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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Einrichtung und Führung des zentralen elektronischen Personenstands- und Sicherungsregisters, zur Änderung der Landesverordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes und zur Änderung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren
- Schleswig-Holstein -

Vom 19. Januar 2011
(GVOBl. Sch.-H. Nr. 3 vom 24.02.2011 S. 43)



Aufgrund

des § 74 Abs. 1 Nr. 3 des Personenstandsgesetzes (PStG) vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 2 der Personenstandsverordnung (PStV) vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263)

verordnet die Landesregierung die folgenden Artikel 1 und 4;

aufgrund

  1. des § 28 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Haushaltsbegleitgesetzes 2011/2012 vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789, ber. 2011 S. 20),
  2. des § 74 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 des Personenstandsgesetzes (PStG) vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), jeweils in Verbindung mit § 10 der Landesverordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes vom 8. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 752) und des § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 356), Ressortbezeichnung ersetzt durch Artikel 49 der Verordnung vom 8. September 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 575), in Verbindung mit § 5 Abs. 1 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. 2011 S. 5),

verordnet das Innenministerium die folgenden Artikel 2 bis 4:

Artikel 1
ePR LVO - Landesverordnung zur Einrichtung und Führung des zentralen elektronischen Personenstands- und Sicherungsregisters

(GVOBl. Nr. 3 vom 24.02.2011 S. 43)
Gl.Nr. 211-0-6

§ 1 Einrichtung eines zentralen elektronischen Personenstands- und Sicherungsregisters

(1) Das Land richtet bei Dataport, Anstalt des öffentlichen Rechts, das zentrale elektronische Persoenstandsregister (ePR) im Sinne des § 67 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes (PStG) vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), als Landesregister und das zentrale elektronische Sicherungsregister (eSR) ein. Das ePR stellt das Personenstandsregister nach § 3 PStG dar.

(2) Der Zugang zu diesen Registern erfolgt über das Landesnetz Schleswig-Holstein. Die Standesämter führen ihre Personenstandsregister (§ 3 PStG) sowie die zugehörigen Sicherungsregister (§ 4 PStG) im ePR und eSR, sobald die technischen Voraussetzungen für die elektronische Registrierung sowohl in den Standesämtern als auch bei Dataport vorliegen. Das Innenministerium gibt den Standesämtern den Zeitpunkt des technischen Anschlusses an das ePR und das eSR rechtzeitig bekannt.

(3) Dataport betreibt im Auftrag des Landes die für das ePR und das eSR erforderliche technische Infrastruktur nach Maßgabe dieser Verordnung unter Beachtung der jeweils geltenden personenstands- und datenschutzrechtlichen Vorschriften. Bezogen auf die gespeicherten Daten betreibt Dataport das ePR und das eSR als Auftragsdatenverarbeitung im Sinne von § 17 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) vom 9. Februar 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), für die Standesämter.

§ 2 Benutzungs- und Zugriffsregelungen

(1) Für den Zugriff auf die im ePR geführten Registereinträge gilt § 14 der Personenstandsverordnung (PStV) vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263) entsprechend. Die Leiterin oder der Leiter des Standesamtes teilt Dataport und der zuständigen unteren Fachaufsichtsbehörde die Zugriffsberechtigten und deren Berechtigungsstufe nach § 14 Abs. 1 PStV mit.

(2) Jedes Standesamt gewährt den übrigen Standesämtern des Landes Schleswig-Holstein die Nutzung seiner im ePR gespeicherten Registereinträge: Dafür ist die Berechtigungsstufe C entsprechend § 14 PStV zu vergeben. Verändernde Zugriffe sind im Rahmen der Nutzung der Registerdaten durch fremde Standesämter nicht zulässig.

(3) Die Standesämter haben den unteren Fachaufsichtsbehörden zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktion Zugang zu den Registern und Einsichtnahme in die gespeicherten Daten zu gewähren. Dataport hat dem Innenministerium die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu ermöglichen.

(4) Über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Berechtigungen und Berechtigungsstufen hinaus vergibt die Leiterin oder der Leiter des Standesamtes für die Administration des ePR und des eSR im Standesamt folgende Berechtigungen für nachstehend näher bezeichnete Aufgaben:

Archiv-Administration

Markierung der Einträge zur Archivierung, Löschen der Einträge nach der Übergabe der Archivdaten an Archivsystem.

Benutzer-Administration

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