umwelt-online: Landesmediengesetz (LMG) - Rheinland-Pfalz (2)

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§ 30 Verfahren der Zuordnung von Übertragungskapazitäten

(1) Die Zuordnung von Übertragungskapazitäten durch die LMK bestimmt

  1. das Verbreitungsgebiet,
  2. die zu nutzenden Übertragungsmöglichkeiten, bei digitalen Übertragungsmöglichkeiten ferner den Umfang der Gesamtdatenrate, und
  3. die Sendezeit.

Die Zuordnung der Übertragungskapazitäten ist nicht übertragbar. Die Zuordnung kann auch im Rahmen eines von der LMK festgelegten Versorgungsbedarfs an Anbieter erfolgen, denen bereits mindestens eine Übertragungskapazität zur Erfüllung dieses Bedarfs durch die LMK zugeordnet wurde, ohne dass der Bedarf hierdurch befriedigt werden konnte; über die Zuordnung entscheidet die LMK unter Abwägung bestehender Versorgungsdefizite. Im Rahmen der Entscheidung über die Zuordnung beachtet die LMK die verfassungsrechtlichen, europarechtlichen und gesetzlichen Vorgaben.

(2) Die Zuordnung von Übertragungskapazitäten setzt den Nachweis voraus, dass die antragstellende Person wirtschaftlich in der Lage ist, über die beantragten Übertragungskapazitäten sein Angebot zu verbreiten.

(3) Zur Zuordnung von Übertragungskapazitäten, bei digitalen Übertragungskapazitäten auch von Teilen von Übertragungskapazitäten, bestimmt die LMK Beginn und Ende einer Ausschlussfrist, innerhalb der schriftliche Anträge auf Zuordnung einer oder mehrerer Übertragungskapazitäten gestellt werden können. Beginn und Ende der Antragsfrist und die wesentlichen Anforderungen an die Antragstellung sind von der LMK im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz zu veröffentlichen (Ausschreibung). Einer Ausschreibung bedarf es nicht, wenn die Zuordnung freier Übertragungskapazitäten erforderlich ist, um einen Versorgungsbedarf im Rahmen des Absatzes 1 Satz 3 zu erfüllen.

(4) Kann nicht allen Anträgen auf Zuordnung von Übertragungskapazitäten entsprochen werden, wirkt die LMK auf eine Verständigung zwischen den Antragstellenden hin. Sie legt eine einvernehmliche Aufteilung der Übertragungskapazitäten ihrer Entscheidung zu Grunde, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind und nach den vorgelegten Unterlagen erwartet werden kann, dass in der Gesamtheit des Angebots die Vielfalt der Meinungen zum Ausdruck kommt.

(5) Lässt sich innerhalb einer von der LMK zu bestimmenden Frist keine den Anforderungen des Absatzes 4 Satz 2 genügende Einigung erzielen, trifft die LMK eine Vorrangentscheidung. Dabei legt sie die Meinungsvielfalt in den Programmen (Programmvielfalt) und die Vielfalt der Programmanbieter (Anbietervielfalt) als Kriterien zu Grunde. Die LMK beurteilt die Programmvielfalt eines Programms nach

  1. der inhaltlichen Vielfalt des Programms, insbesondere seinem Anteil an Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung und
  2. seinem Beitrag zur Vielfalt des Gesamtangebots, insbesondere zur Angebots- und Spartenvielfalt sowie zur regionalen und kulturellen Vielfalt.

Soweit zusätzlich vergleichbare Telemedien übertragen werden sollen, ist auch deren Beitrag zur Vielfalt entsprechend einzubeziehen. Die LMK beurteilt die Anbietervielfalt nach der Erfahrung der Antragstellenden im Medienbereich und deren Beitrag zur publizistischen Vielfalt. Ferner ist die Einrichtung eines Programmbeirats, seine plurale Zusammensetzung und sein Einfluss auf die Programmgestaltung zu berücksichtigen. Ergänzend ist einzubeziehen, in welchem Umfang den redaktionell Beschäftigten im Rahmen der inneren Rundfunkfreiheit Einfluss auf die Programmgestaltung und Programmverantwortung eingeräumt wird.

(6) Die Zuordnung von Übertragungskapazitäten, die ganz oder teilweise für Rundfunk bestimmt sind, setzt eine Zulassung als Rundfunkveranstalter für die Versorgung des jeweiligen Gebiets mit Rundfunk voraus und erfolgt für die Dauer von bis zu zehn Jahren, jedoch nicht länger als die Dauer der Zulassung. Eine erneute Zuordnung von Übertragungskapazitäten ist auch in einem angemessenen Zeitraum vor Ablauf der Zuordnung zulässig. Die Zuordnung von Übertragungskapazitäten für dem Rundfunk vergleichbare Telemedien bleibt unberührt; die Zuordnung kann für eine Dauer von bis zu zehn Jahren vorgenommen werden.

(7) Soweit Sendungen über terrestrische Übertragungskapazitäten verbreitet werden sollen, setzt eine Zuordnung an einen Rundfunkveranstalter, dem die Zulassung im Rahmen eines vereinfachten Zulassungsverfahrens erteilt wurde, voraus, dass die Frequenzen nicht für die Verbreitung eines Programms benötigt werden, für das ein vereinfachtes Zulassungsverfahren nicht gilt.

(8) Die Zuordnung ist insbesondere zu widerrufen, wenn die zugeordnete Übertragungskapazität aus Gründen, die vom Anbieter zu vertreten sind, nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt oder nicht innerhalb einer von der LMK bestimmten Frist genutzt oder ihre Nutzung nicht fortgesetzt wird.

(9) Gegen die Ablehnung des Antrags auf Zuordnung von Übertragungskapazitäten und gegen die Zuordnung von Obertragungskapazitäten an andere Verfahrensbeteiligte kann Klage vor den Verwaltungsgerichten erhoben werden. Ein Vorverfahren findet nicht statt.

