hochschule aus Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, insbesondere aus Einnahmen, die der Hochschule als Entgelt für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen zufließen, stehen der Hochschule für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung; dies gilt entsprechend für Erträge aus Wissenstransfer und Arbeitnehmererfindungen.

(7) Die Vorschriften über die Ausübung von Nebentätigkeiten bleiben unberührt.

(8) Das Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschrift

§ 15 Künstlerische Entwicklungsvorhaben

Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für künstlerische Entwicklungsvorhaben sinngemäß.

Abschnitt 2
Studium und Lehre

§ 16 Ziel des Studiums 10

Lehre und Studium sollen die Studierenden auf ein berufliches Tätigkeitsfeld vorbereiten und ihnen die dafür erforderlichen fachlichen und fachübergreifenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden der Aufgabenstellung der Hochschule und dem jeweiligen Studiengang entsprechend so vermitteln, dass sie zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit und zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat fähig werden.

§ 17 Studienreform 10

(1) Die Hochschulen haben die ständige Aufgabe, im Zusammenwirken mit den zuständigen staatlichen Stellen Inhalte und Formen des Studiums im Hinblick auf die Entwicklungen in Wissenschaft und Kunst, die Bedürfnisse der beruflichen Praxis und die notwendigen Veränderungen in der Berufswelt zu überprüfen und weiterzuentwickeln.

(2) Bei der Reform von Studium und Lehre und bei der Bereitstellung des Lehrangebots sollen die Möglichkeiten eines Fernstudiums sowie die Möglichkeiten der Informations- und Kommunikationstechnik genutzt werden. Das Land fördert im Rahmen seiner Zuständigkeit und im Zusammenwirken mit den Hochschulen und gegebenenfalls weiteren Bildungspartnern diese Entwicklung.

§ 18 Fachausschüsse für Studium und Lehre 10

(1) Die Fachbereiche bilden Fachausschüsse für Studium und Lehre. Ihnen gehören an

  1. an Universitäten je zu einem Drittel Angehörige der Gruppen gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3,
  2. an Fachhochschulen zu gleichen Teilen Angehörige der Gruppen gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie mindestens zwei weitere, nicht der Gruppe gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 angehörende und an der Lehre mitwirkende Personen.

Die Fachausschüsse für Studium und Lehre wählen aus ihrer Mitte ein vorsitzendes Mitglied.

(2) Die Fachausschüsse beraten die Fachbereichsorgane insbesondere

  1. in Angelegenheiten der Studienstruktur (§ 16) und Studienreform (§ 17),
  2. bei der Vorbereitung von Studienplänen und Prüfungsordnungen (§§ 20 und 26),
  3. bei der Sicherstellung des Lehrangebots und der Organisation des Lehrbetriebs (§ 21),
  4. in Fragen der Qualitätssicherung (§ 5) und
  5. bei der fachlichen Studienberatung (§ 24 Satz 1).

§ 19 Studiengänge 10

(1) Die Hochschulen richten Studiengänge in der Regel als Bachelor- und Masterstudiengänge ein. Bachelorstudiengänge führen zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss, Masterstudiengänge zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss. Konsekutive Masterstudiengänge sind Studiengänge, bei denen vor Aufnahme des Studiums keine Phase der Berufstätigkeit vorausgesetzt wird. Weiterbildungsstudiengänge (§ 35) werden als Masterstudiengänge eingerichtet.

(2) Zugangsvoraussetzung für einen Masterstudiengang ist ein berufsqualifizierender Hochschulabschluss. Darüber hinaus kann das Studium in einem Masterstudiengang von weiteren besonderen Zugangsvoraussetzungen abhängig gemacht werden. In begründeten Ausnahmefällen kann zugelassen werden, dass das Masterstudium bereits aufgenommen wird, bevor die Abschlussprüfungen eines Bachelorstudienganges beendet sind und in diesem Falle auch vor dem Erwerb der Zugangsvoraussetzungen nach Satz 2. In den Fällen nach Satz 3 findet § 67 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 keine Anwendung. Die Einschreibung erlischt, wenn die Zugangsvoraussetzungen nicht bis zum Ende des ersten Semesters nachgewiesen werden. Das Verfahren nach Satz 3 ist in der Prüfungsordnung zu regeln.

(3) Studierende, die die Hochschule ohne Abschluss verlassen, erhalten auf Antrag eine zusammenfassende Bescheinigung über erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen. Eine Bescheinigung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

(4) Das Studium wird in der Regel durch eine Hochschulprüfung, eine staatliche oder eine kirchliche Prüfung abgeschlossen.

(5) Die Fachhochschulen richten Studiengänge ein, in die eine berufliche Ausbildung oder ein an deren Stelle tretendes berufliches Praktikum integriert wird und die durch einen Wechsel von Studien- und Praxisphasen gekennzeichnet sind (duale Studiengänge). Personen, die den schulischen Teil der Fachhochschulreife erworben haben, können ein duales Studium an einer Fachhochschule aufnehmen; die Einschreibung erlischt, wenn die in das Studium integrierte berufliche Ausbildung oder das an deren Stelle tretende berufliche Praktikum erfolglos beendet wird. Die Fachhochschulen richten ferner berufsbegleitende und berufsintegrierende Studiengänge ein.

