Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf der Grundlage des Bundesmeldegesetzes

Vom 11. Oktober 2016
(BGBl. I Nr. 48 vom 14.10.2016 S. 2249)



Auf Grund des § 56 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 sowie Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) verordnet das Bundesministerium des Innern:

Artikel 1
Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

Die Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "Bundesverwaltungsamt, Barbarastraße 1, 50735 Köln" durch die Wörter "Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund), Dienstsitz Bonn, An der Küppe 2, 53225 Bonn" ersetzt.

2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In den Nummern 8, 14 und 15 werden jeweils nach der Angabe " § 51" die Wörter "und bedingte Sperrvermerke nach § 52" und wird nach dem Komma am Ende jeweils die Angabe "1801a," eingefügt.

b) In Nummer 17 wird die Angabe "1801, 1802" durch die Angabe "1801 bis 1802" ersetzt.

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 8, 14 und 15 werden jeweils nach der Angabe " § 51 " die Wörter "und bedingte Sperrvermerke nach § 52" und wird nach dem Komma am Ende jeweils die Angabe "1801a," eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 8 werden nach dem Wort "Hauptwohnung" ein Komma und die Wörter "Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 des Bundesmeldegesetzes" und wird nach dem Komma am Ende die Angabe"1516a, 1516b, 1801a," eingefügt.

bb) In Nummer 9 werden nach der Angabe" § 51 " die Wörter "und bedingte Sperrvermerke nach § 52" eingefügt und wird die Angabe "1801, 1802" durch die Angabe "1801 bis 1802" ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1950), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "Bundesverwaltungsamt, Barbarastraße 1, 50735 Köln" durch die Wörter "Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund), Dienstsitz Bonn, An der Küppe 2, 53225 Bonn" ersetzt.

2. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 34 Absatz 2 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes für die Durchführung des Optionsverfahrens nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes dem Bundesverwaltungsamt bis zum zehnten Tag des Kalendermonats, der dem Monat der Vollendung des 21. Lebensjahres der betroffenen Person vorausgeht, folgende Daten einer in das Ausland verzogenen Person, bei der der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit droht (BVA-Optionsmitteilung Wegzug): "Die Meldebehörden übermitteln auf Grund des § 34 Absatz 2 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes für die Durchführung des Optionsverfahrens in Fällen des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 oder § 40b des Staatsangehörigkeitsgesetzes, in denen nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann, dem Bundesverwaltungsamt bis zum zehnten Tag des Kalendermonats, der dem Monat der Vollendung des 21. Lebensjahres einer in das Ausland verzogenen Person vorausgeht, folgende Daten dieser Person (BVA-Optionsmitteilung Wegzug):".

bb) In Nummer 9 werden die Wörter "möglicher Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes" durch die Wörter "die Tatsache, dass nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Meldebehörden übermitteln bei erklärungspflichtigen Personen nach § 29 Absatz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, im Falle des Zuzuges aus dem Ausland und nach Abschluss des Rückmeldeverfahrens unverzüglich dem Bundesverwaltungsamt auf Grund von § 34 Absatz 2 Satz 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes für die Durchführung des Optionsverfahrens nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes folgende Daten (BVA-Optionsmitteilung Wiederzuzug): "Die Meldebehörden übermitteln auf Grund des § 34 Absatz 2 Satz 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes für die Durchführung des Optionsverfahrens in Fällen des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 oder § 40b des Staatsangehörigkeitsgesetzes, in denen nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann, dem Bundesverwaltungsamt bei einer aus dem Ausland zuziehenden Person, die das 21. Lebensjahr vollendet hat, nach Abschluss des Rückmeldeverfahrens unverzüglich folgende Daten dieser Person (BVA-Optionsmitteilung Wiederzuzug):".

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