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VwORG - Verwaltungsorganisationsreformgesetz
- Rheinland-Pfalz -
Vom 12. Oktober 1999
(GVBl. 1999 S. 325; 28.09.2005 S. 387, 400 05; 05.10.2007 S. 193 07; 03.04.2014 S. 33 14; 29.07.2024 S. 302 24)
Gl.-Nr.: 200-4
Teil 1
Allgemeine Reformbestimmungen
§ 1 Zweck
Zweck dieses Gesetzes ist es, die Landesverwaltung auf der Grundlage einer sozialverträglichen Reform zu straffen sowie staatliches Verwaltungshandeln zu beschleunigen, zu vereinfachen und nach zeitgemäßen Erfordernissen auszurichten.
§ 2 Gestaltung von Verfahrensabläufen
Bei der Gestaltung von Verfahrensabläufen in der Landesverwaltung sind geeignete Systeme der Informations- und Kommunikationstechnik einzusetzen und auf eine Kommunikation unter Berücksichtigung der Möglichkeiten des Kommunikationsnetzes des Landes (rlp-Netz) mit allen beteiligten Stellen auszulegen. Hierbei ist auch auf eine Kommunikation mit den Bürgerinnen und Bürgern über öffentlich zugängliche Netze hinzuwirken.
§ 3 Projektgruppe
Soweit mehrere Organisationseinheiten einer Landesbehörde oder mehrerer Landesbehörden an der Entscheidung über einen Antrag mitwirken, ist eine Projektgruppe zu bilden, wenn hierdurch der Verfahrensablauf beschleunigt werden kann.
Teil 2
Neuorganisation der mittleren Verwaltungsebene
§ 5 Auflösung der Bezirksregierungen
Die Bezirksregierungen Koblenz, Rheinhessen-Pfalz und Trier werden zum 1. Januar 2000 aufgelöst.
§ 6 Errichtung der Struktur- und Genehmigungsdirektionen Nord und Süd sowie der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion
(1) Im Geschäftsbereich des für die allgemeinen Fragen der Organisation der Landesverwaltung zuständigen Ministeriums werden am 1. Januar 2000 als obere Landesbehörden errichtet:
(2) Folgende Behörden werden eingegliedert:
§ 7 Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord 05 07
(1) Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord übernimmt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes insbesondere folgende Aufgaben:
(2) Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord ist zuständig für die Landkreise Ahrweiler, Altenkirchen (Westerwald), Bad Kreuznach, Bernkastel-Wittlich, Birkenfeld, Landeskreis Bitburg-Prüm, Cochem-Zell, Vulkaneifel, Mayen-Koblenz, Neuwied, Rhein-Hunsrück-Kreis, Rhein-Lahn-Kreis, Trier-Saarburg und Westerwaldkreis sowie für die kreisfreien Städte Koblenz und Trier.
§ 8 Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd 05 07
(1) Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd übernimmt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes insbesondere folgende Aufgaben:
(2) Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd ist für die Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 2 landesweit zuständig. Im Übrigen ist sie zuständig für die Landkreise Alzey-Worms, Bad Dürkheim, Donnersbergkreis, Germersheim, Kaiserslautern, Kusel, Rhein-Pfalz-Kreis, Mainz-Bingen, Südliche Weinstraße und Südwestpfalz sowie für die kreisfreien Städte Frankenthal (Pfalz), Kaiserslautern, Landau in der Pfalz, Ludwigshafen am Rhein, Mainz, Neustadt an der Weinstraße, Pirmasens, Speyer, Worms und Zweibrücken.
(Stand: 08.05.2025)
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