Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Landesgesetz zur Änderung des Landeshinterlegungsgesetzes
- Rheinland-Pfalz -

Vom 17. Juni 2025
(GVBl. Nr. 9 vom 26.06.2025 S. 232)


Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Landeshinterlegungsgesetz vom 3. April 2014 (GVBl. S. 34, BS 3213-1) wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort "schriftlich" gestrichen.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden die Worte ", elektronische Aktenführung" angefügt.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Die Hinterlegungsakten können vorbehaltlich des Satzes 2 elektronisch geführt werden. Das fachlich zuständige Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Hinterlegungsakten geführt werden sowie die hierfür geltenden organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Hinterlegungsakten. § 298a Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 und Abs. 2 sowie § 299 Abs. 3 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend."

3. Nach § 6 wird folgender neue § 6a eingefügt:

" § 6a Formerfordernisse, elektronischer Rechtsverkehr

(1) Anträge und Erklärungen nach diesem Gesetz können schriftlich, zu Protokoll der Hinterlegungsstelle oder als elektronisches Dokument eingereicht werden. Soweit Nachweise nicht im Original oder in besonderer Form vorzulegen sind, können sie als elektronisches Dokument eingereicht werden. Die §§ 130 a, 130 d und 298 der Zivilprozessordnung sowie auf Grundlage des § 130a Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 Nummer 6 der Zivilprozessordnung erlassene Rechtsverordnungen finden in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung. Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung elektronische Formulare einzuführen; § 130c Satz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(2) Entscheidungen der Hinterlegungsstellen und Protokolle können in elektronischer Form erstellt werden. Die §§ 130b und 317 Abs. 3 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Entscheidungen der Hinterlegungsstellen sollen schriftlich oder in elektronischer Form ergehen."

4. § 7 Abs. 1 Satz 2

Die Beschwerde ist bei der Hinterlegungsstelle schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.

wird gestrichen.

5. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1

(1) Der Antrag auf Hinterlegung ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen.

wird gestrichen.

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Worte "Empfänger. Wird" durch die Worte "Empfänger; wird" und die Worte "werden. Bei" durch die Worte "werden; bei" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Der Antrag soll auch die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Angaben enthalten, sofern eine solche möglich ist."

c) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 2 bis 4.

6. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Der Antrag soll auch die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Angaben enthalten, sofern eine solche möglich ist. "Im Antrag auf Herausgabe ist die Berechtigung zum Empfang des hinterlegten Gegenstandes nachzuweisen."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1

Die für den Nachweis der Empfangsberechtigung wesentlichen Erklärungen der Beteiligten sind schriftlich abzugeben oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären.

wird gestrichen.

bb) In dem bisherigen Satz 2 werden die Worte "Die Hinterlegungsstelle kann" durch die Worte "Für den Nachweis der Empfangsberechtigung kann die Hinterlegungsstelle" ersetzt.

7. In § 21 Abs. 1 und 2 Nr. 4 wird der Klammerzusatz " (§ 10 Abs. 5)" jeweils durch den Klammerzusatz " (§ 10 Abs. 4)" ersetzt.

8. In § 22 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "aufgrund" die Worte "der §§ 1667, 1798, 1813, 1844 und 1888 BGB sowie" und nach der Abkürzung "BGB" die Worte "in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

9. Nach § 28 wird folgender neue § 29 eingefügt:

" § 29 Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das fachlich zuständige Ministerium."

10. Der bisherige § 29 wird § 30.

11. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend den vorstehenden Bestimmungen geändert.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung (27.06.2025) in Kraft.

ID: 251454


ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 09.07.2025)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion