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Regelwerk, Verwaltung, Kultur

LMG - Landesmediengesetz
- Rheinland-Pfalz -

Vom 19. Dezember 2018
(GVBl. Nr. 18 vom 27.12.2018 S. 431; 03.09.2020 S. 372 20 ×; 17.12.2020 S. 718 20a; 23.06.2023 S. 159 23; 10.10.2023 S. 262 23a; 20.12.2024 S. 473 24; 14.10.2025 S. 586 25)
Gl.-Nr. 225-1



Archiv: 2005

Siehe Fn. *

Präambel 25

Angesichts der Herausforderungen einer zunehmend digitalisierten und vernetzten Gesellschaft kommt dem freien Zugang zu Informationen, Meinungen und Ideen eine herausragende Bedeutung für die demokratische Teilhabe und das gesellschaftliche Zusammenleben zu.

Die Medienanstalt Rheinland-Pfalz (Medienanstalt RLP) fördert eine vielfältige, freie und zugängliche Medienlandschaft. Sie leistet einen Beitrag zur Stärkung der Medienkompetenz der Bürgerinnen und Bürger und schafft offene Räume für Kommunikation und Dialog. Sie setzt sich für die gleichberechtigte mediale Teilhabe aller Bürgerinnen und Bürger ein und unterstützt im Rahmen ihrer Aufgabensetzung interkulturelle, grenzüberschreitende und barrierefreie Medienangebote.

Offene Kanäle ermöglichen die Sichtbarmachung lokaler Themen, fördern die aktive Mitwirkung der Bevölkerung und stärken mediale Selbstbestimmung. Als Orte einer vielfältigen, inklusiven Öffentlichkeit sind sie unverzichtbar für ein lebendiges demokratisches Miteinander. Ihre Weiterentwicklung zu Orten der medialen Teilhabe ist daher von herausragender Bedeutung.

Abschnitt 1
Allgemeiner Teil

§ 1 Geltungsbereich 20 20a 25

(1) Dieses Gesetz gilt für die Presse, für die Veranstaltung, das Angebot, die Verbreitung und die Zugänglichmachung von Rundfunk und Telemedien, auch beim Einsatz künstlicher Intelligenz (KI), für die Zuordnung und Zuweisung von Übertragungskapazitäten und für die Durchführung von Modellversuchen mit neuen Rundfunktechniken oder Telemedien.

(2) Dieses Gesetz gilt für bundesweit ausgerichteten privaten Rundfunk und für Telemedien ergänzend zu den Bestimmungen des Medienstaatsvertrages (MStV) und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV). Für den nicht bundesweit ausgerichteten, einschließlich länderübergreifenden, privaten Rundfunk gelten die Bestimmungen für bundesweit ausgerichteten privaten Rundfunk des Medienstaatsvertrages, mit Ausnahme der §§ 57, 60 bis 67, 104 bis 108 und 120 MStV, entsprechend, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält. Bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes auf nicht länderübergreifende Rundfunkprogramme und Rundfunkfensterprogramme ist deren besondere Ausgestaltung zu berücksichtigen.

4) Den Bestimmungen dieses Gesetzes über Druckwerke unterliegen nicht

  1. amtliche Druckwerke, soweit sie ausschließlich amtliche Mitteilungen enthalten,
  2. Druckwerke, die nur Zwecken des Gewerbes und Verkehrs oder des häuslichen und geselligen Lebens dienen, insbesondere Formulare, Preislisten, Werbedrucksachen, Familienanzeigen, Geschäfts-, Jahres- und Verwaltungsberichte und dergleichen, sowie
  3. Stimmzettel für Wahlen und Abstimmungen.

§ 2 (aufgehoben) 20a 20a 25

§ 3 Begriffsbestimmungen 20 20a 25

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind Medien Presse, Rundfunk und Telemedien.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Druckwerke
    1. alle mittels eines zur Massenherstellung geeigneten Vervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung bestimmten Texte, auch Texte in verfilmter oder elektronisch aufgezeichneter Form, besprochene Tonträger, Notendrucke und andere grafische Musikaufzeichnungen, Landkarten, Ortspläne und Atlanten sowie bildliche Darstellungen, wenn sie mit einem erläuternden Text verbunden sind,
    2. vervielfältigte Mitteilungen, mit denen Nachrichtenagenturen, Pressekorrespondenzen, Materndienste und ähnliche Unternehmungen die Presse mit Beiträgen in Wort, Bild oder ähnlicher Weise versorgen,
    3. von presseredaktionellen Hilfsunternehmen gelieferte Mitteilungen ohne Rücksicht auf die technische Form, in der sie geliefert sind,
  2. periodische Druckwerke
    Zeitungen, Zeitschriften und andere in ständiger, wenn auch unregelmäßiger Folge und im Abstand von nicht mehr als sechs Monaten erscheinende Druckwerke,
  3. Programmbeitrag
    ein inhaltlich zusammenhängender, in sich geschlossener Teil einer Sendung,
  4. Programmgattung
    ein Vollprogramm, Spartenprogramm oder Fensterprogramm, insbesondere Regionalfensterprogramm,
  5. Programmschema
    eine nach Wochentagen entsprechend der jeweiligen Programmgattung gegliederte Übersicht über die Verteilung der täglichen Sendezeit innerhalb der Bereiche Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung mit einer Darstellung der vorgesehenen wesentlichen Programminhalte und
  6. Fensterprogramm
    ein zeitlich oder räumlich begrenztes Programm im Rahmen eines weiter reichenden Programms.

§ 4 Medienfreiheit 25

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