Regelwerk, Allgemeines, Abgaben

KAG - Kommunalabgabengesetz
Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein

- Schleswig-Holstein -

Vom 10. Januar 2005
(GVBl. Nr. 3 vom 27.01.2005 S. 27; 20.09.2006 S. 221; 14.12.2006 S. 278 06; 20.07.2007 S. 362 07;13.03.2012 S. 370 12; 23.03.2012 S. 371 12a; 30.11.2012 S. 740 12b; 15.07.2014 S. 129 14; 16.03.2015 S.96 15; 20.10.2016 S. 846 16; 19.01.2017 S. 28 17; 10.04.2017 S. 269 17a; 18.03.2018 S. 69 18; 13.11.2019 S. 425 19; 25.05.2021 S. 566 21; 17.03.2022 S. 301 22; 04.05.2022 S. 564 22a)
Gl.-Nr.: 6140-1



Red. Anm.Änderung vom 16.03.2015 Ressortbezeichnungen ersetzen -> (Art. 8 LVO v. 16.03.2015, GVOBl. S. 96)

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Kommunale Abgaben 06

(1) Die Gemeinden und Kreise sind berechtigt, Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben (kommunale Abgaben) nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu erheben, soweit nicht Bundes- oder Landesgesetze etwas anderes bestimmen.

(2) Ämter und Zweckverbände können in Erfüllung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben kommunale Abgaben mit Ausnahme von Steuern erheben. Die Gemeinden und Kreise können Kommunalunternehmen durch Satzung das Recht übertragen, Abgabensatzungen für die ihnen ganz oder teilweise übertragenen Aufgabengebiete zu erlassen.

(3) Gemeinden, Ämter, Kreise und Zweckverbände können anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts, rechtsfähigen Anstalten oder rechtsfähigen Stiftungen des öffentlichen Rechts durch Satzung das Recht übertragen, Abgabensatzungen für die ihnen ganz oder teilweise übertragenen Aufgabengebiete zu erlassen. Satz 1 gilt entsprechend für die Übertragung auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, rechtsfähigen Anstalten oder rechtsfähigen Stiftungen des öffentlichen Rechts außerhalb des Landes Schleswig-Holstein; die Erhebung von Gebühren und Beiträgen sowie die Erstattung von Kosten richten sich nach diesem Gesetz.

§ 2 Rechtsgrundlagen 12a

(1) Kommunale Abgaben dürfen nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. Die Satzung muss den Gegenstand der Abgabe, die Abgabenschuldnerinnen und Abgabenschuldner, die Höhe und die Bemessungsgrundlage der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Entstehung und ihrer Fälligkeit angeben. Die Satzung verliert, sofern sie nicht für eine kürzere Geltungsdauer erlassen ist, zwanzig Jahre nach Inkrafttreten ihre Gültigkeit. Das gilt auch, wenn die Satzung rückwirkend in Kraft tritt. Eine Nachtragssatzung gilt nur für die Dauer der Satzung, die geändert wird.

(2) Eine Satzung kann mit rückwirkender Kraft auch dann erlassen werden, wenn sie eine die gleiche oder eine gleichartige Abgabe enthaltende Regelung ohne Rücksicht auf deren Rechtswirksamkeit ausdrücklich ersetzt. Die Rückwirkung kann bis zu dem Zeitpunkt ausgedehnt werden, zu dem die ersetzte Satzung in Kraft getreten war oder. in Kraft treten sollte. Durch die rückwirkend erlassene Satzung dürfen Abgabenpflichtige nicht ungünstiger gestellt werden als nach der bisherigen Satzung.

Abschnitt II
Die einzelnen Abgaben

§ 3 Steuern 14 16 18

(1) Die Gemeinden und Kreise können vorbehaltlich der Absätze 2 bis 7 örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, soweit sie nicht dem Land vorbehalten sind. Eine gemeinsame Erhebung von Steuern oder eine Beteiligung an ihrem Aufkommen ist ausgeschlossen. Das Aufkommen einzelner Steuern darf nicht bestimmten Zwecken vorbehalten werden.

(2) Eine Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten können nur die Gemeinden erheben, und dies nur soweit derartige Geräte nicht in Einrichtungen gehalten werden, die der Spielbankabgabe unterliegen. Die Erhebung einer Vergnügungssteuer auf Filmvorführungen in Filmtheatern ist unzulässig.

(3) Eine Steuer auf die Ausübung des Jagdrechts (Jagdsteuer) können nur die Kreise und kreisfreien Städte erheben.

(4) Die Erhebung einer Steuer auf die Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes (Gaststättenerlaubnissteuer/Schankerlaubnissteuer) sowie einer Getränkesteuer ist unzulässig.

(5) Eine Steuer auf Übernachtungsleistungen darf nicht erhoben werden, wenn eine Gemeinde eine Kurabgabe oder eine Tourismusabgabe nach § 10 erhebt.

(6) Bei der Erhebung der Hundesteuer darf die Höhe des Steuersatzes für das Halten eines Hundes nicht von der Zughörigkeit des Hundes zu einer bestimmten Rasse abhängig gemacht werden.

(7) Eine Steuer auf das Halten oder entgeltliche Nutzen von Pferden darf nicht erhoben werden.

(8) Wird eine Steuer als Jahressteuer erhoben, kann durch Satzung festgelegt werden, dass der Steuerpflichtige Vorauszahlungen auf die Steuer zu entrichten hat, die er für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird.

§ 4 Gebühren 22a

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