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Regelwerk

Änderungstext

Landesgesetz zu dem Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag*

Vom 19. Februar 2010
(GVBl Nr. 3 vom 26.02.2010 S. 27)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Zustimmung zum Staatsvertrag

Dem in Mainz am 30. Oktober 2009 vom Land Rheinland-Pfalz unterzeichneten Dreizehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dreizehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2
Änderung des Landesmediengesetzes

Das Landesmediengesetz vom 4. Februar 2005 (GVBl. S. 23), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 7. April 2009 (GVBl. S. 113), BS 225-1, wird wie folgt geändert:

1. In § 23 Abs. 2 Satz 1 wird die Verweisung " § 7 Abs. 4 Satz 2, § 44 Abs. 3 bis 5, § 45 und § 45 a des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Verweisung " § 7 Abs. 4 Satz 2, § 7 a Abs. 3 und § 45 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages" ersetzt.

2. In § 32 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 werden nach der Angabe "89/552/EWG" die Worte "des Europäischen Parlaments und" eingefügt und die Worte "Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl.EG Nr. L 298 S. 23)" durch die Worte "Bereitstellung audiovisueller Mediendienste - Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste - (ABl. EG Nr. L 298 S. 23; Nr. L 331 S. 51)" ersetzt.

3. In § 33 Abs. 4 Satz 3 werden nach dem Wort "Telemedien" die Worte "sowie Teleshoppingkanäle" eingefügt.

4. § 36 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 2 bis 15 werden durch folgende Nummern 2 bis 19 ersetzt:

alt neu
 2. Werbung oder Teleshopping entgegen § 7 Abs. 3 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages nicht von anderen Programmteilen trennt,

3. in der Werbung oder im Teleshopping entgegen § 7 Abs. 3 Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrages unterschwellige Techniken einsetzt,

4. entgegen § 7 Abs. 4 des Rundfunkstaatsvertrages eine Teilbelegung des ausgestrahlten Bildes mit Werbung vornimmt, ohne die Werbung vom übrigen Programm eindeutig optisch zu trennen und als solche zu kennzeichnen,

5. entgegen § 7 Abs. 5 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages eine Dauerwerbesendung nicht kennzeichnet,

6. entgegen § 7 Abs. 6 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages Schleichwerbung oder entsprechende Praktiken verbreitet,

7. entgegen § 7 Abs. 6 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages virtuelle Werbung in Sendungen einfügt,

8. entgegen § 7 Abs. 8 des Rundfunkstaatsvertrages Werbung oder Teleshopping politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art verbreitet,

9. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages nicht zu Beginn oder am Ende der Sponsorsendung auf den Sponsor hinweist,

10. unzulässige Sponsorsendungen (§ 8 Abs. 3 bis 6 des Rundfunkstaatsvertrages) ausstrahlt,

11. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages der Informationspflicht nicht nachkommt,

12. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages ohne Zulassung Rundfunkprogramme veranstaltet,

13. entgegen § 44 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages Gottesdienste oder Sendungen für Kinder durch Werbung oder Teleshopping unterbricht,
entgegen § 44 Abs. 3 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages in Fernsehsendungen, die aus eigenständigen Teilen bestehen, oder in Sportsendungen und ähnlich gegliederten Sendungen über Ereignisse und Darbietungen, die Pausen enthalten, Werbung oder Teleshopping-Spots nicht zwischen den eigenständigen Teilen oder in den Pausen einfügt oder
entgegen den in § 44 Abs. 4 und 5 des Rundfunkstaatsvertrages genannten Voraussetzungen andere Sendungen durch Werbung oder Teleshopping unterbricht,

14. entgegen § 45 des Rundfunkstaatsvertrages die zulässige Dauer der Werbung überschreitet,

15. entgegen § 45 des Rundfunkstaatsvertrages die zulässige Dauer der Werbung überschreitet,

"2. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages in der Werbung oder im Teleshopping Techniken zur unterschwelligen Beeinflussung einsetzt,

3. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrages Werbung oder Teleshopping nicht dem Medium angemessen durch optische oder akustische Mittel oder räumlich eindeutig von anderen Sendungsteilen absetzt,

4. entgegen § 7 Abs. 4 des Rundfunkstaatsvertrages eine Teilbelegung des ausgestrahlten Bildes mit Werbung vornimmt, ohne die Werbung vom übrigen Programm eindeutig optisch zu trennen und als solche zu kennzeichnen,

5. entgegen § 7 Abs. 5 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages eine Dauerwerbesendung nicht kennzeichnet,

6, entgegen § 7 Abs. 6 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages virtuelle Werbung in Sendungen oder beim Teleshopping einfügt,

7. entgegen § 7 Abs. 7 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages Schleichwerbung, Themenplatzierung oder entsprechende Praktiken betreibt,

8. entgegen § 7 Abs. 7 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages Produktplatzierung betreibt, soweit diese nicht nach § 44 des Rundfunkstaatsvertrages zulässig ist,

9. entgegen § 7 Abs. 7 Satz 3 oder Satz 4 des Rundfunkstaatsvertrages auf eine Produktplatzierung nicht eindeutig hinweist,

10. entgegen § 7 Abs. 9 des Rundfunkstaatsvertrages Werbung oder Teleshopping politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art verbreitet,

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