umwelt-online: SächsKomHVO-Doppik - Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik (2)


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red. Anm.: Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt

Abschnitt 10
Gesamtabschluss

§ 55 Gesamtabschluss

Der Gesamtabschluss besteht aus der konsolidierten Ergebnisrechnung und der konsolidierten Vermögensrechnung; die Vorschriften über die Aufstellung der Ergebnis- und Vermögensrechnung der Gemeinde sind entsprechend anzuwenden.

§ 56 Kapitalflussrechnung

Auf die Kapitalflussrechnung findet der Deutsche Rechnungslegungsstandard Nummer 2 ( DRS 2) "Kapitalflussrechnung" vom 29. Oktober 1999 (BAnz. 2000 S. 10189), zuletzt geändert durch den Deutschen Rechnungslegung Änderungsstandard Nummer 4 vom 4. Februar 2010 (BAnz. S. 1), entsprechende Anwendung.

§ 57 Konsolidierungsbericht und Angaben zum nicht konsolidierten Beteiligungsbesitz

Im Konsolidierungsbericht sind darzustellen:

  1. ein Gesamtüberblick, bestehend aus
    1. einer Darstellung der wirtschaftlichen und finanziellen Lage der Gemeinde,
    2. Angaben zu Name und Sitz der gemäß § 88a Abs. 1 Satz 1 SächsGemO konsolidierten Organisationseinheiten und Vermögensmassen zur Höhe der Beteiligung der Gemeinde an privatrechtlichen juristischen Personen sowie zur Vertretungsquote in den Verbandsorganen und zu den Umlagepflichten bei Verwaltungs- und Zweckverbänden,
    3. Angaben über den Stand der Erfüllung des öffentlichen Zwecks der gemäß § 88a Abs. 1 Satz 1 SächsGemO konsolidierten Organisationseinheiten und Vermögensmassen,
    4. einer Bewertung des Gesamtabschlusses unter dem Gesichtspunkt der dauernden Leistungsfähigkeit und
    5. den in § 99 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 SächsGemO für den Beteiligungsbericht beschriebenen Angaben;
  2. Erläuterungen des Gesamtabschlusses, bestehend aus
    1. Angaben zur Abgrenzung der in die Konsolidierung einzubeziehenden Organisationseinheiten und Vermögensmassen und zu den angewandten Konsolidierungsmethoden und
    2. Erläuterungen zu den einzelnen Positionen des Gesamtabschlusses;
  3. ein Ausblick auf die künftige Entwicklung der Gemeinde und der gemäß § 88a Abs. 1 Satz 1 SächsGemO konsolidierten Organisationseinheiten und Vermögensmassen, insbesondere bestehend aus
    1. Angaben über Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss der Konsolidierungsperiode eingetreten sind,
    2. Angaben über die erwartete Entwicklung wesentlicher Rahmenbedingungen, insbesondere über die finanziellen und wirtschaftlichen Perspektiven und Risiken, sowie
    3. Angaben über die wesentlichen Ziele und Strategien.

Abschnitt 11
Sondervermögen, Treuhandvermögen, Begriffsbestimmungen

§ 58 Sondervermögen, Treuhandvermögen

(1) Soweit auf Sondervermögen und Treuhandvermögen der Gemeinde die Vorschriften der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen über die Haushaltswirtschaft Anwendung finden, gilt diese Verordnung sinngemäß.

(2) Sondervermögen und Treuhandvermögen nach Absatz 1 werden von der Pflicht zur Finanzplanung ( § 80 SächsGemO) freigestellt.

§ 59 Begriffsbestimmungen

Bei der Anwendung dieser Verordnung sind die folgenden Begriffe zugrunde zu legen:

  1. Abschreibungen: Aufwand, der durch die Wertminderung bei Vermögensgegenständen verursacht wird;
  2. Aktivierung: wertmäßige Erfassung eines Vermögensgegenstands in der Vermögensrechnung;
  3. Anlagevermögen: Vermögensgegenstände, die zur dauerhaften Nutzung bestimmt sind;
  4. Anlagenabnutzungsgrad: Verhältnis der in der Anlagenübersicht für das gesamte abnutzbare Anlagevermögen ausgewiesenen kumulierten Abschreibungen zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Sachanlagevermögens;
  5. Anschaffungskosten: alle Vermögensänderungen, die erforderlich sind, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und betriebsbereit zu machen;
  6. anteiliges Eigenkapital: wird nach der Eigenkapitalspiegelbildmethode für Beteiligungen, Sondervermögen mit Sonderrechnung oder verbundene Unternehmen wie folgt ermittelt:
    Gezeichnetes Kapital (Grundkapital)/Kapitalanteile/Einlagen;
    plus Kapitalrücklagen;
    plus Gewinnrücklagen;
    plus oder minus Gewinnvortrag/Verlustvortrag;
    plus oder minus Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag;
  7. Aufwand oder Aufwendungen: wertmäßiger, zahlungs- und nichtzahlungswirksamer Verbrauch von Gütern und Dienstleistungen als Ressourcenverbrauch des Haushaltsjahres;
  8. Ausgaben: Verringerung des Geldvermögens durch Auszahlungen, den Abgang von Forderungen oder den Zugang von Verbindlichkeiten;
  9. Auszahlungen: Abfluss liquider Mittel in Form von Barzahlungen und bargeldlosen Zahlungen;
  10. außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen: Aufwendungen und Auszahlungen, für die im Haushaltsplan keine Ermächtigungen veranschlagt und keine aus den Vorjahren übertragenen Ansätze verfügbar sind;
  11. Devisenkassamittelkurs: Nominaler Einheitskurs bei Währungsumrechnung;
  12. durchlaufende Gelder: haushaltsunwirksame Beträge, die für einen Dritten lediglich eingenommen und ausgegeben werden;
  13. Einnahmen: Erhöhung des Geldvermögens durch Einzahlungen, den Zugang von Forderungen oder den Abgang von Verbindlichkeiten;
  14. Einzahlungen: Zufluss liquider Mittel in Form von Barzahlungen und bargeldlosen Zahlungen;
  15. Erlass: Verzicht auf einen Anspruch;
  16. Ertrag oder Erträge: zahlungswirksamer und nichtzahlungswirksamer Wertzuwachs als Ressourcenaufkommen des Haushaltsjahres;
  17. Fehlbetrag: Unterschiedsbetrag, um den die Summe der ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen im Ergebnishaushalt oder in der Ergebnisrechnung höher ist als die Summe der ordentlichen und außerordentlichen Erträge;

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(Stand: 27.06.2018)

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