Regelwerk

BewachVwV - Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung und zur Bewachungsverordnung
- Schleswig-Holstein -

Vom 07. Oktober 2010
(Amtsbl. Schl.-H. Nr. 46 vom 15.11.2010 S. 1028; 21.02.2017 S. 345 17aufgehoben)
Gl.Nr. 710.19



Erlass des Ministeriums für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr
vom 7. Oktober 2010 - VII 632 - Z 300/1567 -

Beim Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung ( GewO) und der Bewachungsverordnung ( BewachV) ist Folgendes zu beachten:

1 Anwendungsbereich des § 34a der Gewerbeordnung (GewO)

1.1 Bewachung im Sinne des § 34a GewO ist die auf den Schutz des Lebens oder Eigentums fremder Personen vor Eingriffen Dritter gerichtete Tätigkeit. Lässt ein Gewerbetreibender seinen Betrieb durch eigenes Personal bewachen, liegt keine Bewachung im Sinne des § 34a GewO vor. Eine Bewachung gemäß § 34a GewO ist auch nicht gegeben bei einer bloßen Warntätigkeit vor Gefahren.

1.2 Ob es sich um eine Bewachung handelt, ist anhand der Kriterien des Einzelfalles, insbesondere anhand des Begriffsmerkmals des Schutzes vor Eingriffen Dritter, zu beurteilen. Es kommt auch auf den Sinn und den Zweck des abgeschlossenen Vertrages an.

1.3 Der Begriff der Bewachung erfordert eine aktive Obhutstätigkeit (z.B. Beaufsichtigung von gewisser Dauer oder wiederkehrende Kontrollen). Die Obhut muss in menschlicher Tätigkeit bestehen. Dadurch wird nicht ausgeschlossen, dass technische Hilfseinrichtungen benutzt werden. Die Überprüfung technischer Anlagen, z.B. nach dem Gerätesicherheitsgesetz, gehört dagegen nicht zur Bewachung im Sinne des § 34a GewO, auch wenn damit letztlich Menschen geschützt werden sollen.

1.4 § 34a GewO und die BewachV finden nur Anwendung auf Gewerbetreibende, die die Bewachung als Hauptleistung - oder bei Ausübung mehrerer Gewerbe als eigenständige Leistung -erbringen und auf die bei ihnen beschäftigten Personen, die tatsächlich Bewachungstätigkeiten ausüben, wobei es nicht darauf ankommt, ob diese Bewachungstätigkeiten ausschließlich, überwiegend oder nur gelegentlich erbracht werden.

Wird von einem Gewerbetreibenden im Rahmen seines Geschäftsbetriebes eine Bewachungstätigkeit als Nebenleistung erbracht, z.B. Bewachung von Kraftfahrzeugen im Rahmen eines Hotelbetriebes, liegt kein Bewachungsgewerbe im Sinne des § 34a GewO vor.

1.5 Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze ist daher eine Bewachungstätigkeit z.B. gegeben

Keine Bewachungstätigkeit liegt z.B. vor

2 Erlaubnisverfahren, Erteilung, Versagung und Erlöschen der Erlaubnis

2.1 Erlaubnisverfahren

Das Erlaubnisverfahren dient der Prüfung der Zuverlässigkeit, der Vermögensverhältnisse und des Vorliegens des Unterrichtungsnachweises des Antragstellers.

2.1.1 Antragstellung

Antragsberechtigt und damit Adressaten der Erlaubnis sind natürliche und juristische Personen (z.B. GmbH, AG).

Üben mehrere Personen die in § 34a Abs. 1 Satz 1 GewO genannten Tätigkeiten selbständig aus, so benötigt jede von ihnen eine entsprechende Erlaubnis.

Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.B. Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, OHG, KG einschließlich GmbH & Co. KG) ist eine Erlaubnis für jeden geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter erforderlich; dies gilt auch hinsichtlich der Kommanditisten, sofern sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen und damit als Gewerbetreibende anzusehen sind. Diese Gesellschaften als solche können im Gegensatz zur juristischen Person keine Erlaubnis erhalten. Für Antragsteller aus Drittstaaten gelten hinsichtlich des Erlaubnisverfahrens die Vorschriften für deutsche Staatsangehörige entsprechend. Für Antragsteller aus EU-/EWR-Staaten gilt ergänzend die Nummer 4.

2.1.2 Erforderliche Angaben und Unterlagen

Der Antrag soll die in der Anlage 1 (n.v.) aufgeführten Angaben enthalten.

Es sind folgende Unterlagen beizubringen:

  1. Auszug aus dem Handelsregister, soweit das Unternehmen im Register eingetragen ist. Handelt es sich um eine GmbH & Co. KG, so ist ein entsprechender Auszug für die GmbH und die KG einzureichen.
  2. Führungszeugnis für Behörden gemäß § 30 Abs. 5 BZRG und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister. Bei juristischen Personen sind diese Unterlagen für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen (z.B. Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder) beizubringen. Sind die persönlichen Verhältnisse der genannten Personen zweifelsfrei bekannt, so kann auf die Vorlage eines Führungszeugnisses und einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister verzichtet werden.
  3. Auskunft über Einträge (gemäß § 915 ZPO und § 26 Abs. 2 InsO) im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Antragsteller in den letzten drei Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte.
  4. Nachweis der für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder Sicherheiten (Nummer 2.2.2).
  5. Unterrichtungsnachweis (Nummer 2.2.3).
  6. Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung (Nummer 2.2.4).

2.1.3 Beteiligung anderer Stellen/Auskünfte

Vor der Erteilung der Erlaubnis kann die Erlaubnisbehörde die Industrie- und Handelskammer zur Beurteilung des vom Antragsteller vorgelegten Mittelnachweises (Nummer 2.1.2 d) hören.

In begründeten Einzelfällen können im Hinblick auf etwa dort vorliegende Erkenntnisse die örtlichen Polizeidienststellen, weitere Strafverfolgungsbehörden sowie der Generalbundesanwalt (Dienststelle Bundeszentralregister) eingeschaltet werden. Die Zulässigkeit einer Auskunft richtet sich nach den für diese Behörden geltenden Bestimmungen. Der Gewerbetreibende ist von einer beabsichtigten Anhörung vorher zu unterrichten.

In Betracht kommt zusätzlich auch die Vorlage einer Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes.

2.2 Prüfung des Antrages

Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht ein Rechtsanspruch, wenn ein Versagungsgrund des § 34a Abs. 1 Satz 3 GewO nicht gegeben ist.