(6) Die Hochschulen können insbesondere zur effektiven Nutzung ihrer Mittel bei der Einrichtung und Durchführung von Studiengängen in der Weise zusammenarbeiten, dass sie kooperative Studiengänge oder gemeinsame Studiengänge einrichten. § 89 gilt entsprechend.

(7) Die Einrichtung neuer Studiengänge und die Aufhebung bestehender Studiengänge sind dem fachlich zuständigen Ministerium anzuzeigen. Die Einrichtung gilt als genehmigt, wenn das fachlich zuständige Ministerium ihr nicht innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Anzeige widerspricht.

(8) Für einen neuen Studiengang soll der Lehrbetrieb erst aufgenommen werden, wenn die Genehmigung oder der Erlass einer entsprechenden Prüfungsordnung erfolgt und die Frist nach Absatz 7 Satz 2 ohne Widerspruch des fachlich zuständigen Ministeriums verstrichen ist.

(9) Bei der Aufhebung eines Studienganges ist zu gewährleisten, dass die Studierenden ihr Studium ordnungsgemäß beenden können.

§ 20 Studienpläne 10

Für jeden Studiengang stellt die Hochschule einen Studienplan auf. Er unterrichtet über die Inhalte, gegebenenfalls einschließlich einer in den Studiengang eingeordneten beruflichen Praxis, die Schwerpunkte und Anforderungen, insbesondere die vorgesehenen Lehrveranstaltungen und in der Prüfungsordnung vorgeschriebenen Teilnahme- und Leistungsnachweise eines Studiums, dessen Aufbau und Umfang seinen Abschluss innerhalb der Regelstudienzeit ermöglichen müssen. Im Studienplan ist die Gelegenheit zur selbständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an zusätzlichen, insbesondere fachübergreifenden Lehrveranstaltungen nach eigener Wahl auszuweisen. Er soll orientierende Lehrveranstaltungen für Eingangssemester und eine Empfehlung vorsehen, in welchen Fällen die Studierenden eine Studienfachberatung in Anspruch nehmen sollen

§ 21 Lehrangebot 10

Der Fachbereich überträgt seinen in der Lehre tätigen Angehörigen im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen bestimmte Aufgaben und gewährleistet damit das Lehrangebot, das zur Einhaltung der Studienpläne innerhalb der Regelstudienzeit erforderlich ist. Möglichkeiten des Selbststudiums sind zu nutzen und zu fördern sowie die Mitwirkung der Studierenden an der Gestaltung der Lehrveranstaltungen zu ermöglichen.

§ 22 Vorlesungszeiten

Die Konferenz der Hochschulpräsidentinnen und Hochschulpräsidenten beschließt über die Festsetzung der Vorlesungszeiten und teilt ihren Beschluss dem fachlich zuständigen Ministerium mit; der Beschluss wird wirksam, wenn dieses nicht innerhalb eines Monats widerspricht. Das Ministerium kann unter Berücksichtigung der anderen Aufgaben der Hochschulen verlangen, dass die Vorlesungszeiten insgesamt oder für einzelne Studiengänge abweichend festgesetzt oder verlängert werden oder dass Lehrveranstaltungen in der vorlesungsfreien Zeit stattfinden, soweit dies zur Behebung von Engpässen in der Ausbildung erforderlich ist; § 107 Abs. 2 und 4 Nr. 2 gilt entsprechend.

§ 23 (weggefallen) 10

§ 24 Studienberatung

Die Hochschule unterrichtet Studierende und Studienbewerberinnen und Studienbewerber über die Studienmöglichkeiten und über Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums. Während des gesamten Studiums unterstützt sie die Studierenden durch eine studienbegleitende fachliche Beratung. Sie orientiert sich bis zum Ende des ersten Jahres des Studiums über den bisherigen Studienverlauf, informiert die Studierenden und führt eine Studienberatung durch. Die Hochschule soll bei der Studienberatung insbesondere mit den für die Berufsberatung und den für die staatlichen Prüfungen zuständigen Stellen zusammenwirken. Sie schafft Einrichtungen, die sich der zentralen, insbesondere der fachübergreifenden Studienberatung annehmen.

§ 25 Hochschulprüfungen und Leistungspunktsystem 10

(1) Hochschulprüfungen, mit denen ein Studienabschnitt oder ein Studiengang abgeschlossen wird, dienen der Feststellung, ob die Studierenden mit ihrer individuellen Leistung das Ziel des Studienabschnitts oder das Ziel des Studiums erreicht haben.

(2) Bachelor- und Masterstudiengänge sind zu modularisieren und mit einem Leistungspunktsystem auszustatten. Die Zusammenfassung von Stoffgebieten zu thematisch und zeitlich geschlossenen Einheiten setzt eine angemessene Größe der Module voraus. Ein Modul wird in der Regel mit einer studienbegleitenden Prüfung abgeschlossen, auf deren Grundlage Leistungspunkte vergeben werden. Prüfungen sind in der Regel zu benoten; bei Abschlussprüfungen sind die Noten jeweils mit einer Note nach der Bewertungsskala des European Credit Transfer System (ECTS) zu ergänzen. Module sollen nicht miteinander verknüpft werden.

