Regelwerk Allgemein

KomZG - Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit
-Rheinland-Pfalz -

Vom 22. Dezember 1982
(GVBl. vom 22.12.1982 . S. 476...; 28.09.2010 S. 280; 27.11.2015 S. 412 15; 02.03.2017 S. 21 17)
Gl.-Nr.: 2020-20


Erster Abschnitt
Grundsätze der gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben

§ 1

(1) Kommunale Gebietskörperschaften können Aufgaben, zu deren Erfüllung sie berechtigt oder verpflichtet sind, gemeinsam wahrnehmen. Dies gilt nicht, wenn die gemeinsame Wahrnehmung einer Aufgabe durch Rechtsvorschrift ausgeschlossen ist. Zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben können Zweckverbände, kommunale Arbeitsgemeinschaften und gemeinsame kommunale Anstalten gebildet sowie Zweckvereinbarungen geschlossen werden, soweit nicht eine besondere Rechtsform für die gemeinsame Wahrnehmung von Aufgaben durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist.

(2) Die Befugnis, sich bei der gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben einer Rechtsform des privaten Rechts zu bedienen, bleibt unberührt.

(3) Werden Aufgaben nach Absatz 1 für mehrere kommunale Gebietskörperschaften gemeinsam wahrgenommen, sind die insoweit zuständigen Stellen als Stellen innerhalb der Verwaltungseinheit anzusehen, der die Meldebehörde angehört.

Zweiter Abschnitt
Zweckverband

§ 2 Rechtsstellung, Mitglieder 15

(1) Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er hat im Rahmen der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Der Zweckverband ist berechtigt, Beamte zu haben, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgabe notwendig und zulässig ist. Er führt ein Dienstsiegel mit dem Landeswappen.

(2) Neben kommunalen Gebietskörperschaften können mit Zustimmung der Errichtungsbehörde (§ 5) andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie juristische Personen des Privatrechts und natürliche Personen Mitglied eines Zweckverbands werden, wenn für die kommunalen Gebietskörperschaften, Anstalten im Sinne des § 86a Abs. 1 der Gemeindeordnung, gemeinsamen kommunalen Anstalten oder Zweckverbände die Mehrheit der Mitglieder und die Mehrheit der Stimmen in der Verbandsversammlung (§ 8) gewahrt bleiben, die Erfüllung der Verbandsaufgabe gefördert wird und Gründe des Gemeinwohls nicht entgegenstehen.

(3) Das Land Rheinland-Pfalz, ein anderes Land oder die Bundesrepublik Deutschland können unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Mitglied eines Zweckverbands werden.

(4) Für die Mitgliedschaft

  1. von Gebietskörperschaften sowie von sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts anderer Länder und anderer Staaten in Zweckverbänden, die ihren Sitz in Rheinland-Pfalz haben, und
  2. von Gebietskörperschaften sowie von sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts des Landes Rheinland-Pfalz in Zweckverbänden, die ihren Sitz in einem anderen Land oder in einem anderen Staat haben,

gelten besondere Staatsverträge. Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind ergänzend anzuwenden.

§ 3 Aufgaben

Ein Zweckverband darf Aufgaben für alle beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften und für einzelne beteiligte kommunale Gebietskörperschaften wahrnehmen. Die Beschränkung der Wahrnehmung einer Aufgabe durch den Zweckverband auf sachlich begrenzte Aufgabenteile oder auf Gebietsteile ist zulässig.

§ 4 Bildung des Zweckverbands

(1) Zur Bildung eines Zweckverbands haben die Beteiligten den Entwurf einer Verbandsordnung (§ 6) zu vereinbaren (Freiverband). Bei kommunalen Gebietskörperschaften bedarf der Entwurf der Zustimmung der Vertretungen. Er ist von einer der beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften auch im Namen der übrigen Beteiligten der Errichtungsbehörde mit dem Antrag vorzulegen, einen Zweckverband zu errichten. Die Errichtungsbehörde kann Änderungen des Entwurfs nur verlangen, soweit dieser Bedenken wegen Rechtsverletzung begegnet. Will die Errichtungsbehörde den Antrag auf Errichtung des Zweckverbands ablehnen, so hat sie dies zuvor mit den Beteiligten mündlich zu erörtern.

(2) Der Zweckverband wird durch die nach § 5 zuständige Behörde errichtet; dabei hat diese den Tag der Errichtung zu bestimmen und die Verbandsordnung festzustellen. Der Name des Zweckverbands muß die Bezeichnung "Zweckverband" enthalten und die Aufgabe des Zweckverbands kurz bezeichnen.

(3) Zur gemeinsamen Erfüllung von Pflichtaufgaben der kommunalen Selbstverwaltung oder von Auftragsangelegenheiten kann die Errichtungsbehörde auch ohne Antrag der Beteiligten einen Zweckverband errichten, wenn die gemeinsame Erfüllung im dringenden öffentlichen Interesse geboten ist (Pflichtverband). Sie hat zuvor den Beteiligten eine angemessene Frist für die Beantragung eines Freiverbands zu setzen. Wird innerhalb dieser Frist nicht die Errichtung eines Freiverbands beantragt, so hat die Errichtungsbehörde die beabsichtigte Errichtung eines Pflichtverbands und den Entwurf der Verbandsordnung mit den Beteiligten mündlich zu erörtern.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend, wenn die Mitgliedschaft weiterer kommunaler Gebietskörperschaften in einem bestehenden Zweckverband im dringenden öffentlichen Interesse geboten ist und ein Antrag auf Mitgliedschaft nicht gestellt wird oder die übrigen Beteiligten dem Antrag auf Mitgliedschaft nicht zustimmen.

(5) Die Errichtung des Zweckverbands ist von der Errichtungsbehörde zusammen mit der von ihr festgestellten Verbandsordnung in den Bekanntmachungsorganen der beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften auf deren Kosten öffentlich bekanntzumachen.

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