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Regelwerk Allgemeines, Bildung/Kultur

LMG - Landesmediengesetz
- Rheinland-Pfalz -

Vom 4. Februar 2005
(GVBl. Nr. 3 vom 14.02.2005 S. 23.....; 07.04.2009 S. 113; 19.02.2010 S. 27 10; 23.11.2011 S. 385 20.12.2011 S. 427 11; 20.12.2013 S. 556 13; 03.12.2014 S. 245 14; 08.05.2018 S. 75 18; 19.12.2018 S. 431aufgehoben)
Gl.-Nr.: 225-1


Zur aktuellen Fassung

Siehe Fn. *

Abschnitt 1
Allgemeiner Teil

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Presse, für die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk und Telemedien, für die Zuteilung und Zuordnung von Übertragungskapazitäten und für die Durchführung von Modellversuchen mit neuen Rundfunktechniken oder Telemedien.

(2) Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten für bundesweite, länderübergreifende und nicht länderübergreifende Angebote und Plattformen die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages und des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages. Bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes auf nicht länderübergreifende Rundfunkprogramme und Rundfunkfensterprogramme ist deren besondere Ausgestaltung zu berücksichtigen.

(3) Für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter gelten die durch Staatsvertrag getroffenen Regelungen. Der Landesmedienanstalt stehen keine Befugnisse ihnen gegenüber zu. Die §§ 28, 32, 33 und 34 bleiben unberührt.

(4) Den Bestimmungen dieses Gesetzes über Druckwerke unterliegen nicht

  1. amtliche Druckwerke, soweit sie ausschließlich amtliche Mitteilungen enthalten,
  2. Druckwerke, die nur Zwecken des Gewerbes und Verkehrs oder des häuslichen und geselligen Lebens dienen, insbesondere Formulare, Preislisten, Werbedrucksachen, Familienanzeigen, Geschäfts-, Jahres- und Verwaltungsberichte und dergleichen, sowie
  3. Stimmzettel für Wahlen.

§ 2 Landeszentrale für Medien und Kommunikation

Die bisherige Anstalt des öffentlichen Rechts "Landeszentrale für private Rundfunkveranstalter" wird in "Landeszentrale für Medien und Kommunikation" (LMK) umbenannt. Die Aufgaben nach diesem Gesetz werden, soweit nicht anders bestimmt, von der LMK wahrgenommen. Sie erfüllt ihre Aufgaben unter Beachtung der verfassungsrechtlichen, europarechtlichen und gesetzlichen Vorgaben.

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind Medien Presse, Rundfunk und Telemedien.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Druckwerke
    1. alle mittels eines zur Massenherstellung geeigneten Vervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung bestimmten Texte, auch Texte in verfilmter oder elektronisch aufgezeichneter Form, besprochene Tonträger, Notendrucke und andere grafische Musikaufzeichnungen, Landkarten, Ortspläne und Atlanten sowie bildliche Darstellungen, wenn sie mit einem erläuternden Text verbunden sind,
    2. vervielfältigte Mitteilungen, mit denen Nachrichtenagenturen, Pressekorrespondenzen, Materndienste und ähnliche Unternehmungen die Presse mit Beiträgen in Wort, Bild oder ähnlicher Weise versorgen,
    3. von presseredaktionellen Hilfsunternehmen gelieferte Mitteilungen ohne Rücksicht auf die technische Form, in der sie geliefert sind,
  2. periodische Druckwerke
    Zeitungen, Zeitschriften und andere in ständiger, wenn auch unregelmäßiger Folge und im Abstand von nicht mehr als sechs Monaten erscheinende Druckwerke,
  3. Programm
    eine nach einem Sendeplan zeitlich geordnete Folge von Inhalten,
  4. Sendung
    ein inhaltlich zusammenhängender, geschlossener, zeitlich begrenzter Teil eines Programms,
  5. Programmbeitrag
    ein inhaltlich zusammenhängender in sich geschlossener Teil einer Sendung,
  6. Programmgattung
    ein Vollprogramm, Spartenprogramm oder Fensterprogramm, insbesondere Satellitenfensterprogramm oder Regionalfensterprogramm,
  7. Programmschema
    eine nach Wochentagen entsprechend der jeweiligen Programmgattung gegliederte Übersicht über die Verteilung der täglichen Sendezeit innerhalb der Bereiche Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung mit einer Darstellung der vorgesehenen wesentlichen Programminhalte,
  8. Fensterprogramm
    ein zeitlich oder räumlich begrenztes Programm im Rahmen eines weiter reichenden Programms,
  9. eigener Kanal
    ein einem Rundfunkveranstalter oder Anbieter von Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind (vergleichbaren Telemedien) zur ausschließlichen Nutzung zugeordneter Kanal, bei Fensterprogrammen der zeitlich zur ausschließlichen Nutzung teilweise zugeordnete Kanal, und
  10. Landesmedienanstalt
    die LMK als nach Landesrecht zuständige Stelle für Rundfunk und Telemedien nach diesem Gesetz.

§ 4 Medienfreiheit

(1) Die Medien sind frei. Sie dienen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung.

(2) Die Tätigkeit der Medien, einschließlich der Errichtung eines Medienunternehmens, ist vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen und im Rahmen der Gesetze zulassungs- und anmeldefrei.

(3) Die Medienfreiheit unterliegt nur den Beschränkungen, die durch das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland unmittelbar und in seinem Rahmen durch die Verfassung für Rheinland-Pfalz und durch dieses Gesetz zugelassen sind. Sondermaßnahmen jeder Art, die die Medienfreiheit beeinträchtigen, sind unzulässig.

§ 5 Öffentliche Aufgabe

Die Medien nehmen eine öffentliche Aufgabe wahr.

§ 6 Informationsrecht

(1) Die Behörden sind verpflichtet, den Medien die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen.

(2) Auskünfte können verweigert werden, soweit

  1. hierdurch die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte,
  2. Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen,
  3. ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde oder
  4. ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet.

(3) Allgemeine Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an Medien verbieten, sind unzulässig.

(4) Bei der Erteilung von Auskünften an Medien ist der Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten.

§ 7 Inhalte, Sorgfaltspflichten

(1) Medieninhalte dürfen nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstoßen. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und des Rechts der persönlichen Ehre sind einzuhalten.

(2) Die Medien haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen, auch beim Einsatz virtueller Elemente, zu entsprechen. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Herkunft und Wahrheit zu prüfen.

§ 8 Unzulässige Medienangebote, Jugendschutz

(1) (1) Für nicht länderübergreifende Angebote von Rundfunk und Telemedien bildet die Versammlung der LMK einen ständigen Ausschuss für Jugendschutz und Medieninhalte. Der Ausschuss tritt für nicht länderübergreifende Angebote an die Stelle der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM). Der Ausschuss kann sachverständige Personen, die nicht Mitglieder der Versammlung sind, hinzuziehen.

(2) Der Ausschuss für Jugendschutz und Medieninhalte und im Widerspruchsverfahren die Versammlung der LMK können die KJM mit nicht länderübergreifenden Angeboten gutachtlich befassen.

(3) Die LMK kann sich im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei Telemedien der durch die obersten Landesjugendbehörden eingerichteten gemeinsamen Stelle Jugendschutz aller Länder ("jugendschutz.net") bedienen; die erforderlichen Mittel sind "jugendschutz.net" zur Verfügung zu stellen.

(4) Das Nähere zur Zusammensetzung des Ausschusses für Jugendschutz und Medieninhalte und zu seinen Aufgaben regelt die Versammlung der LMK durch Satzung.

§ 9 Impressum, Programmverantwortlichkeit, Auskunftspflicht

(1) Auf jedem in Rheinland-Pfalz erscheinenden Druckwerk müssen Name oder Firma und Anschrift derjenigen Personen genannt sein, die das Werk gedruckt und verlegt haben, beim Selbstverlag derjenigen Personen, die das Werk verfasst haben oder herausgeben.

(2) Auf den periodischen Druckwerken sind ferner Name und Anschrift der redaktionell verantwortlichen Person anzugeben. Sind mehrere für die Redaktion verantwortlich, so muss das Impressum Name und Anschrift aller redaktionell verantwortlichen Personen angeben; hierbei ist kenntlich zu machen, wer für welchen Teil oder sachlichen Bereich des Druckwerks verantwortlich ist. Für den Anzeigenteil ist eine verantwortliche Person zu benennen; für diese gelten die Vorschriften über die redaktionell verantwortliche Person entsprechend.

(3) Zeitungen und Anschlusszeitungen, die den überwiegenden Teil fertig übernehmen, haben im Impressum auch die für den übernommenen Teil redaktionell verantwortliche Person und diejenige Person, die den übernommenen Teil ursprünglich verlegt, zu benennen.

(4) Wer ein periodisches Druckwerk verlegt, muss in der ersten Nummer eines jeden Kalenderhalbjahres im Druckwerk offen legen, wer an der Finanzierung des Unternehmens wirtschaftlich beteiligt ist; bei Tageszeitungen ist bei Veränderungen der wirtschaftlichen Beteiligung dies zusätzlich in der nachfolgenden ersten Nummer jedes Kalendervierteljahres offen zu legen. Wirtschaftlich beteiligt im Sinne des Satzes 1 ist, wer mit mehr als 5 v. H. am Kapital beteiligt ist oder über mehr als 5 v. H. der Stimmrechte verfügt. Für die nach Satz 1 offen zu legenden Angaben ist die Wiedergabe der aus dem Handelsregister und aus den zum Handelsregister eingereichten Schriftstücken zu entnehmenden Beteiligungsverhältnisse ausreichend.

(5) Für die Aufnahme des Impressums sind diejenigen Personen verantwortlich, die das Werk gedruckt oder verlegt haben. Für die Richtigkeit des Impressums sind die redaktionell verantwortlichen Personen, beim Selbstverlag die Personen, die das Werk verfasst haben oder herausgeben, verantwortlich.

(6) Ein Rundfunkveranstalter, der nicht eine natürliche Person ist, muss mindestens eine für den Inhalt des Programms verantwortliche Person bestellen, die zur alleinigen Entscheidung berechtigt ist; werden mehrere Verantwortliche bestellt, nehmen sie ihre Aufgaben gemeinsam wahr. Jeder Rundfunkveranstalter hat auf Verlangen Name und Anschrift der für den Inhalt des Programms verantwortlichen Personen sowie der für den Inhalt einer Sendung redaktionell verantwortlichen Personen mitzuteilen.

§ 10 Persönliche Anforderungen für Verantwortliche

(1) Als für den Inhalt eines Rundfunkprogramms verantwortliche Person, als redaktionell verantwortliche Person eines periodischen Druckwerks oder als verantwortliche Person bei entsprechenden Angeboten von Telemedien kann nur diejenige Person benannt werden oder tätig sein, die

  1. unbeschränkt geschäftsfähig ist,
  2. die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht durch Richterspruch verloren hat,
  3. das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht nach Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt hat,
  4. ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, einem sonstigen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat und ge-richtlich verfolgt werden kann,
  5. alle ihre Angelegenheiten ohne rechtliche Betreuung im Sinne der §§ 1896 bis 1908 i des Bürgerlichen Gesetzbuchs besorgen kann und besorgt.

(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht für Jugendliche, die Druckwerke für Jugendliche herausgeben oder Rundfunksendungen oder Telemedien verantworten, die für Jugendliche bestimmt sind.

(3) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 4 kann bei periodischen Druckwerken oder bei entsprechenden Angeboten von Telemedien das für Angelegenheiten des Rundfunks und der Medien zuständige Ministerium, bei wissenschaftlichen Druckwerken im Einvernehmen mit dem für die Förderung der Wissenschaft, Forschung und Lehre zuständigen Ministerium, auf Antrag Befreiung erteilen.