§ 31 Medienkompetenznetzwerke, Offene Kanäle

(1) Die LMK unterstützt die Gründung von Medienkompetenznetzwerken und fördert sie nach Maßgabe ihres Haushalts. Medienkompetenznetzwerke sind Kooperationen auf lokaler und regionaler Ebene zur Förderung der Medienkompetenz. Die Medienkompetenznetzwerke bündeln die entsprechenden Ressourcen und Aktivitäten mehrerer Partner und schaffen für Einzelpersonen und für Gruppen die Möglichkeit, ihre Kenntnisse über Medien und den Umgang mit Medien zu verbessern. Die LMK bindet die Offenen Kanäle in die Medienkompetenznetzwerke

(2) Offene Kanäle sind Bestandteil lokaler und regionaler Kommunikation. Sie bieten Einzelpersonen und Gruppen die Möglichkeit, die Medien zu nutzen. Beiträge in Offenen Kanälen dürfen keine Werbung enthalten und auch nicht der Werbung für politische Parteien zur Vorbereitung einer Wahl dienen. Gesponserte Beiträge sind im Offenen Kanal unzulässig; unberührt bleiben Beiträge und Zuwendungen Dritter an die von der LMK anerkannten Träger- und Fördervereine Offener Kanäle zur Unterstützung ihrer Tätigkeit.

(3) Die LMK unterstützt die Gründung von Medienkompetenznetzwerken und fördert sie nach Maßgabe ihres Haushalts. Medienkompetenznetzwerke sind Kooperationen auf lokaler und regionaler Ebene zur Förderung der Medienkompetenz. Die Medienkompetenznetzwerke bündeln die entsprechenden Ressourcen und Aktivitäten mehrerer Partner und schaffen für Einzelpersonen und für Gruppen die Möglichkeit, ihre Kenntnisse über Medien und den Umgang mit Medien zu verbessern. Die LMK bindet die Offenen Kanäle in die Medienkompetenznetzwerke ein. Näheres regelt die LMK durch Satzung. Die LMK kann ferner eine Einrichtung zur Förderung der Medienkompetenz errichten oder sich an einer derartigen Einrichtung beteiligen.

(4) Die LMK fördert den Aufbau, den technischen Betrieb, die Digitalisierung und die personelle Unterstützung Offener Kanäle nach Maßgabe ihres Haushalts. Sie kann zu diesem Zweck eine Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtung errichten oder sich an einer derartigen Einrichtung beteiligen.

(5) Die LMK erlässt durch Satzung Ausführungsbestimmungen für den Offenen Kanal, die insbesondere den Zugang und die Versagung des Zugangs zum Offenen Kanal, die Kostentragung durch die Nutzenden und die Förderung des Offenen Kanals regeln.

§ 32 Anzeigepflicht bei der Kabelverbreitung in analoger Technik 10

(1) Wer außerhalb von Rheinland-Pfalz veranstaltete Rundfunkprogramme, die durch fernmeldetechnische Übertragungswege (Kabel, Richtfunk, Satellit) herangeführt werden, in Kabelanlagen in analoger Technik verbreiten will, hat dies der LMK mindestens zwei Monate vor Beginn schriftlich anzuzeigen. Der LMK sind die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und entsprechende Unterlagen vorzulegen.

(2) Die LMK untersagt die Weiterverbreitung eines Rundfunkprogramms, wenn

  1. eine Zulassung für dieses Programm nicht erteilt wurde,
  2. es nicht den Anforderungen der §§ 7 und 16 dieses Gesetzes, des § 45 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages und des § 4 Abs. 1 und 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages entspricht,
  3. das Recht der Gegendarstellung oder ein ähnliches Recht nicht gewährleistet ist oder
  4. das Programm nicht inhaltlich unverändert, vollständig und zeitgleich verbreitet wird.

Die Verbreitung eines Fernsehprogramms kann abweichend von Satz 1 nicht untersagt werden, wenn dieses Programm in rechtlich zulässiger Weise und entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen oder der Richtlinie 89/552/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste - Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste - (ABl. EG Nr. L 298 S. 23; Nr. L 331 S. 51), (ABl. EG Nr. L 298 S. 23) in der jeweils geltenden Fassung veranstaltet wird; die Weiterverbreitung kann nur unter Beachtung europäischer rundfunkrechtlicher Regelungen ausgesetzt werden. In den Fällen des § 4 Abs. 1 und 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages kann die Weiterverbreitung der betreffenden Sendung vom Ausschuss für Jugendschutz und Medieninhalte untersagt werden.

(3) Eine Untersagung ist dem Anzeigenden und dem Betreiber der Kabelanlage zuzustellen. Eine Entschädigung nach dem Landesverwaltungsverfahrensgesetz wird nicht geleistet.

§ 33 Rangfolge von Programmen bei der Kabelverbreitung in analoger Technik 10

(1) Reicht die Übertragungskapazität einer in analoger Technik betriebenen Kabelanlage zur Verbreitung von Fernsehprogrammen nicht aus, so werden Programme in folgender Reihenfolge berücksichtigt:

  1. die für das Land Rheinland-Pfalz gesetzlich bestimmten analogen Fernsehprogramme und die auf Grund einer Zuordnung im Bereich der Kabelanlage analog terrestrisch verbreiteten Fernsehprogramme,
  2. die im Betriebsbereich der Kabelanlage auch durch Einzelempfang analog terrestrisch empfangbaren Fernsehprogramme,
  3. die für den Bereich der Kabelanlage zugelassenen analog oder digital verbreiteten Regionalfernsehprogramme und die durch Einzelempfang analog oder digital empfangbaren Fernsehprogramme mit Regionalfenstern für Rheinland-Pfalz im jeweiligen Versorgungsgebiet,
  4. die nach § 32 Abs. 1 Satz 1 anzeigepflichtigen analog verbreiteten Fernsehprogramme

(2) Fernsehprogramme nach Absatz 1 Nr. 2 und 4, die nur in einem zeitlich geringen Umfang ein unterschiedliches Angebot enthalten, werden bei der Rangfolge nach Absatz 1 nur einmal berücksichtigt.

(3) Unbeschadet der Belegung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 kann der Betreiber einer Kabelanlage über die Belegung von bis zu fünf Kanälen mit analogen Angeboten im Rahmen der allgemeinen Gesetze frei entscheiden. Die Belegung oder Änderung der Belegung ist der LMK mindestens zwei Monate vor Verbreitung anzuzeigen.

(4) Im Übrigen entscheidet die LMK auf Vorschlag des Betreibers einer Kabelanlage nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen. Bei Fernsehprogrammen nach Absatz 1 Nr. 4 sind insbesondere die folgenden Programmgruppen zu berücksichtigen:

  1. Vollprogramme,
  2. andere Dritte Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks,
  3. Spartenprogramme Information und Bildung,
  4. fremdsprachige Programme und
  5. Spartenprogramme Unterhaltung, Musik und Sport.

Vergleichbare Telemedien sowie Teleshoppingkanäle sollen angemessen berücksichtigt werden.

