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RettSan-APrVO - Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern
- Schleswig-Holstein -
Vom 19. Oktober 2020
(GVOBl. Schl.-H Nr. 19 vom 12.11.2020 S. 763 i.K; 01.04.2024 S. 371 24)
Gl.-Nr.: 2120-22-2
Archiv: 2012
Aufgrund § 32 Nummer 8 des Schleswig-Holsteinischen Rettungsdienstgesetzes vom 28. März 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 256), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 896), verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren:
§ 1 Ausbildungsziel
(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern. Die Ausbildung soll die Absolventin und den Absolventen zum Einsatz in unterschiedlichen Funktionen in allen Bereichen des Rettungsdienstes, welcher die Notfallrettung, den Intensivtransport und den Krankentransport sowie die Bewältigung von rettungsdienstlichen Großschadensereignissen umfasst, befähigen. Es muss das Kompetenzprofil gemäß den Empfehlungen des Ausschusses Rettungswesen zur Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern (520-Stunden-Programm) vermittelt werden ( Anlage 1).
(2) Die erfolgreiche Ausbildung schließt mit der Qualifikation "Rettungssanitäterin" oder "Rettungssanitäter" ab.
(3) Die Qualifikation ist von der zuständigen Behörde zurückzunehmen, wenn
(4) Die Qualifikation ist von der zuständigen Behörde zu widerrufen, wenn bekannt wird, dass die Qualifikationsinhaberin oder der Qualifikationsinhaber die Voraussetzung nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 nicht mehr erfüllt.
(5) Das Ruhen der Qualifikation kann von der zuständigen Behörde angeordnet werden, wenn
§ 2 Ausbildungsgegenstand und Ausbildungsumfang 24
(1) Die Ausbildung umfasst mindestens 520 Stunden und gliedert sich in folgende Abschnitte:
(1a) Auf die Dauer der theoretischpraktischen Ausbildung nach Absatz 1 Ziffer 1 und den Abschlusslehrgang nach Absatz 1 Ziffer 4 können Unterbrechungen wegen Krankheit oder aus anderen von der oder dem Auszubildenden nicht zu vertretenden Gründen im Umfang von höchstens zehn Prozent der Unterrichtseinheiten oder Stunden des jeweiligen Ausbildungsabschnitts angerechnet werden. Die zuständige Behörde kann auf Antrag auch darüberhinausgehende Fehlzeiten berücksichtigen, wenn eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.
(2) Die Ausbildung ist möglichst zusammenhängend abzuleisten und innerhalb von zwei Jahren ab Beginn der Ausbildung abzuschließen. Die zuständige Behörde kann auf Antrag in begründeten Fällen die Ausbildungszeit auf höchstens drei Jahre verlängern.
(3) Die Ausbildung beginnt mit der theoretischpraktischen Ausbildung nach Absatz 1 Nummer 1 und endet mit der staatlichen Prüfung nach Absatz 1 Nummer 5. Die Ausbildungsabschnitte nach Absatz 1 Nummern 2, 3 und 4 sollen in der angegebenen Reihenfolge abgeleistet werden.
(4) Ausbildungsabschnitte, welche in anderen Bundesländern abgeleistet wurden, gelten als anerkannt, wenn sie den aktuell geltenden Empfehlungen des Ausschusses Rettungswesen zur Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern (520-Stunden-Programm) entsprechen.
(5) Auf Antrag kann von der zuständigen Behörde eine andere Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Ausbildungsabschnitte nach Absatz 1 Nummern 1 bis 4 ganz oder teilweise angerechnet werden.
(6) Die erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsabschnitten nach Absatz 1 Nummern 1 bis 4 ist in geeigneter Form zu dokumentieren.
(1) Die Gesamtverantwortung für die Organisation und Koordination der theoretischen und der praktischen Ausbildung entsprechend dem Ausbildungsziel trägt die schulische Ausbildungsstätte.
(2) Die Ausbildungsstätte für die theoretischpraktische Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, den Abschlusslehrgang nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 sowie die staatliche Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 bedarf der staatlichen Anerkennung durch die zuständige Behörde.
