Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Allgemeines, Rechtspflege

SächsPolOrgVO - Sächsische Polizeiorganisationsverordnung
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gliederung und die Aufgaben der nachgeordneten Polizeidienststellen im Freistaat Sachsen

- Sachsen -

Vom 17. März 2020
(SächsGVBl. Nr. 7 vom 06.04.2020 S. 97)



Archiv: 2004

Auf Grund des § 100 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) verordnet das Staatsministerium des Innern:

§ 1 Dienstbezirke

(1) Dienstbezirk des Landeskriminalamtes, des Polizeiverwaltungsamtes sowie des Präsidiums der Bereitschaftspolizei ist das Gebiet des Freistaates Sachsen.

(2) Die Dienstbezirke der Polizeidirektionen werden wie folgt festgelegt:

  1. Polizeidirektion Chemnitz: Erzgebirgskreis, Landkreis Mittelsachsen, Kreisfreie Stadt Chemnitz,
  2. Polizeidirektion Dresden: Landeshauptstadt Dresden, Landkreise Meißen und Sächsische Schweiz-Osterzgebirge,
  3. Polizeidirektion Görlitz: Landkreise Bautzen und Görlitz,
  4. Polizeidirektion Leipzig: Landkreise Leipzig und Nordsachsen, Kreisfreie Stadt Leipzig,
  5. Polizeidirektion Zwickau: Vogtlandkreis und Landkreis Zwickau.

(3) Die örtliche Zuständigkeit für den Bereich der Bundesautobahnen wird abweichend von Absatz 2 wie folgt festgelegt:

  1. Polizeidirektion Chemnitz:
    1. Bundesautobahn 4 von der Anschlussstelle Wüstenbrand bis zum Autobahndreieck Nossen,
    2. Bundesautobahn 72 von der Anschlussstelle Hartenstein bis zum Autobahnkreuz Bundesautobahn 72 und Bundesautobahn 38 im jeweiligen Planungs- und Baufortschritt;
  2. Polizeidirektion Dresden:
    1. Bundesautobahn 4 vom Autobahndreieck Nossen bis zur Anschlussstelle Hermsdorf,
    2. Bundesautobahn 13 vom Autobahndreieck Dresden-Nord bis zur Landesgrenze (km 124,685),
    3. Bundesautobahn 14 vom Autobahndreieck Nossen bis zur Anschlussstelle Döbeln-Nord,
    4. Bundesautobahn 17 vom Autobahndreieck Dresden-West bis zur Bundesgrenze;
  3. Polizeidirektion Görlitz: Bundesautobahn 4 von der Anschlussstelle Hermsdorf bis zur Bundesgrenze;
  4. Polizeidirektion Leipzig:
    1. Bundesautobahn 9 von der Landesgrenze (km 105,276) bis zur Landesgrenze (km 131,412),
    2. Bundesautobahn 14 von der Anschlussstelle Döbeln-Nord bis zur Landesgrenze (km 99,475),
    3. Bundesautobahn 38 von der Landesgrenze (km 189,562) bis zum Autobahndreieck Parthenaue;
  5. Polizeidirektion Zwickau:
    1. Bundesautobahn 4 von der Landesgrenze (km 114,072) bis zur Anschlussstelle Wüstenbrand,
    2. Bundesautobahn 72 von der Landesgrenze (km 15,733) bis zur Anschlussstelle Hartenstein. Die kriminalpolizeiliche Zuständigkeit bleibt davon unberührt.

§ 2 Aufgaben

Die Polizeidienststellen sind für die Erfüllung der vollzugspolizeilichen Aufgaben zuständig. Dies beinhaltet auch die Kriminal- und Verkehrsprävention.

§ 3 Landeskriminalamt

(1) Das Landeskriminalamt ist Zentralstelle für kriminalpolizeiliche Aufgaben und vollzugspolizeiliche Prävention, daneben nimmt es Ermittlungszuständigkeiten nach den Absätzen 3 bis 5 wahr.

(2) Das Landeskriminalamt hat insbesondere

  1. Informationen für die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten und die Strafverfolgung zu sammeln und auszuwerten,
  2. Maßnahmen der Verkehrs- und Kriminalprävention zu initiieren, zu unterstützen und selbst durchzuführen, die vollzugspolizeiliche Prävention zu koordinieren sowie bei der kommunalen Prävention vollzugspolizeiliche Aspekte einzubringen,
  3. kriminalwissenschaftliche, kriminaltechnische und erkennungsdienstliche Untersuchungen durchzuführen sowie auf Ersuchen einer anderen Polizeidienststelle, einer Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts entsprechende Untersuchungen durchzuführen und Gutachten zu erstellen,
  4. den Rechts- und Amtshilfeverkehr mit dem Ausland und den polizeilichen Informationsaustausch mit den Dienststellen des Bundes und der Länder für die Polizeidienststellen im Freistaat Sachsen durchzuführen, soweit nicht der unmittelbare Geschäftsweg zugelassen ist,
  5. Anzeigen nach dem Geldwäschegesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu sammeln, auszuwerten und Finanzermittlungen bis zur Feststellung der zuständigen Behörde durchzuführen,
  6. die vollzugspolizeiliche Fahndung zu koordinieren,
  7. Spezialkräfte zur Einsatz- und Ermittlungsunterstützung vorzuhalten,
  8. zentrale Aufgaben im Bereich der Führung und des Einsatzes von Vertrauenspersonen wahrzunehmen,
  9. Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation sowie die Überwachung und Online-Durchsuchung von informationstechnischen Systemen (Informationstechnische Überwachung) in technischer Hinsicht zu gewährleisten und Maßnahmen der elektronischen Aufklärung durchzuführen,
  10. Aufgaben des Personenschutzes für als gefährdet eingestufte Personen wahrzunehmen,
  11. Maßnahmen nach dem Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3510), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2121) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen und andere Zeugenschutzmaßnahmen zu koordinieren,
  12. Maßnahmen des Operativen Opferschutzes durchzuführen und dessen Belange zu koordinieren sowie
  13. die Entschärfung unkonventioneller Spreng- und Brandvorrichtungen durchzuführen.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 22.06.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion