Regelwerk

LeitAnlZuVO - Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeit bei der Zulassung von bestimmten Leitungsanlagen und anderen Anlagen

- Sachsen -

Vom 11. Juni 2008
(GVBl. Nr. 10 vom 18.07.2008 S. 426; 24.09.2012 S. 256 12; 06.06.2013 S. 451 13)



Vorherige Fassung

Aufgrund von § 11 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 349) wird verordnet:

§ 1 Zuständigkeit 12 13

(1) Zuständig für die Ausführung

  1. des Teils 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797),
    das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470) geändert worden sind, in der jeweils geltenden Fassung, sowie
  2. der Aufgaben nach den aufgrund von § 21 Abs. 4 Satz 1 UVPG erlassenen Verordnungen sind die Landesdirektion Sachsen.

(2) Bei Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens ist die Planfeststellungsbehörde zugleich Anhörungsbehörde.

§ 2 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeit bei der Zulassung von bestimmten Leitungsanlagen und anderen Anlagen (LeitAnlZuVO) vom 26. Januar 2005 (SächsGVBl. S. 2) außer Kraft.

ENDE

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