2.2.1 Unzuverlässigkeit

Unzuverlässig ist, wer nicht die Gewähr dafür bietet, dass er das Gewerbe ordnungsgemäß ausüben wird.

Beim Vorliegen bestimmter einschlägiger Verurteilungen kann im Regelfall die Unzuverlässigkeit des Betroffenen angenommen werden, z.B. bei rechtskräftigen Verurteilungen wegen Straftaten gegen Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum. Dieser Grundsatz gilt aber nicht ausnahmslos. Es kann Fälle geben, in denen trotz Vorliegens eines solchen Beispiels eine Unzuverlässigkeit des Antragstellers nicht angenommen werden kann, etwa weil die an sich einschlägige Verurteilung sehr geringfügig ist oder bereits längere Zeit zurückliegt.

Zur Prüfung der Zuverlässigkeit des Bewachungsunternehmens im Erlaubnisverfahren kann die Behörde aufgrund des § 41 Abs. 1 Nr. 9 BZRG eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister einholen. Da aber durch eine solche unbeschränkte Auskunft das Persönlichkeitsrecht stark berührt wird, muss die Behörde im konkreten Einzelfall sorgfältig prüfen, ob nicht das weniger schwerwiegend in das Persönlichkeitsrecht eingreifende Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31 BZRG) ausreicht.

2.2.2 Mittelnachweis

Es müssen mindestens für die ersten sechs Monate des Gewerbebetriebes die erforderlichen Mittel oder Sicherheiten nachgewiesen werden. Beim Nachweis der erforderlichen Mittel ist insbesondere auf die Personal-, Miet-, Einrichtungs-, Ausstattungs- und Versicherungskosten unter Berücksichtigung der zu erwartenden Einnahmen abzustellen. Sofern eine entsprechende Bankbürgschaft oder Finanzierungszusage einer Bank vorgelegt wird, ist davon auszugehen, dass die erforderlichen Sicherheiten nachgewiesen sind.

Ist der Antragsteller eine juristische Person (Nummer 2.1.1 Absatz 2), ist bei der Prüfung auf ihre Vermögensverhältnisse abzustellen.

2.2.3 Unterrichtungsnachweis

Als Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 34a GewO ist für die in § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BewachV genannten Personen ein Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer (§ 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GewO i.V.m. §§ 2 bis 4 BewachV) oder ein anderer der in § 5 BewachV abschließend aufgeführten Nachweise erforderlich. Abgesehen von den Übergangsbestimmungen in der BewachV (siehe Nummer 5) ist keine Karenzzeit für die Beibringung des Unterrichtungsnachweises vorgesehen.

2.2.4 Versicherungsnachweis

Es muss nachgewiesen werden, dass bei Aufnahme der Bewachungstätigkeit der nach § 6 BewachV vorgeschriebene Versicherungsschutz gewährleistet ist.

2.3 Erteilung der Erlaubnis

2.3.1 Umfang der Erlaubnis

Die Erlaubnis ist nur für diejenigen Tätigkeiten zu erteilen, die der Antragsteller auszuüben beabsichtigt. Sie kann für einzelne oder alle von § 34a GewO erfassten Tätigkeiten erteilt werden.

2.3.2 Auflagen

Zum Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggeber kann die Erlaubnis mit Auflagen verbunden werden (§ 34a Abs. 1 Satz 2 GewO, § 107 LVwG). Die Ausübung des Gewerbes kann durch nachträgliche Beifügung, Änderung oder Ergänzung von Auflagen näher geregelt werden.

Auflagen kommen nur zum Schutz vor konkreten Gefahren für die Allgemeinheit oder die Auftraggeber in Betracht, soweit den Gewerbetreibenden nicht bereits durch die Bestimmungen der BewachV entsprechende Verpflichtungen auferlegt wurden. Sie sind im Einzelnen zu begründen. In der Begründung sind die wesentlichen Gesichtspunkte anzugeben, die für die jeweilige Nebenbestimmung maßgebend waren (§ 109 LVwG).

2.3.3 Bedingung, Widerrufsvorbehalt, Befristung

Auflösende Bedingungen und Widerrufsvorbehalt dürfen der Erlaubnis nicht beigefügt werden. Sie kann befristet werden, wenn der Antragsteller dies beantragt.

2.3.4 Form der Erlaubnis

Der Erlaubnisbescheid soll inhaltlich dem nachstehend abgedruckten Muster (Anlage 2) (n.v.) entsprechen.

2.4 Erlöschen der Erlaubnis

2.4.1 Tod, Liquidation, Verzicht

Die Erlaubnis erlischt - unbeschadet des § 46 GewO - wegen ihres persönlichen Charakters mit dem Tode der natürlichen Personen oder mit dem Wegfall der juristischen Person, der sie erteilt ist, oder durch Verzicht.

Der gegenüber der Erlaubnisbehörde unmissverständlich erklärte Verzicht bringt die Erlaubnis zum Erlöschen. In der Anzeige der Aufgabe des Gewerbebetriebes nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GewO liegt nicht notwendigerweise ein Verzicht auf die Erlaubnis.

2.4.2 Rücknahme oder Widerruf

Die Erlaubnis erlischt ferner durch Rücknahme oder Widerruf (§§ 116, 117 LVwG).

Die Rücknahme oder der Widerruf der Erlaubnis nach § 34a Abs. 1 GewO kann nur unter den Voraussetzungen der §§ 116, 117 LVwG erfolgen.

Rücknahme oder Widerrufsverfahren:

  1. Vor der Rücknahme oder dem Widerruf ist der Betroffene zu hören; ferner soll die für den Sitz der Hauptniederlassung zuständigen Industrie- und Handelskammer gehört werden.
  2. Mitteilungen über die Rücknahme oder den Widerruf an die am Verfahren beteiligten öffentlichen Stellen richten sich nach § 11 Abs. 5 GewO.
  3. Vollziehbare und unanfechtbare Entscheidungen, durch die eine Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit nach § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO versagt oder nach §§ 116, 117 LVwG zurückgenommen oder widerrufen worden ist, sind nach § 149 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, § 151 Abs. 2 GewO ferner dem Gewerbezentralregister mitzuteilen. Richtet sich die Entscheidung gegen eine juristische Person, so ist eine Mitteilung für diese und für den Vertretungsberechtigten der juristischen Person, der unzuverlässig ist, zu fertigen (§ 151 Abs. 1 Nr. 1 GewO).

2.4.3 Rückforderung der Erlaubnisurkunde

Das Recht, die Erlaubnisurkunde zurückzufordern, ergibt sich aus § 118b LVwG.

