Regelwerk

Änderungstext

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik und der Sächsischen Eigenbetriebsverordnung

Vom 20. Dezember 2011
(SächsGVBl. Nr. 14 vom 30.12.2011 S. 657)


Es wird verordnet aufgrund von

  1. § 127 Abs. 1 Nr. 9, 11, 13 und 20 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 323, 325) geändert worden ist, hinsichtlich § 127 Abs. 1 Nr. 9 SächsGemO im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen,
  2. § 68 Abs. 1 Nr. 7,9, 11 und 18 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 323, 325) geändert worden ist, hinsichtlich § 68 Abs. 1 Nr. 7 SächsLKrO im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen,
  3. § 79 Satz 2, § 5 Abs. 3 und § 47 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815,1103), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 397) geändert worden ist, in Verbindung mit § 127 Abs. 1 Nr. 9, 13 und 20 SächsGemO, hinsichtlich § 127 Abs. 1 Nr. 9 SächsGemO im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen sowie
  4. § 20 Nr. 3 des Gesetzes über kommunale Eigenbetriebe im Freistaat Sachsen (Sächsisches Eigenbetriebsgesetz - SächsEigBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 2010 (SächsGVBl. S. 38):

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die kommunale Haushaltswirtschaft nach den Regeln der Doppik (Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik - SächsKomHVO-Doppik) vom 8. Februar 2008 (SächsGVBl. S. 202), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2008 (SächsGVBl. S. 638), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:

" § 12 Investitionen sowie Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen".

b) Die Angabe zu § 61 wird wie folgt gefasst:

" § 61 Erstmalige Bewertung und weitere Angaben zur Eröffnungsbilanz".

c) Die Angabe zu § 62 wird wie folgt gefasst:

" § 62 Berichtigung der Eröffnungsbilanz, des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird nach Nummer 3 folgende Nummer 4 angefügt:

"4. einer zusammengefassten Übersicht, aufgegliedert nach Konten."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

"5. eine Übersicht über die im Ergebnishaushalt zu veranschlagenden Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen von erheblichem Umfang;".

bb) Die bisherigen Nummern 5 bis 8 werden die Nummern 6 bis 9.

cc) In der neuen Nummer 7 wird nach dem Wort "neuesten" das Wort "geprüften" eingefügt.

dd) In der neuen Nummer 9 werden nach dem Wort "die" das Wort "festgestellten" eingefügt und die Wörter "des Haushaltsjahres und" gestrichen.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. Zuwendungen (Zuweisungen und Zuschüsse) und Umlagen nach Arten sowie aufgelöste Sonderposten; "2. Zuwendungen und Umlagen nach Arten sowie aufgelöste Sonderposten;".

bb) Nummer 16 wird wie folgt gefasst:

alt neu
16. Transferaufwendungen wie Abschreibungen auf Investitionsförderungsmaßnahmen; "16. Transferaufwendungen und Abschreibungen auf Sonderposten für geleistete Investitionsförderungsmaßnahmen;".

cc) In Nummer 20 wird nach dem Wort "die" das Wort "veranschlagte" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Unter den Posten "außerordentliche Erträge" und "außerordentliche Aufwendungen" sind die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit anfallenden Erträge und Aufwendungen sowie Gewinne und Verluste aus Vermögensveräußerung auszuweisen. "(2) Unter den Posten "außerordentliche Erträge" und "außerordentliche Aufwendungen" sind die außerhalb der gewöhnlichen Geschäfts- und Verwaltungstätigkeit anfallenden Erträge und Aufwendungen sowie Erträge und Aufwendungen aus Vermögensveräußerung und Vermögensübertragung auszuweisen."

4. § 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 3 Finanzhaushalt

(1) Der Finanzhaushalt enthält in Form des vorgegebenen Musters nach § 128 Nr. 3 SächsGemO:

  1. den Saldo des Ergebnishaushalts, das veranschlagte Gesamtergebnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 25;
  2. die Hinzurechnung des Betrages der Abdeckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren nach § 2 Abs. 1 Nr. 20;

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