(5) Ein nach § 32 angezeigtes und in Kabelanlagen verbreitetes Programm ist im Falle einer sich nachträglich verändernden Rangfolge nach Absatz 1 ohne Einverständnis des Anzeigenden erst nach Ablauf von zwei Jahren nach der Anzeige aus dem Angebot der Kabelanlage herauszunehmen. Eine Entschädigung nach dem Landesverwaltungsverfahrensgesetz wird nicht geleistet.

(6) Über die Belegung von Kabelanlagen mit Hörfunkprogrammen in analoger Technik entscheidet die LMK unter entsprechender Berücksichtigung der Grundsätze des Absatzes 1 und der größtmöglichen Angebotsvielfalt.

(7) Die LMK bestimmt über die Grundsätze und Vorgaben der Belegung einer Kabelanlage unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten und der Teilnehmerinteressen durch Satzung. Sie bestimmt insbesondere über die Anzahl der aus den in Absatz 4 Satz 2 genannten Programmgruppen jeweils einzuspeisenden Programme; die LMK kann innerhalb der einzelnen Programmgruppen eine Rangfolge unter den gruppenangehörigen Programmen festlegen oder die Gleichrangigkeit mehrerer Programme feststellen. Die LMK hat dem Betreiber einer Kabelanlage für dessen Vorschlag nach Absatz 4 einen angemessenen Spielraum bei der Belegung einzuräumen.

(8) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Entscheidungen der LMK über die Belegung einer Kabelanlage haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 34 Digitalisierte Kabelanlagen, Kooperation

(1) Die LMK wirkt insbesondere gegenüber Rundfunkveranstaltern und Betreibern einer Kabelanlage auf eine Digitalisierung des Rundfunks und seiner Übertragungskapazitäten hin.

(2) § 32 Abs. 2 gilt entsprechend. § 52 b des Rundfunkstaatsvertrages bleibt unberührt.

(3) Die LMK kooperiert im Rahmen ihrer Aufgabenstellung mit den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und Dritten zur Digitalisierung der Medien in Rheinland-Pfalz. In der Satzung nach § 33 Abs. 7 können zu diesem Zweck Ausnahmen von den Grundsätzen und Vorgaben der Belegung der Kabelanlagen mit analogen Angeboten vorgesehen werden.

Unterabschnitt 4
Strafbestimmungen, Ordnungswidrigkeiten

§ 35 Strafbestimmungen

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. als Person, die Druckwerke verlegt, privaten Rundfunk veranstaltet oder entsprechende Telemedien anbietet oder die die Geschäfte eines Rundfunkveranstalters oder eines Anbieters entsprechender Telemedien führt, eine Person, die nicht den Anforderungen des § 10 entspricht, als verantwortliche Person im Sinne des § 10 benennt,
  2. als verantwortliche Person im Sinne des § 10 zeichnet, obwohl sie die Voraussetzungen des § 10 nicht erfüllt,
  3. als Person, die das Druckwerk verlegt, beim Selbstverlag das Werk verfasst oder herausgegeben hat, oder als redaktionell verantwortliche Person in Kenntnis eines strafbaren Inhalts des Druckwerks den Vorschriften über das Impressum nach § 9 Abs. 1 bis 5 zuwiderhandelt, oder
  4. entgegen dem Verbot des § 15 ein beschlagnahmtes Druckwerk in Kenntnis seiner Beschlagnahme verbreitet oder wieder abdruckt.

(2) Unberührt bleiben die nach § 1 Abs. 2 Satz 1 geltenden Strafbestimmungen.

§ 36 Ordnungswidrigkeiten 10 14 18

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Rundfunkveranstalter von nicht bundesweit verbreitetem privaten Rundfunk vorsätzlich oder fahrlässig

  1. Großereignisse entgegen § 4 Abs. 1 oder 3 des Rundfunkstaatsvertrages verschlüsselt und gegen besonderes Entgelt ausstrahlt,
  2. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages in der Werbung oder im Teleshopping Techniken zur unterschwelligen Beeinflussung einsetzt,
  3. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrages Werbung oder Teleshopping nicht dem Medium angemessen durch optische oder akustische Mittel oder räumlich eindeutig von anderen Sendungsteilen absetzt,
  4. entgegen § 7 Abs. 4 des Rundfunkstaatsvertrages eine Teilbelegung des ausgestrahlten Bildes mit Werbung vornimmt, ohne die Werbung vom übrigen Programm eindeutig optisch zu trennen und als solche zu kennzeichnen,
  5. entgegen § 7 Abs. 5 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages eine Dauerwerbesendung nicht kennzeichnet,
  6. entgegen § 7 Abs. 6 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages virtuelle Werbung in Sendungen oder beim Teleshopping einfügt,
  7. entgegen § 7 Abs. 7 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages Schleichwerbung, Themenplatzierung oder entsprechende Praktiken betreibt,
  8. entgegen § 7 Abs. 7 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages Produktplatzierung betreibt, soweit diese nicht nach § 44 des Rundfunkstaatsvertrages zulässig ist,
  9. entgegen § 7 Abs. 7 Satz 3 oder Satz 4 des Rundfunkstaatsvertrages auf eine Produktplatzierung nicht eindeutig hinweist,
  10. entgegen § 7 Abs. 9 des Rundfunkstaatsvertrages Werbung oder Teleshopping politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art verbreitet,
  11. entgegen § 7 a Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages Übertragungen von Gottesdiensten oder Sendungen für Kinder durch Werbung oder TeleshoppingSpots unterbricht,
  12. entgegen den in § 7 a Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages genannten Voraussetzungen Sendungen durch Werbung oder Teleshopping unterbricht,
  13. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages nicht zu Beginn oder am Ende der gesponserten Sendung auf den Sponsor hinweist,
  14. gemäß § 8 Abs. 3 bis 6 des Rundfunkstaatsvertrages unzulässig gesponserte Sendungen verbreitet,
  15. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages der Informationspflicht nicht nachkommt,
  16. entgegen § 9 b Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages die dort genannten Informationen im Rahmen des Gesamtangebots nicht leicht, unmittelbar und ständig zugänglich macht,
  17. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages ohne Zulassung Rundfunkprogramme veranstaltet,
  18. entgegen § 45 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages die zulässige Dauer der Werbung überschreitet oder
  19. entgegen § 45a Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages Teleshopping-Fenster verbreitet, die keine Mindestdauer von 15 Minuten ohne Unterbrechung haben, oder entgegen § 45a Abs. 1 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages Teleshopping-Fenster verbreitet, die nicht optisch und akustisch klar als solche gekennzeichnet sind.

