Regelwerk |
Landesverordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes
- Schleswig-Holstein -
Vom 8. Dezember 2008
(GVBl. Nr. 21 vom 18.12.2008 S. 752; 19.01.2011 S. 43 11; 16.03.2015 S.96 15; 11.05.2015 S. 126 15a; 27.10.2023 S. 514 23; 01.12.2025 Nr. 176 25)
Gl.-Nr.: 211-0-5
§ 1 Aufgaben der amtsfreien Gemeinden und Ämter, zuständige Behörden 11
(1) Die Aufgaben der Standesämter nach dem Personenstandsgesetz werden den amtsfreien Gemeinden und Ämtern übertragen, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Sachlich zuständig ist das bei ihnen gebildete Standesamt. Örtlich zuständig ist das Standesamt für seinen Standesamtsbezirk. Die Gemeinde oder das Amt bildet den Standesamtsbezirk.
(2) Die Bestellung der Standesbeamtinnen und Standesbeamten wird den amtsfreien Gemeinden und Ämtern übertragen. Sachlich zuständig sind die Bürgermeisterinnen und die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden, die Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherinnen und die Amtsvorsteher als Standesamt.
(3) Verträge nach den §§ 18 und 19 a der Bekanntmachung des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 122), geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 285), bleiben unberührt.
(4) Die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 werden als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen. § 2 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes bleibt unberührt.
§ 2 Aufgaben der Kreise und kreisfreien Städte, zuständige Behörden 11 15a 25
(1) Die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte sind zuständige Verwaltungsbehörde für
(2) Ferner obliegt den Landrätinnen und Landräten sowie den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern der kreisfreien Städte
(3) Den Kreisen und kreisfreien Städten werden die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 zur Erfüllung nach Weisung übertragen.
§ 3 Fachaufsicht
Die Fachaufsicht über die Standesämter führen:
§ 4 Anforderungen an die Eignung der Standesbeamtinnen und Standesbeamten 11 25
(1) Zur Standesbeamtin oder zum Standesbeamten darf nur bestellt werden, wer
(2) Mindestens eine der Standesbeamtinnen oder einer der Standesbeamten eines Standesamtsbezirks muss die Laufbahnbefähigung in der Fachrichtung Allgemeine Dienste für die Laufbahngruppe 2 im ersten Einstiegsamt oder eine vergleichbare Befähigung für Tarifbeschäftigte besitzen.
(3) Zur Leiterin oder zum Leiter eines Standesamtes darf nur eine hauptamtliche Standesbeamtin oder ein hauptamtlicher Standesbeamter berufen werden, die oder der überwiegend personenstandsrechtliche Aufgaben erledigt.
(4) Die Ausbildung in einem anderen Bundesland wird anerkannt, wenn sie den Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 2 vergleichbar ist. .
§ 5 Bestellung der Standesbeamtinnen und Standesbeamten 25
(1) Für jeden Standesamtsbezirk sind Standesbeamtinnen und Standesbeamte in der für die dortigen Aufgaben erforderlichen Anzahl zu bestellen. Die erforderliche Anzahl richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten, insbesondere nach der Größe und dem Versorgungsauftrag des örtlichen Zuständigkeitsbereichs und der Anzahl der Beurkundungen.
(2) Die Bestellung erfolgt für den Standesamtsbezirk des Standesamtes durch Aushändigung einer Urkunde, die mit der Unterschrift der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, der Amtsdirektorin oder des Amtsdirektors oder der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers auszufertigen ist.
(3) Im Ausnahmefall kann eine Standesbeamtin oder ein Standesbeamter eines anderen Standesamtsbezirks zur Standesbeamtin oder zum Standesbeamten bestellt werden. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der unteren Fachaufsichtsbehörde.
§ 6 Widerruf und Wiederbestellung 11 25
(1) Die Bestellung kann mit Nebenbestimmungen versehen und jederzeit widerrufen werden.
(Stand: 29.01.2026)
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