§ 11 Gegendarstellung

(1) Die redaktionell verantwortliche Person und die Person, die ein periodisches Druckwerk verlegt, sowie Rundfunkveranstalter sind verpflichtet, unverzüglich eine Gegendarstellung der Person oder Stelle, die durch eine in dem Druckwerk oder der Rundfunksendung aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist, ohne Kosten für die Betroffenen zum Abdruck zu bringen, zu verbreiten oder in das Angebot ohne Abrufentgelt aufzunehmen. Für die Wiedergabe einer Gegendarstellung zu einer im Anzeigen- oder Werbeteil verbreiteten Tatsachenbehauptung sind die üblichen Entgelte zu entrichten.

(2) Die Gegendarstellung hat ohne Einschaltungen und Weglassungen in gleicher Aufmachung wie die Tatsachenbehauptung zu erfolgen. Bei Druckwerken muss sie in der nach Empfang der Einsendung nächstfolgenden für den Druck nicht abgeschlossenen Nummer in dem gleichen Teil des Druckwerks und mit gleicher Schrift wie der beanstandete Text abgedruckt werden; sie darf nicht in der Form eines Leserbriefs erscheinen. Eine Erwiderung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken; dies gilt bei periodischen Druckwerken nur, sofern die Erwiderung in derselben Folge oder Nummer erfolgt. Verbreitet ein Unternehmen der in § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b oder c genannten Art eine Gegendarstellung, so ist die Gegendarstellung gleichfalls unverzüglich so weit zu veröffentlichen, wie die behauptete Tatsache übernommen wurde. Im Rundfunk muss die Gegendarstellung unverzüglich innerhalb des gleichen Programms und der gleichen Programmsparte wie die beanstandete Tatsachenbehauptung sowie zur gleichen Tageszeit oder, wenn dies nicht möglich ist, zu einer Sendezeit verbreitet werden, die der Zeit der beanstandeten Sendung gleichwertig ist.

(3) Eine Verpflichtung zur Aufnahme der Gegendarstellung gemäß Absatz 1 besteht nicht, wenn

  1. die betroffene Person oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Gegendarstellung hat,
  2. der Umfang der Gegendarstellung unangemessen über den der beanstandeten Tatsachenbehauptung hinausgeht,
  3. die Gegendarstellung sich nicht auf tatsächliche Angaben beschränkt oder einen strafbaren Inhalt hat,
  4. die Gegendarstellung nicht unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Aufstellung der Tatsachenbehauptung, der nach Absatz 1 Satz 1 verpflichteten Person schriftlich und von der betroffenen Person oder ihrer gesetzlichen Vertreterin oder ihrem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet zugeht oder
  5. es sich um eine Anzeige in einem periodischen Druckwerk handelt, die ausschließlich dem geschäftlichen Verkehr dient.

(4) Für die Durchsetzung des vergeblich geltend gemachten Gegendarstellungsanspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf dieses Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt.

(5) Eine Verpflichtung zur Gegendarstellung besteht nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen der übernationalen parlamentarischen Organe, der gesetzgebenden oder beschließenden Organe des Bundes, der Länder und der kommunalen Gebietskörperschaften sowie der Gerichte.

§ 12 Datenschutz 18

(1) Soweit Unternehmen der Presse oder zu diesen gehörende Hilfs- und Beteiligungsunternehmen personenbezogene Daten zu journalistischen oder literarischen Zwecken verarbeiten, ist es den hiermit befassten Personen untersagt, diese personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken zu verarbeiten (Datengeheimnis). Diese Personen sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. Im Übrigen finden für die Datenverarbeitung zu journalistischen oder literarischen Zwecken von der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Daten verkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung; ABl. EU Nr. L 119 S. 1; Nr. L 314 S. 72) außer den Kapiteln I, VIII, X und XI nur Artikel 5 Abs. 1 Buchst. f in Verbindung mit Abs. 2 und die Artikel 24 und 32 Anwendung. Die Artikel 82 und 83 der Verordnung (EU) 2016/679 gelten mit der Maßgabe, dass nur für eine Verletzung des Datengeheimnisses gemäß den Sätzen 1 bis 3 sowie für unzureichende Maßnahmen nach Artikel 5 Abs. 1 Buchst. f und den Artikeln 24 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 gehaftet wird. Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2016/679 findet keine Anwendung, soweit die in Satz 1 genannten Stellen der Selbstregulierung durch den Pressekodex und der Beschwerdeordnung des Deutschen Presserates unterliegen. Den betroffenen Personen stehen nur die in den Absätzen 2 und 3 genannten Rechte zu.

(2) Führt die Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen oder literarischen Zwecken durch die in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen zur Verbreitung von Gegendarstellungen oder zu Verpflichtungserklärungen, Beschlüssen oder Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung oder über den Widerruf des Inhalts der Daten, so sind die Gegendarstellungen, Verpflichtungserklärungen und Widerrufe zu den gespeicherten Daten zu nehmen und dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst sowie bei einer Übermittlung der Daten gemeinsam mit diesen zu übermitteln.

(3) Wird jemand durch eine Berichterstattung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, kann die betroffene Person Auskunft über die zugrunde liegenden, zu ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit

  1. aus den Daten auf Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung mitgewirkt haben, geschlossen werden kann, oder
  2. aus den Daten auf die Person des Einsenders oder des Gewährsträgers von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil geschlossen werden kann oder
  3. durch die Mitteilung der recherchierten oder sonst erlangten Daten die journalistische Aufgabe durch Ausforschung des Informationsbestandes beeinträchtigt würde.

Die betroffene Person kann die unverzügliche Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten im Datensatz oder die Hinzufügung einer eigenen Darstellung von angemessenem Umfang verlangen. Die weitere Speicherung der personenbezogenen Daten ist rechtmäßig, wenn dies für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen, soweit diese der Selbstregulierung durch den Pressekodex und der Beschwerdeordnung des Deutschen Presserates unterliegen.

§ 12a Datenschutzaufsicht 18

(1) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken durch private Rundfunkveranstalter, sowie durch mit diesen Stellen verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446), erfolgt die Aufsicht durch die Direktorin oder den Direktor der LMK. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes.

(2) Eine Aufsicht erfolgt nicht für die in § 12 Abs. 1 Satz 1 genannten Stellen, soweit diese der Selbstregulierung durch den Pressekodex und der Beschwerdeordnung des Deutschen Presserates unterliegen.