(3) Die Anerkennung wird auf Antrag erteilt, wenn die personellen, baulichen und sachlichen Voraussetzungen für die Durchführung der Ausbildung unter
Berücksichtigung der spezifischen Belange der Ausbildung im Rettungsdienst erfüllt sind. Es muss insbesondere sichergestellt sein, dass
(6) Teile der 240 Unterrichtseinheiten umfassenden theoretischpraktischen Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 können über Online-Angebote realisiert werden, sofern dies methodischdidaktisch sinnvoll umsetzbar ist und der über Online-Angebote realisierte Anteil 80 Unterrichtseinheiten nicht übersteigt. Dies betrifft vornehmlich die Wissensvermittlung sowie den umfassenden Kompetenzerwerb und bedarf einer speziellen konzeptionellen Umsetzung. Online-Angebote sind online über Videokonferenzplattformen, die einen Austausch zwischen Lehrenden und Auszubildenden ermöglichen, durchgeführte Unterrichtseinheiten. Manuelle Fertigkeiten dürfen nicht über Online-Angebote vermittelt werden. Dies sind insbesondere Fertigkeiten, die ein praktisches Tun, Vorzeigen oder Nachmachen voraussetzen. Dazu gehören auch Rollenspiele und Fallsimulationen.
(7) Sofern eine oder mehrere für die Anerkennung maßgeblichen Voraussetzungen wegfallen, kann die zuständige Behörde die Anerkennung nach Absatz 3 widerrufen.
(8) Staatlich anerkannte Schulen für die Ausbildung von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern gemäß § 6 Absatz 1 des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), zuletzt geändert durch Artikel 7c des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 197) gelten für die Ausbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern im Sinne dieser Verordnung als anerkannt.
(9) Die praktische Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 ist in einer geeigneten Behandlungseinrichtung abzuleisten, welche durch die zuständige Behörde staatlich anzuerkennen ist. In der Behandlungseinrichtung ist sicherzustellen, dass die nach § 1 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 erforderlichen Kompetenzziele vermittelt werden.
(10) Die Rettungswache für die praktische Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 ist durch die zuständige Behörde staatlich anzuerkennen. Soweit für die Rettungswache bereits eine Genehmigung als Lehrrettungswache gemäß § 6 Absatz 1 des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), zuletzt geändert durch Artikel 7c des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 197) für die Ausbildung von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern erteilt wurde, gilt diese auch für die Ausbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern als anerkannt. Die praktische Ausbildung ist an einer Rettungswache durchzuführen, von der aus regelmäßig Einsätze in der Notfallrettung stattfinden und in deren Einsatzbereich ein Notarztdienst eingerichtet ist, sodass eine dem Ausbildungsziel des § 1 Absatz 1 und den Ausbildungsinhalten der Anlage 1 entsprechende praktische Ausbildung möglich ist.
§ 4 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
(1) Eine Person erhält Zugang zur Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter, wenn sie
(2) Mit der Anmeldung zur Teilnahme an der Ausbildung sind der schulischen Ausbildungsstätte Nachweise gemäß Absatz 1 Nummern 1 bis 4 vorzulegen.
(3) Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 begründet keinen Anspruch auf Zugang zur Ausbildung.
§ 5 Prüfungsausschuss
Es wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der aus folgenden Mitgliedern besteht:
§ 6 Zulassung zur Prüfung
Auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers entscheidet die Prüfungsvorsitzende oder der Prüfungsvorsitzende über die Zulassung zur Prüfung. Der Antrag muss rechtzeitig vor Beginn der Prüfung bei der Ausbildungsstätte eingegangen sein, welche diesen bei Vollständigkeit der zuständigen Behörde vorlegt. Mit der Antragstellung sind Originalbescheinigungen über den erfolgreichen Abschluss der Ausbildungsabschnitte gemäß § 2 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 vorzulegen.
§ 7 Gliederung und Durchführung der Prüfung
(1) Die staatliche Prüfung umfasst einen schriftlichen und einen praktischen Teil. Die Teilnahme an der schriftlichen und praktischen Prüfung kann nur erfolgen, wenn zuvor der Ausbildungsabschnitt nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 erfolgreich absolviert wurde. Der Nachweis hierüber obliegt der Verantwortung der Ausbildungsstätte.
(2) Der schriftliche Teil der Prüfung ist als Aufsichtsarbeit innerhalb einer Dauer von 120 Minuten zu bearbeiten. Die Fragen der schriftlichen Arbeit werden durch die Prüfungsvorsitzende oder den Prüfungsvorsitzenden auf Vorschlag der Ausbildungsstätte bestimmt. Die Bewertung erfolgt durch zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfer. Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Aufsichtsarbeit mindestens mit "ausreichend" benotet wird.
