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Änderungstext
Vierzehntes Rechtsbereinigungsgesetz
- Rheinland-Pfalz -
Vom 22. Dezember 2025
(GVBl. Nr. 28 vom 29.12.2025 S. 738)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Teil 1
Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport
Es werden aufgehoben:
Das Denkmalschutzgesetz vom 23. März 1978 (GVBl. S. 159), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (GVBl. S. 473), BS 224-2, wird wie folgt geändert:
1. § 13 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "Kulturdenkmale" durch das Wort "Kulturdenkmäler" und die Verweisung "Absatz 1 Nr. 2 und 3" durch die Verweisung "Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3" ersetzt.
b) In Satz 3 Halbsatz 1 und Satz 5 wird das Wort "Denkmale" jeweils durch das Wort "Kulturdenkmäler" ersetzt.
2. In der Überschrift zu § 34 wird das Wort "Denkmäler" durch das Wort "Kulturdenkmäler" ersetzt.
3. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden Nummer 2 geändert.
Teil 2
Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen
Die Landesverordnung über die Zuständigkeit nach § 4 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses vom 15. März 2001 (GVBl. S. 86, BS 402-12) wird aufgehoben.
Teil 3
Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz
Es werden aufgehoben:
Das Verwaltungsorganisationsreformgesetz vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 29. Juli 2024 (GVBl. S. 302), BS 200-4, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 16 wird folgender § 17 eingefügt:
" § 17 Verordnungsermächtigungen zur Bereinigung
(1) Das für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich berührt wird, Rechtsverordnungen aufheben, soweit sie wegen Veränderung der Verhältnisse entbehrlich geworden oder durch spätere Rechtsvorschriften überholt sind.
(2) Das für das Kfz-Zulassungswesen zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium die Erste Landesverordnung über die Wahrnehmung von Aufgaben der Kraftfahrzeugzulassung nach dem Elften Verwaltungsvereinfachungsgesetz vom 2. Juli 1975 (GVBl. S. 312, BS 14-11-2) in der jeweils geltenden Fassung ganz oder teilweise aufheben."
2. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden Nummer 1 geändert.
Das Landesgesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(Stand: 29.01.2026)
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