(3) An einer Hochschule erbrachte Leistungen sind anzuerkennen, sofern keine wesentlichen Unterschiede bestehen. In fachlich verwandten Studiengängen erfolgt die Anerkennung von Amts wegen. § 5a Abs. 1 Satz 2 und § 112 des Deutschen Richtergesetzes bleiben unberührt. Außerhalb des Hochschulbereichs erworbene gleichwertige Kenntnisse und Qualifikationen werden in der Regel bis zur Hälfte des Hochschulstudiums anerkannt; die Verfahren und Kriterien für die Anerkennung werden in der Prüfungsordnung festgelegt. Zum Zweck einer pauschalierten Anerkennung sollen die Hochschulen mit geeigneten Einrichtungen außerhalb des Hochschulbereichs zusammenarbeiten.

(4) Hochschulprüfungen werden von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern sowie nach Maßgabe. der Prüfungsordnung von Professorinnen und Professoren im Ruhestand, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren und Habilitierten sowie von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren im Sinne von § 61 Abs. 2 a abgenommen. Die Prüfungsordnung kann vorsehen, dass wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Aufgaben gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 6 Satz 4, Lehrkräfte für besondere Aufgaben, Lehrbeauftragte sowie in der beruflichen Praxis erfahrene Personen prüfen können. Zu Prüfenden können auch Lehrende ausländischer Hochschulen bestellt werden, die eine dem Personenkreis gemäß Satz 1 und 2 gleichwertige Qualifikation besitzen. In Promotionsverfahren können auch Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Fachhochschulen zu Prüfenden bestellt werden.

(5) Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

(6) Die Bestimmungen dieses Gesetzes über Hochschulprüfungen gelten auch für die Promotion und die Habilitation, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über Hochschulprüfungen gelten auch für die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung als Teil der Ersten juristischen Prüfung, soweit nicht im Deutschen Richtergesetz oder im Landesgesetz über die juristische Ausbildung etwas anderes bestimmt ist.

§ 26 Ordnungen für Hochschulprüfungen 10

(1) Hochschulprüfungen können nur auf der Grundlage einer Prüfungsordnung durchgeführt werden. Prüfungsordnungen müssen das Verfahren und die Organe der Prüfung abschließend regeln.

(2) Prüfungsordnungen müssen Bestimmungen enthalten über:

  1. die Art des Studiengangs,
  2. den Zweck der Prüfung,
  3. den zu verleihenden Hochschulgrad,
  4. die besonderen Zugangsvoraussetzungen,
  5. die Regelstudienzeit (§ 27), den Umfang der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen (Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen) und die sich daraus ergebende studentische Arbeitsbelastung,
  6. die Anzahl, die Art und die Gegenstände der Modulprüfungen und die entsprechenden Leistungspunkte gemäß § 25 Abs. 2,
  7. die Voraussetzungen für die Zulassung zur und den Ausschluss von der Prüfung sowie das Verfahren und die Fristen für die Meldung zur Prüfung; die Prüfungsordnung kann vorsehen, dass eine Prüfung als erstmals nicht bestanden gilt, wenn die Meldefrist um mindestens zwei Semester versäumt wird,
  8. die Bearbeitungszeiten für die Anfertigung schriftlicher Prüfungsarbeiten und die Dauer mündlicher Prüfungen,
  9. die Bewertungsmaßstäbe, die Benotung und die Ermittlung des Prüfungsgesamtergebnisses,
  10. die Anforderungen an das Bestehen der Prüfung, die Anzahl der Wiederholungen und die Voraussetzungen für die Wiederholung; für die erste und eine zweite Wiederholung sind angemessene Fristen vorzusehen.

(3) Prüfungsordnungen müssen ferner bestimmen,

  1. dass Studienabschlussarbeiten in der Regel von mindestens zwei Prüfenden bewertet und mündliche Prüfungen von mehreren Prüfenden oder von einer oder einem Prüfenden in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers abgenommen werden,
  2. dass eine Studienabschlussarbeit nur einmal mit einem neuen Thema wiederholt werden kann,
  3. dass Studierende sich vor Abschluss ihrer Prüfung über Teilergebnisse unterrichten und nach Abschluss der Prüfung Einsicht in ihre Prüfungsakten nehmen können,
  4. dass bei mündlichen Abschlussprüfungen Niederschriften zu fertigen sind, aus denen die wesentlichen Gegenstände und das Ergebnis der Prüfung hervorgehen,
  5. dass bei mündlichen Prüfungen auf Antrag Studierender die zentrale Gleichstellungsbeauftragte oder die Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereichs teilnahmeberechtigt ist,
  6. dass bei mündlichen Prüfungen Studierende des eigenen Fachs anwesend sein können, sofern die Betroffenen bei der Meldung zur Prüfung nicht widersprechen.

(4) Prüfungsordnungen müssen die besonderen Belange Studierender mit Behinderungen zur Wahrung ihrer Chancengleichheit berücksichtigen.

(5) Prüfungsanforderungen und -verfahren sind so zu gestalten, dass die Abschlussprüfung innerhalb der Regelstudienzeit vollständig abgelegt werden kann Prüfungsordnungen sollen Zeiträume für Aufenthalte an anderen Hochschulen vorsehen. Für die Einhaltung von Fristen werden Verlängerungen und Unterbrechungen von Studienzeiten nicht berücksichtigt, soweit sie bedingt waren

  1. durch die Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien einer Hochschule, einer Studierendenschaft oder eines Studierendenwerks,
  2. durch Krankheit, eine Behinderung oder andere von den Studierenden nicht zu vertretende Gründe,
  3. durch Schwangerschaft oder Erziehung eines Kindes; in diesen Fällen ist mindestens die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen und der Fristen der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz zu ermöglichen,
  4. durch die Betreuung einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen,
  5. durch ein ordnungsgemäßes einschlägiges Auslandsstudium bis zu zwei Semestern; dies gilt nicht für Auslandsstudienzeiten, die nach der Prüfungsordnung abzuleisten sind, oder
  6. durch betriebliche Belange im Rahmen eines berufsbegleitenden, berufsintegrierenden oder dualen Studiums.