(3) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die Demonstration von praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten. Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer übernimmt bei zwei vorgegebenen Fallbeispielen die anfallenden Aufgaben einschließlich
Eines der Fallbeispiele muss aus dem Bereich des Krankentransportes oder aus dem Bereich der notfallmedizinischen Versorgung und eines aus dem Bereich Herzkreislaufstillstand mit Reanimation stammen. Ein Fallbeispiel wird durch ein Fachgespräch ergänzt. In diesem soll die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer ihr oder sein Handeln erläutern und begründen, sowie die Prüfungssituation reflektieren. Insgesamt werden vier Fallbeispiele pro Team bestehend aus zwei Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmern durchgeführt, wobei die jeweilige Prüfungsteilnehmerin oder der jeweilige Prüfungsteilnehmer, welche oder welcher ihre oder seine Prüfungsleistung zum Fallbeispiel nach Satz 2 und 3 ablegt, vorab festgelegt wird. Bei einer ungeraden Anzahl an Prüfungsteilnehmenden wird ein Team um eine von der Ausbildungsstätte benannte Person ergänzt, wobei dann nur die jeweilige Prüfungsteilnehmerin oder der jeweilige Prüfungsteilnehmer ihre oder seine Prüfungsleistung zu den Fallbeispielen nach Satz 2 und 3 ablegt. Jedes Fallbeispiel inklusive des Fachgespräches nach Satz 4 soll nicht länger als 30 Minuten dauern. Die Auswahl der Fallbeispiele erfolgt durch die Prüfungsvorsitzende oder den Prüfungsvorsitzenden auf Vorschlag der Ausbildungsstätte. Jedes Fallbeispiel wird von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern, nach § 5 Nummer 3, abgenommen und benotet. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfern bildet die Prüfungsvorsitzende oder der Prüfungsvorsitzende im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder den Fachprüfern die Prüfungsnote für jedes Fallbeispiel. Aus diesen Noten bildet die Prüfungsvorsitzende oder der Prüfungsvorsitzende die Gesamtnote für den praktischen Teil der Prüfung. Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fallbeispiel mindestens mit "ausreichend" benotet wird.
§ 8 Benotung der Prüfung
Die schriftliche Aufsichtsarbeit sowie die Leistungen in der praktischen Prüfung werden wie folgt benotet:
| "sehr gut" (1), | wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, |
| "gut" (2), | wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht, |
| "befriedigend" (3), | wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, |
| "ausreichend" (4), | wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, |
| "mangelhaft" (5), | wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, |
| "ungenügend" (6), | wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. |
Die Note für die schriftliche Prüfung sowie die Gesamtnote der praktischen Prüfung werden in dem Zeugnis nach Anlage 2 ausgewiesen.
§ 9 Bestehen und Wiederholen der Prüfung
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 7 vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist. Wer die Prüfung bestanden hat, bekommt ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 2 unter dem Datum des letzten Prüfungstages ausgestellt.
(2) Die schriftliche und die praktische Prüfung können auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers einmal wiederholt werden, wenn die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die Note "mangelhaft" (5) oder "ungenügend" (6) erhalten hat.
(3) Die Wiederholungsprüfung ist innerhalb von zwölf Monaten durchzuführen. Die Prüfungsvorsitzende oder der Prüfungsvorsitzende kann bestimmen, dass die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer zur Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden darf, wenn die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer an einer Wiederholung von Ausbildungsabschnitten nach § 2 Absatz 1 Nummern 1 bis 4 ganz oder teilweise teilgenommen hat. Dauer und Inhalt bestimmt die Prüfungsvorsitzende oder der Prüfungsvorsitzende.
(4) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten und, im Falle des Absatz 3 Satz 2, Dauer und Inhalt der zu wiederholenden Ausbildungsabschnitte angegeben sind.
§ 10 Rücktritt von der Prüfung
(1) Tritt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer nach der Zulassung von der Prüfung oder einem Teil der Prüfung zurück, so hat die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer der Prüfungsvorsitzenden oder dem Prüfungsvorsitzenden den Grund für den Rücktritt unverzüglich mitzuteilen.
(2) Genehmigt die Prüfungsvorsitzende oder der Prüfungsvorsitzende den Rücktritt, so gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht begonnen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bei Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.
(3) Teilt die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer den Grund für den Rücktritt nicht unverzüglich mit oder genehmigt die Prüfungsvorsitzende oder der Prüfungsvorsitzende den Rücktritt nicht, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht bestanden. § 9 Absatz 3 und Absatz 4 gelten entsprechend.
§ 11 Versäumnisfolgen
(1) Versäumt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer einen Prüfungstermin, gibt die Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht die Prüfung oder einen Teil der Prüfung, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt. § 9 Absatz 3 und Absatz 4 gelten entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht begonnen.
(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft die Prüfungsvorsitzende oder der Prüfungsvorsitzende. § 10 gilt entsprechend.
