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LHintG - Landeshinterlegungsgesetz
- Rheinland-Pfalz -
Vom 3. April 2014
(GVBl. Nr. 5 vom 17.04.2014 S. 34 Übergangsbestimmung; 17.06.2025 S. 232 25)
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt für Hinterlegungsverfahren bei den Justizbehörden des Landes.
§ 2 Hinterlegungsbehörden
(1) Die Hinterlegungsgeschäfte werden von den Amtsgerichten als Hinterlegungsstellen und der Landesjustizkasse in Mainz als Hinterlegungskasse wahrgenommen.
(2) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ein Amtsgericht als Hinterlegungsstelle für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zu bestimmen oder die Wahrnehmung bestimmter Hinterlegungsgeschäfte einer oder mehreren Hinterlegungsstellen zu übertragen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dient.
§ 3 Hinterlegungsgeschäfte als Justizverwaltungsangelegenheiten
Hinterlegungsgeschäfte werden als Aufgaben der Justizverwaltung von Beamtinnen und Beamten mit der Befähigung für das dritte Einstiegsamt der Laufbahn Justiz und Justizvollzug wahrgenommen.
§ 4 Abgabe an eine andere Hinterlegungsstelle
(1) Die Hinterlegungsstelle kann ein bei ihr anhängiges Verfahren an eine andere Hinterlegungsstelle abgeben, wenn diese zur Übernahme bereit ist und die Übernahme sachdienlich erscheint. Einigen sich die Stellen nicht, entscheidet die gemeinsame Aufsichtsbehörde.
(2) Entscheidungen nach Absatz 1 sind unanfechtbar. Die übernehmende Hinterlegungsstelle hat die Beteiligten von der Übernahme des Verfahrens zu benachrichtigen.
(1) Am Hinterlegungsverfahren ist beteiligt, wer
(2) Beteiligt sind ferner Behörden oder Gerichte, die ein Ersuchen an die Hinterlegungsstelle richten.
§ 6 Akteneinsicht, elektronische Aktenführung 25
(1) Den Beteiligten ist Einsicht in die Hinterlegungsakten zu gestatten, soweit nicht schutzwürdige Belange einer oder eines Beteiligten entgegenstehen.
(2) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Hinterlegungsstelle; diese kann Ausnahmen zulassen.
(3) Die Hinterlegungsakten können vorbehaltlich des Satzes 2 elektronisch geführt werden. Das fachlich zuständige Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Hinterlegungsakten geführt werden sowie die hierfür geltenden organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Hinterlegungsakten. § 298a Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 und Abs. 2 sowie § 299 Abs. 3 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
§ 6a Formerfordernisse, elektronischer Rechtsverkehr 25
(1) Anträge und Erklärungen nach diesem Gesetz können schriftlich, zu Protokoll der Hinterlegungsstelle oder als elektronisches Dokument eingereicht werden. Soweit Nachweise nicht im Original oder in besonderer Form vorzulegen sind, können sie als elektronisches Dokument eingereicht werden. Die §§ 130a , 130d und 298 der Zivilprozessordnung sowie auf Grundlage des § 130a Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 Nummer 6 der Zivilprozessordnung erlassene Rechtsverordnungen finden in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung. Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung elektronische Formulare einzuführen; § 130c Satz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(2) Entscheidungen der Hinterlegungsstellen und Protokolle können in elektronischer Form erstellt werden. Die §§ 130b und 317 Abs. 3 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Entscheidungen der Hinterlegungsstellen sollen schriftlich oder in elektronischer Form ergehen.
(1) Gegen Entscheidungen der Hinterlegungsstelle findet die Beschwerde statt.
(2) Hält die Hinterlegungsstelle die Beschwerde für begründet, hilft sie ihr ab. Andernfalls legt sie die Beschwerde unverzüglich der dienstaufsichtführenden Richterin oder dem dienstaufsichtführenden Richter des Amtsgerichts zur Entscheidung vor. Die Entscheidung ist nach den für die Zustellung von Amts wegen geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung bekanntzugeben.
(3) Gegen die Entscheidung über die Beschwerde ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877 (RGBl. S. 77) in der jeweils geltenden Fassung statthaft.
Teil 2
Begründung des Hinterlegungsverhältnisses
§ 8 Hinterlegungsfähige Gegenstände
(1) Nach diesem Gesetz können hinterlegt werden
(Stand: 09.07.2025)
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