Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein
- Schleswig-Holstein -

Vom 17. Januar 1974
(GVOBl. 1974 S. 37;...; 12.12.2001 S. 365; 12.12.2002 S. 240; 17.11.2004 S. 412; 15.12.2005 S. 568, ber. 2006 S. 26; 12.12.2008 S. 791; 09.03.2010 S.356 10; 19.01.2012 S. 89 12; 04.04.2013 S. 143; 16.03.2015 S.96 15; 01.09.2020 S. 508 20; 17.03.2022 S. 301 22; 06.12.2022 S. 1002 22a)
Gl.-Nr.: 2013-2



Abschnitt I
Anwendungsbereich

§ 1 12

(1) Kosten nach diesem Gesetz sind Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Auslagen. Verwaltungsgebühren sind die Gegenleistung für eine besondere Inanspruchnahme oder Leistung (Amtshandlung) der Behörden des Landes, der Gemeinden, Kreise, Ämter und der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie der sonstigen Träger von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung. Benutzungsgebühren sind die Gegenleistung für eine Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen des Landes.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Kosten

  1. in Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinden, Kreise, Ämter und der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
  2. der Gerichte,
  3. der Behörden der Justiz- und der Gerichtsverwaltung, es sei denn, sie gewähren Zugang zu Informationen nach dem des Informationszugangsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), und
  4. der Industrie- und Handelskammern, der Handwerkskammern, Handwerksinnungen und Kreishandwerkerschaften.

Abschnitt II
Ermächtigung zum Erlaß von Verordnungen über Verwaltungsgebühren

§ 2 Grundsatz

(1) Die einzelnen Amtshandlungen, für die Verwaltungsgebühren erhoben werden, und die Gebührensätze sind durch Verordnung zu bestimmen. Dabei sind die §§ 3 bis 6 zu beachten.

(2) Zum Erlaß der Verordnung wird die Landesregierung ermächtigt. Sie kann diese Befugnis für bestimmte Bereiche der Verwaltung auf die fachlich zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die Landesregierung kann die fachlich zuständigen obersten Landesbehörden zur Änderung der nach Satz 1 erlassenen Verordnung ermächtigen.

§ 3 Bemessung der Gebührensätze 10

(1) Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Verwaltungsgebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht.

(2) Enthält ein Rechtsakt der Europäischen Gemeindchaft Vorgaben für die Bemessung von Gebühren, sind die Gebühren nach Maßgabe dieses Rechtsaktes festzusetzen.

(3) Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, ist diese der Kostenschuldnerin oder dem Kostenschuldner aufzuerlegen.

§ 4 Arten der Gebührenbestimmung

Die Verwaltungsgebühren sind durch feste Sätze, nach dem Wert des Gegenstandes, nach der Dauer der Amtshandlung oder durch Rahmensätze zu bestimmen.

§ 5 Pauschgebühren

Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen für denselben Kostenschuldner können für einen im voraus bestimmten Zeitraum, der ein Jahr nicht überschreiten darf, Pauschgebühren zugelassen werden. Ist zu erwarten, daß die Pauschgebühr den Verwaltungsaufwand verringert, ist dies bei der Bemessung des Gebührensatzes zu berücksichtigen.

§ 6 Ermäßigung und Befreiung

Für bestimmte Arten von Amtshandlungen können aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses Gebührenermäßigung und Auslagenermäßigung sowie Gebührenbefreiung und Auslagenbefreiung vorgesehen oder zugelassen werden.

Abschnitt III
Allgemeine Vorschriften

§ 7 Sachliche Gebührenfreiheit

Verwaltungsgebühren werden nicht erhoben für

  1. mündliche Auskünfte,
  2. schriftliche Auskünfte, die nach Art und Umfang und unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Werts oder ihres sonstigen Nutzens für den Anfragenden eine Gegenleistung nicht erfordern,
  3. Amtshandlungen in Gnadensachen und bei Dienstaufsichtsbeschwerden,
  4. Amtshandlungen, die sich aus einem bestehenden oder früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnis von Bediensteten im öffentlichen Dienst oder aus einem bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis ergeben,
  5. Amtshandlungen, die sich aus einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit ergeben, die anstelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, und
  6. Kostenentscheidungen.

§ 8 Persönliche Gebührenfreiheit 10 20 22a

(1) Von Verwaltungsgebühren sind befreit

  1. die Bundesrepublik Deutschland und die bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben ganz oder teilweise aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen aus dem Haushalt des Bundes getragen werden,
  2. das Land und die anderen Bundesländer, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist,

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