Ordnungswidrig handelt auch, wer

  1. entgegen § 21 Abs. 6 des Rundfunkstaatsvertrages eine Änderung der maßgeblichen Umstände nach Antragstellung oder nach Erteilung der Zulassung nicht unverzüglich der LMK mitteilt,
  2. entgegen § 21 Abs. 7 des Rundfunkstaatsvertrages nicht unverzüglich nach Ablauf eines Kalenderjahres der LMK gegenüber eine Erklärung darüber abgibt, ob und inwieweit innerhalb des abgelaufenen Kalenderjahres bei den nach § 28 des Rundfunkstaatsvertrages maßgeblichen Beteiligungs- und Zurechnungstatbeständen eine Veränderung eingetreten ist,
  3. einer Satzung nach § 46 Satz 1 in Verbindung mit § 8 a des Rundfunkstaatsvertrages zuwiderhandelt, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  4. entgegen § 51 b Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrages die Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig anzeigt und die Anzeige nicht durch den Plattformanbieter vorgenommen wurde,
  5. entgegen § 52 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages den Betrieb einer Plattform mit Rundfunk und vergleichbaren Telemedien nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig anzeigt,
  6. entgegen § 52 a Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages ohne Zustimmung des jeweiligen Rundfunkveranstalters dessen Programm oder vergleichbare Telemedien inhaltlich und technisch verändert oder einzelne Rundfunkprogramme oder Inhalte in Programmpakete aufnimmt oder in anderer Weise entgeltlich oder unentgeltlich vermarktet,
  7. entgegen § 52 b Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 2, Satz 3 oder Satz 4 des Rundfunkstaatsvertrages die erforderlichen Übertragungskapazitäten für die zu verbreitenden Programme nicht oder in nicht ausreichendem Umfang oder nicht zu den vorgesehenen Bedingungen zur Verfügung stellt oder entgegen § 52 b Abs. 4 Satz 3 oder Satz 6 des Rundfunkstaatsvertrages die Belegung oder die Änderung der Belegung von Plattformen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig anzeigt,
  8. entgegen § 52 c Abs. 1 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages durch die Verwendung eines Zugangsberechtigungssystems oder eines Systems nach § 52 c Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Rundfunkstaatsvertrages oder durch Schnittstellen für Anwendungsprogramme oder durch sonstige technische Vorgaben zu § 52 c Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 des Rundfunkstaatsvertrages gegenüber Herstellern digitaler Rundfunkempfangsgeräte Anbieter von Rundfunk oder vergleichbaren Telemedien einschließlich elektroni-scher Programmführer bei der Verbreitung ihrer Angebote unbillig behindert oder gegenüber gleichartigen Anbietern ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt,
    entgegen § 52 c Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages die Verwendung oder Änderung eines Zugangsberechtigungssystems oder eines Systems nach § 52 c Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Rundfunkstaats-vertrages oder einer Schnittstelle für Anwendungsprogramme oder die Entgelte hierfür nicht unverzüglich anzeigt oder entgegen § 52 c Abs. 2 Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrages der zuständigen Landesmedienanstalt auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt,
  9. entgegen § 52 d Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages Anbieter von Programmen oder vergleichbaren Telemedien durch die Ausgestaltung der Entgelte oder Tarife unbillig behindert oder gegenüber gleichartigen Anbietern ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt oder
    entgegen § 52 d Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrages Entgelte oder Tarife für Angebote nach § 52 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages nicht oder nicht vollständig offenlegt oder
  10. entgegen § 52 e Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages der zuständigen Landesmedienanstalt auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen nicht vorlegt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer als privater Rundfunkveranstalter vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 21 Abs. 5 Satz 3 Angebote gegen den Abruf oder den Zugriff durch die LMK sperrt oder
  2. entgegen § 31 Abs. 2 Werbung oder gesponserte Beiträge in Offenen Kanälen ausstrahlt. Ordnungswidrig handelt auch, wer entgegen § 32 Abs. 1 Satz 1 die Weiterverbreitung von Programmen in Kabelanlagen in analoger Technik nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt.

Ordnungswidrig handelt auch, wer entgegen § 32 Abs. 1 Satz 1 die Weiterverbreitung von Programmen in Kabelanlagen in analoger Technik nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. vorsätzlich oder fahrlässig als Person, die das Druckwerk verlegt oder druckt - beim Selbstverlag das Werk verfasst hat oder herausgibt -, oder als redaktionell verantwortliche Person den Vorschriften über das Impressum nach § 9 Abs. 1 bis 5 zuwiderhandelt,
  2. vorsätzlich oder fahrlässig als Unternehmerin oder Unternehmer Druckwerke verbreitet, in denen das Impressum ganz oder teilweise fehlt,
  3. vorsätzlich oder fahrlässig als Person, die ein periodisches Druckwerk verlegt oder für den Anzeigenteil verantwortlich ist, entgegen § 13 eine Veröffentlichung gegen Entgelt nicht als Anzeige kenntlich macht oder kenntlich machen lässt oder
  4. fahrlässig einen der in § 35 Abs. 1 genannten Tatbestände verwirklicht.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 3 bis zu fünftausend Euro, geahndet werden.

(5) In den Fällen der Absätze 1 und 2 finden die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages über das Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten Anwendung.

(6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen der Absätze 1, 2 und 8 die LMK, in Fällen des Absatzes 3 die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion. Der LMK stehen die von ihr für Ordnungswidrigkeiten verhängten Bußgelder zur Förderung der privaten Medien und für Projekte zur Förderung der Medienkompetenz in Rheinland-Pfalz zu. Über die Einleitung eines Verfahrens bei länderübergreifenden Angeboten hat die LMK die Landesmedienanstalten der übrigen Länder unverzüglich zu unterrichten.

(7) Die LMK kann bei bundesweit verbreiteten Angeboten bestimmen, dass Beanstandungen nach einem Rechtsverstoß gegen Bestimmungen dieses Gesetzes sowie rechtskräftige Entscheidungen im Ordnungswidrigkeitsverfahren nach den Absätzen 1, 2 und 8 von dem betroffenen Anbieter in seinem Angebot verbreitet werden. Inhalt und Zeitpunkt der Bekanntgabe sind durch die LMK nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen. § 27 Abs. 3 bleibt unberührt.