(6) Die Anfertigung der Niederschrift gemäß Absatz 3 Nr. 4, die Erteilung von Prüfungszeugnissen, das Ausstellen eines Diploms, Supplements sowie eine Beurkundung der Verleihung des Hochschulgrades in elektronischer Form sind ausgeschlossen.

(7) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 6 sind auf Promotions- und Habilitationsordnungen entsprechend anzuwenden, soweit dies sachlich gerechtfertigt ist. Masterabschlüsse berechtigen zur Promotion.

(8) Promotionsordnungen sollen Bestimmungen über die Zulassung besonders befähigter Fachhochschulabsolventinnen und Fachhochschulabsolventen mit Diplomabschluss sowie über die Zulassung besonders qualifizierter Absolventinnen und Absolventen mit Bachelorabschlüssen zur Promotion enthalten.

(9) Habilitationsordnungen müssen Bestimmungen über den Nachweis der pädagogischen Eignung (§ 49 Abs. 1 Nr. 2) enthalten.

§ 27 Regelstudienzeit 10

(1) Die Regelstudienzeit in Studiengängen gemäß § 19 Abs. 1 beträgt

  1. bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss in Bachelorstudiengängen mindestens drei Jahre und höchstens vier Jahre,
  2. für einen weiteren berufsqualifizierenden Abschluss in Masterstudiengängen mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre,
  3. bei konsekutiven Studiengängen, die zu Graden nach Nummer 1 und 2 führen, insgesamt höchstens fünf Jahre.

(2) Davon abweichende Regelstudienzeiten dürfen mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums
in besonders begründeten Fällen festgesetzt werden.

(3) Die Regelstudienzeit schließt Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit, praktische Studiensemester und Prüfungszeiten ein.

§ 28 Vorzeitiges Ablegen der Prüfung 10

Hochschulprüfungen können vor Ablauf der für die Meldung festgelegten Frist (§ 26 Abs. 2 Nr. 7) abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.

§ 29 Freiversuch 10

(1) In anderen als Bachelor- und Masterstudiengängen gilt eine Fachprüfung, die Bestandteil einer Hochschulprüfung ist, mit der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, im Falle des erstmaligen Nichtbestehens als nicht unternommen, wenn sie innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt wurde und die weiteren Teile der Hochschulprüfung bereits abgelegt sind oder noch innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt werden können (Freiversuch). Abweichend kann vorgesehen werden, dass der Freiversuch nur dann gewährt wird, wenn die Fachprüfung zu dem in der Ordnung für die Hochschulprüfung vorgesehenen Zeitpunkt abgelegt wurde. Für Studienabschlussarbeiten wird ein Freiversuch nicht gewährt. Prüfungen, die wegen Täuschung oder eines sonstigen ordnungswidrigen Verhaltens für nicht bestanden erklärt wurden, sind vom Freiversuch ausgeschlossen.

(2) Eine im Freiversuch bestandene Fachprüfung kann einmal zur Notenverbesserung zum jeweils nächsten Prüfungstermin wiederholt werden. Wird eine Notenverbesserung nicht erreicht, bleibt die im ersten Prüfungsversuch erzielte Note gültig.

(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten auch für einzelne Prüfungsleistungen, die Bestandteil einer Fachprüfung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind, wenn die Prüfungsordnung die gesonderte Wiederholung der jeweiligen Prüfungsleistung vorsieht. Für die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung als Teil der Ersten juristischen Prüfung gilt § 5 Abs. 5 und 6 des Landesgesetzes über die juristische Ausbildung (JAG) entsprechend.

(4) Der Wegfall des Freiversuchs in Bachelor- und Masterstudiengängen ist in den Prüfungsordnungen innerhalb eines Jahres nach dem 1. September 2010 umzusetzen.

§ 30 Hochschulgrade 10

(1) Aufgrund einer Hochschulprüfung, mit der ein erster berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, verleiht die Hochschule in der Regel einen Bachelorgrad, aufgrund einer Hochschulprüfung, mit der ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, in der Regel einen Mastergrad. Den Urkunden über die Verleihung von Hochschulgraden fügen die Hochschulen auf Antrag eine englischsprachige Übersetzung bei.

(2) In am 1. September 2010 vorhandenen anderen Studiengängen kann die Hochschule aufgrund einer Hochschulprüfung einen Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung verleihen. An Fachhochschulen wird der Diplomgrad mit dem Zusatz 'Fachhochschule' (,FH`) verliehen. Universitäten können aufgrund einer Hochschulprüfung für den berufsqualifizierenden Abschluss eines Studiums einen Magistergrad verleihen.

(3) Die Hochschule kann einen Hochschulgrad auch aufgrund einer staatlichen Prüfung oder einer kirchlichen Prüfung, mit der ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, mit Zustimmung der fachlich zuständigen Ministerien verleihen.

