Regelwerk, Allgemeines

SächsAGBMG - Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes
- Sachsen -

Vom 9. Juli 2014
(SächsGVBl. Nr. 10 vom 30.07.2014 S. 376 ber. 30.03.2015 S. 290 15; 26.10.2016 S. 504 16; 05.04.2019 S. 245 19)



(Zur vorherigen Regelung: SächsMG)

§ 1 Meldebehörden, Aufgaben und Zuständigkeiten

(1) Meldebehörden sind die Gemeinden und die Sächsische Anstalt für kommunale Datenverarbeitung (SAKD).

(2) Die Meldebehörden nehmen die ihnen durch das Bundesmeldegesetz ( BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), in der jeweils geltenden Fassung, durch dieses Gesetz und durch sonstige Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben wahr.

(3) Die Gemeinden sind zuständig für alle Aufgaben im Meldewesen mit Ausnahme der Aufgaben, die nach § 2 der SAKD übertragen sind.

§ 2 Aufgaben der SAKD

(1) Die SAKD ist zuständig für die Aufgaben der

  1. Erteilung elektronischer Meldebescheinigungen nach § 18 Abs. 3 BMG,
  2. regelmäßigen Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen nach § 36 BMG mit Ausnahme der Datenübermittlungen an das Bundeszentralamt für Steuern nach § 5c der Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes (Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung - 2. BMeldDÜV) vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 5. November 2013 (BGBl. I S. 3920, 3939) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  3. Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen und die Suchdienste nach dem Suchdienstedatenschutzgesetz vom 2. April 2009 (BGBl. I S. 690), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084, 1103), in der jeweils geltenden Fassung, im Wege des automatisierten Abrufs nach den § § 38, 43 Abs. 2 BMG,
  4. Erteilung der automatisierten Melderegisterauskünfte nach § 49 Abs. 2 und 3 BMG,
  5. Plausibilitätsprüfung der im Sächsischen Melderegister gespeicherten Daten, ob konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit eines gemeindlichen Melderegisters im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 BMG vorliegen, und für eine entsprechende Unterrichtung der betroffenen Meldebehörden hierüber.

(2) Die SAKD hält die Daten und informationstechnischen Systeme vor, die zur Erfüllung der Aufgaben der gemeindlichen Meldebehörden nach § 23 Abs. 3 BMG (vorausgefüllter Meldeschein) notwendig sind.

(3) Die SAKD darf mit Hilfe der Daten des Sächsischen Melderegisters Verwaltungsstatistiken für die Behörden und öffentlichen Stellen der Landesverwaltung erstellen, wenn diese zur Erfüllung deren Aufgaben erforderlich sind, insbesondere wenn sie der Erfüllung einer Rechtspflicht dienen. § 7 Abs. 1 des Sächsischen Statistikgesetzes (SächsStatG) vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 453), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 171) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.

(4) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 führt die SAKD das Sächsische Melderegister. Es enthält die nach § 8 Abs. 1 bestimmten Daten der meldepflichtigen Einwohner im Freistaat Sachsen.

§ 3 Örtliche Zuständigkeit

Die SAKD ist für das Gebiet des Freistaates Sachsen zuständig. Im Übrigen ist örtlich zuständig

  1. für die Erfassung meldepflichtiger Vorgänge die Meldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Vorgang stattfindet,
  2. für die Übermittlung von Daten aus dem Melderegister jede Meldebehörde, bei der der Betroffene gemeldet ist oder war,
  3. für die Erteilung von Melderegisterauskünften nach den §§ 44, 45 und 48 BMG die Meldebehörde, bei der der Betroffene gemeldet ist oder war; wird der Antrag bei der Meldebehörde gestellt, bei der der Betroffene gemeldet war und ist eine Auskunftssperre nach § 51 BMG oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 BMG im Melderegister eingetragen, erteilt diese die den Anforderungen des § 51 Abs. 2 Satz 3 BMG entsprechende Auskunft,
  4. für die Erteilung von Melderegisterauskünften nach § 50 BMG die Meldebehörde, bei der der Betroffene gemeldet ist,
  5. wenn der Betroffene keine Wohnung mehr in der Bundesrepublik Deutschland hat oder sich seine Wohnung nicht feststellen lässt, die Meldebehörde, bei der er zuletzt gemeldet war.

§ 4 Aufsicht

(1) Die Aufgaben der Meldebehörden sind Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.

(2) Fachaufsichtsbehörden nach § 123 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 234, 237) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind die Rechtsaufsichtsbehörden nach § 112 SächsGemO.

(3) Die Fachaufsicht über die SAKD obliegt dem Staatsministerium des Innern.

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