(3) Bei der Ausübung der Aufsicht nach Absatz 1 Satz 1 hat die Direktorin oder der Direktor der LMK die Befugnisse entsprechend Artikel 58 der Verordnung (EU) 2016/679. Dabei ist insbesondere den durch Artikel 5 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützten Belangen Rechnung zu tragen. In Ausübung der Aufsicht nach Absatz 1 Satz 1 ist die Direktorin oder der Direktor der LMK unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie oder er unterliegt in diesem Bereich keiner Dienst- oder Rechtsaufsicht. Die Kapitel VI und VII der Verordnung (EU) 2016/679 finden keine Anwendung.

Abschnitt 2
Besonderer Teil

Unterabschnitt 1
Presse

§ 13 Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen

Hat diejenige Person, die ein periodisches Druckwerk verlegt oder für den Anzeigenteil verantwortlich ist, für eine Veröffentlichung ein Entgelt erhalten, gefordert oder sich versprechen lassen, so ist diese Veröffentlichung, soweit sie nicht schon durch Anordnung und Gestaltung allgemein als Anzeige zu erkennen ist, deutlich mit dem Wort "Anzeige" zu bezeichnen.

§ 14 (aufgehoben) 14

§ 15 Verbreitungsverbot für beschlagnahmte Druckwerke

Während der Dauer einer Beschlagnahme sind die Verbreitung des von ihr betroffenen Druckwerks und der Wiederabdruck des die Beschlagnahme veranlassenden Teils dieses Druckwerks verboten.

Unterabschnitt 2
Rundfunk

§ 16 Programmgrundsätze

Rundfunkprogramme haben die Würde des Menschen zu achten und zu schützen. Sie sollen dazu beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit, vor Glauben und Meinung anderer zu stärken; die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung sind zu achten. Sie sollen zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern sowie zur Integration behinderter Menschen beitragen. Rundfunkprogramme haben entsprechend der jeweiligen Programmgattung zur Information und freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung beizutragen, der Bildung, Beratung und Unterhaltung zu dienen und dem kulturellen Auftrag des Rundfunks zu entsprechen. Bundesweit verbreitete Programme sollen ferner die Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland sowie die internationale Verständigung fördern und auf ein diskriminierungsfreies Miteinander hinwirken.

§ 17 Programmverantwortung

(1) Rundfunkveranstalter können im Rahmen dieses Gesetzes ihr Programm selbst gestalten. Sie tragen für ihr Programm nach Maßgabe des Grundgesetzes, der allgemeinen Gesetze und der besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes die Verantwortung.

(2) Rundfunkveranstalter haben Programmvorschauen aufzustellen, die mindestens vier Wochen vor dem Sendetermin alle Programmbeiträge zeitlich und mit ihrem Titel bezeichnen. Hiervon sind aktuelle Sendungen ausgenommen. Die Programmvorschauen sind der LMK mindestens vier Wochen vor dem Sendetermin mitzuteilen oder in sonstiger Weise kostenfrei zugänglich zu machen. Weitere Anforderungen kann die LMK durch Satzung bestimmen.

(3) Am Anfang und am Ende des täglichen Programms ist der Rundfunkveranstalter zu nennen. Dies gilt nicht, sofern das Programm durchgehend ausgestrahlt wird und mit einer optischen Senderkennung versehen ist.

(4) Auf Verlangen ist der LMK der für den Inhalt verantwortliche Redakteur zu nennen.

§ 18 Verlautbarungspflicht

(1) Wer Vollprogramme veranstaltet, hat der Bundesregierung und der Landesregierung für amtliche Verlautbarungen unverzüglich und unentgeltlich angemessene Sendezeit einzuräumen, wenn dies zur Abwendung einer konkreten Gefahr erforderlich ist. Für Inhalt und Gestaltung der Sendung sind diejenigen Personen und Stellen verantwortlich, denen Sendezeit eingeräumt worden ist. Die Rundfunkveranstalter können nach Maßgabe des § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuches Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen.

(2) Wer lokale oder regionale Programme veranstaltet, hat kommunalen Gebietskörperschaften im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs gegen Ersatz der Aufwendungen nach § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuches angemessene Sendezeiten zur Bekanntgabe amtlicher Verlautbarungen und für Mitteilungen, welche die Nutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen betreffen, einzuräumen.

§ 19 Sendezeit für Dritte

(1) Den Evangelischen Kirchen, der Katholischen Kirche und den Jüdischen Gemeinden sind auf Wunsch angemessene Sendezeiten zur Übertragung religiöser Sendungen einzuräumen. Andere über das Gebiet des Landes verbreitete Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts können angemessen berücksichtigt werden. Die Rundfunkveranstalter können die Erstattung ihrer Selbstkosten verlangen.

(2) Parteien ist während ihrer Beteiligung an den Wahlen zum Deutschen Bundestag gegen Erstattung der Selbstkosten angemessene Sendezeit einzuräumen, wenn mindestens eine Landesliste für sie zugelassen wurde. Ferner haben Parteien und sonstige politische Vereinigungen während ihrer Beteiligung an den Wahlen der Abgeordneten aus der Bundesrepublik Deutschland für das Europäische Parlament gegen Erstattung der Selbstkosten Anspruch auf angemessene Sendezeit, wenn mindestens ein Wahlvorschlag für sie zugelassen wurde. Parteien ist während ihrer Beteiligung an den Wahlen zum Landtag Rheinland-Pfalz gegen Erstattung der Selbstkosten angemessene Sendezeit einzuräumen, wenn mindestens ein Listenvorschlag oder eine Landesliste für sie zugelassen wurde. Stellt ein Veranstalter Parteien, Wählergruppen oder zugelassenen Einzelbewerbern zur Vorbereitung von Kommunalwahlen Sendezeit zur Verfügung, gilt § 5 Abs. 1 bis 3 des Parteiengesetzes entsprechend; dem Veranstalter sind die Selbstkosten zu erstatten.