(4) Die Promotion berechtigt zur Führung des Doktorgrades mit einem die Fachrichtung kennzeichnenden Zusatz.

(5) Im Übrigen bestimmen die Prüfungsordnungen, welche Hochschulgrade verliehen werden. Hochschulgrade werden in weiblicher oder männlicher Form verliehen.

(6) Hochschulgrade werden mit einer in deutscher und englischer Sprache verfassten ergänzenden Anlage verbunden, die den Hochschulgrad erläutert (Diploma Supplement). Sie enthält insbesondere Angaben über die Hochschule, die Art des Abschlusses, das Studienprogramm, die Zugangsvoraussetzungen, die Studienanforderungen und den Studienverlauf sowie über das deutsche Studiensystem.

§ 31 Akademische Grade, hochschulbezogene Titel und Bezeichnungen 10

(1) Ein von einer staatlichen oder staatlich anerkannten deutschen Hochschule ordnungsgemäß verliehener Hochschulgrad darf in Rheinland-Pfalz geführt werden.

(2) Ein ausländischer Hochschulgrad darf nur geführt werden, wenn die verleihende Hochschule nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannt, zur Verleihung dieses Grades berechtigt und der Grad nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studium verliehen worden ist. Der Hochschulgrad ist unter Angabe der verleihenden Hochschule in der Form zu führen, die dem Wortlaut der Verleihungsurkunde entspricht. Dabei kann die verliehene Form gegebenenfalls in lateinische Schrift übertragen und die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich allgemein übliche Abkürzung geführt und eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. Eine Umwandlung in einen entsprechenden deutschen Grad findet nicht statt. Entsprechendes gilt auch für Hochschulgrade, die im Ausland durch gesetzliche Regelung von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle verliehen worden sind. Die Regelungen finden auch Anwendung auf staatliche und kirchliche Grade.

(3) Ein ausländischer Professorentitel darf nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle nur geführt werden, wenn er als Amts- oder Dienstbezeichnung in Verbindung mit einem Forschungs- oder Lehrauftrag vom Staat oder einer vom Staat ermächtigten Stelle auf der Grundlage besonderer wissenschaftlicher Leistung verliehen wurde. Nach dem Ausscheiden aus dem Dienst der ausländischen Hochschule darf der ausländische Professorentitel im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur geführt werden, wenn dies auch nach dem Recht des Herkunftslandes zulässig ist.

(4) Ein ausländischer Ehrengrad oder ein im Ausland ehrenhalber verliehener Professorentitel, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Stelle für herausragende wissenschaftliche Leistungen verliehen wurde, kann nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden. Ein ausländischer Ehrengrad darf nicht geführt werden, wenn die verleihende Stelle kein Recht zur Vergabe des entsprechenden Grades im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 oder des entsprechenden Titels nach Absatz 3 Satz 1 besitzt.

(5) Soweit Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich und Vereinbarungen der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, die Inhaberinnen und Inhaber ausländischer Grade abweichend von den Absätzen 2 und 4 begünstigen, gehen diese Regelungen vor.

(6) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, von den Absätzen 2 bis 4 abweichende, begünstigende Regelungen, insbesondere für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz durch Rechtsverordnung zu treffen.

(7) Eine von den Absätzen 2 bis 6 abweichende Grad- und Titelführung ist untersagt. Hochschulgrade und Hochschultitel, die käuflich erworben wurden, dürfen nicht geführt werden. Auf Verlangen des fachlich zuständigen Ministeriums ist die Berechtigung, einen Grad, Titel oder einen sonstigen hochschulbezogenen Grad oder Titel zu führen, urkundlich nachzuweisen. Wird festgestellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber eines Hochschulgrades oder Hochschultitels diesen auf unlautere Weise erworben hat oder diesen abweichend von den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 führt, kann das fachlich zuständige Ministerium die Führung des betreffenden Hochschulgrades oder Hochschultitels untersagen. Darüber hinaus kann die Hochschule Hochschulgrade oder Hochschultitel entziehen, wenn sie auf unlautere Weise erworben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn die Inhaberin oder der Inhaber wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist, die sie oder ihn als eines akademischen Grades oder Titels unwürdig erscheinen lässt.

§ 32 Staatliche Prüfungen

(1) Vor dem Erlass von Prüfungsordnungen für staatliche Prüfungen sind die betroffenen Hochschulen zu hören.

(2) Zu bereits erlassenen Prüfungsordnungen können die betroffenen Hochschulen Änderungsvorschläge unterbreiten.

§ 33 Übergänge im Hochschulbereich 10

(1) Personen, die an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule in Rheinland-Pfalz in einem Bachelorstudiengang mindestens 90 ECTS-Punkte erworben haben, sind berechtigt, an einer Universität des Landes in fachlich verwandten Studiengängen zu studieren. In anderen als Bachelor- und Masterstudiengängen gilt das Gleiche für Personen mit bestandener Zwischenprüfung an einer Fachhochschule gemäß Satz 1.

(2) Personen, die ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Universität oder Fachhochschule in Rheinland-Pfalz erfolgreich abgeschlossen haben, sind berechtigt, an einer Hochschule des Landes in jedem Studiengang zu studieren. In fachlich verwandten Bacheloroder Masterstudiengängen ist mindestens die Hälfte der erworbenen Leistungspunkte anzurechnen.