3 Ausübung des Bewachungsgewerbes

Die Ausübung des Bewachungsgewerbes ist im Wesentlichen in der BewachV geregelt.

3.1 Haftpflichtversicherung (§ 6 BewachV)

Zuständig für die Entgegennahme von Anzeigen nach § 158c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) über das Nichtbestehen oder die Beendigung von Versicherungsverhältnissen ist die Erlaubnisbehörde. Erhält sie eine derartige Anzeige, so hat sie sich unverzüglich Gewissheit darüber zu verschaffen, ob der Gewerbetreibende eine neue Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Andernfalls ist ein Widerrufsverfahren nach § 117 Abs. 2 Nr. 3 LVwG einzuleiten (vergleiche dazu Nummer 2.4.2); denn die Tätigkeit eines Bewachungsunternehmens ohne die gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung wird in der Regel eine Gefährdung des öffentlichen Interesses darstellen. Da die Nachhaftung des Versicherers gegenüber den geschädigten Dritten nach § 117 Abs. 2 VVG auf die Frist von einem Monat nach Erstattung der Anzeige begrenzt ist, ist das Widerrufsverfahren möglichst innerhalb dieser Frist durchzuführen.

3.2 Haftungsbeschränkung (§ 7 BewachV)

Die Mindesthöhe der Versicherungssumme nach § 6 BewachV ist Maßstab für die Schutzbedürftigkeit des Auftraggebers. Deshalb darf der Gewerbetreibende seine Haftung aus der Bewachungstätigkeit bis zu dieser Grenze 'nicht beschränken. Bewachungstätigkeit im Sinne des § 7 BewachV ist nur die unter dem oben erläuterten Begriff der Bewachung fallende Tätigkeit. Soweit der Gewerbetreibende daneben noch andere Pflichten übernimmt, z.B. Ausschalten von Licht, Bedienen der Heizung, Gießen von Pflanzen, gilt das Verbot der Haftungsbeschränkung nicht. Unter Haftungsbeschränkung ist jede Abrede zu verstehen, durch welche die Ansprüche des Auftraggebers zu dessen Lasten abweichend von Rechtsvorschriften geregelt werden sollen, z.B. Ausschluss der Haftung bei nur leichter Fahrlässigkeit der Wachpersonen sowie Beweislastvereinbarungen. Für die Geltendmachung von Ansprüchen können allerdings Ausschlussfristen vereinbart werden (§ 7 Satz 2 BewachV). Die Verweisung in § 7 BewachV bedeutet, dass die Mindestversicherungssumme die Untergrenze für die Haftung in jedem Einzelfall, also für jedes schädigende Ereignis bildet.

3.3 Wachdienst (§ 9 BewachV)

3.3.1 Beschäftigung und Meldung von Wachpersonen, gesetzlichen Vertretern, Betriebsleitern und Auszubildenden

Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 BewachV darf der Gewerbetreibende mit der Bewachung nur zuverlässige und volljährige Personen beschäftigen, die einen Unterrichtungsnachweis, ein Prüfungszeugnis im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BewachV oder eine Bescheinigung des früheren Arbeitgebers vorlegen. Für die drei in § 34a Abs. 1 Satz 5 GewO genannten Tätigkeiten (Kontrollgänge in öffentlichem Raum, Ladendetektive, Türsteher in Diskotheken) muss der Nachweis einer Sachkundeprüfung oder ein Prüfungszeugnis im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BewachV erbracht werden. Nach § 9 Abs. 3 BewachV hat der Bewachungsunternehmer die Wachpersonen der zuständigen Behörde (siehe Nummer 4) vorher zu melden und dabei die in § 9 Abs. 1 Satz 1 BewachV genannten Unterlagen beizufügen.

Es besteht die Möglichkeit einer Ausbildung zur "Fachkraft für Schutz und Sicherheit" nach der einschlägigen Ausbildungsverordnung vom 21. Mai 2008 (BGBl. I S. 932) sowie zur "Servicekraft für Schutz und Sicherheit" nach der einschlägigen Ausbildungsverordnung vom 21, Mai 2008 (BGBl. I S. 940). Wachpersonen, die erfolgreich eine solche Ausbildung abgeschlossen haben, dürfen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 BewachV eigenständig auch dann Bewachungsaufgaben übernehmen, wenn sie noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben. Auszubildenden können Bewachungsaufgaben nur im Rahmen der entsprechenden Zuordnung (für Jugendliche siehe § 22 Abs. 2 Nr. 1 bis 2 JArbSchG) zu ihrem Ausbilder wahrnehmen. Dabei hat dieser unter Berücksichtigung der konkreten Bewachungsaufgabe und des jeweiligen Ausbildungsstandes darüber zu befinden, inwieweit eine Beaufsichtigung des Auszubildenden notwendig ist; die Übertragung einer vollkommen eigenverantwortlichen Bewachungstätigkeit - was sich aus dem vom Gewerbetreibenden möglicherweise vorgegebenen Arbeitsplan ergeben würde - ist jedenfalls gegenüber unter 18-jährigen Auszubildenden nicht möglich. Für Bewachungstätigkeiten in den drei Bereichen, in denen nach § 34a Abs. 1 Satz 5 GewO ein Sachkundenachweis zu erbringen ist, gelten die o.g. Ausführungen entsprechend; hier wird jedoch in verstärktem Maße die Beaufsichtigung durch den Ausbilder notwendig sein.

Ein Beschäftigter, der tatsächlich keine Bewachungstätigkeiten ausübt, z.B. ein Buchhalter eines Bewachungsunternehmens, unterfällt nicht der BewachV, d.h., er ist von der Unterrichtung durch die Industrie- und Handelskammer befreit; er ist auch nicht der zuständigen Behörde zu melden.

3.3.1.1 Zuverlässigkeit

Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit holt die zuständige.Behörde eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 9 BZRG ein. Ergibt diese keine oder nicht einschlägige Eintragungen, ist der Gewerbetreibende von der weiteren Prüfung der Zuverlässigkeit der Wachperson befreit.

Bestehen bei der Behörde Verdachtsmomente hinsichtlich der Zugehörigkeit zu einem verbotenen Verein, einer verbotenen Partei oder einer Vereinigung mit verfassungsfeindlichen Bestrebungen (§ 9 Abs. 2 BewachV) , so soll eine Abfrage an das Landesamt für Verfassungsschutz gestellt werden.