(3) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2 gelten nur für bundesweit verbreitete Programme und landesweit verbreitete Vollprogramme, Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 nur für landesweit verbreitete Vollprogramme.

§ 20 Beschwerdeverfahren

(1) Jede Person oder Stelle kann sich mit Beschwerden über Sendungen an den Rundfunkveranstalter wenden. Die LMK teilt auf Verlangen Name und Anschrift des Rundfunkveranstalters und der für den Inhalt des Programms verantwortlichen Person mit.

(2) Über Beschwerden, mit denen die Verletzung von Programmgrundsätzen geltend gemacht wird, entscheidet der Rundfunkveranstalter innerhalb eines Monats mit schriftlicher Begründung. Wird der Beschwerde nicht oder nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 abgeholfen, so kann innerhalb eines Monats die LMK angerufen werden. Bei einer Beschwerdeentscheidung muss vom Rundfunkveranstalter auf diese Möglichkeit und die Frist hingewiesen werden.

(3) Einzelheiten des Verfahrens regelt die LMK durch Satzung.

§ 21 Aufzeichnungspflicht, verschlüsselte Programme

(1) Die Sendungen sind vom Rundfunkveranstalter in Ton, Fernsehsendungen auch in Bild, vollständig aufzuzeichnen und aufzubewahren. Bei Sendungen, die unter Verwendung einer Aufzeichnung oder eines Films verbreitet werden, kann abweichend von Satz 1 die Aufzeichnung oder der Film aufbewahrt oder die Wiederbeschaffung sichergestellt werden.

(2) Die Pflichten nach Absatz 1 enden zwei Monate nach dem Tag der Verbreitung. Wird innerhalb dieser Frist eine Sendung beanstandet, enden die Pflichten nach Absatz 1 erst, wenn die Beanstandung durch, rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist

(3) Die LMK kann innerhalb der Fristen nach Absatz 2 jederzeit eine unentgeltliche Übersendung der Aufzeichnungen und Filme verlangen.

(4) Wer schriftlich glaubhaft macht, in eigenen Rechten berührt zu sein, kann vom Rundfunkveranstalter innerhalb der Fristen nach Absatz 2 Einsicht in die Aufzeichnungen und Filme verlangen. Auf Antrag sind gegen Erstattung der Selbstkosten Mehrfertigungen von der Aufzeichnung oder dem Film herzustellen und zu übersenden.

(5) Der LMK ist der Abruf von verschlüsselten Programmen oder der Zugriff auf verschlüsselte Programme unentgeltlich zu ermöglichen. Rundfunkveranstalter haben dies sicherzustellen. Sie dürfen ihre Programme nicht gegen den Abruf oder den Zugriff durch die LMK sperren.

§ 22 Sicherung der Meinungsvielfalt 13

(1) Bei der Beurteilung der Meinungsvielfalt ist die Ausgewogenheit für regionale und lokale Programme jeweils getrennt zu bewerten.

(2) Die LMK wacht darüber, dass die Programme nach Maßgabe des Absatzes 1 ausgewogen sind. Stellt die LMK wiederholt Verstöße gegen die Ausgewogenheit fest, so fordert sie die Rundfunkveranstalter auf, organisatorische Vorkehrungen, wie etwa die Errichtung eines Programmbeirates oder die Einführung eines Redaktionsstatutes, zu treffen. Sofern die Ausgewogenheit nicht auf andere Weise wiederhergestellt werden kann, hat sie daneben die erforderlichen Programmrichtlinien durch Satzung zu erlassen; stellt die LMK fest, dass ein Rundfunkveranstalter ihrer Aufforderung, dieses Gesetz oder die Programmrichtlinien innerhalb der gesetzten Frist einzuhalten, nicht nachgekommen ist, so schränkt sie die Zulassung ein oder entzieht sie. Eine Entschädigung nach dem Landesverwaltungsverfahrensgesetz wird nicht geleistet.

(3) In den beiden bundesweit verbreiteten reichweitenstärksten Fernsehvollprogrammen sind mindestens im zeitlichen und regional differenzierten Umfang der Programmaktivitäten zum 1. Juli 2002 Regionalfensterprogramme zur aktuellen und authentischen Darstellung der Ereignisse des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens in Rheinland-Pfalz aufzunehmen, soweit zuvor Regionalfensterprogramme angeboten wurden. Der Hauptprogrammveranstalter hat organisatorisch sicherzustellen, dass die redaktionelle Unabhängigkeit des Regionalfensterprogrammveranstalters gewährleistet ist. Dem Regionalfensterprogrammveranstalter ist zur Sicherung der redaktionellen Unabhängigkeit vom Hauptprogrammveranstalter eine gesonderte Zulassung zu erteilen. Auf Antrag ist eine Verlängerung zulässig. Regionalfensterprogrammveranstalter und Hauptprogrammveranstalter dürfen zueinander nicht im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens nach den Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages über die Sicherung der Meinungsvielfalt stehen. Mit der Organisation der Regionalfensterprogramme ist zugleich deren Finanzierung durch den Hauptprogrammveranstalter sicherzustellen. Die LMK kann vorläufig die angemessene Finanzierung durch den Hauptprogrammveranstalter durch Bescheid festlegen. Die LMK stimmt die Organisation der Regionalfensterprogramme in zeitlicher und technischer Hinsicht unter Berücksichtigung der Interessen der betroffenen Rundfunkveranstalter mit den anderen Landesmedienanstalten ab; dabei ist auch die Möglichkeit eines Regionalfensterprogramms für Gebiete von zwei oder mehr Ländern einzubeziehen.

(4) Soll auf Dauer das Programmschema oder die festgelegte Programmdauer geändert werden, so ist dies der LMK anzuzeigen. Die LMK untersagt die Änderung, wenn dadurch die Meinungsvielfalt nicht mindestens in gleicher Weise wie bei dem Programmschema und der Programmdauer, für die die Zulassung erteilt worden ist, gewährleistet ist und bei Vollprogrammen nicht weiterhin wesentliche Anteile an Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung bestehen.

