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Regelwerk, Verwaltung, Kultur

LMG - Landesmediengesetz
- Rheinland-Pfalz -

Vom 19. Dezember 2018
(GVBl. Nr. 18 vom 27.12.2018 S. 431; 03.09.2020 S. 372 20 ×; 17.12.2020 S. 718 20a; 23.06.2023 S. 159 23; 10.10.2023 S. 262 23a)
Gl.-Nr. 225-1



Archiv: 2005

Siehe Fn. *

Abschnitt 1
Allgemeiner Teil

§ 1 Geltungsbereich 20 20a

(1) Dieses Gesetz gilt für die Presse, für die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk und Telemedien, für die Zuordnung und Zuweisung von Übertragungskapazitäten und für die Durchführung von Modellversuchen mit neuen Rundfunktechniken oder Telemedien.

(2) Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten für bundesweite, länderübergreifende und nicht länderübergreifende Angebote und Medienplattformen die Bestimmungen des Medienstaatsvertrages ( MStV), des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages und des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages. Bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes auf nicht länderübergreifende Rundfunkprogramme und Rundfunkfensterprogramme ist deren besondere Ausgestaltung zu berücksichtigen.

(3) Für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter gelten die durch Staatsvertrag getroffenen Regelungen. Der Medienanstalt Rheinland-Pfalz stehen keine Befugnisse ihnen gegenüber zu. Die §§ 28, 32, 33 und 34 bleiben unberührt.

(4) Den Bestimmungen dieses Gesetzes über Druckwerke unterliegen nicht

  1. amtliche Druckwerke, soweit sie ausschließlich amtliche Mitteilungen enthalten,
  2. Druckwerke, die nur Zwecken des Gewerbes und Verkehrs oder des häuslichen und geselligen Lebens dienen, insbesondere Formulare, Preislisten, Werbedrucksachen, Familienanzeigen, Geschäfts-, Jahres- und Verwaltungsberichte und dergleichen, sowie
  3. Stimmzettel für Wahlen.

§ 2 Medienanstalt Rheinland-Pfalz 20a 20a

Die bisherige Anstalt des öffentlichen Rechts "Landeszentrale für Medien und Kommunikation" (LMK) wird in "Medienanstalt Rheinland-Pfalz (Medienanstalt RLP)" umbenannt. Die Aufgaben nach diesem Gesetz werden, soweit nicht anders bestimmt, von der Medienanstalt RLP wahrgenommen.

§ 3 Begriffsbestimmungen 20 20a

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind Medien Presse, Rundfunk und Telemedien.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Druckwerke
    1. alle mittels eines zur Massenherstellung geeigneten Vervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung bestimmten Texte, auch Texte in verfilmter oder elektronisch aufgezeichneter Form, besprochene Tonträger, Notendrucke und andere grafische Musikaufzeichnungen, Landkarten, Ortspläne und Atlanten sowie bildliche Darstellungen, wenn sie mit einem erläuternden Text verbunden sind,
    2. vervielfältigte Mitteilungen, mit denen Nachrichtenagenturen, Pressekorrespondenzen, Materndienste und ähnliche Unternehmungen die Presse mit Beiträgen in Wort, Bild oder ähnlicher Weise versorgen,
    3. von presseredaktionellen Hilfsunternehmen gelieferte Mitteilungen ohne Rücksicht auf die technische Form, in der sie geliefert sind,
  2. periodische Druckwerke
    Zeitungen, Zeitschriften und andere in ständiger, wenn auch unregelmäßiger Folge und im Abstand von nicht mehr als sechs Monaten erscheinende Druckwerke,
  3. Programmbeitrag
    ein inhaltlich zusammenhängender, in sich geschlossener Teil einer Sendung,
  4. Programmgattung
    ein Vollprogramm, Spartenprogramm oder Fensterprogramm, insbesondere Satellitenfensterprogramm oder Regionalfensterprogramm,
  5. Programmschema
    eine nach Wochentagen entsprechend der jeweiligen Programmgattung gegliederte Übersicht über die Verteilung der täglichen Sendezeit innerhalb der Bereiche Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung mit einer Darstellung der vorgesehenen wesentlichen Programminhalte,
  6. Fensterprogramm
    ein zeitlich oder räumlich begrenztes Programm im Rahmen eines weiter reichenden Programms,
  7. Landesmedienanstalt
    die Medienanstalt RLP als nach Landesrecht zuständige Stelle für Rundfunk und Telemedien nach diesem Gesetz, und
  8. lokale, regionale, landesweite und bundesweite Programme
    Programme mit lokaler, regionaler, landesweiter und bundesweiter Ausrichtung.

§ 4 Medienfreiheit

(1) Die Medien sind frei. Sie dienen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung.

(2) Die Tätigkeit der Medien, einschließlich der Errichtung eines Medienunternehmens, ist vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen und im Rahmen der Gesetze zulassungs- und anmeldefrei.

(3) Die Medienfreiheit unterliegt nur den Beschränkungen, die durch das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland unmittelbar und in seinem Rahmen durch die Verfassung für Rheinland- Pfalz und durch dieses Gesetz zugelassen sind. Sondermaßnahmen jeder Art, die die Medienfreiheit beeinträchtigen, sind unzulässig.

§ 5 Öffentliche Aufgabe

Die Medien nehmen eine öffentliche Aufgabe wahr.

§ 6 Inhalte

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