(3) In anderen als Bachelor- und Masterstudiengängen gilt eine an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Universität in Rheinland-Pfalz bestandene Zwischenoder Abschlussprüfung in fachlich verwandten Studiengängen der Fachhochschulen des Landes als bestandene Zwischenprüfung. Die Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule in Rheinland-Pfalz tritt in fachlich verwandten Studiengängen der Universitäten des Landes an die Stelle einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung. In den Fällen von Satz 1 und 2 kann die Prüfungsordnung in begründeten Ausnahmefällen ergänzende Leistungen vorsehen.

(4) Personen ohne Hochschulzugangsberechtigung im Sinne dieses Gesetzes, die in der Bundesrepublik Deutschland an einer Universität oder vergleichbaren Hochschule mindestens ein Jahr erfolgreich studiert haben, sind berechtigt, in fachlich verwandten Studiengängen an einer Universität des Landes zu studieren. Entsprechen- des gilt für Personen ohne Hochschulzugangsberechtigung im Sinne dieses Gesetzes, die an einer Fachhochschule oder vergleichbaren Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland mindestens ein Jahr erfolgreich studiert haben, für ein Studium an einer Fachhochschule des Landes.

(5) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Leistungen, die in der Bundesrepublik Deutschland an einer anderen Fachhochschule, Universität oder vergleichbaren Hochschule erbracht wurden, entsprechend anzuwenden, soweit nach dem jeweiligen Landesrecht damit eine vergleichbare Studienberechtigung erworben wird. Absatz 2 und 3 Satz 2 gelten entsprechend für in der Bundesrepublik Deutschland an einer Verwaltungsfachhochschule oder an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen, soweit nach dem jeweiligen Landesrecht damit eine vergleichbare Studienberechtigung erworben wird.

(6) Die fachliche Verwandtschaft von Studiengängen wird durch die aufnehmende Hochschule festgestellt. Die Regelungen über besondere Zugangsvoraussetzungen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2, Eignungsprüfungen (§ 66) und die Zulassung zu den Staatsprüfungen bleiben unberührt.

§ 34 Doktorandinnen und Doktoranden 10

(1) Personen, die eine Doktorarbeit anfertigen, werden als Doktorandinnen und Doktoranden der Universität eingeschrieben, wenn sie nicht bereits aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Mitglied der Universität sind oder wegen einer Berufstätigkeit außerhalb der Universität auf die Einschreibung verzichten. Eingeschriebene Doktorandinnen und Doktoranden haben auch die Rechte und Pflichten Studierender. Das Nähere regelt die Einschreibeordnung (§ 67 Abs. 3).

(2) Die Universitäten sowie die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gewährleisten die wissenschaftliche Betreuung ihrer Doktorandinnen und Doktoranden.

(3) Die Universitäten sollen für ihre Doktorandinnen und Doktoranden forschungsorientierte Studien anbieten und ihnen den Erwerb von akademischen Schlüsselqualifikationen ermöglichen.

(4) Die Universitäten sollen gemeinsam mit den Fachhochschulen kooperative Promotionsverfahren durchführen.

§ 35 Wissenschaftliche Weiterbildung, postgraduale Studiengänge 10

(1) Die Hochschulen entwickeln für Personen mit Berufserfahrung und für Berufstätige Angebote wissenschaftlicher Weiterbildung. Am weiterbildenden Studium und an sonstigen Weiterbildungsangeboten kann teilnehmen, wer ein Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen oder die erforderliche Eignung im Beruf oder auf andere Weise erworben hat. Für das weiterbildende Studium ist dies insbesondere der Fall, wenn nach Vorliegen der Zugangsvoraussetzungen gemäß § 65 Abs. 1 oder Abs. 2 eine mindestens dreijährige einschlägige Berufstätigkeit absolviert und eine Eignungsprüfung der Hochschule bestanden wurde, durch die die Gleichwertigkeit der beruflichen Qualifikation mit der eines abgeschlossenen grundständigen Studiums festgestellt wird. Eignungsprüfungen nach Satz 3 sind in der Prüfungsordnung zu regeln. Die Veranstaltungen sollen mit dem übrigen Lehrangebot abgestimmt werden und berufspraktische Erfahrungen für die Lehre nutzbar machen.

(2) Für das weiterbildende Studium und sonstige Weiterbildungsangebote, Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudiengänge (postgraduale Studiengänge), für Zweitstudien sowie für Studien von Personen, die altersbedingt nach der Rechtsverordnung gemäß § 70 Abs. 6 kein Studienkonto mehr erhalten, und für Studien von Gasthörerinnen und Gasthörern sind nach Maßgabe des Besonderen Gebührenverzeichnisses für die Bereiche Wissenschaft, Weiterbildung und Forschung Gebühren zu erheben; ausgenommen sind Studiengänge zur Heranbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses. Die Hochschulen können für das weiterbildende Studium oder sonstige Weiterbildungsangebote statt Gebühren privatrechtliche Entgelte erheben. § 14 Abs. 6 gilt sinngemäß.

(3) In Weiterbildungsstudiengängen verleiht die Hochschule in der Regel einen Mastergrad, bei sonstigen Weiterbildungsangeboten ist die Verleihung angemessener Weiterbildungszertifikate vorzusehen.