(5) Wer Tageszeitungen im jeweiligen Verbreitungsgebiet in Rheinland-Pfalz verlegt oder über Senderechte für Informationsprogramme verfügt und dabei eine marktbeherrschende Stellung har, darf sich an einem Rundfunkveranstalter eines nicht bundesweit verbreiteten Fernsehprogramms oder eines Hörfunkprogramms mit höchstens 35 v. H. des Kapitals und höchstens 25 v. H. der Stimmrechte beteiligen. Auf den Rundfunkveranstalter darf auch weder unmittelbar noch mittelbar ein beherrschender Einfluss ausgeübt werden. Sind bestimmte Sendeteile eines solchen Beteiligten vorgesehen, darf der entsprechende Anteil an dem jeweiligen Programm und an den Informationssendungen als Teil des Programms jeweils 25 v. H. nicht übersteigen; dies gilt entsprechend für Regionalfensterprogramme.

§ 23 Nicht bundesweit verbreitetes Fernsehen 10

(1) Für nicht bundesweit verbreitetes Fernsehen gelten die §§ 23 und 26 bis 38 des Rundfunkstaatsvertrages nicht.

(2) Für regionale und lokale Fernsehprogramme kann die LMK Ausnahmen von § 7 Abs. 4 Satz 2, § 7 a Abs. 3 und § 45 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages des Rundfunkstaatsvertrages zulassen. Bei der Einfügung von Werbung und Teleshopping-Spots in laufende Sendungen dürfen der Zusammenhang und der Wert der Sendung nicht beeinträchtigt werden, wobei die natürlichen Programmunterbrechungen und die Länge des Programms zu berücksichtigen sind; gegen die Rechte von Rechteinhabern darf nicht verstoßen werden. Das Nähere regelt die LMK durch Satzung.

§ 24 Zulassung 13

(1) Wer Rundfunk veranstalten will, bedarf einer Zulassung der LMK; § 20b des Rundfunkstaatsvertrages bleibt unberührt. Die Zulassung ist nicht übertragbar. Regionalisierte Werbung in bundesweiten Programmen ist nur im Rahmen von Regionalfenstern zulässig.

(2) Die Zulassung wird erteilt für:

  1. die Art des Rundfunkdienstes (Hörfunk, Fernsehen, Angebote gegen Entgelt), sowie die Programmgattung,
  2. die Programmdauer und, soweit Kanäle nicht als eigene Kanäle zugeordnet werden, die Sendezeiten,
  3. die Übertragungstechnik (Satelliten, drahtlose oder drahtgebundene Technik) und
  4. das Verbreitungsgebiet.

Bei digitalen Gesamtangeboten wird eine Zulassung jeweils für diejenigen Bestandteile erteilt, die als einzelnes Angebot einer Zulassung bedürfen.

(3) Die Zulassung muss weiterhin beinhalten:

  1. die Angabe der Beteiligungsverhältnisse,
  2. das Programmschema und
  3. einen Hinweis auf die Möglichkeiten der LMK, Programmrichtlinien zu erlassen, die Zulassung einzuschränken, zu entziehen oder das Ruhen der Zulassung anzuordnen.

Jede geplante Veränderung von Beteiligungsverhältnissen oder sonstigen Einflüssen ist bei der LMK vor ihrem Vollzug schriftlich anzumelden. Anmeldepflichtig sind der Rundfunkveranstalter und die an dem Rundfunkveranstalter unmittelbar oder mittelbar im Sinne des § 28 Abs. 1 bis 3 des Rundfunkstaatsvertrages Beteiligten. Die Veränderungen dürfen nur dann von der LMK als unbedenklich bestätigt werden, wenn unter den veränderten Voraussetzungen eine Zulassung erteilt werden könnte.

(4) Die LMK entscheidet im Benehmen mit der Landesregierung auf Antrag darüber, ob bei Zweifelsfällen Rundfunk im Sinne dieses Gesetzes veranstaltet wird.

(5) Die Zulassung gilt für die Dauer von zehn Jahren. Die erneute Erteilung einer Zulassung ist jeweils auch in einem angemessenen Zeitraum vor Ablauf der Zulassung zulässig. § 22 Abs. 3 Satz 4 bleibt unberührt."

(6) Wird Rundfunk ohne Zulassung veranstaltet, untersagt die LMK die Veranstaltung und teilt dies dem Rundfunkveranstalter mit.

(7) Gegen die Ablehnung des Antrags auf Erteilung der Zulassung kann Klage vor den Verwaltungsgerichten erhoben werden. Ein Vorverfahren findet nicht statt.

§ 25 Erteilung der Zulassung

(1) Einen Antrag auf Erteilung der Zulassung kann nur eine Person stellen, die

  1. unbeschränkt geschäftsfähig ist,
  2. die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht durch Richterspruch verloren hat,
  3. das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht nach Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt hat,
  4. ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, einem sonstigen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat und gerichtlich verfolgt werden kann,
  5. alle ihre Angelegenheiten ohne rechtliche Betreuung im Sinne der §§ 1896 bis 1908i des Bürgerlichen Gesetzbuchs besorgen kann und besorgt.

Bei einem Antrag juristischer Personen oder einer auf Dauer angelegten Personenvereinigung darf diese ihren Sitz nicht außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben und müssen die Voraussetzungen des Satzes 1 auch von den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreterinnen und Vertretern erfüllt sein.

(2) Eine Zulassung darf, ferner nur erteilt werden an Personen,

  1. die die Gewähr bieten, dass sie als Rundfunkveranstalter die gesetzlichen Vorschriften und die Satzungsbestimmungen nach Maßgabe dieses Gesetzes beachten, und
  2. die erwarten lassen, dass sie wirtschaftlich und organisatorisch in der Lage sind, die Veranstaltung entsprechend ihrem Antrag durchzuführen und ihr Programm zu verbreiten.

