Regelwerk, Allgemeines, Sanktionen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die Abwendung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch Arbeit
- Sachsen -

Vom 8. Januar 2014
(GVBl. Nr. 2 vom 31.01.2014 S. 14)



Aufgrund von Artikel 293 Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 1975 I S. 1916, 1976 I S. 507), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2756) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 13 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich der Rechtspflege auf das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Europa (Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz ZustÜVOJu) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 2013 (SächsGVBl. S. 209), die durch Verordnung vom 11. September 2013 (SächsGVBl. S. 778) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1 Allgemeines

(1) Die Vollstreckungsbehörde kann einem Verurteilten auf Antrag gestatten, die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch Arbeit abzuwenden. § 459e Abs. 4 Satz 1 Alternative 1 der Strafprozessordnung (StPO) bleibt unberührt.

(2) Arbeit im Sinne dieser Verordnung ist jede freiwillige und unentgeltliche Tätigkeit, die dem allgemeinen Nutzen dient oder sonst im öffentlichen Interesse liegt und sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet würde. Geringfügige freiwillige Zuwendungen an den Verurteilten zum Ausgleich von Auslagen im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung berühren die Unentgeltlichkeit nicht.

§ 2 Antragsverfahren

(1) Die Vollstreckungsbehörde weist den Verurteilten bereits bei Einleitung der Strafvollstreckung auf die Möglichkeit einer Antragstellung nach § 1 Abs. 1 hin. Bei Anordnung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe wiederholt sie den Hinweis und setzt dem Verurteilten zur Antragstellung eine Frist. Zugleich gibt sie dem Verurteilten Gelegenheit, innerhalb dieser Frist eine ihm mögliche Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 und eine geeignete Einsatzstelle vorzuschlagen.

(2) Befindet sich der Verurteilte im Vollzug einer Freiheitsentziehung, erteilt die Vollstreckungsbehörde den Hinweis zeitgleich mit dem Ersuchen um Vormerkung von Überhaft für die Ersatzfreiheitsstrafe.

§ 3 Entscheidung der Vollstreckungsbehörde

(1) Die Vollstreckungsbehörde prüft die zum Verurteilten vorliegenden Unterlagen auf Hinweise, aus denen sich die Erforderlichkeit von Maßnahmen zum Schutz von Rechtsgütern Dritter ergeben kann, und nimmt entsprechende Einschränkungen hinsichtlich der in Frage kommenden Einsatzstellen vor.

(2) Gestattet die Vollstreckungsbehörde, die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch Arbeit abzuwenden, benennt sie unter Berücksichtigung der Feststellungen nach Absatz 1 eine Einsatzstelle, bei der der Verurteilte sich in bestimmter Frist vorzustellen hat, um deren Zustimmung zu einem Einsatz einzuholen. Zugleich setzt die Vollstreckungsbehörde eine Frist zur Ableistung der Arbeit und belehrt den Verurteilten über seine Pflichten nach § 5 und die Regelungen der § § 6 und 7. Legt der Verurteilte die Zustimmung der Einsatzstelle vor, bestätigt die Vollstreckungsbehörde den Einsatzort.

(3) Die Vollstreckungsbehörde kann die Ableistung der Arbeit nach Absatz 2 auch dann gestatten, wenn die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe bereits begonnen hat.

(4) Die Vollstreckungsbehörde darf den Antrag nur dann ablehnen, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass der Verurteilte die Arbeit nicht leisten will oder dazu in absehbarer Zeit nicht in der Lage ist.

§ 4 Vollstreckungshemmung

Die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe unterbleibt, solange

  1. über einen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 fristgerecht gestellten Antrag des Verurteilten nicht entschieden ist oder
  2. dem Verurteilten die Abwendung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch Arbeit gestattet ist.

§ 5 Weisungen, Anordnungen und Anweisungen

(1) Der Verurteilte hat den Weisungen der Vollstreckungsbehörde nachzukommen.

(2) Sind dem Sozialen Dienst der Justiz Aufgaben nach § 8 übertragen, hat der Verurteilte dessen Anordnungen nachzukommen.

(3) Der Verurteilte hat den Anweisungen derjeweiligen Einsatzstelle Folge zu leisten.

§ 6 Widerruf und Beendigung der Gestattung

(1) Die Vollstreckungsbehörde kann die Gestattung nach Anhörung des Verurteilten widerrufen, wenn dieser

  1. ohne genügende Entschuldigung nicht zur Arbeit erscheint oder die Arbeit abbricht,
  2. trotz Abmahnung der Einsatzstelle mit seiner Arbeitsleistung hinter den Anforderungen zurückbleibt, die an ihn gestellt werden können,
  3. in erheblichem Maße oder zum wiederholten Mal gegen ihm erteilte Weisungen oder Anordnungen verstößt oder
  4. sonst schuldhaft seine Weiterbeschäftigung für die Einsatzstelle unzumutbar macht.

(2) Die Gestattung endet, wenn der Verurteilte bei der bisherigen Einsatzstelle nicht mehr weiter tätig sein und eine neue Einsatzstelle in angemessener Zeit nicht vermittelt werden kann.

§ 7 Erledigung der Ersatzfreiheitsstrafe

(1) Die Vollstreckung eines Tages der Ersatzfreiheitsstrafe wird durch fünf Arbeitsstunden abgewendet. In Ausnahmefällen kann die Vollstreckungsbehörde den Anrechnungsmaßstab, insbesondere mit Rücksicht auf Inhalt und Umstände der Tätigkeit oder auf die persönlichen Verhältnisse des Verurteilten bis auf drei Stunden herabsetzen. Ein Ausnahmefall liegt in der Regel vor, wenn der Verurteilte nachweislich

  1. als schwerbehinderter Mensch anerkannt ist,

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