Teil 3
Mitglieder der Hochschule

Abschnitt 1
Mitgliedschaft und Mitwirkung

§ 36 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder der Hochschule sind die an der Hochschule hauptberuflich tätigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die eingeschriebenen Studierenden sowie die eingeschriebenen Doktorandinnen und Doktoranden. Die Rechte und Pflichten von Mitgliedern der Hochschule haben auch Personen, die, ohne Mitglieder nach Satz 1 zu sein, in der Hochschule mit Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten hauptberuflich tätig sind.

(2) Den Professorinnen und Professoren stehen nach dem Eintritt in den Ruhestand die mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen (§ 61 Abs. 1) und zur Beteiligung an Prüfungsverfahren (§ 25 Abs. 4 Satz 1) zu.

(3) Die Grundordnung regelt die mitgliedschaftliche Stellung der sonstigen Angehörigen der Hochschule, insbesondere

  1. der Ehrenbürgerinnen und Ehrenbürger und Ehrensenatorinnen und Ehrensenatoren,
  2. der hauptberuflich, jedoch nur vorübergehend oder gastweise an der Hochschule Tätigen,
  3. der nebenberuflich an der Hochschule Tätigen (§§ 61 bis 64) und
  4. der Gasthörerinnen und Gasthörer.

(4) Alle Mitglieder und sonstigen Angehörigen haben sich, unbeschadet weitergehender Verpflichtungen aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, so zu verhalten, dass die Hochschule und ihre Organe ihre Aufgaben erfüllen können und niemand gehindert wird, seine Rechte und Pflichten an den Hochschulen wahrzunehmen.

§ 37 Allgemeine Grundsätze der Mitwirkung 10

(1) Alle Mitglieder der Hochschule haben das Recht und die Pflicht, nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Grundordnung an der Selbstverwaltung der Hochschule mitzuwirken.

§ 2 Abs. 2 ist zu berücksichtigen; eine angemessene Vertretung von Frauen und Männern ist anzustreben. Die Übernahme einer Funktion in der Selbstverwaltung kann nur abgelehnt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Die Mitwirkung ist ehrenamtlich. Mitglieder der Hochschule, die Aufgaben der Personalvertretung wahrnehmen, haben im Fachbereichsrat in Personalangelegenheiten kein Stimmrecht.Ferner dürfen sie Ausschüssen, die für Personalangelegenheiten akademischer und nicht wissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zuständig sind, nicht angehören

(2) Für die Vertretung in den Gremien bilden

  1. die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
  2. die Studierenden, die gemäß § 34 Abs. 1 eingeschriebenen Doktorandinnen und Doktoranden ohne Beschäftigungsverhältnis an der Hochschule sowie diejenigen Doktorandinnen und Doktoranden, denen die überwiegende Arbeitszeit zur Promotion zur Verfügung steht,
  3. die akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Fachhochschulassistentinnen und Fachhochschulassistenten, Lehrkräfte für besondere Aufgaben),
  4. die nicht wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

je eine Gruppe. Alle Mitgliedergruppen müssen vertreten sein und wirken nach Maßgabe des Absatzes 5 grundsätzlich stimmberechtigt an Entscheidungen mit. Die Zahl der Mitglieder aus den Gruppen nach Satz 1 Nr. 2, 3 und 4 muss in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Mitglieder aus der Gruppe nach Satz 1 Nr. 1 stehen. Bibliothekarinnen und Bibliothekare im höheren Dienst und ihnen vergleichbare Beschäftigte sind der Gruppe gemäß Satz 1 Nr. 3, im Übrigen der Gruppe gemäß Satz 1 Nr. 4 zugeordnet. An den Fachhochschulen bilden die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 3 und 4 eine gemeinsame Gruppe; die Grundordnung kann die gemeinsame Gruppe aufheben, wenn die Mitgliederzahl beider Gruppen die hochschuleinheitliche Trennung rechtfertigt.

(3) Die Mitglieder eines Gremiums sind an Weisungen und Aufträge, insbesondere der Gruppe, die sie gewählt hat, nicht gebunden. Sie haben durch ihre Mitwirkung dazu beizutragen, dass das Gremium seine Aufgaben wirksam erfüllen kann.

(4) Die Mitglieder der Hochschule dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden. Für Mitglieder in Organen, Gremien und Kommissionen nach diesem Gesetz oder nach der Grundordnung der Hochschule gelten die Vorschriften des Landespersonalvertretungsgesetzes für Rheinland-Pfalz über Arbeitszeitversäumnis entsprechend. Satz 2 gilt entsprechend für Mitglieder von Gremien, die von Organen nach diesem Gesetz oder nach der Grundordnung eingesetzt werden.

(5) Art und Umfang der Mitwirkung sowie die zahlenmäßige Zusammensetzung des Gremiums bestimmen sich, auch soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach der fachlichen Gliederung der Hochschule, den Aufgaben des Gremiums und nach der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit sowie der Bindung der Mitglieder an die Hochschule. In nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Entscheidungsgremien verfügen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer bei der Entscheidung in Angelegenheiten, welche die Lehre mit Ausnahme der Bewertung der Lehre betreffen, mindestens über die Hälfte der Stimmen, in Angelegenheiten, die die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben oder die Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern unmittelbar betreffen, über die Mehrheit der Stimmen. Ist die Entscheidung eines Gremiums in Angelegenheiten der Lehre einschließlich der Studienpläne und Prüfungsordnungen gegen die Stimmen sämtlicher der ihm angehörenden Mitglieder der Gruppe gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 getroffen worden, so muss die Angelegenheit auf Antrag dieser Gruppe in einer späteren Sitzung erneut beraten werden. Der Antrag muss innerhalb einer Woche und darf in derselben Angelegenheit nur einmal gestellt werden. Das Nähere über die Zusammensetzung der Gremien regelt die Grundordnung.