§ 12 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
Die Prüfungsvorsitzende oder der Prüfungsvorsitzende kann bei Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmern, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder eine Täuschung versucht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für nicht bestanden erklären. § 9 gilt entsprechend. Eine solche Entscheidung ist im Falle der Störung der Prüfung nur bis zum Abschluss der gesamten Prüfung, im Falle eines Täuschungsversuchs nur innerhalb von 12 Monaten nach Abschluss der Prüfung zulässig.
§ 13 Niederschrift und Prüfungsunterlagen
(1) Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnis der Prüfung, besondere Vorkommnisse und Beschlüsse des Prüfungsausschusses hervorgehen. Die Niederschrift ist von der Prüfungsvorsitzenden oder dem Prüfungsvorsitzenden zu unterzeichnen.
(2) Die Unterlagen gemäß § 2 Absatz 1 Nummern 1 bis 4 und § 4 Absatz 1 Nummern 1 bis 4, alle Beurteilungsunterlagen der Prüfung und die Unterlagen nach Absatz 1 sind bei der zuständigen Behörde mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Kopien der Zeugnisse und Mitteilungen nach § 9 Absatz 4 sind dauerhaft aufzubewahren.
(3) Auf Antrag ist der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung Einsicht in die Prüfungsunterlagen zu gewähren.
§ 14 Gleichwertige Ausbildungen
(1) Eine vor Inkrafttreten dieser Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach den Grundsätzen des 520-Stunden-Programm des Bund-Länder-Ausschusses Rettungswesen vom 20. September 1977, novelliert durch die Empfehlungen des Ausschusses "Rettungswesen" vom 16. September 2008, erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter ist mit einer Ausbildung nach dieser Ausbildungs- und Prüfungsverordnung gleichwertig.
(2) Eine Ausbildung, die in einem anderen Bundesland abgeleistet worden ist, gilt als anerkannt, wenn sie auf den Empfehlungen des Ausschusses Rettungswesen zur Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern (520-Stunden-Programm) beruht.
(3) Eine in einem anderen Staat abgeschlossene Ausbildung kann auf Antrag von der zuständigen Behörde anerkannt werden, wenn sie mit der Ausbildung gemäß den Empfehlungen des Ausschusses Rettungswesen zur Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern (520-Stunden-Programm) gleichwertig ist. Auf das Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen wird verwiesen.
§ 15 Übergangs- und Überleitungsvorschriften
Ausbildungen, die vor Inkrafttreten dieser Ausbildungs- und Prüfungsverordnung begonnen wurden, werden nach den bisher geltenden Regelungen der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern vom 22. Februar 2012 (GVOBl. S. 289), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 06. Juni 2017 (GVOBl. S. 399) abgeschlossen.
Eine Ausbildungsstätte, welche vor Inkrafttreten dieser Verordnung als Ausbildungsstätte für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter anerkannt wurde, gilt weiterhin als staatlich anerkannt nach § 3 Absatz 2 Satz 1, wenn die Anerkennung nicht durch die zuständige Behörde zurückgenommen wird.
§ 16 Simulation von Einsätzen in der Notfallrettung
(1) Nach Abschluss der Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter können maximal 50 der mindestens 100 Einsätze in der Notfallrettung zum Erlangen der Qualifikationsstufe "Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter mit Einsatzerfahrung" nach § 2 Absatz 7 des Schleswig-Holsteinischen Rettungsdienstgesetzes in Form eines Simulationslehrganges absolviert werden.
(2) Die Ausbildungsstätte für Simulationslehrgänge nach Absatz 1 soll eine staatlich anerkannte Schule für die Ausbildung von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern gemäß § 6 Absatz 1 des Gesetzes über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348) zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) (Notfallsanitätergesetz - NotSanG) sein und bedarf der Anerkennung durch die zuständige Behörde.
Zuständige Behörde ist das Schleswig-Holsteinische Institut für berufliche Bildung.