(8) Unberührt bleiben die nach § 1 Abs. 2 Satz 1 geltenden Ordnungswidrigkeiten.

§ 37 Verjährung 10

(1) Die Verfolgung von Straftaten nach diesem Gesetz oder von Straftaten, die mittels eines Druckwerkes oder durch die Verbreitung von Sendungen oder Angeboten strafbaren Inhalts begangen werden, verjährt bei Verbrechen in einem Jahr, bei Vergehen in sechs Monaten. Satz 1 ist bei Vergehen nach den §§ 86, 86 a, 130 und 131 Abs. 1, den §§ 184 a und 184 b Abs. 1 bis 3 und § 184 c Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches nicht anzuwenden.

(2) Die Verfolgung der in § 36 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in sechs Monaten.

(3) Die Verjährung beginnt mit der Veröffentlichung oder Verbreitung. Werden Teile veröffentlicht oder verbreitet oder erfolgt eine vollständige oder teilweise neue Veröffentlichung oder Verbreitung, so beginnt die Verjährung erneut mit der jeweiligen Veröffentlichung oder Verbreitung. Bei den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vergehen richtet sich der Beginn der Verjährung nach § 78a des Strafgesetzbuches.

(4) Für Druckwerke gelten Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 und 2 nur, wenn sie den Anforderungen über das Impressum nach § 9 genügen.

Abschnitt 3
Landeszentrale für Medien und Kommunikation

§ 38 Recht auf Selbstverwaltung, Sitz

(1) Die LMK hat das Recht auf Selbstverwaltung nach Maßgabe dieses Gesetzes. Sie kann im Rahmen ihrer Aufgaben Satzungen erlassen.

(2) Die LMK hat ihren Sitz in Ludwigshafen am Rhein.

§ 39 Organe

Die Organe der LMK sind die Versammlung und die Direktorin oder der Direktor. Weitere Organe der LMK sind die durch den Rundfunkstaatsvertrag und den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag bestimmten Organe im Rahmen ihrer dortigen Aufgabenstellung.

§ 40 Versammlung

(1) Die Versammlung besteht aus 42 Mitgliedern. Von ihnen entsenden

  1. sieben Mitglieder der Landtag Rheinland-Pfalz,
  2. je ein Mitglied der Städtetag Rheinland-Pfalz, der Landkreistag Rheinland-Pfalz sowie der Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz,
  3. ein Mitglied die Katholischen Bistümer in Rheinland-Pfalz, ein Mitglied die Evangelischen Kirchen im Lande Rheinland-Pfalz und ein Mitglied der Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Rheinland-Pfalz,
  4. je ein Mitglied der Deutsche Gewerkschaftsbund - Landesbezirk Rheinland-Pfalz -, ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. - Landesbezirk Rheinland-Pfalz - und der Deutsche Beamtenbund Rheinland-Pfalz,
  5. je ein Mitglied die Landesvereinigung rheinland-pfälzischer Unternehmerverbände, die Arbeitsgemeinschaft der Industrie- und Handelskammern Rheinland-Pfalz und die Arbeitsgemeinschaft der Handwerkskammern Rheinland-Pfalz,
  6. ein Mitglied die Arbeitsgemeinschaft der Bauernverbände Rheinland-Pfalz,
  7. ein Mitglied der Landesverband Einzelhandel Rheinland-Pfalz,
  8. ein Mitglied der Verband der Zeitungsverleger in Rheinland-Pfalz und Saarland,
  9. ein Mitglied der Südwestdeutsche Zeitschriftenverleger-Verband,
  10. je ein Mitglied der Deutsche Journalistenverband - Landesverband Rheinland-Pfalz - und ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e. V. - Landesbezirk Rheinland-Pfalz - aus dem Fachbereich für Medien,
  11. ein Mitglied der Landesverband der Freien Berufe Rheinland-Pfalz,
  12. ein Mitglied der Landesjugendring Rheinland-Pfalz,
  13. ein Mitglied der Landeselternbeirat Rheinland-Pfalz,
  14. ein Mitglied der Landesfrauenbeirat Rheinland-Pfalz,
  15. ein Mitglied die Landesarbeitsgemeinschaft der Familienverbände Rheinland-Pfalz,
  16. ein Mitglied der Landessportbund Rheinland-Pfalz,
  17. ein Mitglied der Landesbeirat für Weiterbildung in Rheinland-Pfalz,
  18. ein Mitglied die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz,
  19. ein Mitglied der Bund für Umwelt und Naturschutz - Deutschland - Landesverband Rheinland-Pfalz -,
  20. ein Mitglied der Deutsche Kinderschutzbund - Landesverband Rheinland-Pfalz -,
  21. ein Mitglied die Stiftung Lesen, Mainz,
  22. ein Mitglied die Liga der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege im Lande Rheinland-Pfalz,
  23. ein Mitglied der Landesfachbeirat für Seniorenpolitik in Rheinland-Pfalz,
  24. ein Mitglied die oder der Landesbeauftragte für Ausländerfragen aus den Vertretungen der ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und ihrer Familien-angehörigen,
  25. ein Mitglied der Verband Deutscher Sinti - Landesverband Rheinland-Pfalz -,
  26. ein Mitglied die Verbände aus den Bereichen Kunst und Kultur,
  27. ein Mitglied die Verbände aus dem Bereich der behinderten Menschen einschließlich der Kriegsopfer und ihrer Hinterbliebenen.

Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Landesregierung kann mit beratender Stimme an den Sitzungen der Versammlung teilnehmen.

(2) Die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 25 werden von den dort genannten Stellen entsandt. Die vom Landtag zu entsendenden Mitglieder verteilen sich auf die Fraktionen nach dem d'hondtschen Höchstzahlverfahren, jedoch stellt jede Fraktion mindestens ein Mitglied. Ändert sich aufgrund einer Neuwahl des Landtags das nach Satz 2 maßgebliche Stärkeverhältnis der Fraktionen, so werden die vom Landtag zu entsendenden Mitglieder für die Zeit bis zum Ende der Amtsperiode der Versammlung neu bestimmt. Die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 26 und 27 aufgeführten Mitglieder werden von den nachfolgenden Verbänden entsandt und zwar:

  1. das Mitglied der Verbände aus den Bereichen Kunst und Kultur von dem Verband Deutscher Schriftsteller Rheinland-Pfalz, dem Berufsverband Bildender Künstler - Sektion Rheinland-Pfalz - und dem Landesmusikrat Rheinland-Pfalz,
  2. das Mitglied der Verbände aus dem Bereich der behinderten Menschen einschließlich der Kriegsopfer und ihrer Hinterbliebenen von dem Sozialverband VdK Deutschland - Landesverband Rheinland-Pfalz -, dem Bundesverband für Rehabilitation und Interessenvertretung Behinderter - Landesverband Rheinland-Pfalz -, dem Sozialverband Deutschland-Landesverband Rheinland-Pfalz/Saarland -, dem Bund der Kriegsblinden Deutschlands- Landesverband Rheinland-Pfalz - und der Landesarbeitsgemeinschaft Rheinland-Pfalz Selbsthilfe Behinderter.