Enthalten die vorgenannten Auskünfte Eintragungen, die für eine Bewachungstätigkeit von Relevanz sind, sollte die Behörde zunächst den Betroffenen selbst hören, damit dieser möglicherweise von sich aus Konsequenzen ziehen kann, um die Offenbarung der ihn betreffenden sensiblen Daten an Dritte zu vermeiden.

Im Fall einer nachträglich festgestellten Unzuverlässigkeit einer Wachperson kann seine weitere Beschäftigung durch die zuständige Behörde (siehe Nummer 5) dem Unternehmer gegenüber unmittelbar untersagt werden (§ 34a Abs. 4 GewO); einer diesbezüglichen Auflage bedarf es nicht mehr. Im Hinblick auf § 109 LVwG ist es bei der rechtlichen Begründung in der Regel erforderlich, die tragenden tatsächlichen und rechtlichen Gründe der Entscheidung zu nennen.

Gegen eine durch die zuständige Behörde erfolgende Verwertung, Offenlegung und Weitergabe der durch die vorgenannten Auskünfte empfangenen Daten über eine Wachperson im Rahmen des Untersagungsverfahrens nach § 34a Abs. 4 GewO bestehen im Übrigen keine rechtlichen Bedenken (§ 11 Abs. 1, 3 und 4 GewO i.V.m. §§ 87, 109 LVwG).

3.3.1.2 Unterrichtungsnachweis

Die Voraussetzungen für den Nachweis der erforderlichen Unterrichtungen ergeben sich aus den §§ 2 bis 4 BewachV. Abgesehen von der Befreiung in § 17 BewachV (siehe Nummer 5) ist keine Karenzzeit für die Erbringung des Unterrichtungsnachweises vorgesehen. Allerdings kann etwa dann, wenn eine Person bei einem Bewachungsunternehmer als sogenannter Praktikant mit dem Ziel einer späteren Anstellung beschäftigt wird, für die Dauer von höchsten vier Wochen auf die Unterrichtung verzichtet werden, wenn die Person in dieser Zeit keine Bewachungstätigkeit eigenverantwortlich ausübt. Ob darüber hinaus die zuständige Behörde in berechtigten Fällen eine derartige Frist zugesteht, muss ihrer Entscheidung überlassen bleiben. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die rechtzeitige Teilnahme einer Wachperson an einer Unterrichtung unverschuldet nicht möglich war.

Die Unterrichtung erfolgt in deutscher Sprache. Damit Ausländer dem komplizierten Unterrichtsstoff folgen und das Erlernte in die Praxis umsetzen können, ist es erforderlich, dass sie über die hierfür erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen. Nicht- oder missverstandene Befehle bei der Durchführung von Bewachungsaufgaben, Unkenntnis der zu beachtenden Rechtsnormen können schwerwiegende Konsequenzen für das Leben, Gesundheit und Eigentum usw. der bewachten Person haben. Der Unterrichtungsnachweis kann daher auch wegen nicht ausreichender deutscher Sprachkenntnisse verweigert werden.

3.3.1.3 Sachkundenachweis

Ab dem 1. Januar 2003 müssen Wachpersonen, die eine der folgenden Tätigkeiten in eigener Person ausüben wollen, gemäß § 34a Abs. 1 Satz 5 GewO den Nachweis einer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung oder einer Prüfung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BewachV vorlegen:

- Bewachung im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken (Türsteher) .

Bevor die Tätigkeiten das erste Mal ausgeübt werden, muss die Sachkundeprüfung erfolgreich abgelegt worden sein. Der Gewerbetreibende darf ab dem 1. Januar 2003 Personal ohne Sachkundenachweis nicht in den genannten Bereichen einsetzen. § 17 Abs. 2 BewachV enthält Besitzstands- bzw. Übergangsregelungen für Wachpersonen, die lediglich eine Unterrichtung vorweisen können (siehe unten Nummer 6).

Die erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung hat der Gewerbetreibende durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nach dem Muster der Anlage 4 BewachV nachzuweisen.

3.3.2 Dienstanweisung (§ 10 BewachV)

Nach § 10 BewachV ist der Wachdienst durch eine Dienstanweisung zu regeln. Die Dienstanweisung muss den Besonderheiten der von dem Gewerbetreibenden ausgeübten Bewachung Rechnung tragen und weiter die in § 10 BewachV vorgeschriebenen Bestimmungen enthalten. Die Zustimmung des Gewerbetreibenden nach § 10 Abs. 1 Satz 3 BewachV ersetzt nicht die nach den waffenrechtlichen Vorschriften erforderlichen Erlaubnisse. Nach der Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (BGV C 7) ist in der Dienstanweisung das Verhalten des Wach- und Sicherungspersonals einschließlich des Weitermeldens von Mängeln und besonderen Gefahren zu regeln.

Der Wachperson ist ein Abdruck der Dienstanweisung sowie der BGV C 7 einschließlich der dazu ergangenen Durchführungsanweisungen gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen (§ 10 Abs. 2 BewachV).

3.3.3 Ausweis, Namensschild (§ 11 BewachV)

Der Gewerbetreibende hat der Wachperson einen Ausweis gemäß § 11 BewachV auszustellen. Bei Kontrollgängen im öffentlichen Raum und als Türsteher in Diskotheken (§ 34a Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 und 3 GewO) haben Wachpersonen gut sichtbar ein Schild mit dem Namen des Gewerbetreibenden bzw. seiner Firma sowie mit ihrem eigenen Namen oder einer vom Gewerbetreibenden zugeordneten Kennnummer zu tragen.

3.3.4 Dienstkleidung (§ 12 BewachV)

Der Dienstkleidungszwang nach § 12 BewachV soll verhindern, dass eine Wachperson, die in Ausübung ihres Dienstes ein befriedetes Besitztum betritt, von Dritten für einen Eindringling gehalten wird. Die Gefahr einer derartigen Verwechslung besteht bei der Personenüberwachung nicht; hier ist das Betreten von Grundstücken nicht Inhalt, sondern zufällige Folge des Bewachungsauftrags. Deshalb ist § 12 BewachV auf die Personenbewachung nicht anwendbar. Dasselbe gilt für Transportbewacher, z.B. bei der Bewachung von Geldtransporten. Die § 12 BewachV zugrunde liegende Erwägung trifft weiter den Fall nicht, dass die Wachperson während des Wachdienstes auf ein und demselben befriedeten Grundstück verweilt, z.B. in einem Kaufhaus zur Verhinderung von Warendiebstählen. Ihre Tätigkeit unterscheidet sich dann in der hier in Frage stehenden Hinsicht nicht von der eines Angestellten des Inhabers des Hausrechts, und es besteht keine Notwendigkeit für den Dienstkleidungszwang. Der Wachdienst beginnt für diese Person auch erst, wenn sie das Besitztum betreten hat; das Betreten ist also hier nicht Inhalt der Bewachungstätigkeit.

