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Änderungstext
Zweites Landesgesetz zur Änderung des Landesmediengesetzes
- Rheinland-Pfalz -
Vom 14. Oktober 2025
(GVBl. Nr. 20 vom 22.10.2025 S. 586)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
(Gültig ab 01.01.2026 siehe =>)
Das Landesmediengesetz vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 431), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (GVBl. S. 473), BS 225-1, wird wie folgt geändert:
1. Vor der Inhaltsübersicht wird die folgende Präambel eingefügt:
"Präambel
Angesichts der Herausforderungen einer zunehmend digitalisierten und vernetzten Gesellschaft kommt dem freien Zugang zu Informationen, Meinungen und Ideen eine herausragende Bedeutung für die demokratische Teilhabe und das gesellschaftliche Zusammenleben zu.
Die Medienanstalt Rheinland-Pfalz (Medienanstalt RLP) fördert eine vielfältige, freie und zugängliche Medienlandschaft. Sie leistet einen Beitrag zur Stärkung der Medienkompetenz der Bürgerinnen und Bürger und schafft offene Räume für Kommunikation und Dialog. Sie setzt sich für die gleichberechtigte mediale Teilhabe aller Bürgerinnen und Bürger ein und unterstützt im Rahmen ihrer Aufgabensetzung interkulturelle, grenzüberschreitende und barrierefreie Medienangebote.
Offene Kanäle ermöglichen die Sichtbarmachung lokaler Themen, fördern die aktive Mitwirkung der Bevölkerung und stärken mediale Selbstbestimmung. Als Orte einer vielfältigen, inklusiven Öffentlichkeit sind sie unverzichtbar für ein lebendiges demokratisches Miteinander. Ihre Weiterentwicklung zu Orten der medialen Teilhabe ist daher von herausragender Bedeutung."
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
| alt | neu |
| (1) Dieses Gesetz gilt für die Presse, für die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk und Telemedien, für die Zuordnung und Zuweisung von Übertragungskapazitäten und für die Durchführung von Modellversuchen mit neuen Rundfunktechniken oder Telemedien.
(2) Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten für bundesweite, länderübergreifende und nicht länderübergreifende Angebote und Medienplattformen die Bestimmungen des Medienstaatsvertrages (MStV), des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages und des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages. Bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes auf nicht länderübergreifende Rundfunkprogramme und Rundfunkfensterprogramme ist deren besondere Ausgestaltung zu berücksichtigen. |
"(1) Dieses Gesetz gilt für die Presse, für die Veranstaltung, das Angebot, die Verbreitung und die Zugänglichmachung von Rundfunk und Telemedien, auch beim Einsatz künstlicher Intelligenz (KI), für die Zuordnung und Zuweisung von Übertragungskapazitäten und für die Durchführung von Modellversuchen mit neuen Rundfunktechniken oder Telemedien.
(2) Dieses Gesetz gilt für bundesweit ausgerichteten privaten Rundfunk und für Telemedien ergänzend zu den Bestimmungen des Medienstaatsvertrages (MStV) und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV). Für den nicht bundesweit ausgerichteten, einschließlich länderübergreifenden, privaten Rundfunk gelten die Bestimmungen für bundesweit ausgerichteten privaten Rundfunk des Medienstaatsvertrages, mit Ausnahme der §§ 57, 60 bis 67, 104 bis 108 und 120 MStV, entsprechend, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält. Bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes auf nicht länderübergreifende Rundfunkprogramme und Rundfunkfensterprogramme ist deren besondere Ausgestaltung zu berücksichtigen." |
b) Absatz 3 wird gestrichen.
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und in Nummer 3 werden nach dem Wort "Wahlen" die Worte "und Abstimmungen" eingefügt.
§ 2 Medienanstalt Rheinland-PfalzDie bisherige Anstalt des öffentlichen Rechts "Landeszentrale für Medien und Kommunikation" (LMK) wird in "Medienanstalt Rheinland-Pfalz (Medienanstalt RLP)" umbenannt. Die Aufgaben nach diesem Gesetz werden, soweit nicht anders bestimmt, von der Medienanstalt RLP wahrgenommen.
wird gestrichen.
4. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 werden die Worte "Satellitenfensterprogramm oder" gestrichen.
b) In Nummer 5 wird das Komma nach dem Wort "Programminhalte" durch das Wort "und" ersetzt.
c) In Nummer 6 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.
d) Die Nummern 7 und 8
7.Landesmedienanstalt
die Medienanstalt RLP als nach Landesrecht zuständige Stelle für Rundfunk und Telemedien nach diesem Gesetz, und8. lokale, regionale, landesweite und bundesweite Programme.
Programme mit lokaler, regionaler, landesweiter und bundesweiter Ausrichtung.
werden gestrichen.
5. In § 4 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort "zugelassen" die Worte "sowie mit völker- und unionsrechtlichen Verpflichtungen vereinbar" eingefügt.
6. § 6 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 6 Inhalte |
(Stand: 24.10.2025)
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