Regelwerk

Änderungstext

Landesgesetz zur Änderung des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit und über Maßnahmen im Zusammenhang mit Gebietsänderungen von Verbandsgemeinden
- Rheinland-Pfalz -

Vom 27. November 2015
(GVBl. Nr. 14 vom 04.12.2015 S. 412)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit

Das Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit vom 22. Dezember 1982 (GVBl. S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 28. September 2010 (GVBl. S. 280), BS 2020-20, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 werden nach den Worten "wenn für die kommunalen Gebietskörperschaften" ein Komma und die Worte "Anstalten im Sinne des § 86a Abs. 1 der Gemeindeordnung, gemeinsamen kommunalen Anstalten oder Zweckverbände" eingefügt.

2. § 12 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Folgender neue Halbsatz 2 wird eingefügt:

" § 119 Abs. 1 Satz 4 der Gemeindeordnung gilt entsprechend."

b) Der bisherige Halbsatz 2 wird Satz 2.

3. In § 14a Abs. 1 Satz 1 und 3 werden jeweils das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach den Worten "im Sinne des § 86a Abs. 1 der Gemeindeordnung" die Worte "und Zweckverbände" eingefügt.

Artikel 2
Änderung des Landesgesetzes über die freiwillige Bildung der neuen Verbandsgemeinde Waldsee

Das Landesgesetz über die freiwillige Bildung der neuen Verbandsgemeinde Waldsee vom 22. November 2013 (GVBl. S. 482, BS 2020-90) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird das Wort "Waldsee" durch das Wort "Rheinauen" ersetzt.

2. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
"(1) Die neue Verbandsgemeinde führt den Namen "Rheinauen".

Artikel 3
Übergangsregelungen zur Vorbereitung der Gebietsänderungen von Verbandsgemeinden

§ 1

Bis zu den Gebietsänderungen der Verbandsgemeinden Bad Münster am Stein-Ebernburg, Alsenz-Obermoschel, Schönen - berg-Kübelberg, Waldmohr, Hettenleidelheim und Kusel wird keine Bürgermeisterin oder kein Bürgermeister dieser kommunalen Gebietskörperschaften gewählt. Für die Zeiträume nach dem Ende der Amtszeiten der bisherigen Bürgermeister bis zu den Gebietsänderungen können beauftragte Personen, denen die Aufgaben der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Verbandsgemeinden Bad Münster am Stein-Ebern - burg, Alsenz-Obermoschel, Schönenberg-Kübelberg, Wald mohr, Hettenleidelheim und Kusel obliegen, bestellt werden. Zu beauftragten Personen der Verbandsgemein den Schönen - berg-Kübelberg, Waldmohr, Hettenleidelheim und Kusel können nur ihre bisherigen Bürgermeister bestellt werden. Zuständig für die Bestellung sind im Falle der beauftragten Person der Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg die Kreisverwaltung Bad Kreuznach, in den Fällen der beauftragten Personen der Verbandsgemeinden Schönenberg-Kübelberg, Waldmohr und Kusel die Kreisverwaltung Kusel, im Falle der beauftragten Person der Verbandsgemeinde Hettenleidelheim die Kreisverwaltung Bad Dürkheim und im Falle der beauftragten Person der Verbandsgemeinde Alsenz-Obermoschel die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion. Die Kos ten für die beauftragten Personen tragen jeweils die Verbandsgemeinden Bad Münster am Stein-Ebernburg, Alsenz-Obermoschel, Schönenberg-Kübelberg, Waldmohr, Hettenleidelheim und Kusel.

§ 2

Die Kreisverwaltung Mainz-Bingen kann festlegen, dass die nächste Wahl einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Heidesheim am Rhein für eine Amtszeit von drei Jahren durchgeführt wird.

Artikel 4
Inkrafttreten

Es treten in Kraft:

1. Artikel 2 am 1. Januar 2016,

2. das Gesetz im Übrigen am Tage nach der Verkündung.

ENDE

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