(3) Kommt eine Einigung zwischen den Verbänden innerhalb der einzelnen Bereiche des Absatzes 2 Satz 4 Nr. 1 und 2 nicht zu Stande, so schlagen diese Verbände jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter vor. Der für Rundfunkfragen zuständige Ausschuss des Landtags wählt hieraus ein Mitglied für den entsprechenden Bereich aus. Für das Wahlverfahren gilt Absatz 4 entsprechend.

(4) Die entsendungs- und vorschlagsberechtigten Stellen sollen verstärkt Frauen benennen. Soweit diese Stellen eine andere Person als Nachfolgerin oder Nachfolger eines Mitglieds benennen, muss diese Person dem jeweils anderen Geschlecht angehören, es sei denn, dass dies auf Grund der Zusammensetzung der entsendungs- oder vorschlagsberechtigten Stelle nicht möglich ist.

(5) Solange und soweit vom Entsendungs- oder Vorschlagsrecht kein Gebrauch gemacht wird, verringert sich die Zahl der Mitglieder entsprechend.

(6) Die Mitglieder sind der Landesregierung zu benennen.

(7) Die Mitglieder der Versammlung werden für die Dauer von fünf Jahren entsandt; verlieren Abgeordnete ihre Mitgliedschaft im Landtag, scheiden sie aus der Versammlung aus. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Sie können von den Stellen, die die Mitglieder entsandt oder vorgeschlagen haben, abberufen werden; der Wegfall einer solchen Stelle berührt die Mitgliedschaft nicht. Sie erhalten Aufwandsentschädigung und Ersatz ihrer Auslagen nach der Satzung.

(8) Scheidet ein Mitglied der Versammlung aus, so ist nach den für die Berufung des ausgeschiedenen Mitglieds geltenden Regelungen das nachfolgende Mitglied für den Rest der Amtszeit zu bestimmen.

(9) Die Versammlung wird von ihrem vorsitzenden Mitglied nach Bedarf, mindestens aber alle vier Monate einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel ihrer Mitglieder beantragt wird.

§ 41 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Versammlung kann nicht sein, wer

  1. Direktorin oder Direktor oder stellvertretende Direktorin oder stellvertretender Direktor der LMK oder einer anderen Landesmedienanstalt ist,
  2. Mitglied der Regierung eines deutschen Landes, der Bundesregierung oder einer Institution der Europäischen Union ist,
  3. in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt des Landesrechts steht oder Mitglied eines Aufsichtsorgans einer solchen Anstalt ist,
  4. selbst privaten Rundfunk veranstaltet oder selbst Gesellschafterin oder Gesellschafter, Mitglied eines die Geschäftstätigkeit überwachenden Aufsichtsorgans oder in leitender Stellung Beschäftigte oder Beschäftigter eines privaten Rundfunkveranstalters ist; Beteiligungen an Aktiengesellschaften mit bis zu 1 v. H. des Kapitals oder der Stimmrechte bleiben unberücksichtigt; oder
  5. in sonstiger Weise ständig oder regelmäßig, insbesondere als Beraterin oder Berater, für eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt des Landesrechts oder einen privaten Rundfunkveranstalter gegen Entgelt tätig ist.

(2) Bestehen Zweifel an der Mitgliedschaft einer Person, insbesondere hinsichtlich der persönlichen Voraussetzungen, so entscheidet die Versammlung. Gegen die Entscheidung der Versammlung kann Klage vor den Verwaltungsgerichten erhoben werden; ein Vorverfahren findet nicht statt.

§ 42 Aufgaben der Versammlung 18

Die Versammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Wahl des vorsitzenden Mitglieds und der zwei stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder der Versammlung,
  2. Wahl, Einstellung und Abberufung der Direktorin oder des Direktors und der stellvertretenden Direktorin oder des stellvertretenden Direktors,
  3. Erlass von Satzungen, Richtlinien und der Geschäftsordnung der Versammlung,
  4. Bildung von Ausschüssen, insbesondere des Ausschusses für Jugendschutz und Medieninhalte,
  5. Überwachung der Ausgewogenheit der Programme in ihrer Gesamtheit und Feststellungen hierüber,
  6. Entscheidung über Widersprüche gegen die Beschlüsse des Ausschusses für Jugendschutz und Medieninhalte,
  7. Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der Satzungsbestimmungen mit Ausnahme der Bestimmungen zum Datenschutz,
  8. Anordnung von Ausschlussfristen,
  9. Entscheidung über die Erteilung, die Verkürzung der Geltungsdauer, die Einschränkung und die Entziehung und das Ruhen von Zulassungen,
  10. Entscheidung über die Zuordnung und die Entziehung von Übertragungskapazitäten,
  11. Entgegennahme von Anzeigen und Entscheidung zur Heranführung von Programmen,
  12. Entscheidung über die Verbreitung von Programmen in Kabelanlagen,
  13. Entscheidung über Fragen der Zugangsfreiheit,
  14. Entscheidung über zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte der Direktorin oder des Direktors,
  15. Genehmigung des Haushalts- und Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses, Wahl der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers sowie Entlastung der Direktorin oder des Direktors,
  16. Entscheidung über das Bestehen einer Mitgliedschaft in der Versammlung,
  17. Zustimmung zur Zuteilung von Übertragungskapazitäten, soweit diese nicht einem Fachausschuss zugewiesen ist,
  18. Entscheidung über Widersprüche gegen förmliche Bescheide der Direktorin oder des Direktors,
  19. Erlass der Satzung für Medienkompetenznetzwerke sowie der Satzung für Offene Kanäle und
  20. Entscheidung darüber, Fernsehkanäle in Kabelanlagen für Offene Kanäle zur Verfügung zu stellen.