3.3.5 Umgang mit Waffen (§ 13 BewachV)

Die Zulässigkeit des Überlassens von Schusswaffen und Munition richtet sich nach § 28 WaffG. Der Gewerbetreibende hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Anzeige über jedweden Waffengebrauch (§ 13 Abs. 2 BewachV) unverzüglich erstattet wird. Die mehrmalige Verletzung dieser Pflicht wird die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden regelmäßig in Frage stellen.

3.4 Überwachung des Betriebs (§ 14 BewachV, § 29 GewO)

3.4.1 Die gewerberechtlichen Buchführungs- und Aufbewahrungspflichten des Gewerbetreibenden sind in § 14 BewachV abschließend geregelt.

3.4.2 Die in § 29 GewO über die Auskunft und Nachschau getroffenen Vorschriften lassen die Befugnisse der Polizei zur Aufklärung und Verfolgung strafbarer Handlungen unberührt.

Abgesehen von Prüfungen aus besonderem Anlass soll der Geschäftsbetrieb in unregelmäßigen Abständen kontrolliert werden. Hierbei ist durch Stichproben festzustellen, ob der Gewerbetreibende die ihm nach der GewO und den Ausführungsbestimmungen hierzu obliegenden Pflichten erfüllt.

Auskunft im Sinne des § 29 GewO bedeutet die Beantwortung von im Einzelfall gestellten Fragen, nicht aber eine allgemeine, fortlaufende Benachrichtigung über Geschäftsvorfälle. Die Pflicht, schriftliche Auskunft zu erteilen, umfasst auch die Verpflichtung, Abschriften, Auszüge und Zusammenstellungen vorzulegen.

3.5 Reisegewerbe

§ 34a GewO gilt nur für das stehende Gewerbe; gemäß § 57 Abs. 2 GewO gelten für die reisegewerbliche Ausübung aber dieselben Anforderungen wie im stehenden Gewerbe. Der Inhaber einer Bewachungserlaubnis benötigt nach § 55a Abs. 1 Nr. 7 GewO keine Reisegewerbekarte, wenn er auch im Reisegewerbe das Bewachungsgewerbe ausübt (z.B. beim vorübergehenden Betrieb eines bewachten Parkplatzes während eines Volksfestes); das Gleiche gilt für die in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen. Im - seltenen - Fall einer ausschließlich im Reisegewerbe durchgeführten Bewachung darf die Reisegewerbekarte nur unter den Anforderungen des § 34a Abs. 1 GewO erteilt werden.

Nach § 61a Abs. 2 GewO gilt die aufgrund von § 34a Abs. 2 GewO erlassene BewachV entsprechend für Bewachungstätigkeiten im Reisegewerbe.

4 Anerkennung von Befähigungsnachweisen aus EU-/EWR-Staaten 1

4.1 Allgemeines

Wegen des Erfordernisses einer Unterrichtung bzw. einer Sachkunde für den Bewachungsunternehmer und sein Personal handelt es sich bei der Erbringung von Bewachungstätigkeiten um einen reglementierten Beruf im Sinne der EU-Berufsanerkennungs-Richtlinie 2. Daher sind insbesondere die §§ 11b und 13a GewO sowie §§ 5e und 5f BewachV zu beachten. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen Überwachung im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit, wobei der Unternehmer oder sein Personal unter Beibehaltung seiner Niederlassung in einem anderen EU-/EWR-Staat in Deutschland Bewachungsdienstleistungen erbringt, und der Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit, bei der der Unternehmer in Deutschland die Niederlassung gründet (§ 4 Abs. 3 GewO).

Die Regelungen dieses Abschnitts gelten nur hinsichtlich Staatsangehörigen eines EU- oder EWRMitgliedstaates, nicht aber für die in diesen Staaten tätige Drittausländer (z.B. ein in Bulgarien niedergelassener Gewerbetreibender mit türkischer Staatsangehörigkeit). Als weiteres Kriterium muss die Berufsqualifikation in einem anderen EU-/ EWR-Staat erworben worden sein. Auch deutsche Staatsangehörige, die ihre Berufsqualifikation in einem anderen EU-/EWR-Staat erworben haben, werden von den Regelungen dieses Abschnitts erfasst.

4.2 Niederlassungsfreiheit

Für die Begründung einer hiesigen Niederlassung bedarf der ausländische Unternehmer einer deutschen Erlaubnis. Bei Angehörigen aus anderen EU-/EWR-Staaten, die bereits in ihrem Heimatstaat selbständige Bewachungstätigkeiten ausgeübt haben, sind die dort erbrachten Nachweise über die Zuverlässigkeit und die Sachkunde/Unterrichtung, die gemäß § 13b GewO grundsätzlich in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung vorzulegen sind, zu berücksichtigen.

4.2.1 Zuverlässigkeit

Bezüglich der Zuverlässigkeit hat der ausländische Antragssteller einschlägige Unterlagen aus seinem Heimatstaat vorzulegen, die den deutschen Auszügen aus dem Bundeszentralregister und Gewerbezentralregister entsprechen. In Zweifelsfällen kann die Behörde gemäß § 11b Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 2 GewO mit den zuständigen Stellen des Heimatstaates Kontakt aufnehmen. Soweit die zuständigen Stellen des Heimatstaates nicht aus den vorgelegten Unterlagen hervorgehen, kann die Behörde sich an die Kontaktstelle des Heimatstaates wenden 3. Da - ebenso wie in Deutschland - in allen anderen EU-/EWR-Staaten die Ausübung des Bewachungsgewerbes einer staatlichen Erlaubnis bedarf, ist bei Antragstellern, die bereits in ihrem Heimatstaat als selbständige Bewacher tätig waren, die Vorlage der ausländischen Erlaubnisurkunde zu verlangen, sowie ein Nachweis der Zuverlässigkeit, der nicht älter als drei Monate ist.

4.2.2 Mittel- und Versicherungsnachweis

Der Nachweis der genügenden Mittel und einer Versicherung ist entsprechend den Nummern 2.2.2 und 2.2.4 in gleicher Weise von Antragstellern mit EU-/EWR-Staatsangehörigkeit zu verlangen. Für den Nachweis einer ausreichenden Versicherung von Antragstellern, die bereits zuvor in EU-/EWR-Staaten als Bewacher tätig waren oder (bei Beibehaltung der dortigen Niederlassung) noch sind, ist eine ausländische Versicherung anzuerkennen, wenn sie durch Mindestsummen und Risikoabdeckung dem nach § 6 BewachV vorgeschriebenen Versicherungsschutz entspricht.

