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SächsSÜG - Sächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Freistaat Sachsen
- Sachsen -
Vom 19. Februar 2004
(GVBl. Nr. 3 vom 08.03.2004 S. 44; 29.01.2008 S. 138 08; 27.01.2012 S. 130 12)
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Überprüfung einer Person, die von der zuständigen Stelle mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (Sicherheitsüberprüfung) oder bereits betraut worden ist (Wiederholungsüberprüfung). Zweck der Überprüfung ist es, den Zugang zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit auf Personen zu beschränken, bei denen kein Sicherheitsrisiko vorliegt.
(2) Dieses Gesetz gilt für Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Freistaates Sachsen, der Gemeinden, der Landkreise sowie der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Dieses Gesetz gilt außerdem für die im Landtag vertretenen politischen Parteien nach Artikel 21 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.
(3) Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt aus, wer
Verteidigungswichtig sind Einrichtungen, die der Herstellung oder Erhaltung der Verteidigungsbereitschaft dienen und deren Beeinträchtigung aufgrund
(4) Dieses Gesetz gilt nicht
(5) Für nicht-öffentliche Stellen einschließlich der nicht im Landtag vertretenen politischen Parteien nach Artikel 21 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland gilt dieses Gesetz nach Maßgabe des Fuenften Abschnitts.
§ 2 Betroffener Personenkreis
(1) Eine Person, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 betraut werden soll (betroffene Person), ist vorher einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. Die Sicherheitsüberprüfung bedarf der Zustimmung der betroffenen Person, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit darf erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres übertragen werden. Auf eine Sicherheitsüberprüfung nach diesem Gesetz kann verzichtet werden, wenn für die betroffene Person vor weniger als fünf Jahren eine gleich- oder höherwertige Sicherheitsüberprüfung durchgeführt worden ist.
(2) Der volljährige Ehegatte, der Lebenspartner oder der voll-jährige Partner, mit dem die betroffene Person in einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft lebt (Lebensgefährte), soll in die Sicherheitsüberprüfung nach § § 9 und 10
(Stand: 28.08.2023)
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