§ 43 Beschlüsse

(1) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Zahl der anwesenden Mitglieder ist für die Beschlussfähigkeit ohne Bedeutung, wenn die Versammlung wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Male zur Behandlung desselben Gegenstands eingeladen ist; bei der zweiten Einladung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Die Versammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, in den Fällen des § 42 Nr. 5, 9, 10 und 12 mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder.

(2) Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn Gegenstand der Abstimmung eine Veranstaltung ist, für die es eine Zulassung beantragt. Gleiches gilt für ein Mitglied, das eine Organisation in der Versammlung vertritt, die selbst eine Zulassung hat oder beantragt oder die am Kapital oder an den Stimmrechtsanteilen eines solchen Rundfunkveranstalters mit 25 v. H. oder mehr oder sonst maßgeblich beteiligt ist.

§ 44 Direktorin oder Direktor, stellvertretende Direktorin oder stellvertretender Direktor 18

(1) ) Die Direktorin oder der Direktor wird von der Versammlung für die Dauer von sechs Jahren gewählt; eine Abberufung ist nur aus wichtigem Grund möglich. § 41 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 gilt entsprechend.

(2) Die Direktorin oder der Direktor vertritt die LMK gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Die Direktorin oder der Direktor hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Verwaltung der LMK und der ihr zur Verfügung stehenden Mittel; zum Abschluss von Anstellungsverträgen mit leitenden Bediensteten nach näherer Bestimmung der Satzung sowie zur Eingehung von Verbindlichkeiten aller Art im Wert von mehr als 70 000,- EUR ist die Zustimmung der Versammlung erforderlich,
  2. Beratung der Rundfunkveranstalter und der Betreiber von Kabelanlagen,
  3. Entscheidung über Aufzeichnungspflichten,
  4. Entscheidung über die Einrichtung von Offenen Kanälen und die Gründung von Medienkompetenznetzwerken,
  5. Hinwirken auf eine Digitalisierung des Rundfunks,
  6. Behandlung von Beschwerden,
  7. Verfolgung von Beanstandungen der oder des Beauftragten der LMK für den Datenschutz,
  8. Vorbereitung und Ausführung von Beschlüssen anderer Organe der LMK,
  9. Abgabe von regelmäßigen Arbeitsberichten gegenüber der Versammlung,
  10. Aufstellung des Haushalts- und Wirtschaftsplans und Feststellung des Jahresabschlusses, diese sind der Versammlung zuzuleiten,
  11. Unterstützung der Versammlung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben,
  12. Teilnahme an den Sitzungen der Versammlung und
  13. Datenschutzaufsicht nach § 12a Abs. 1.

(4) Die Versammlung kann für die Dauer von sechs Jahren eine stellvertretende Direktorin oder einen stellvertretenden Direktor wählen; eine Abberufung ist nur aus wichtigem Grund möglich. § 41 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 gilt entsprechend. Ist eine stellvertretende Direktorin oder ein stellvertretender Direktor gewählt, vertritt sie oder er die Direktorin oder den Direktor im Falle der Verhinderung. Ihr oder ihm sind von der Direktorin oder dem Direktor darüber hinaus weitere Aufgaben innerhalb der LMK zu übertragen.

§ 45 Beauftragte oder Beauftragter der LMK für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Überwachung seitens der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit 18

(1) Der oder die Datenschutzbeauftragte gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2016/679 (Beauftragte oder Beauftragter der LMK für den Datenschutz) wird von der Direktorin oder dem Direktor der LMK benannt. Die oder der Beauftragte der LMK für den Datenschutz hat die Stellung und Aufgaben nach Artikeln 38 und 39 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Absätze 2 bis 5 bleiben unberührt.

(2) Über das Ergebnis der Überwachung bei der LMK unterrichtet die oder der Beauftragte der LMK für den Datenschutz die Direktorin oder den Direktor; damit können Vorschläge zur Verbesserung des Datenschutzes, insbesondere zur Beseitigung von festgestellten Mängeln bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, verbunden werden. Absatz 3 bleibt unberührt.

(3) Stellt die oder der Beauftragte der LMK für den Datenschutz Verstöße bei der LMK gegen Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten fest, so ist dies gegenüber der Direktorin oder dem Direktor zu beanstanden. Die Direktorin oder der Direktor ist zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Gleichzeitig ist die Versammlung zu unterrichten. Die oder der Beauftragte der LMK für den Datenschutz kann von einer Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme der Direktorin oder des Direktors verzichten, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt oder wenn ihre unverzügliche Behebung sichergestellt ist.

(4) Die nach Absatz 4 Satz 2 abzugebende Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die auf Grund der Beanstandung der oder des Beauftragten der LMK für den Datenschutz getroffen worden sind. Der Versammlung ist eine Abschrift der Stellungnahme an die oder den Beauftragten der LMK für den Datenschutz zuzuleiten.

(5) Die oder der Beauftragte der LMK für den Datenschutz erstattet der Versammlung alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht, der auch der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zu übersenden ist.

(6) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz überwacht die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen bei der LMK als Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz gelten entsprechend. Über festgestellte Verstöße unterrichtet die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz die LMK und gibt Anregungen zu Verbesserungen des Datenschutzes.

§ 46 Förderungen

(1) Die LMK fördert aus ihrem Anteil an dem einheitlichen Rundfunkbeitrag nach Maßgabe des Rundfunkstaatsvertrages

  1. die landesrechtlich gebotene technische Infrastruktur zur Versorgung des Landes und
  2. Projekte für neuartige Rundfunkübertragungstechniken.

(2) Die LMK fördert Projekte zur Förderung der Medienkompetenz.

§ 47 Bedienstete

(1) Die Rechtsverhältnisse der Bediensteten der LMK mit Ausnahme der Eingruppierung der Direktorin oder des Direktors und der stellvertretenden Direktorin oder des stellvertretenden Direktors bestimmen sich nach den für Angestellte und für Arbeiterinnen und Arbeiter des Landes geltenden Rechts und Tarifvorschriften. Die Eingruppierung und Vergütung dieser Bediensteten der LMK muss derjenigen der vergleichbaren Angestellten oder der vergleichbaren Arbeiterinnen und Arbeiter des Landes entsprechen. Die Organe der LMK sind verpflichtet, auf den Abschluss entsprechender Tarifverträge hinzuwirken.

(2) Die vorhandenen Stellen sind nach Art und Vergütungs- oder Lohngruppen gegliedert in einem Stellenplan auszuweisen.

§ 48 Finanzierung

(1) Die LMK deckt ihre Kosten durch Gebühren und sonstige Einnahmen. Die LMK ist Beitragsgläubigerin im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages. Sie bestimmt im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben über die Mittelverwendung nach Maßgabe des Rundfunkstaatsvertrages.