4.2.3 Eidesstattliche Erklärung

Werden von dem Heimatstaat keine Unterlagen betreffend die Zuverlässigkeit bzw. die genügenden Mittel ausgestellt, so können diese durch eidesstattliche Erklärung der den Antrag stellenden Person ersetzt werden (§ 5e Abs. 4 BewachV).

4.2.4 Unterrichtung bzw. Sachkundeprüfung

Von der Vorlage eines Unterrichtungsnachweises gemäß Nummer 2.2.3 ist abzusehen, wenn eine gleichwertige ausländische Sachkunde oder Unterrichtung nachgewiesen werden kann (gemäß § 13b GewO). In den meisten EU-/EWRStaaten wird von den Bewachungsunternehmern ein Sachkunde- bzw. Unterrichtungsnachweis verlangt. Es können jedoch nur solche Nachweise anderer EU-/EWR-Staaten als gleichwertig anerkannt werden, welche die Voraussetzungen des § 5e Abs. 1 BewachV erfüllen. Die zur Erlaubniserteilung zuständige Stelle kann im Wege der Rechtshilfe von der ortsansässigen IHK eine Stellungnahme hinsichtlich der Gleichwertigkeit der ausländischen Sachkunde oder Unterrichtung einholen, da die IHKn für die Unterrichtungsverfahren und die Sachkundeprüfung zuständig sind und damit über weitergehende Erfahrungen der im Bewachungsgewerbe erforderlichen Qualifikationsanforderungen verfügen. Diese wollen sie im Laufe der Zeit durch die Anlegung einer Datensammlung ausbauen, der sich dann auch belastbare Erkenntnisse über den Inhalt ausländischer Qualifikationen entnehmen lassen.

Ist die ausländische Sachkunde bzw. Unterrichtung nicht gleichwertig, so muss geprüft werden, ob der Antragsteller dies durch die im Rahmen der Berufspraxis erworbenen Kenntnisse ausgleichen kann.

Die Berücksichtigung ausländischer Qualifikationsnachweise nach den Vorgaben des EU-Rechts ist eine Einzelfallprüfung. Da die deutsche Unterrichtung sich auch auf spezifische Kenntnisse des deutschen Rechts bezieht (vergleiche Nummer 1 bis 4 der Anlage 2 zu § 4 BewachV), kann davon ausgegangen werden, dass in der Regel diese Kenntnisse nicht durch einen ausländischen Sachkunde- bzw. Unterrichtungsnachweis und auch nicht durch eine Berufspraxis im Ausland abgedeckt sind. Für die Fälle, in denen ein Nachweis der Kenntnisse des deutschen Rechts nicht erbracht werden kann, werden die IHKn eine ergänzende Unterrichtung nach § 5e Abs. 2 Satz 1 BewachV durchführen, die diese Defizite ausgleichen soll, gegebenenfalls ist der Nachweis einer entsprechenden IHK-Unterrichtung vorzulegen. Eine solche ergänzende Unterrichtung orientiert sich an der Unterrichtung für Bewachungsgewerbetreibende nach der Anlage 2 zu § 4 BewachV, die hier für die Nummer 1 bis 4 der Anlage 2 zu § 4 BewachV 50 Unterrichtsstunden umfasst.

Dabei ist zu beachten, dass grundsätzlich eine ergänzende Unterrichtung gemäß § 5e Abs. 2 BewachV zu erfolgen hat, welche jedoch auf Wunsch des Antragstellers durch eine spezifische Sachkundeprüfung über die betreffenden Sachgebiete zu ersetzen ist. In den Fällen des § 34a Abs. 1 Satz 5 GewO, in denen grundsätzlich die Ablegung einer Sachkundeprüfung gefordert wird, ist dem Antragsteller freizustellen, ob er anstelle der spezifischen Sachkundeprüfung eine ergänzende Unterrichtung ablegt (§ 5e Abs. 3 BevvachV). Dabei sollen gemäß § 5e Abs. 3 BewachV die Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 BewachV von der unterrichtenden IHK so ausgestaltet werden, dass die ergänzende Unterrichtung eine dem Schwierigkeitsgrad der Sachkundeprüfung vergleichbare Beurteilung erlaubt.

Neben Rechtskenntnissen bezieht sich die deutsche Unterrichtung auch auf Kenntnisse über den Umgang mit Menschen und über Grundzüge der Sicherheitstechnik (vergleiche Nummer 5 und 6 der Anlage 2 zu § 4 BewachV). Von Antragstellern mit anderen EU-/EWR-Staatsangehörigkeiten ist der Nachweis zu verlangen, dass die gegebenenfalls vorgelegten ausländischen Qualifikationen auch diese beiden Punkte abdecken.

Falls die Prüfung ergibt, dass die ausländische Qualifikation die notwendigen Kenntnisse des deutschen Rechts nicht abdeckt, mindestens aber einer der Punkte 5 oder 6 abgedeckt ist, sollte aus EU-rechtlichen Gründen in diesen Fällen lediglich die Ablegung der spezifischen Sachkundeprüfung/ergänzenden Unterrichtung hinsichtlich der Rechtskenntnisse gefordert werden.

4.2.5 Ausstellung der ergänzenden Unterrichtungs- bzw. spezifischen Sachkundebescheinigung

Die unterrichtenden bzw. prüfenden IHKn stellen eine entsprechende Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung der ergänzenden Unterrichtung bzw. spezifischen Sachkundeprüfung aus (§ 5e Abs. 2, 3 BewachV) . Dabei sind die unterrichteten bzw. geprüften Sachgebiete explizit aufzuführen, die anderweitig nachgewiesenen Sachgebiete sind durch einen entsprechenden Zusatz zu kennzeichnen (vergleiche Anlage 3 und 4) (n.v.).

4.3 Dienstleistungsfreiheit

4.3.1 Anzeige der Dienstleistungserbringung

Bewachungsgewerbetreibende mit anderen EU-/ EWR-Staatsangehörigkeiten, die in Deutschland eine erlaubnispflichtige Bewachungstätigkeit nur vorübergehend und gelegentlich ausüben wollen und in anderen EU-/EWR-Staaten rechtmäßig niedergelassen sind, müssen die Absicht der Tätigkeitsaufnahme der zuständigen Stelle in Deutschland (siehe Nummer 5.2) vorher schriftlich unter Beifügung bestimmter Unterlagen, die gemäß § 13b GewO grundsätzlich in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung vorzulegen sind, anzeigen (§ 13a Abs. 1, 5 GewO).