(3) Der Antrag muss die in den Absätzen 1 und 2 und in § 24 Abs. 2 und 3 für die Erteilung der Zulassung erforderlichen Angaben enthalten und nachweisen. Die Antragstellenden haben alle Angaben zu machen, alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen vorzulegen, die zur Prüfung des Antrags auf Erteilung der Zulassung erforderlich sind. Kommt eine auskunfts- oder vorlagepflichtige Person ihren Mitwirkungspflichten innerhalb einer von der LMK gesetzten Frist nicht nach, kann der Antrag abgelehnt werden.

(4) Eine Zulassung darf nicht erteilt werden an Gebietskörperschaften und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, an deren gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter und leitende Bedienstete sowie an politische Parteien und Wählervereinigungen. Gleiches gilt für Unternehmen, die in einem Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes zu den in Satz 1 genannten Institutionen stehen.

§ 26 Vereinfachtes Zulassungsverfahren

(1) Ein vereinfachtes Zulassungsverfahren kann durchgeführt werden, wenn Sendungen

  1. im örtlichen Bereich einer öffentlichen Veranstaltung und im zeitlichen Zusammenhang damit veranstaltet und verbreitet werden oder
  2. für Einrichtungen angeboten werden, wenn diese für gleiche Zwecke genutzt und die Sendungen nur dort empfangen werden können und im funktionellen Zusammenhang mit den in diesen Einrichtungen zu erfüllenden Aufgaben stehen.

§ 17 Abs. 2 , § 18 Abs. 2 , die §§ 19 und 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 , Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 5 bis 7 und die §§ 25 , 29 , 30 und 52 dieses Gesetzes sowie die §§ 6 , 21 bis 38 und 41 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages finden keine Anwendung.

(2) Die Zulassung wird in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 für die Dauer des zeitlichen Zusammenhangs mit der Veranstaltung und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 längstens für drei Jahre erteilt.

§ 27 Verfahren bei Rechtsverstößen

(1) Stellt die LMK einen Rechtsverstoß fest, so weist sie gleichzeitig den Rundfunkveranstalter nach Anhörung an, den Rechtsverstoß unverzüglich oder innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben oder künftig zu unterlassen (Beanstandung).

(2) Hat die LMK bereits einen Rechtsverstoß nach Absatz 1 beanstandet, so kann sie bei Fortdauer des Rechtsverstoßes oder bei einem weiteren Rechtsverstoß nach dieser Beanstandung zusammen mit der Anweisung nach Absatz 1 anordnen, dass die Zulassung für einen bestimmten Zeitraum, der einen Monat nicht überschreiten darf, ruht. Die Anordnung kann sich auch auf einzelne Sendungen oder Programmbeiträge beziehen. Einzelheiten regelt die LMK unter Berücksichtigung der Schwere und Häufigkeit des Rechtsverstoßes durch Satzung.

(3) Die LMK kann bestimmen, dass Beanstandungen nach Absatz 1 von dem betroffenen Rundfunkveranstalter in seinem Programm verbreitet werden.

(4) Die Zulassung ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn

  1. eine der Voraussetzungen nach § 25 Abs. 1 , 2 oder 4 oder § 26 Abs. 1 dieses Gesetzes oder nach § 26 des Rundfunkstaatsvertrages nicht gegeben war oder
  2. der Rundfunkveranstalter sie durch unrichtige oder unvollständige Angaben, durch Täuschung, Drohung oder sonstige rechtswidrige Mittel erlangt hat.

(5) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn

  1. nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 25 Abs. 1 , 2 oder 4 oder § 26 Abs. 1 dieses Gesetzes oder nach § 26 des Rundfunkstaatsvertrages entfällt,
  2. die in der Zulassung bezeichneten Voraussetzungen nach Ablauf einer von der LMK gesetzten Frist nicht eingehalten werden,
  3. trotz Untersagung nach § 22 Abs. 4 Satz 2 das festgelegte Programmschema oder die festgelegte Programmdauer nicht eingehalten werden,
  4. es nach § 26 Abs. 4 Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrages erforderlich ist, eine vorherrschende Meinungsmacht zu beseitigen,
  5. der Rundfunkveranstalter die nach § 26 Abs. 5 des Rundfunkstaatsvertrages erforderlichen Maßnahmen nicht trifft,
  6. eine geplante Veränderung von Beteiligungsverhältnissen oder sonstigen Einflüssen vollzogen wird, die von der LMK nicht nach § 24 Abs. 3 Satz 4 dieses Gesetzes oder nach § 29 Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrages als unbedenklich bestätigt worden ist, oder
  7. die Veranstaltung aus Gründen, die vom Rundfunkveranstalter zu vertreten sind, nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt begonnen, innerhalb einer von der LMK bestimmten Frist nicht aufgenommen oder nicht fortgesetzt wird.

(6) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn der Rundfunkveranstalter

  1. einer Anordnung der LMK nach Absatz 2 innerhalb der von ihr bestimmten Frist nicht gefolgt ist,
  2. seiner Mitwirkungspflicht nach § 27 Abs. 3 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages nicht nachkommt oder
  3. gegen seine Verpflichtungen nach diesem Gesetz dreimal schwerwiegend verstoßen hat, die LMK den Verstoß jeweils durch Beschluss als schwerwiegend festgestellt und den Beschluss dem Rundfunkveranstalter zugestellt hat.

Anstelle des Widerrufs der Zulassung kann die LMK den Widerruf androhen oder Auflagen erteilen, wenn nach Art und Schwere des Verstoßes ein Widerruf nicht erforderlich ist.

(7) Liegen die Voraussetzungen des § 20 Abs. 4 des Rundfunkstaatsvertrages nach der Erteilung der Zulassung vor, kann diese unter den dort genannten Voraussetzungen widerrufen oder nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(8) Eine Entschädigung nach dem Landesverwaltungsverfahrens gesetz wird nicht geleistet.

Unterabschnitt 3
Übertragungskapazitäten, Medienkompetenz

§ 28 Zuteilung von Übertragungskapazitäten 13

(1) Landesregierung und LMK wirken darauf hin, dass zusätzliche Übertragungskapazitäten (Satellitenkanäle, terrestrische Frequenzen, Kabel) für das Land Rheinland-Pfalz verfügbar gemacht werden.