(2) Die LMK erhebt für Amtshandlungen nach diesem Gesetz Gebühren und Auslagen nach dem Landesgebührengesetz. Die einzelnen kostenpflichtigen Amtshandlungen und die Gebührensätze werden durch Satzung bestimmt. Die Satzung bedarf der Genehmigung des für das Landesgebührenrecht zuständigen Ministeriums.

§ 49 Haushalts- und Rechnungswesen

(1) Das Haushalts- und Rechnungswesen sowie die Rechnungsprüfung der LMK richten sich nach § 105 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung.

(2) Grundlage der Haushalts- und Wirtschaftsführung der LMK ist ein Wirtschaftsplan nach § 110 der Landeshaushaltsordnung. Der Wirtschaftsplan bedarf der Genehmigung des für das Haushaltsrecht zuständigen Ministeriums; sie darf nur versagt werden, wenn die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verletzt sind. Die LMK bucht nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung und erstellt einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht in entsprechender Anwendung des § 264 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuches. Der Jahresabschluss ist durch eine Abschlussprüferin oder einen Abschlussprüfer entsprechend den Regelungen des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften zu prüfen. Die §§ 108 und 109 der Landeshaushaltsordnung finden keine Anwendung.

(3) Der Rechnungshof Rheinland-Pfalz prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung; er prüft insbesondere die Verwendung des Anteils an em einheitlichen Rundfunkbeitrag. Der Prüfungsbericht ist der Landesregierung, dem Landtag und der LMK zuzuleiten.

(4) Der Rechnungshof Rheinland-Pfalz prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung bei solchen Unternehmen des privaten Rechts, an denen die LMK unmittelbar, mittelbar oder zusammen mit anderen Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt ist und deren Gesellschaftsvertrag oder Satzung diese Prüfungen durch den Rechnungshof vorsieht. Die LMK ist verpflichtet, für die Aufnahme der erforderlichen Regelungen in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung der Unternehmen zu sorgen.

(5)Zur Sicherung ihrer Wirtschaftsführung kann die LMK Rücklagen bilden, soweit dies für die stetige Erfüllung ihrer im Rundfunkstaatsvertrag bestimmten Aufgaben in Einzelfällen erforderlich und eine Finanzierung aus den Mitteln eines Wirtschaftsjahres nicht möglich ist. Die Zuführungen und Entnahmen sind im Wirtschaftsplan zu veranschlagen.

(6) Abweichend von Absatz 2 kann die LMK bis einschließlich des Haushaltsjahres 2007 ihre Haushalts- und Wirtschaftsführung auf der Basis eines Haushaltsplanes nach § 106 der Landeshaushaltsordnung vornehmen; in diesem Fall soll ab dem Haushaltsjahr 2006 parallel ein Wirtschaftsplan nach Absatz 2 aufgestellt werden. Der Haushaltsplan der LMK bedarf der Genehmigung des für das Haushaltsrecht zuständigen Ministeriums; sie darf nur versagt werden, wenn die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verletzt sind.

§ 50 Rechtsaufsicht

Die LMK unterliegt der Rechtsaufsicht der Landesregierung.

§ 51 Ausschließlicher Gerichtsstand

 In verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz in Angelegenheiten des Rundfunks und der Telemedien ist das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße auch für die Bezirke der Verwaltungsgerichte Koblenz, Mainz und Trier zuständig.

Abschnitt 4
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 52 Versuche mit neuen Techniken, Programmen und Diensten

(1) Die Durchführung von Versuchen mit neuen Techniken, Programmen und Diensten, einschließlich Rückkanaldiensten, ist zulässig. Abstimmungen und Wahlen zum Zwecke einer politischen Meinungsbildung mittels eines Rückkanals sind unzulässig. Als Versuch gilt auch die Weiterverbreitung von Programmen und Diensten, die in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen von Versuchen in rundfunkrechtlich zulässiger Weise veranstaltet werden. Die LMK begleitet und beobachtet die Durchführung der Versuche.

(2) An den Versuchen können sich die für Rheinland-Pfalz zuständigen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten des Landesrechts, die LMK und die Inhaber einer Zulassung nach § 24 Abs. 1 beteiligen. Absatz 3 Satz 1 und 2 bleibt unberührt.

(3) Wer sich als privater Anbieter an einem Versuch mit einem Programm oder einem Dienst beteiligen will, bedarf hierfür einer Versuchszulassung der LMK, die auf Antrag für die Dauer des Versuchs erteilt wird. § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 2, § 19, § 22 Abs. 1, 2 , 4 und 5, § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 5 bis 7 und die §§ 25, 26, 29 und 30 dieses Gesetzes sowie die §§ 6, 21 bis 30, 32 bis 38 und 41 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages finden keine Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für die Weiterverbreitung von Programmen und Diensten, die in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen von Versuchen in rundfunkrechtlich zulässiger Weise veranstaltet werden. Satz 1 gilt nicht für Programme, für die bereits eine Zulassung nach § 24 Abs. 1 erteilt wurde.

(4) Versuchszulassungen für die Nutzung digitalisierter Mittelwellenfrequenzen werden zunächst auf drei Jahre erteilt. Die LMK kann regionale und lokale Bezüge als Auswählkriterium berücksichtigen.

(5) Das Nähere regelt die LMK durch Satzung.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten bis zum 31. Dezember 2010.

§ 53 Überprüfungsklausel

Die §§ 32 bis 34 werden regelmäßig alle drei Jahre, erstmals zum 31. März 2007, entsprechend Artikel 31 Abs. 1 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten - Universaldienstrichtlinie - (ABl. EG Nr. L 108 S. 51) überprüft.

§ 54 Änderungsbestimmungen

§ 55 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen 14

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 2005 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

  1. das Landespressegesetz vom 14. Juni 1965 (GVBl. S. 107), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. Mai 2002 (GVBl. S. 177), BS 225-1,
  2. das Landesrundfunkgesetz vom 28. Juli 1992 (GVBl. S. 247), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 2. März 2004 (GVBl. S. 191), BS 225-13.

(3) Für die vor dem 1. März 2007 anhängig gewordenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Angelegenheiten der Telemedien verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

_____  

*) Dieses Gesetz dient zugleich der Umsetzung der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten - Universaldienstrichtlinie - (ABl. EG Nr. L 108 S. 51).

ENDE

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