Regelwerk

SächsMeldVO - Sächsische Meldeverordnung
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes

- Sachsen -

Vom 9. Oktober 2015
(SächsGVBl. Nr. 13 vom 30.10.2015 S. 515; 19.01.2022 S. 42 22)




Archiv: 2006

Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen

§ 1 Regelungsgegenstand und Zuständigkeiten

(1) Diese Verordnung regelt

  1. den Betrieb und die Nutzung einer technischen Landesinfrastruktur für die landesinternen und Ländergrenzen überschreitenden elektronischen Datenübermittlungen (Datenübertragungen) der Meldebehörden untereinander und der Meldebehörden mit Behörden und anderen öffentlichen Stellen nach Maßgabe des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 20. Juni 2015 (BGBl. I S. 970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes sowie den Betrieb und die Nutzung des Sächsischen Melderegisters (SMR),
  2. die regelmäßige Übermittlung von Daten nach § 3 Absatz 1 und 2 des Bundesmeldegesetzes an Behörden des Freistaates Sachsen sowie
  3. den automatisierten Abruf von Daten nach § 3 Absatz 1 und 2 des Bundesmeldegesetzes durch Behörden, andere öffentliche Stellen und Gerichte des Freistaates Sachsen sowie seiner Aufsicht unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts.

Neben dem SMR gehören zu den Bestandteilen der technischen Landesinfrastruktur der Intermediär nach § 2 und der Landesserver des Freistaates Sachsen des Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnisses (DVDV-Landesserver Sachsen) nach § 3.

(2) Der Staatsbetrieb Sächsische Informatik Dienste (SID) ist zuständig für die Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 2 und 3.

(3) Bei regelmäßigen Datenübermittlungen und automatisierten Abrufen nach den Abschnitten 4 und 5 ist der Datensatz für das Meldewesen (Einheitlicher Bundes-/Länderteil [DSMeld]) zu Grunde zu legen. Dieser ist beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz archivmäßig gesichert niedergelegt und der Öffentlichkeit zugänglich. Er kann beim Bundesverwaltungsamt, Barbarastraße 1, 50735 Köln, bezogen werden.

Abschnitt 2
Landesinfrastruktur

§ 2 Intermediär

(1) Der Freistaat Sachsen betreibt einen Intermediär.

(2) Der Intermediär hat im Meldewesen die Aufgabe, landesinterne und Ländergrenzen überschreitende Anmeldungen mittels vorausgefüllten Meldescheinen gemäß § 23 Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes, Rückmeldungen, Datenfortschreibungen und Unterrichtungen gemäß § 33 des Bundesmeldegesetzes und der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 1. Juli 2015 (BGBl. I S. 1101) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu empfangen, Sicherheitskriterien entsprechend dem Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport nach § 3 Absatz 2 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung zu prüfen, zu protokollieren und nach Verifizierung der Echtheit und Gültigkeit der Zertifikate für die Datenübermittlung an die Meldebehörden bereitzuhalten oder weiterzuleiten. Satz 1 gilt entsprechend für die Datenübermittlungen an Behörden und andere öffentliche Stellen des Bundes sowie an Behörden, andere öffentliche Stellen und Gerichte des Freistaates Sachsen sowie seiner Aufsicht unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie für deren Datenabrufe, wenn die Verwendung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport vorgeschrieben ist.

(3) Meldedaten, die auf dem Intermediär zum Abruf bereit stehen, sind spätestens einen Monat nach dem Abruf zu löschen. Protokolldaten sind mindestens zwölf Monate aufzubewahren und zu sichern. Sie sind spätestens am Ende des Kalenderjahres zu löschen, das auf die Speicherung folgt.

§ 3 Verzeichnisdienst

(1) Der Freistaat Sachsen betreibt einen DVDV-Landesserver Sachsen.

(2) Der DVDV-Landesserver Sachsen hat die Aufgabe, die für die Datenübermittlung erforderlichen Stammdaten, technischen Adressen sowie Zertifikatsinhalte der Behörden, anderer öffentlichen Stellen und Gerichte des Freistaates Sachsen sowie seiner Aufsicht unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere der Meldebehörden zu speichern und zum automatisierten Abruf bereitzuhalten, wenn das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport Anwendung findet.

(3) Bei Verwendung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport ist ein DVDV-Landesserver abzufragen.

(4) Für die Datenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt und die Pflege der Verzeichnisinhalte nach Absatz 2 übermitteln die sächsischen Meldebehörden sowie alle Behörden, anderen öffentlichen Stellen und Gerichte des Freistaates Sachsen sowie seiner Aufsicht unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie Meldedaten automatisiert abrufen oder Empfänger regelmäßiger Datenübermittlungen sind, die erforderlichen Daten nach Maßgabe der Anforderungen des SID an den SID. Änderungen sind dem SID unverzüglich mitzuteilen.

§ 4 Stand der Technik

Die nach Maßgabe des § 2 Absatz 4 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes und des § 1

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