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Änderungstext
Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters
Vom 9. Juli 2021
(BGBl. I Nr. 42 vom 14.07.2021 S. 2467, ber. S. 4114)
Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des AZR-Gesetzes
Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. April 2021 (BGBl. I S. 771) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 8 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 8a Datenabgleich".
b) Nach der Angabe zu § 15 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 15a Automatisierte Datenübermittlung an Ausländerbehörden und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge".
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 14 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
14. die nach Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. EG Nr. L 81 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 851/2005 des Rates vom 2. Juni 2005 (ABl. EU Nr. L 141 S. 3) geändert worden ist, von der Visumpflicht befreit sind und denen auf Grund des Vorliegens einer Verpflichtungserklärung nach § 66 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes die Einreise gestattet wird. | "14. die nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018 S. 39), von der Visumpflicht befreit sind und denen auf Grund des Vorliegens einer Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 oder § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes die Einreise gestattet wird." |
b) Nach Absatz 2b wird folgender Absatz 2c eingefügt:
"(2c) Zum Zweck der Beschleunigung der Durchführung des Visumverfahrens ist die Speicherung von Daten ferner zulässig bei Ausländern, bei denen die Bundesagentur für Arbeit der Ausübung der Beschäftigung nach § 36 Absatz 3 der Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3046) geändert worden ist, in der am 1. Januar 2021 geltenden Fassung bereits vor der Beantragung eines Visums zugestimmt hat."
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird die Angabe "2b" durch die Angabe "2c" ersetzt.
bb) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach dem Wort "Geburtsort" werden ein Komma und das Wort "-land" eingefügt.
bbb) Nach dem Wort "Geschlecht," wird das Wort "Doktorgrad," eingefügt.
cc) Nach Nummer 5a werden die folgenden Nummern 5b bis 5d eingefügt:
"5b. die ausländische Personenidentitätsnummer,
5c. die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet und Einzugsdatum,
5d. die früheren Anschriften im Bundesgebiet und Auszugsdatum,".
dd) In Nummer 7 wird nach der Angabe "2b" die Angabe "und 2c" eingefügt
ee) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:
"7a. Angaben zum Bestehen eines nationalen Visums nach § 6 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes,".
ff) In Nummer 8 werden die Wörter "Hinweise auf vorhandene Begründungstexte" durch das Wort "Dokumente" ersetzt und wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
gg) Die folgenden Nummern 9 und 10 werden angefügt:
"9. zum Zweck der Arbeits- und Ausbildungsvermittlung und zur Aufgabenerfüllung nach den §§ 43 bis 44a des Aufenthaltsgesetzes die Berechtigung oder Verpflichtung zur Teilnahme an Integrationskursen, sowie dazugehörige Kursinformationen,
10. das Geschäftszeichen des Bundesverwaltungsamtes für Meldungen zu einer laufenden Beteiligungsanfrage oder einem Nachberichtsfall (BVA-Verfahrensnummer)."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3.die Seriennummer ihrer Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende gemäß § 63a des Asylgesetzes (AKN-Nummer) sowie das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer, | "3. das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer ihrer Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende gemäß § 63a des Asylgesetzes," |
bb) Nummer 6
6. die Anschrift im Bundesgebiet,
wird aufgehoben.
cc) Die Nummern 7 bis 10a werden die Nummern 6 bis 10.
dd) In der neuen Nummer 8 werden nach dem Wort "Ausländerbehörde," die Wörter "die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stelle," eingefügt.
c) Absatz 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(Stand: 08.11.2024)
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