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Regelwerk

Änderungstext

2. DAVG - Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz - Zweites Gesetz zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken

Vom 4. August 2019
(BGBl. I Nr. 29 vom 08.08.2019 S. 1131)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des AZR-Gesetzes

Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 18f folgende Angabe eingefügt:

" § 18g Datenübermittlung an die Träger der Deutschen Rentenversicherung".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 6 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Aufenthaltsermittlung" ein Komma und die Wörter "Inobhutnahme oder Ingewahrsamnahme" eingefügt.

bb) In Nummer 12 wird die Angabe "Nr. 6" durch die Wörter "Absatz 2 Nummer 7" ersetzt.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Zum Zweck der Durchführung von Abgleichen nach § 73 Absatz 1a Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes ist die Speicherung von Daten ferner zulässig bei Ausländern,

  1. für die ein Aufnahmegesuch gemäß Artikel 21 Absatz 1 oder ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.06.2013 S. 31) von einem anderen Mitgliedstaat an die Bundesrepublik Deutschland gestellt wurde,
  2. die für ein Aufnahmeverfahren nach § 23 des Aufenthaltsgesetzes oder für die Gewährung von vorübergehendem Schutz nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes vorgeschlagen und vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in die Prüfung über die Erteilung einer Aufnahmezusage einbezogen wurden oder
  3. die für ein Umverteilungsverfahren aufgrund von Maßnahmen nach Artikel 78 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgeschlagen und vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in die Prüfung über die Erteilung einer Aufnahmezusage einbezogen wurden."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 werden die Wörter "Absatz 1 bis 2" durch die Wörter "Absatz 1 bis 2a" ersetzt.

bb) In Nummer 6 werden nach dem Wort "Fortzug," die Wörter "zur Förderung der freiwilligen Ausreise und Reintegration," eingefügt.

b) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a und 3b eingefügt:

"(3a) Bei Ausländern nach § 2 Absatz 2 Nummer 3, bei denen Maßnahmen gemäß § 49 Absatz 5 Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes durchgeführt wurden, werden zusätzlich gespeichert:

  1. Fingerabdruckdaten und die dazugehörigen Referenznummern,
  2. Größe und Augenfarbe,
  3. die Anschrift im Bundesgebiet,
  4. freiwillig gemachte Angaben zu Telefonnummern und E-Mail-Adressen,
  5. das zuständige Bundesland und die zuständige Ausländerbehörde.

(3b) Bei Ausländern nach § 2 Absatz 2a werden zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1 Fingerabdrücke und die dazugehörigen Referenznummern gespeichert."

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "Nummer 2 bis 4" durch die Wörter "Nummer 1 bis 4" ersetzt.

bb) In Nummer 3 werden nach den Wörtern "Nummer 1, 3 und 6" ein Komma und die Angabe "Absatz 2a" eingefügt.

b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 werden nach der Angabe "10" ein Komma und die Angabe "10a" eingefügt.

bb) In Nummer 5 werden nach der Angabe "Absatz 3" ein Komma und die Angabe "3b" eingefügt.

cc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:

"5a. das Bundeskriminalamt die Referenznummern nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 in den Fällen des § 2 Absatz 1a Nummern 2 und 3, die Referenznummern nach § 3 Absatz 3a Nummer 1 in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 3 und die Referenznummern nach § 3 Absatz 3b in den Fällen des § 2 Absatz 2a,".

dd) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

alt neu
7. die in Absatz 1 Nummer 9 bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2 Nummer 3 und 6. "7. die in Absatz 1 Nummer 9 bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 6 sowie das Datum nach § 3 Absatz 1 Nummer 2, übergangsweise das Datum nach § 3 Absatz 2 Nummer 3."

5. § 10 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Darüber hinaus steht sie nur für Datenübermittlungen zwischen dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und den Ausländerbehörden zur Verfügung. "Darüber hinaus darf die AZR-Nummer nur zum Zweck der eindeutigen Zuordnung und nur zusätzlich zu den Grundpersonalien genutzt werden für

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