§ 38 Beschlussfassung 10

(1) Gremien sind beschlussfähig, wenn bei der Beschlussfassung mehr als die Hälfte der nach Gesetz oder Satzung vorgesehenen Zahl der stimmberechtigten Mitglieder anwesend und die Sitzung ordnungsgemäß einberufen ist. Die Zahl der anwesenden Mitglieder ist für die Beschlussfassung ohne Bedeutung, wenn wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Male zur Behandlung desselben Gegenstandes eingeladen ist. Bei der zweiten Einladung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.

(2) Beschlüsse werden mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit dieses Gesetz oder die Grundordnung nichts anderes vorsieht; Stimmenthaltungen zählen bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds, wenn offen abgestimmt wird; sonst gilt Stimmengleichheit als Ablehnung. Die Abstimmung erfolgt offen, soweit nicht durch dieses Gesetz, durch die Grundordnung oder eine Geschäftsordnung etwas anderes festgelegt ist oder die anwesenden Mitglieder anderes beschließen.

(3) Entscheidungen in Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung. Geheime Abstimmung in Prüfungsangelegenheiten ist unzulässig.

(4) Die Grundordnung kann Beschlüsse im Umlaufverfahren vorsehen.

(5) Jede Hochschule kann in ihrer Grundordnung abweichende Regelungen treffen.

§ 39 Wahlen

(1) Die Mitglieder im Senat und in den Fachbereichsräten, die die Gruppen vertreten, werden in freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.

(2) Wahlen finden während der Vorlesungszeiten (§ 22) statt. Wahlen zu den Fachbereichsräten sollen gleichzeitig abgehalten werden; allen Wahlberechtigten ist die Möglichkeit der Briefwahl zu geben.

(3) Jede Gruppe wählt aus ihrer Mitte die sie vertretenden Mitglieder; von einer Gruppe sollen mindestens doppelt so viele Personen aufgestellt werden, wie Mitglieder zu wählen sind. Hat eine Gruppe so viele oder weniger Angehörige, als Mitglieder zu wählen sind, sind sie alle Mitglieder des Gremiums.

(4) Mitglieder der Hochschule, die mehreren Fachbereichen angehören, dürfen nur in einem Fachbereich wählen und gewählt werden. Wissenschaftliche und nicht wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fachbereichseinrichtungen sind in dem Fachbereich wahlberechtigt, unter dessen Verantwortung die Fachbereichseinrichtung steht; wissenschaftliche und nicht wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an zentralen Einrichtungen oder in der zentralen Verwaltung der Hochschule sind bei Fachbereichswahlen nicht wahlberechtigt.

(5) Das Nähere bestimmt die Grundordnung.

§ 40 Amtszeit 10

(1) Die Amtszeit der Mitglieder des Senats und der Fachbereichsräte dauert drei Jahre, die der studierenden Mitglieder ein Jahr; die Amtszeit endet jedoch spätestens mit dem Zusammentritt eines neu gewählten Gremiums.Die Hochschule kann durch Satzung im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium längere Amtszeiten bis zu fünf Jahren vorsehen; geschieht dies im Falle des Fachbereichsrats, so ist die Amtszeit der Dekanin oder des Dekans entsprechend anzupassen.

(2) Absatz 1 gilt für sonstige Gremien entsprechend, soweit dieses Gesetz oder die Grundordnung nichts anderes bestimmt.

§ 41 Öffentlichkeit

(1) Der Senat tagt hochschulöffentlich, Fachbereichsräte tagen fachbereichsöffentlich, soweit nicht rechtliche Gründe entgegenstehen. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden; über den Antrag wird in nicht öffentlicher Sitzung verhandelt.

(2) Sonstige Gremien tagen nicht öffentlich. Die Öffentlichkeit für Mitglieder der Hochschule kann für einzelne Sitzungen oder Tagesordnungspunkte mit Zweidrittelmehrheit hergestellt werden, soweit nicht rechtliche Gründe entgegenstehen.

(3) Personalangelegenheiten und Entscheidungen in Prüfungssachen werden in nicht öffentlicher Sitzung behandelt.

§ 42 Verschwiegenheitspflicht

Die Mitglieder von Gremien sind, auch nach Ablauf ihrer Amtszeit, zur Verschwiegenheit über Tatsachen verpflichtet, die ihnen bei der Behandlung der in § 41 Abs. 3 genannten Angelegenheiten bekannt geworden sind. Im Übrigen sind die Mitglieder von Gremien zur Verschwiegenheit in Angelegenheiten verpflichtet, die in nicht öffentlicher Sitzung behandelt worden sind und deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich oder vom Gremium, insbesondere zum Schutz berechtigter Interessen Einzelner, beschlossen worden ist. Verschwiegenheitspflichten aufgrund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses bleiben unberührt.

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