Unternehmer müssen die folgenden Unterlagen vorlegen:

  1. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit
  2. ein Nachweis der rechtmäßigen Niederlassung zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten in einem anderen EU-/EWR-Staat
  3. ein Nachweis, dass keine Vorstrafen vorliegen, dabei sind die Grundsätze der Nummer 4.2.1 bezüglich der Zuverlässigkeit anzuwenden
  4.  
    1. sofern die Bewachungstätigkeit im Niederlassungsstaat durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift an den Besitz bestimmter beruflicher Qualifikationen gebunden ist, ein Nachweis der Berufsqualifikation
      andernfalls
    2. ein Nachweis, dass die Tätigkeit im Niederlassungsstaat während der vorhergehenden zehn Jahren mindestens zwei Jahre lang ausgeübt worden ist
  5. ein Nachweis eines Versicherungsschutzes, dabei sind die Grundsätze der Nummer 4.2.2 zu beachten

Bei unselbständigen Dienstleistungserbringern mit anderen EU-/EWR-Staatsangehörigkeiten muss die Anzeige gemäß § 9 Abs. 3 BewachV durch den Bewachungsgewerbetreibenden erfolgen. Dabei sind gemäß § 13a Abs. 7 GewO die sonstigen Vorschriften wie bei Selbständigen entsprechend anzuwenden. Es sind die oben genannten Unterlagen mit Ausnahme der unter Nummer 5 aufgeführten Bescheinigung entsprechend einzureichen; der Nachweis gemäß Nummer 2 kann - sofern für abhängig Beschäftigte keine Bescheinigung von den Behörden des Niederlassungsstaates ausgestellt wird - in Form eines Beschäftigungsnachweises für Arbeitnehmer erfolgen.

Da die Bewachung sich oft über einen langen Zeitraum erstreckt, ist der selbständige Dienstleistungserbringer auf die formlose Wiederholung der Anzeige gemäß § 13a Abs. 6 GewO hinzuweisen, die alle 12 Monate zu erbringen ist. Bei wesentlichen Änderungen von Umständen sind diese sofort schriftlich anzuzeigen und durch Unterlagen nachzuweisen.

4.3.2 Unterrichtung bzw. Sachkundeprüfung

Die Notwendigkeit der Nachprüfung der Berufsqualifikation nach den Vorgaben des EU-Rechts ist eine Einzelfallprüfung. Eine gleichwertige Qualifikation kann nur dann verlangt werden, wenn unter Berücksichtigung der konkret beabsichtigten Tätigkeit bei unzureichender Qualifikation eine schwere Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit der Dienstleistungsempfänger bestünde (§ 5f Satz 1 BewachV). Da im deutschen Bewacherrecht die Abgrenzung der polizeilichen Befugnisse mit seinem inhärentem Gewaltmonopol zu den Tätigkeiten des privaten Sicherheitsgewerbes einen prägnanten Punkt darstellt, kann regelmäßig bei der Ausübung von Bewachungstätigkeiten, ob als Unternehmer oder Unselbständiger, von einer möglichen schweren Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit des Dienstleistungsempfängers im Sinne des § 5f Satz 1 - BewachV ausgegangen werden, so dass von dem Dienstleistungserbringer eine Unterrichtung bzw. Sachkundeprüfung zu verlangen wäre.

Hinsichtlich der Prüfung der Gleichwertigkeit und der Durchführung der. ergänzenden Unterrichtung bzw. spezifischen Sachkundeprüfung ist Nummer 4.2.4 entsprechend anzuwenden (§ 5f Satz 2 GewO § 5e Abs. 2, 3 BewachV). Für die unselbständigen Dienstleistungserbringer ist Nummer 4.2.4 dahingehend abzuändern, dass die von der IHKn angebotene ergänzende Unterrichtung sich an den Nummer 1 bis 4 des Unterrichtungsverfahren für Bewachungspersonal der Anlage 3 zu § 4 BewachV orientiert, welche für die Nummer 1 bis 4 24 Unterrichtsstunden vorsieht.

4.3.3 Ausstellung der Unterrichtungs- bzw. Sachkundebescheinigung

Hinsichtlich der Ausstellung der Bescheinigung über die erfolgreiche Absolvierung der Unterrichtung bzw. Sachkundeprüfung ist Nummer 4.2.5 entsprechend anzuwenden.

4.4 Fristen

4.4.1 Niederlassungsfreiheit

Bewachungsgewerbetreibenden mit EU-/EWRStaatsangehörigkeit ist gemäß § 5e Abs. 5 BewachV nach Stellung des Antrages eine Eingangsbestätigung zu erteilen, aus der hervorgeht, ob Unterlagen fehlen. Die Gleichwertigkeitsprüfung hat unverzüglich zu erfolgen, über das Ergebnis der Gleichwertigkeitsprüfung ist der Unternehmer spätestens drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu informieren, in begründeten Fällen kann die Frist um einen Monat verlängert werden (§ 5e Abs. 5 BewachV).

4.4.2 Dienstleistungsfreiheit

Selbständigen Dienstleistern mit EU-/EWR-Staatsangehörigkeit ist gemäß § 5f Satz 1 BewachV i.V.m. § 13a Abs. 2 GewO nach Anzeige der Dienstleistungserbringung eine Eingangsbestätigung zu erteilen, aus der hervorgeht, ob eine Nachprüfung der Berufsqualifikation durch die zuständige Stelle vor Aufnahme der Bewachungstätigkeit erforderlich ist. Hierüber ist der Dienstleister einen Monat nach Anzeige und Eingang der vollständigen Unterlagen zu unterrichten, in Ausnahmefällen kann diese Frist um einen Monat verlängert werden (§ 13a Abs. 2 Satz 3 bis 5 GewO).

Kann gemäß Nummer 4.3.2 eine gleichwertige Qualifikation verlangt werden und sind die Berufsqualifikation des Dienstleisters und die im Inland geforderten Qualifikationen nicht gleichartig, so muss der Dienstleister die Gelegenheit bekommen, innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Ergebnisses der Nachprüfung, die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch die unter Nummer 4.2.4 aufgeführten Unterrichtungen bzw. Sachkundeprüfungen nachzuweisen (§ 13a Abs. 3 GewO). Hält die zuständige Stelle die oben genannten Fristen nicht ein, so darf die Dienstleistung erbracht werden (§ 13a Abs. 4 Gew0).

