Regelwerk, Allgemein

2. BMeldDÜV - Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes

Vom 1. Dezember 2014
(BGBl Nr.56 vom 08.12.2014 S. 1950; 20.06.2015 S. 1006 15; 02.02.2016 S. 130 16; 18.07.2016 S. 1679 16a; 11.10.2016 S. 2249 16b / 16c; 11.11.2016 S. 2500 16d; 18.07.2017 S. 2732 17; 04.08.2019 S. 1131 19; 19.06.2020 S. 1328 20; 09.07.2021 S. 2467 21 i.K.; 20.04.2022 S. 683 22; 05.04.2023 Nr. 100 23; 23.06.2023 Nr. 169 23a i.K.; 22.03.2024 Nr. 104 24 i.K.)
Gl.-Nr.: 210-7-2




Überschrift geändert: 22

Auf Grund des § 56 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) verordnet das Bundesministerium des Innern:

§ 1 Allgemeines 16 16a 16d 22 24

(1) Diese Verordnung regelt die Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr, an die Datenstelle der Rentenversicherung, an das Bundesamt für Justiz, an das Kraftfahrt-Bundesamt, an das Bundeszentralamt für Steuern(gültig bis 25.06.2024, an das Bundesverwaltungsamt) und an das Ausländerzentralregister.

(2) Meldebehörde im Sinne dieser Verordnung ist bei mehreren Wohnungen der betroffenen Person die Meldebehörde der Hauptwohnung.

(3) Die zu übermittelnden Daten sind in den( §§ 4 bis 10gültig ab 26.06.2024 §§ 4 bis 11) unter Angabe der Blatt-Nummern des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil - (DSMeld) in der jeweils gültigen Fassung bezeichnet.

§ 2 Verfahren der Datenübermittlung

Datenübermittlungen nach dieser Verordnung erfolgen elektronisch unter Zugrundelegung des Datenaustauschformats OSCI-XMeld und Nutzung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger jeweils bekannt gemachten geltenden Fassung über das Verbindungsnetz des Bundes und die daran angeschlossenen Netze von Bund und Ländern.

§ 3 Standards der Datenübermittlung 16b 20 22 23a

(1) OSCI-XMeld ist der am 23. Juli 2003 auf der Grundlage des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil - (DSMeld) herausgegebene Standard einer technischen Beschreibung des Datensatzes für Datenübermittlung im Bereich des Meldewesens.

(2) OSCI-Transport ist der am 6. Juni 2002 herausgegebene Standard für ein Datenübermittlungsprotokoll.

(3) Der von der Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT) am 1. Mai 2014 herausgegebene DSMeld legt Form und Inhalt der zu übermittelnden Daten fest.

(4) Das Datenaustauschformat OSCI-XMeld, das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport und der DSMeld sind beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, archivmäßig gesichert niedergelegt und der Öffentlichkeit zugänglich. Sie können beim Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund), Dienstsitz Bonn, Bernkasteler Straße 8, 53175 Bonn, bezogen werden.

(5) Änderungen des Datenaustauschformats OSCI-XMeld, des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport sowie des DSMeld werden vom Bundesministerium des Innern und für Heimat im Bundesanzeiger bekannt gemacht. In der Bekanntmachung sind das Herausgabedatum und der Beginn der Anwendung anzugeben.

§ 4 Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr für die Übersendung von Informationsmaterial jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:

Blattnummer des
DSMeld (Datenblatt)
1. Familienname 0101 bis 0102,
2. Vornamen 0301,0302,
3. derzeitige Anschrift 1201 bis 1212.

Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die betroffene Person ihr nach § 36 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes widersprochen hat.

§ 5 (aufgehoben) 16a

§ 6 Datenübermittlungen an die Datenstelle der Rentenversicherung 16d

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