§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 01. Januar 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern ( RettSan-APVO) vom 22. Februar 2012, zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 06. Juni 2017 (GVOBl S. 339), außer Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
| Rahmenlehrplan | Anlage 1 24 |
| Themenbereich A: Handlungsfeld Krankentransport und Rettungsdienst | Zeitansatz | ||
| Rettungssanitäterschule | Behandlungseinrichtungen | Lehrrettungswache | |
| 60 Unterrichtseinheiten | 16 Stunden | 40 Stunden | |
| Thema | Kompetenzziele | ||
| Thema A1: Organisatorische Grundlagen |
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| Thema A2: Im Rettungsdienst einschließlich Krankentransport mitwirken |
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| Thema A3: Sich im Rettungsdienst angemessen verhalten |
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| Thema A4: Verschiedene rechtliche Fragestellungen berücksichtigen |
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| Thema A5: Bei der standardisierten Patientenversorgung mitwirken |
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||
| Thema A6: Nach hygienischen Grundsätzen arbeiten |
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| Thema A7: Pharmakologische Grundlagen im Einsatz berücksichtigen |
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||
| Thema A8: Dokumentieren in Krankentransport und Notfallrettung |
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||
| Thema A9: Transport und Übergabe durchführen |
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||
| Thema A10: Sich in besonderen Einsatzlagen (MANV, Amok, Terror, CBRN) angemessen verhalten |
|
||
| Themenbereich B: Versorgung nach dem ABCDE-Schema | Zeitansatz | ||
| Rettungssanitäterschule | Behandlungseinrichtung | Lehrrettungswache | |
| 120 Unterrichtseinheiten | 56 Stunden | 88 Stunden | |
| Thema | Kompetenzziel
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer... |
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| Thema B1: Menschen mit A- Problemen versorgen |
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||
| Thema B2: Menschen mit B- Problemen versorgen |
|
||
| Thema B3: Menschen mit C- Problemen versorgen |
|
||
| Thema B4: Menschen mit D- Problemen versorgen |
|
||
| Thema B5: Menschen mit E-Problemen versorgen |
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||
| Thema B6: Informationen durch Anamneseerhebung gewinnen |
|
||
| Thema B7: Bei der weiteren Versorgung mitwirken |
|
||
| Themenbereich C: Spezielle Versorgung |
Zeitansatz | ||
| Rettungssanitäterschule | Behandlungseinrichtung | Lehrrettungswache | |
| 40 Unterrichtseinheiten | 4 Stunden | 16 Stunden | |
| Thema | Kompetenzziel
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer... |
||
| Thema C1: Menschen mit Verletzungen versorgen |
|
||
| Thema C2: Menschen nach Elektrounfällen versorgen |
|
||
| Thema C3: Menschen nach Tauch- oder Ertrinkungsunfällen versorgen |
|
||
| Thema C4: Patientinnen mit gynäkologischen und geburtshilflichen Notfällen versorgen |
|
||
| Thema C5: Notfälle bei Säuglingen, Kindern und Jugendlichen versorgen |
|
||
| Thema C6: Ältere Menschen versorgen |
|
||
| Thema C7: Menschen mit abdominellen Beschwerden versorgen |
|
||
| Thema C8: Menschen mit psychischen Störungen versorgen |
|
||
| Thema C9: Menschen mit Vergiftungen versorgen |
|
||
| Thema C10: Menschen mit Infektionskrankheiten/ -gefährdungen versorgen |
|
||
| Themenbereich D: Psychosoziale Aspekte |
Zeitansatz | ||
| Rettungssanitäterschule | Behandlungseinrichtung | Lehrrettungswache | |
| 20 Unterrichtseinheiten | 4 Stunden | 16 Stunden | |
| Thema | Kompetenzziele
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer... |
||
| Thema D1: Psychosoziale Erste Hilfe/ Notfallversorgung (PSNV) sicherstellen |
|
||
| Thema D2: Akute Belastungsreaktionen und Posttraumatische Belastungsstörungen erkennen |
|
||
| Thema D3: Bewältigungsstrategien (Copingstrategien) nutzen |
|
||
| Thema D4: Kollegiale Unterstützung sicherstellen |
|
||
| Prüfungszeugnismuster | Anlage 2 |
| Die Prüfungsvorsitzende/der Prüfungsvorsitzende | ||||
| Zeugnis
über die Prüfung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter |
||||
| Name, Vorname | ||||
| ________________________________________________________________________ | ||||
| Geburtsdatum Geburtsort | ||||
| ________________________________________________________________________ | ||||
| hat am __.__.____ die staatliche Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern - RettSan-APrVO bei der/dem |
||||
| ________________________________________________________________________ | ||||
| in___________________________bestanden. | ||||
| Die Leistungen in den Prüfungsteilen wurden wie folgt bewertet: | ||||
| 1. im schriftlichen Teil der Prüfung "___________" | ||||
| 2. im praktischen Teil der Prüfung "___________" | ||||
|
Ort, Datum |
||||
| ______________________________________________________ | ||||
|
______________________________________________________ (Siegel) |
||||
| (Unterschrift der Prüfungsvorsitzenden/des Prüfungsvorsitzenden) | ||||
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ENDE | ![]() |
(Stand: 07.05.2024)
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(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
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