Für die Anzeige der Tätigkeit von unselbständigen Dienstleistungserbringern gelten diese Fristen entsprechend.

5 Zuständigkeiten

5.1 Sachliche Zuständigkeit

Die sachliche Zuständigkeit für den Vollzug des § 34a GewO und der BewachV richtet sich nach der Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach der Gewerbeordnung (GewO-ZustVO).

5.2 Örtliche Zuständigkeit

Die örtlichen Zuständigkeiten der Behörde richten sich nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 LVwG. Danach ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk das Unternehmen oder die Betriebsstätte betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll. Dies hat unter anderem zur Folge, dass die Meldung von Wachpersonen nach § 9 Abs. 3 BewachV für die bei der Hauptniederlassung beschäftigten Wachpersonen bei der dort zuständigen Behörde, für die bei einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle Beschäftigten bei den dafür örtlich zuständigen Behörden vorgenommen werden muss, die dann auch für die erforderlichen Zuverlässigkeitsprüfungen sowie die gegebenenfalls daraus resultierenden Untersagungsverfahren nach § 34a Abs. 4 GewO zuständig sind. Die Erlaubnisbehörde, d.h. die für die Hauptniederlassung zuständige Behörde, ist in diesen Fällen zu unterrichten. Die Überprüfung und das Untersagungsverfahren kann mit Einverständnis der abgebenden Behörde auch durch die Erlaubnisbehörde fortgesetzt werden. Die erforderlichen Daten dürfen dabei ausgetauscht werden.

Für die Erlaubnis ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die Hauptniederlassung liegt bzw. beabsichtigt ist.

Für die Anzeige nach § 13a GewO ist die Behörde am Ort der erstmaligen Leistungserbringung örtlich zuständig (analog § 8 Abs. 1 Satz 2 EU/ EWR-Handwerk-VO).

§ 31 Abs. 4 LVwG bleibt unberührt.

6 Übergangsbestimmung

Für bereits bestehenden Betriebe und für die am 31. März 1996 beschäftigten Wachpersonen verbleibt es hinsichtlich des zum 1. April 1996 eingefügten Unterrichtungsgebotes bei den Besitzstands- und Übergangsregelungen des § 17 Abs. 1 BewachV.

So befreit § 17 Abs. 1 BewachV unter den dort genannten Voraussetzungen Bewachungsunternehmer, gesetzliche Vertreter, Betriebsleiter, wenn diese im Bewachungsgewerbe am 1. Dezember 1994 seit mindestens drei Jahren tätig waren, sowie Wachpersonen von der Unterrichtung.

Für Wachpersonen gilt die Befreiung nur, wenn sie am 31. März 1996 tatsächlich bei einem Bewachungsunternehmer beschäftigt waren. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes sind allerdings nur die Personen begünstigt, bei denen die Befreiungstatbestände exakt vorliegen. Das Bewachungspersonal muss also am Stichtag bei einem Bewachungsgewerbetreibenden beschäftigt gewesen sein, wobei die vorherige Dauer unbeachtlich ist. Nicht begünstigt sind daher solche Personen, die zwar möglicherweise vorher viele Jahre einschlägig beschäftigt waren, die aber am Stichtag arbeitslos oder in einem anderen Gewerbezweig tätig waren.

Bei nur zeitweise oder unregelmäßig, z.B. nur bei besonderen Veranstaltungen Beschäftigten, die an diesem Stichtag nicht tatsächlich tätig waren, wird es auf die rechtliche Ausgestaltung des Arbeitsvertrages im Einzelnen ankommen, ob eine Beschäftigung gleichwohl gegeben war. Ein Indiz für ein bestehendes Arbeitsverhältnis kann z.B. auch sein, dass der Bewachungsunternehmer den Beschäftigten nach den bisher geltenden Vorschriften als Wachperson gemeldet hatte.

Die nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BewachV begünstigten Personen sind auf Dauer von der Erbringung des Unterrichtungsnachweises befreit, auch wenn sie nach dem 1. April 1996 den Arbeitgeber wechseln oder zeitweise andere Tätigkeiten ausüben. Für gesetzliche Vertreter, Betriebsleiter und insbesondere Wachpersonen können hierbei Beweisschwierigkeiten entstehen. Daher hat der Bewachungsunternehmer gesetzlichen Vertretern und Betriebsleitern bzw. Wachpersonen zu bescheinigen, dass sie seit dem 1. Dezember 1991 bzw. am 31. März 1996 bei ihm beschäftigt waren (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BewachV). Bei einem Arbeitsplatzwechsel ist diese Bescheinigung der dann zuständigen Behörde anstelle des Unterrichtungsnachweises vorzulegen. Nur wenn es sich offensichtlich um eine Gefälligkeitsbescheinigung handelt, soll die Behörde eine Nachprüfung vornehmen.

Die o.g. Besitzstands- und Übergangsregelungen beziehen sich generell auf jede Unterrichtung. Die zum 15. Januar 2003 eingeführte Verlängerung der Unterrichtungen auf 40 Stunden für Angestellte und 80 Stunden für Gewerbetreibende hat daher für vorangegangene Unterrichtungen keine Auswirkungen; sie betrifft nur die ab dem 15. Januar erteilten Unterrichtungen.

Für den Bereich des Sachkundenachweises trifft § 17 Abs. 2 BewachV die notwendige Übergangsregelung. Die obigen Ausführungen für Fälle des Arbeitgeberwechsels gelten entsprechend. Angesichts der erhöhten Anforderungen des Sachkundenachweises ist darauf zu achten, dass die Wachpersonen auch tatsächlich gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 BewachV ununterbrochen drei Jahre tätig waren, um in den Genuss der Besitzstandsregelung zu gelangen.

7 Schlussbestimmungen

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 34a der Gewerbeordnung und zur Bewachungsverordnung (BewachVwV) vom 14. Mai 2003 (Amtsbl. Schl.-H. S. 332) 4 wird aufgehoben.

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung und zur Bewachungsverordnung (BewachVwV) tritt am 31. Dezember 2015 außer Kraft.


1) EU-/EWR-Staaten sind: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Lettland, Lichtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern.

2) Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Amtsbl. der EU L 255/22), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nummer 279/2009 der Kommission vom 6. April 2009.

3) Aktuelle Liste "LIST OF CONTACT POINTS DESIGNATED UNDER DIRECTIVE 2005/36/EC" unter http:// ec.europa.eu/internal market/qualifications/docs/ contactpoints/infopoints_en.pdf.

4) Gl.Nr. 710.13

ENDE

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