(2) Stehen dem Land Rheinland-Pfalz freie Übertragungskapazitäten für Rundfunkzwecke zu und werden diese nicht für bundesweite Versorgungsbedarfe benötigt, so wirkt die Landesregierung darauf hin, dass sich die für Rheinland-Pfalz zuständigen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten des Landesrechts und die LMK über eine sachgerechte Zuteilung verständigen. Wird eine Verständigung erreicht, teilt die Landesregierung diese technischen Übertragungskapazitäten entsprechend der Verständigung zu.

(3) Kommt eine Verständigung nach Absatz 2 nicht zu Stande, wird ein Schiedsverfahren durchgeführt. Der Schiedsstelle gehören je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der betroffenen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten des Landesrechts sowie die gleiche Anzahl von Vertreterinnen oder Vertretern der LMK an. Erklärt die LMK, dass Interessen des privaten Rundfunks nicht betroffen sind, entsendet sie keine Vertreterinnen oder Vertreter. Die Mitglieder der Schiedsstelle sind der Landesregierung auf Aufforderung zu benennen. Die Schiedsstelle wählt mit einer Mehrheit von drei Viertel der Stimmen der Mitglieder ein vorsitzendes Mitglied, das bisher nicht Mitglied der Schiedsstelle ist. Können sich die Mitglieder der Schiedsstelle nicht auf ein vorsitzendes Mitglied verständigen, so wird dieses von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz bestimmt. Die Landesregierung beruft die Sitzungen der Schiedsstelle in Abstimmung mit dem vorsitzenden Mitglied ein. An den Sitzungen der Schiedsstelle ist die Landesregierung mit beratender Stimme beteiligt. Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder anwesend sind. Die Zahl der anwesenden Mitglieder ist für die Beschlussfähigkeit ohne Bedeutung, wenn die Schiedsstelle wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Male zur Behandlung desselben Gegenstands einberufen ist; bei der zweiten Einberufung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Die Schiedsstelle macht einen begründeten Vorschlag über die Zuteilung der technischen Übertragungskapazitäten mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. Der Vorschlag über die Zuteilung von Übertragungskapazitäten soll dabei einbeziehen, dass

  1. im Fernsehen die technische Vollversorgung durch das Hauptprogramm der ARD, das Hauptprogramm des ZDF und das Dritte Fernsehprogramm des Südwestrundfunks sowie eine möglichst weit gehende örtliche technische Versorgung für mindestens zwei private Programme gesichert ist,
  2. im Hörfunk die technische Vollversorgung durch die am 1. Januar 1992 bestehenden Hörfunkprogramme des damaligen Südwestfunks und nunmehrigen Südwestrundfunks sowie durch zwei private landesweite Programme gesichert und auf eine möglichst landesweite Versorgung mit den Programmen des Deutschlandradios hinzuwirken ist,
  3. die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten des Landesrechts an der weiteren Entwicklung in sendetechnischer und programmlicher Hinsicht teilnehmen können,
  4. die Versorgung der Bevölkerung im Hörfunk und im Fernsehen durch weitere private Programme verbessert wird.

Bei der Entscheidung sind die genannten Kriterien nicht getrennt, sondern auf der Grundlage eines Gesamtbedarfs an Übertragungskapazitäten mit dem Ziel einer optimalen Ausnutzung vorhandener technischer Möglichkeiten zu werten.

(4) Die Landesregierung teilt die technischen Übertragungskapazitäten auf der Grundlage des Vorschlags der Schiedsstelle zu.

§ 29 Der LMK zugeteilte Übertragungskapazitäten

(1) Der LMK zugeteilte Übertragungskapazitäten ordnet diese auf Antrag Anbietern nach den Bestimmungen der Absätze 2 bis 5 und des § 30 zu.

(2) Auf einer Senderkette für UKW(Ultrakurzwellen)-Hörfunk ist ein ganztägiges landesweites Hörfunkvollprogramm für Rheinland-Pfalz so anzubieten, dass zu bestimmten Zeiten lokale und regionale Programme aus der jeweiligen Region verbreitet werden. Darüber hinaus sollen zur Vergabe an private Rundfunkveranstalter der LMK zugeteilte Übertragungskapazitäten auf einer weiteren UKW(Ultrakurzwellen)-Senderkette für ein ganztägiges landesweites Hörfunkspartenprogramm genutzt werden. In landesweiten Hörfunkprogrammen sind zeitgleiche Ausstrahlungen von nach Senderstandorten auseinander geschalteten Werbesendungen zulässig. Die Einzelheiten zu den Bestimmungen der Sätze 1 und 2 legt die LMK in der Zuordnung fest. Die LMK kann Auflagen aufnehmen, die unter Berücksichtigung des Gesamtangebots des Hörfunks in Rheinland-Pfalz, insbesondere zweier Programme nach den Sätzen 1 und 2, einen programmlich und wirtschaftlich leistungsfähigen privaten Hörfunk gewährleisten.

(3) Für die Veranstaltung von Rundfunk auf neuen terrestrischen Übertragungskapazitäten, für Kabelrundfunk, Textdienste und Abrufdienste sollen Übertragungskapazitäten in der Regel nur zugeordnet werden, wenn die Sendezeit täglich mindestens fünf Stunden beträgt. Beim Kabelrundfunk soll mindestens auf einem Kanal ein Programm mit lokalen und regionalen Inhalten angeboten werden; hierfür kann ein Kanal zugeordnet werden, wenn die Sendezeit täglich mindestens 30 Minuten beträgt und ausreichend Übertragungskapazitäten vorhanden sind.

(4) Alle Übertragungskapazitäten sind als eigene Kanäle zuzuordnen. Eine Zuordnung als eigener Kanal liegt auch dann vor, wenn dieser auf Grund einer Vereinbarung mehrerer Anbieter gemeinsam genutzt werden soll; Gleiches gilt für ein Fensterprogramm im Rahmen eines weiter reichenden Programms.

(5) Wer eine Zulassung zur Veranstaltung von Rundfunk besitzt, ist berechtigt, auf der zugeordneten Übertragungskapazität daneben auch vergleichbare Telemedien anzubieten.

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